Gewerbliche Schutzpolitik. 105

„neue“ Innungen, die außer der Vermögensverwaltung
noch andere korporative 8Zwecke verfolgten, wie sie die Ge—
werbeordnung von 1869 vorgesehen hatte.
8 97 der Gewerbeordnung hatte nämlich bestimmt, daß
diejenigen Personen, welche ein Gewerbe selbständig be—
treiben, zur Förderung gemeinsamer gewerblicher Interessen
zu einer Innung zusammentreten können, und hatte als
Aufgabe den neuen Innungen bezeichnet „die Pflege des
Gemeingeistes, Aufrechterhaltung der Siandesehre, Förderung
eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Ge—
sellen, Fürsorge für das Herbergswesen, Arbeitsnachweis,
Regelung des Lehrlingswesens, Entscheidung der Streitig—
keiten zwischen Innungsmitgliedern und Lehrlingen“. Auf
diese geringe Entwicklung des Innungswesens wiesen die
Freunde einer neuen Organisation des Handwerks hin, um
ihre Forderungen nach einer Anderung der Gewerbeordnung
im innungsfreundlichen Sinne zu stützen. Die Reichsregierung
gab dem Drängen nach und es folgte nun in den 1880er
Jahren eine Reihe von Novellen zur Gewerbeordnung, die
alle auf dem Prinzip einer indirekten Beförderung der
Innungen beruhten. Es sind die Novellen von 1881, 1884,
1887, die zur Einführung der berühmten 88 1000 und
100k in die Gewerbeordnung führten. Der Grundgedanke
dieser neuen Bestimmung ist der, daß man bewährte In—
nungen mit Privilegien ausstattete, um dadurch einen Anreizʒ
zur Bildung von Innungen zu schaffen.
Der 8 1006 hatte bestimmt, daß für den Bezirk einer
Innung, deren Tätigkeit auf dem Gebiet des Lehrlings—
wesens sich bewährt hatte, durch die höhere Verwaltungs—
behörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde angeordnet
werden könnte, daß Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnisse
der im 8 3, Absatz J des Gesetzes betreffend die Gewerbe—
gerichte vom 29. Juli 1890 bezeichneten Art auf Anrufen