gemeinschaft (Kalisyndikat) zusammengeschlossen. Dementsprechend wurde die Deutsche Kalisyndikat G. m. b. H. gegründet. Das deutsche Kalisyndikat besitzt das ausschließliche Recht, Kalisalze und Kaliver- bindungen (lt. $ 1 der Vorschriften zur Durchführung usw.) zu ver- äußern und abzusetzen. Seine Mitglieder sind verpflichtet, ihm die ge- förderten und erzeugten Kalisalze zur Verfügung zu stellen). Die Einzelheiten über die Organisationen, Rechte und Pflichten des Syn- dikats, gehen aus dem Gesellschaftsvertrag des Syndikats vom 16. Ok- tober 1919 hervor, der wie die Abänderungsbeschlüsse nach 8 48 der Vorschriften usw. der Genehmigung des Reichskalirats bedarf. ‘. Die Beteiligungsziffer der einzelnen Kaliwerke am‘ Kalisyndikat wird in Tausendstel des Gesamtabsatzes ausgedrückt. Mit Ausnahme derjenigen Veränderungen, die sich etwa durch das Niederbringen neuer Kalischächte oder dadurch ergeben, daß Kaliwerke, deren Bau begonnen ist, fertiggestellt werden, gelten im allgemeinen die derzeitigen Be- teiligungsziffern der Werke bis zum 31. Dezember 1934. Das Syndikat verwaltet den Absatz der Kaliindustrie durch Ab- gabe der handelsüblichen Kalisorten an Verteiler oder unmittelbar an die Verbraucher, Zur Durchführung seiner Aufgaben besitzt es einen sigenen Vertriebsapparat und ist im Auslande mit Stellen teilweise un- mittelbar verbunden, die den Absatz des Kalig in den betreffenden Ländern betreiben. Zur Förderung des Absatzes hat das Syndikat be- reits seit der Vorkriegszeit eine reiche Propagandatätigkeit entfaltet, in der es von teilweise eigens geschaffenen Kalistellen unterstützt wird. Einen wichtigen Teil seiner Aufgaben bilden die Maßnahmen, die sich auf die Versendung des Kalis beziehen und die frachtgünstige Ver- sorgung des Verbrauchers bezwecken. Propaganda. Nach 8 27 des Kaligesetzes vom Jahre 1910 war eine Abgabe der Kaliwerksbesitzer von.0,6 M. je Doppelzentner abgesetztes Reinkali an den Kalifonds, der bei der Reichskasse errichtet war, zu leisten. Die Einkünfte aus dieser Abgabe waren zur Deckung der dem Reich aus. der Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung des Kali- absatzes zu verwenden. Im Jahre 1913 sind diesem Fonds rund 5,7 Mill. M. zugeflossen und davon 5,15 Mill. M. landwirtschaf{tlichen Körperschaften und Vereinen, Händlervereinigungen und dem Kali- syndikat für Inlands- und Auslandsabsatz neben kleineren Zuweisungen an das Reichskolonialamt abgeführt worden. Die Abgabe wird heute nicht mehr erhoben. Dafür hat das Kalisyndikat die für die nach dem Kaliwirtschaftsgesetz gebildeten Stellen entstehenden Kosten selbst zu iragen und betreibt daneben auf eigene Rechnung eine umfangreiche Provaganda, Nach 8 16 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes 1) Die Nebenprodukt i icht o e entfallen nicht unter die Besti Et, durch, das Kalisyndikat, sondern durch die erkennen un werden dio Bittersalzkon eutsches Chlormagnesiumsyndikat, Deutsches Bromss N ne cher salz herstellt, den - a. vertrieben. — Das einzige Kaliwerk des "Glaub nd izenten. glied einer Konvention der deutsch-englischen Glaub Or ealze %