Gewerbliche Schutzpolitik.

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bessern. Sehen wir zu, welche Aufgaben den Innungen
durch das neue Gesetz zugewiesen sind, so finden wir sie
in den 8812 und 8 81b wie folgt aufgezählt:
z812. Aufgabe der Innungen ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrecht—
erhaltung und Stärkung der Standesehre unter den
Innungsmitgliedern;
die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses
zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen) sowie
die Fürsorge für das Herbergswesen und den Ar—
beitsnachweis;
die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die
Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche
Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der Be—
stimmungen der 88 1036, 126 bis 1324;
die Entscheidung von Streitigkeiten der im 8 8 des
Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 141) und im 8 5334 des Krankenver—
sicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 379)
bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern
und ihren Lehrlingen.
881b. Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf
andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche
Interessen als die im 8 81a bezeichneten auszudehnen. Ins—
hesondere steht ihnen zu:
1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen,
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister,
Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, ins—
besondere Schulen zu unterstützen, zu errichten und
zu leiten, sowie über die Benutzung und den Besuch
der von ihnen errichteten Schulen Vorschriften zu
erlassen:

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