annahmen. Diese verwickelten Verhältnisse rechtlich zu erfassen, er- forderte insbesondere die Herausarbeitung der in dem $ 85 enthaltenen Rechtsgedanken. Um diese Aufgabe zu lösen, waren lange und tief ein- dringende Beratungen nötig. Die Periode der Werksstillegungen in der Kaliindustrie, die im Jahre 1923 ihren Anfang nahm, hatte mit dem Ende des Jahres 1926 im wesentlichen ihren Abschluß erreicht. Diese Tatsache wirkte sich auch auf die Tätigkeit des Schiedsgerichtes aus. Es nahmen diejenigen Strei- tigkeiten, welche sich auf Entlassungen ganzer Belegschaften im un- mittelbaren zeitlichen Zusammenhange mit Stillegungen bezogen, ab. Es traten mehr und mehr Streitfälle in den Vordergrund, die sich an die Entlassung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von‘ Arbeitnehmern solcher Werke, die schon vor längerer Zeit stillgelegt worden waren, knüpften. Vielfach ändert sich auch der Inhalt der Streitigkeiten, ins- besondere der zu entscheidenden Streitfragen. Erwähnt sei, daß jetzt zum Beispiel solche Fälle hervortraten, in denen das Ausschlußjahr, binnen welchem die Entlassungen geschehen sein müßten, eine wesent- liche Rolle spielte. Das Schiedsgericht legte sein Hauptgewicht darauf, möglichst viele Vergleiche zustandezubringen. Dies gelang auch in zahlreichen Fällen. Soweit Schiedssprüche ergehen mußten, wurde in den bei weitem meisten Fällen Einstimmigkeit erzielt. Dies ergeben folgende Zahlen: Schiedssprüche | a) einstimmig (im Stimmverhältnis 4 : 1)!) b) gegen die Stimmen der Arbeit- geberbeisitzer gegen die Stimmen der Arbeit- nehmerbeisitzer 1924 ' 1925 302 gen (24) 3362) '19%6 Aanc - 8: 1927 ' 1928 I" 457 N 6” Soweit dem Schiedsgericht bekanntgeworden ist, ist insgesamt in 359 Streitfällen Klage im ordentlichen Rechtswege gegen die gefällten Schiedssprüche erhoben worden. In 46 Fällen hat das Landgericht die Schiedssprüche aufgehoben. In 307 Fällen bestätigte das Landgericht bzw. Amtsgericht die Schiedssprüche, in einem Falle bestätigte das Landgericht den Schiedespruch, während ihn das Oberlandesgericht aufhob. 1) Gemäß der Verordnung vom 28. 6. 1924 zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft wurde die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gegen die Schiedssprüche des Schieds- gerichts, die bis dahin ohne Einschränkung gegeben war, auf die Fälle beschränkt, in denen ein Schiedsspruch nur mit 8 gegen 2 Stimmen gefällt worden war, ?) Diese Schiedssprüche sind in Sachen gegen 4 Werke gefällt worden, davon in einer Sache mit 296 Klägern. 3) Diese Schiedssprüche sind in Sachen gegen 5 Werke gefällt worden, davon in einer Sache mit 66 Klägern. 3“