Die in 8 83 e vorgesehene Frist für die Geltung des Abteufverbots vom 31. Dezember 1925 wurde, wie bereits hervorgehoben worden ist, auf den 31. Dezember 1928*) und darauf nochmals bis zum 31. Dezember 1931 verlängert). Der Reichskalirat befürwortete die Verschiebung des Termins einstimmig aus der Erwägung heraus, daß die Vorschrift des 8 83 e eine notwendige Ergänzung der Konzentrationsmaßnahmen bedeute. Denn die systematische Stillegung unwirtschaftlich arbeitender Kaliwerke und die Verhinderung der Fertigstellung von Abteufschächten konnte nur erreicht werden, wenn gleichzeitig die Inangriffnahme neuer Schachtanlagen verboten wurde. Die bisherigen günstigen Ergebnisse der Rationalisierung würden jedoch durch die Möglichkeit, neue Kali- schächte abzuteufen, wieder in Frage gestellt werden. Wenn auch gegen- wärtig kaum an die Niederbringung neuer Schächte ernstlich heran- gegangen werden dürfte, so erschien dem Reichskalirat zur Verhütung etwaiger spekulativer Maßnahmen eine Verlängerung des Abteufverbots über den 31. Dezember 1925 hinaus erforderlich. Im Jahre 1928 wurden von der Kaliprüfungsstelle erneute Untersuchungen über diese Frage angestellt. Sie ergaben, daß der Umfang der zur Zeit aus- und vor- gerichteten Lagerstätten vollkommen ausreicht, um für die nächsten Jahre den Bedarf Deutschlands und des Auslandes an Kalisalzen auf jeden Fall zu decken. Das Abteufverbot lief außerdem zu einem Zeit- punkt ab, an dem die Kaliindustrie die seit längerer Zeit betriebenen und mit großen Opfern verbundenen Maßnahmen zur Zusammenlegung und Rationalisierung ihrer Betriebe beendet hatte. Die hierbei erzielten Erfolge konnten aber unmöglich durch die Wiederherstellung der Ab- teuffreiheit gefährdet werden. Die Entwicklung der Kaliwirtschaft in den letzten Jahren hatte vielmehr gezeigt, daß nur dann eine allmähliche Gesundung und Stärkung der Industrie erreicht werden konnte, wenn vorläufig die Zahl der fördernden Werke in bestimmten niedrigen Grenzen gehalten wurde. Dieses Ziel mußte in den nächsten Jahren auch weiter verfolgt werden, um die ersten Anfänge, die zum Wieder- aufbau dieses Wirtschaftszweiges gemacht waren, zu sichern und aus- reichende Grundlagen für eine stetige und planmäßige Weiterentwick- lung zu schaffen. Der Reichskalirat beschloß deshalb einstimmig, dem Herrn Reichswirtschaftsminister die oben genannte Verlängerung des Abteufverbots bis zum 31. Dezember 1931 vorzuschlagen“). Nach Ablauf der Frist für die Abgabe der freiwilligen Stillegungs- erklärung am 1. Januar 1926 wurden von der Kaliprüfungsstelle fort- laufend eingehende Untersuchungen über den Erfolg der Konzentrations- maßnahmen angestellt. Sie ergaben, daß von dem in $ 83a—e ein- geräumten Recht 119 Kaliwerke und 8 Sonderfabriken Gebrauch gemacht haben. Zu ihnen traten noch die Kaliwerke Hedwigsburg und Neindorf, die gemäß Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen vom 26. Februar 1924 zu $ 78, Abschnitt 4 auf die Wiederherstellung ihrer Schächte ver- zichtet und demgemäß eine Abfindungsquote erhalten hatten. Somit !) R.G.BlL, S. 1159, Verordnung v. 21. XII. 1025. % R.G.Bl., S. 687, Verordnung v. 5. XI. 1928. 3) Ende des Jahres 1926 fällt die Regelung der Quote für die acht Sonder- jabriken. Die Fabriken sind stillgelegt gemäß 8 88a. Einzelheiten können über- gangen werden. 81