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Gewerbepolitik.

Das allgemeine Schlagwort, unter das die Vertretung einer
reaktionären Handwerkerpolitik jetzt erfogt, heißt die „Er—
haltung des Mittelstandes“, zu dem neben dem
Handwerk vor allem auch der notleidende kleine Krämer ge⸗
hört. Die Maßnahmen zum Schutze des Handwerks werden
deshalb häufig auch als Teil einer allgemeiner gedachten
Mittelstandspolitik aufgefaßt.
Die Forderungen, die die Handwerker an die Gesetz⸗
gebung stellen, sind außerordentlich zahlreich. Unter ihnen
ragen jedoch zwei an Bedeutung hervor, die im folgenden
einer näheren Prüfung unterzogen werden sollen. Tas ist
die Forderung einer zwangsweisen Organisation des Hand—
werks und die Forderung des Befähigungsnachweises.
II. Die zwangsweise Organisation des Handwerks.
Auf dem Gebiete der zwangsweisen Organisation haben
die Handwerker in Deutschland im wesentlichen bereits er⸗
reicht, was sie anstrebten. Das Gesetz vom 86. Juli 1897
erfüllt im wesentlichen alle ihre Forderungen. Um jedoch
das rechte Verständnis für deren Tragweite zu gewinnen,
ist es erforderlich, uns einen Überblick über den Entwicklungs⸗
gang zu verschaffen, den die Handwerkerorganisationen in
Deutschland seit der Einführung der Gewerbefreiheit ge⸗
nommen haben.
Die Gewerbeordnung von 1869 hatte die Innungen
der Handwerker zu rein privatrechtlichen Vermögensvereinen
erklärt; immerhin ohne ihnen den Charakter der juristischen
Person zu nehmen, den heute noch die Organisationen der
Arbeiter, die Gewerkschaften, vergeblich erstreben. Auf
dieser Rechtsgrundlage war die Entwicklung des Innungs⸗
wesens naturgemäß nur langsam von statten hegangen. Im
Jahre 1878 bestanden in Preußen 6018 Innungen mit
150000 Mitgliedern. Darunter jedoch nur 186 sogenannte