tierte und es dem Syndikat ermöglichte, der neuen Anlage eine Quote zuzuteilen, die für die Werke durchschnittlicher Güte eine genügende Rentabilität sicherte. Schon um die Wende des Jahrhunderts war die Produktionsfähig- keit der Werke erheblich höher als der Absatz, so daß die Leistungs- fähigkeit der Schächte nie voll ausgenutzt wurde. Dieses Mißverhältnis der Produktionsfähigkeit zum Absatz wurde noch erheblich verschlech- tert durch die Reichsgesetzgebung, vor allem durch die Lex Gamp des Jahres 1905 und das Kaligesetz von 1910. Die Lex Gamp, die die private) Mutung auf Kali zunächst für die Dauer von zwei Jahren sperrte, um in der Zwischenzeit die Bergbaufreiheit durch eine andere gesetzliche Regelung zu ersetzen, hatte die dem Ziele entgegengesetzte Wirkung, denn die nach dem Gesetz gegebene Möglichkeit, in der Nähe schon niedergebrachter Bohrungen, sogenannter Schlagkreise, auch noch während der Sperrfrist neue Bohrungen niederzubringen, wurde bis zum äußersten ausgenutzt in der Befürchtung, daß später ein allgemeines gesetzliches Verbot neuer Bohrungen?) erfolgen würde. Im übrigen bezog sich die Lex Gamp nicht auf das Gebiet des Grundeigentümer- bergbaus, so daß sich die Spekulation, soweit sie sich im Gebiete der Lex Gamp nicht mehr betätigen konnte, nun mit aller Kraft auf diese Gebiete stürzte. Die Schäden dieser Gesetzgebung traten schon nach wenigen Jahren klar zutage. Auch das Kalisyndikat von 1910, das u. a. ebenfalls das Ziel verfolgte, der Gründung weiterer Kaliwerke Einhalt zu tun, erwies sich als ungeeignet, dem Übel zu steuern. Die Gewährung eines gesetz- lichen Anspruches auf Quoten für alle neu erstehenden Werke, die durch die Ausführungsbestimmungen zugelassene Ausgestaltung auch solcher Schächte, die als zweiter Ausgang aus bergpolizeilichen Gründen nieder- gebracht werden mußten, mit selbständigen Quoten, brachte es mit sich, daß die Zahl der Schächte vom Jahre 1912 bis 1920 von 116 auf 201 stieg, die auf einen Schacht entfallende Beteiligung am Gesamtabsatz aber von 86 700 dz Reinkali auf 56 600 dz Reinkali fiel. Auch alte Werke, die das Verhängnisvolle dieser Entwicklung erkannten, waren, um der Gefahr einer allzu großen Verringerung ihrer eigenen Quote nach Möglichkeit vorzubeugen, genötigt, ebenfallg zur Niederbringung neuer Schächte zu schreiten, da sie nur durch den Quotenzuwachs dieser neuen Schächte den Quotenverlust bei. ihren alten Schächten ausgleichen konnten. . Die Bestimmung des Kaligesetzes, daß alle fünf Jahre eine Neu- einschätzung der Werke auf Grund ihrer relativen Leistungsfähigkeit stattfinden mußte, um die Quote am Kaliabsatz für die nächsten fünf Jahre zu bestimmen, führte ferner dazu, daß die Werke in weitaus höherem Maße, als es die schließlich zugeteilte Förderungsmenge not- wendig gemacht hätte, ausgebaut wurden, durch Aufschluß- und Vor- richtungsarbeiten untertage sowie durch Ausgestaltung der Fabriken. Erst 1916 wurde als Kriegemaßnahme ein Abteufverbot für Kalischächte 1) Hierzu ist zu bemerken, daß die lex Gamp ein preußisches Gesetz war durch die sowohl private wie öffentliche Mutungen gesperrt wurden. 2) Soll heißen: Mutungen. 2 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaltindustrie.