Gewerbliche Schutzpolitik.

117

Rolle gespielt. Wie damals, so stritten sich dort Handschuh—
macher und Schneider um die Herstellung dieses Artikels,
bis endlich das Ministerium des Innern im Einvernehmen
mit dem Handelsministerium dahin entschied, daß die
Schneider ebenso wie die Handschuhmacher zur Anfertigung
lederner Hosen, mit welcher Naht auch immer, berechtigt
sind, da den Schneidern dem Wesen ihres Gewerbes nach
nicht verwehrt werden kann, Hosen aus was immer für
einem Materiale, somit auch aus Leder, und mit welcher
Naht auch immer zu verfertigen, anderseits die Handschuh—
macher einer alten Gewohnheit gemäß ebenfalls berechtigt
erscheinen, lederne Hosen herzustellen. Mit dieser Ministerial—
entscheidung sind die Lederhosen jedoch noch nicht aus der
Reihe der streitigen Artikel geschwunden. Noch immer
streiten sich die Handschuhmacher mit den Weißgerbern
wegen des Waschens und Putzens dieser Gegenstände. Die
Handelskammer zu Wien spricht sich nun dahin aus, daß
beide Gewerbe zu dieser Tätigkeit gleich befähigt wären.
Sie spricht jedoch dieselbe dem Handschuhmacher aus folgen—
den Gründen zu. Die Kammer sagt: „Durch das Waschen
wird nämlich das Leder verzogen, wodurch die gewaschene
Hose eine von der ursprünglichen verschiedene Form annimmt;
die Ausgleichung der Form wieder vorzunehmen ist aber
wohl derjenige berufen, welcher sich auf die Erzeugung und
den Schnitt solcher Hosen versteht. Während des Waschens
lockern sich ferner viel Nähte, reißen wohl auch, und fällt
die Arbeit der Ausbesserung vor allem dem mit dem Nähen
vertrauten Handschuhmacher zu. So gewiß indessen alle
diese Umstände dafür sprechen, den Handschuhmachern und
nicht den Weißgerbern das Nähen der ledernen Kleidungs—
stücke, insbesondere von Lederhosen zuzuerkennen, so wäre
nach hiexartiger Anschauung gleichwohl eine Ausnahme für
jene Orte und Gegenden zu machen, wo sich kein Handschuh—