Gewerbliche Schutzpolitik. 115

daß der Befähigungsnachweis auf der anderen Seite, so
nutzlos er für das Handwerk im ganzen ist, mit großen Un—
zuträglichkeiten verknüpft ist, und zwar mit Unzuträglichkeiten
gerade für die strebsameren Elemente im Handwerk. Man
braucht gar nicht einmal an die Schikanen zu denken, die
möglicherweise mit einer Meisterprüfung verbunden sein
könnten, denn, wie schon angeführt, ist ein Befähigungs—
nachweis auch ohne Meisterprüfung möglich, wenn man ihn
als sogenannten Verwendungsnachweis einführt. Es genügt
vielmehr vollständig die eine Erwägung, daß durch die Ein—
führung des Befähigungsnachweises zweifellos die freie Be—
weglichkeit des Handwerkers eingeschränkt wird. Gerade
auf dieser freien Beweglichkeit aber, der Möglichkeit, in
jedem Augenblick diejenige gewerbliche Tätigkeit aufzugreifen,
die einem momentanen Bedürfnis entspricht, für die, wie
wir sagen, gerade eine günstige Konjunktur herrscht, be—
gründet sich die Existenz derjenigen Elemente im Handwerk,
die auch heute noch ihr Auskommen finden. Die gewerb—
liche Produktion ist, wir wir wissen, in einer unausgesetzten
Umgestaltung begriffen. Bei dieser Umgestaltung ergeben sich
immer wieder einzelne Tätigkeiten, die sich sehr wohl zur
Ausübung in kleinen Handwerksbetrieben oder kleinkapita—
listischen Unternehmungen eiguen: Tätigkeiten, die häufig
mit einem Handwerk, wie es aus der Geschichte überkommen
ist, nur in einem sehr losen Zusammenhange stehen. Oder
aber es bietet sich für den Handwerker der Ausweg, den
Ausfall an Einnahmen durch Vereinigung seines früheren
Handwerks mit anderen verwandten Handwerken auszu—
gleichen: ein Fall, der, wie wir sehen, heute häufig genug
vorkommt. Nun hat aber die Einführung eines Befähigungs—
nachweises zur notwendigen Voraussetzung die scharfe und
dauernde Abgrenzung der einzelnen Gewerbe gegeneinander.
Denn offenbar ist eine solche Abgrenzung von Gesetzes wegen

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