während des Krieges durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916*) erlassen und sollte bis zum 31. Dezember 1925 aufrechterhalten werden. Durch die Verordnungen vom 21. Dezember 1925 ist der Termin zunächst bis zum 31. Dezember 1928 und darauf durch die Verordnung vom 5. Dezember 1928 bis zum 31. Dezember 1931 verlängert worden. Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war ihnen in den $$ 83 a, ce und € bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am Gesamtabsatz (Abfindungsquote) garantiert worden, dessen Höhe bei den Werken mit vorläufiger Beteiligungsziffer ($ 83c) und den Abteuf- schächten ($ 83e) von der Kaliprüfungsestelle erst festgesetzt werden mußte. Außerdem war, um etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die mit der Stillegung verbunden waren, zu mildern, in $ 83 d angeordnet, daß die Stillegungserklärung nur gültig sein sollte, wenn von der Kali- prüfungsstelle vorher die Genehmigung zur Übertragung der Gesamt- beteiligung gemäß $ 85 erteilt worden war. Die Durchführung dieser Aufgaben nahm die Tätigkeit der Kaliprüfungsstelle sehr in Anspruch. Zunächst mußten die Urkunden, Protokolle und Verträge, die zum Nachweis der Berechtigung der Abgabe der Stillegungserklärung ein- gereicht waren, einer eingehenden juristischen Prüfung unterzogen werden. Ferner wurden die Betriebs- und Lagerungsverhältnisse der Werke, deren Quoten neu festgesetzt werden mußten, an Hand von umfangreichen Unterlagen und Zeichnungen geprüft und durch Be- sichtigungen an Ort und Stelle, durch Probenahme aus den Kalilagern and andere Untersuchungen festgestellt. Zu diesem Zwecke wurden Kommissionen gebildet, denen die Bearbeitung des Materials im ein- zelnen übertragen wurde. Nebenher liefen die Untersuchungen über die volkswirtschaftlichen Interessen, die etwa durch eine völlige Einstellung des Betriebes der Werke bis 1953 berührt wurden. Die Arbeiten der Kaliprüfungsstelle wurden in dieser Beziehung wesentlich durch die Feststellungen der Landeszentralbehörden unterstützt. Oft konnten jedoch die Schwierig- keiten, die der Stillegung der Werke entgegenstanden, auf dem Wege der Berichterstattung nicht beseitigt werden. Es wurden dann Ver- handlungstermine an Ort und Stelle anberaumt, an denen Vertreter der einzelnen Behörden und Interessenten, insbesondere die Werksverwal- tung und der Betriebsrat, teilnahmen, Auf diese Weise konnte vielfach sine Einigung über die Maßnahmen erzielt werden, die zur Abwendung etwaiger volkswirtschaftlicher Schäden notwendig waren. In ‘der Provinz Hannover wurde die Stillegung der Werke dadurch erleichtert, laß die Abbauverträge, die mit den Grundeigentümern der von der Stillegung betroffenen Gemeinden abgeschlossen waren, vielfach Bestim- mungen zum Schutze der Bevölkerung durch Übernahme von Armen-, Schul- und Steuerlasten durch die Werke enthielten. Darüber hinaus sind. auch von verschiedenen Verwaltungen freiwillige Leistungen über- aommen worden, um die Lage der Gemeinden zu bessern. Zur Sicher- stellung der Ansprüche der Arbeiter und Angestellten gemäß 8 85 war 1) R.G..Bl., S. 445. M