112 Gewerbepolitik.

Schädigungen geringfügiger Art, die ich dadurch vermeiden
kann, daß ich das nächste Mal zu einem andern Handwerker
gehe. Es ist deshalb auch die Frage, ob etwa der Kreis
jener gemeingefährlichen Gewerbe, bei deren ungeschickter
Ausübung das öffentliche Interesse verletzt wird, auf heute
noch freie Gewerbe auszudehnen zweckmäßig ist oder nicht, eine
Frage, die mit der Einführung eines allgemeinen Befähigungs—
nachweises gar nichts zu tun hat. Es ist sehr wohl disku—
tabel, ob man beispielsweise das Baugewerbe oder das
Gewerbe der Privatmusiker der Ablegung eines Befähigungs—
nachweises unterwerfen will, indem man von der Erwägung
ausgeht, daß auch diese Gewerbe bei mangelhafter Tüchtig—
keit ihrer Vertreter öffentliche Interessen gefährden können.
Es handelt sich vielmehr darum, ob die Ausübung jedes
beliebigen Handwerks an einen Befähigungsnachweis ge—
knüpft werden soll oder nicht. Gegen solche Anderungen
der Grundsätze unserer Gewerbeverfassung erheben sich nun
aber schwerwiegende Bedenken, denen ich im folgenden in
Kürze Ausdruck geben will.
Man kann sich den Befähigungsnachweis ausgedehnt
denken auf kapitalistische Unternehmungen und auf das
Handwerk im eigentlichen Sinne, also einen Befähigungs—
nachweis für jede gewerbliche Tätigkeit, sie mag ausgeübt
werden von wem sie wolle. Werden auch die kapitalistischen
Unternehmungen einem Befähigungsnachweis unterworfen,
so sind zwei Fälle möglich, entweder, und das wäre der
wahrscheinlich eintretende Fall, würde die Bestimmung sich
als unwirksam erweisen, weil es dem kapitalistischen Unter—
nehmer gelingen würde, irgend einen Strohmann anzustellen,
der den Befähigungsnachweis zur Ausübung des Gewerbes
erbringen könnte. Oder aber das Gesetz würde nicht in
diesem Sinne umgangen, dann könnte man eine solche Vor—
schrift, die den Leiter eines großen Unternehmens zwänge,