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Gewerbepolitik.

2. Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und
über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen;
zur Unterstützung ihrer Mitglieder und deren An—
gehörigen, ihrer Gesellen (Gehilfen), Lehrlinge und
Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der
Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit Kassen
zu errichten;
Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind,
Streitigkeiten der im 8 des Gewerbegerichtsgesetzes
und im 853 a des Krankenversicherungsgesetzes be—
zeichneten Art zwischen den Innungsmilgliedern und
ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle
der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden;
zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungs—
mitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
einzurichten.
Wird durch die Erfüllung einer dieser Aufgaben, so
müssen wir fragen, die Stellung des Haudwerks im Kon—
kurrenzkampfe mit dem gewerblichen Kapitalismus gestärkt?
Ich glaube, daß darauf mit einem entschiedenen Nein zu
antworten ist, es sei denn, man wolle die Errichtung ge—
meinschaftlicher Geschäftsbetriebe für ein solches Stärkungs⸗
mittel ansehen. Dagegen wäre aber einzuwenden, daß dieses
Mittel anzuwenden seit jeher dem Handwerker freigestanden
hat, daß aber, wie wir an anderer Stelle gesehen haben,
seine Benutzung auf ein winziges Gebiet beschränkt geblieben
ist. Diese Tatsache, daß ihnen die Zwangsorganationen
im Kampfe mit dem Kapitalismus an und für sich gar
nichts nützen, geben denn auch die Handwerkerführer un⸗—
umwunden zu. Sie betrachten daher die Einführung der
Zwangsinnungen nur als einen ersten Schritt auf dem
Wege weiterer Reformen, für die die neugeschaffene Organl—
sation nur die Verwaltungsorgane schaffen sollte, die zu

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