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Gewerbepolitik.

erforderlich, wenn die Ausübung eines bestimmten Gewerbes
an die Ablegung des Befähigungsnachweises geknüpft und
also, wenn ohne solchen Nachweis ersolgend, unter Strafe
gestellt werden soll. Diese Verknöcherung des Handwerkes
steht aber, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht,
in einem schreienden Gegensatz zu aller modernen Technik
und aller modernen Absatzorganisation.
Wie richtig das ist, was ich eben ausgeführt habe, lehrt
uns die Erfahrung, die in einem Nachbarstaate mit dem
Befähigungsnachweis gemacht worden ist. In Osterreich
ist nämlich durch Gesetz vom 15. März 1883 der Be—
fähigungsnachweis in Form des Verwendungsnachweises
eingeführt. Während man aber noch nicht gehört hat, daß
dort der Auflösungsprozeß des Handwerks durch diese ge—
setzgeberische Maßnahme aufgehalten sei, haben sich jene
Unzuträglichkeiten, von denen ich sprach, schon in recht be—
merkenswerter Weise fühlbar gemacht. Insbesondere hat
die Abgrenzung von Gewerben zu einer Reihe von lästigen
Erörterungen und Auseinandersetzungen geführt, wie man
sie in unserer Zeit kaum noch für möglich halten sollte.
Wenn man die Entscheidungen der zuständigen Behörden
liest, die diese gefällt haben, wo sich benachteiligt glaubende
Handwerker Klagen gegen die gesetzmäßige Ausübung ihres Ge—
werbes anstrengten so meint man, in einem alten Zunftbuche
vergangener Zeiten zu blüttern, und muß sich erst mit An—
strengung davon überzeugen, daß es sich um Vorgänge am
Ausgange des 19. Jahrhunderts handelt. Ich kann nichts
besseres tun, als hier einen dieser Entscheide zum Abdruck
zu bringen, aus dem der Leser am besten ersieht, zu welchen
Konsequenzen die Einführung des Befähigungsnachweises
notwendig führt.
Wie zur Zunftzeit, so haben auch jetzt wieder die Leder—
hosen in den Gewerbestreitigkeiten in Esterreich eine große