Gewerbliche Schutzpolit:

Alleinmeister sind, die naturgemäß an dent
zu Innungen so gut wie gar kein Interesse
ein anderer großer Teil der Handwerker vib
vand derart zerstreut lebt, daß eine Organisation
unüberwindliche Hindernisse bietet.
Diese nüchternen Erwägungen hatten jedoch nicht den
gewünschten Erfolg. Vielmehr führten die Bestrebungen
der Handwerker zu dem schon genannten Gesetz vom
26. Juli 1897 betreffend Abänderung der Ge—
werbeordnung, in dem das neue Prinzip der zwangs—
mäßigen Organisation ausgesprochen wird. Danach gibtes
jetzt in Deutschland sogenannte fakultative Zwangs—
innungen, d. h. es kann der Beitritt zu einer Innung er⸗
zwungen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher
Handwerker desselben oder verwandter Gewerbe innerhalb
eines bestimmten Bezirks dem Beitrittszwang zustimmen.
Außerdem führt die Novelle noch die Handwerks—
kammern ein, die gleichsam eine Krönung des Gebäudes
bilden sollen, das in den Zwangsinnungen seine Grund—
mauern hat, in denen dem Handwerk eine Vertretung ge—
geben werden soll, wie sie Handel, Industrie und Laud—
wirtschaft bereits in den Handels⸗ und Landwirtschaftskammern
besitzen.
Die Zeit seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, dessen letzter
Teil erst am 1. Oktober 1901 Gesetzeskrast erlangt hat, ist
zu kurz, als daß man schon ein abschließendes Urteil über
seine Wirksamkeit fällen könnte. Nur was den äußeren Er⸗
folg anlangt, läßt sich heute schon einiges aussagen. Aus
einer statistischen Studie Dr. Thilo Hampkes in Conrads
Jahrbüchern Mai 1903 geht hervor, daß die zwangsweise
Organisation tatsächlich die Zahl der organisierten Hand—
werker doch noch zu vermehren vermocht hat. Zwar ist die
Zahl der Innungen seit Erlaß des Gesetzes nur um 69

do
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