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ihrer Durchführung erforderlich sind. Worauf sich im wesent—
lichen nun die weitere Agitation der Handwerkerbewegung
fonzentriert ist:

III. Die Einführung des Befähigungsnachweises.

Der Befähigungsnachweis, d. h. die Beschränkung der
Zulassung zum Gewerbebetriebe auf diejenigen Personen,
welche ihre Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes
nachweisen, kann durch zwei verschiedene Arten erbracht
werden. Entweder durch den Nachweis einer vorschrifts—
mäßigen Ausbildung, dann spricht man von einem Ver—
wendungsnachweis, oder durch den Nachweis einer be—
standenen Meisterprüfung.
Die Gewerbeordnung von 18689 kennt den Befähigungs—
nachweis nur für Berufe, von deren Ausübung das Wohl
und Wehe anderer Personen abhängig ist: Hebammen,
Apotheker, Lotsen usp. Es mag bemerkt werden, daß eine
Begründung der Ausdehnung des Befähigungsnachweises
auf sämtliche Gewerbe mit dem Hinweis auf die genannten
jetzt schon dem Befähigungsnachweis unterstehenden Ge—
werbe nicht statthaft ist. Es besteht vielmehr ein funda—
mentaler Unterschied zwischen jenen, sagen wir, gemein—
gefährlichen Gewerben und allen übrigen. Wenn ein Apo—
theker nichts versteht von seinem Handwerk und mir statt
doppeltkohlensaures Natron Arsenik verabreicht, oder wenn
ein Lotse die Küste nicht kennt und ein Schiff mit tausend
Passagieren auf den Grund fährt, so sind das andere Wir—
kungen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, als
wenn mich die Stiefel drücken, die mein Schuster macht, oder
mir der Anzug meines Schneiders schlecht sitzt. Im ersten
Falle muß ich mich auf die Tüchtigkeit des betreffenden
Gewerbetreibenden verlassen können, will ich nicht mein
Leben gefährden; im andern Fall handelt es fich um