Gewerbliche Schutzpolitik. 113
auf irgend eine Weise den Nachweis zu erbringen, daß er
die Fertigkeiten eines technischen Arbeiters besitze, nicht
anders wie als groben Unfug bezeichnen. Es beruht auf
einer totalen Verkennung des Wesens moderner, d. h. kapi—
talistischer Organisation des Gewerbes, wenn man annimmt,
der Produktionsleiter müsse auch die Qualifikation zum
technischen Arbeiter besitzen, denn die Eigenart dieser Organi—
sation beruht ja gerade darauf, daß an die Spitze der Pro—
duktion Kaufleute, Organisatoren, treten, die die technische
Arbeit von andern ausführen lassen. Der Leiter einer
großen Schuhfabrik, der Inhaber eines großen Konfektions—
geschäftes, sie sind nicht dadurch zu ihrer Stellung qualifi⸗—
ziert, daß sie Stiefeln oder Röcke machen können, sondern
dadurch, daß sie Hunderte und Tausende von technischen
Arbeitern zu einem gemeinsamen Werke zusammenfassen und
deren Erzeugnisse auf einem großen Markte abzusetzen ver⸗
mögen.
Diese Erwägungen haben denn wohl auch dazu geführt,
daß heutzutage die Forderung, den Befähigungsnachweis
auch auf die kapitalistischen Unternehmungen auszudehnen,
kaum noch erwogen wird. Man wäünscht ihn vielmehr be—
schränkt auf handwerksmäßige Betriebe. Im Falle einer
solchen Beschränkung ist nun aber zu bemerken, würde der
Befähigungsnachweis dem Handwerker von gar keinem oder
doch nur sehr geringem Nutzen sein. Er würde ihm zunächst
nichts nützen, und darauf kommt es doch immer vor allem
an, in seinem Konkurrenzkampf mit der kapitalistischen Unter—
nehmung, denn diese ist es ja gerade, wie wir an anderer
Stelle zu beobachten Gelegenheit hatten, die den Hand—
werker durch Lieferung besserer Ware häufig genug aus dem
Felde geschlagen hat. Es kann gar keinem Zweifel unter—
liegen, daß die handwerksmäßige Schneiderei, Schuhmacherei,
Bäckerei, Tischlerei, Schlosserei usw. mindestens ebensosehr

Sombart, Gewerbewesen JII.