Kaligesetz vorgesehene Schiedsgericht zuständig. Im Kalischiedsgericht hatten wir — hauptsächlich in der ersten Zeit — oft schwierige Fragen zu entecheiden, ‚Bei den gestellten Entschädigungsansprüchen mußte der Kausalzusammenhang zwischen Quotenübertragungen und Ent- lassungen, der Einfluß von betriebsorganisatorischen und -technischen Maßnahmen u. dgl. mehr geprüft werden. Notwendig waren diese Prüfungen deswegen, weil das Schiedsgericht bis zum Jahre 1924 nicht endgültig entschieden hat, sondern in jedem einzelnen Fall von einem Monat nach der Zustellung des Schiedsspruchs der ordentliche Rechtis- weg beschritten werden konnte. Davon ist in mehreren Fällen von beiden Parteien auch Gebrauch gemacht. Gemäß der Verordnung vom 28. Juni 1924 zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft wurde die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges gegen die Schiedssprüche des Kalischieds- gerichts auf die Fälle beschränkt, in denen ein Schiedsspruch nur mit 3:2 Stimmen gefällt worden war. Der Beginn der Zusammenlegung; der Produktion und der damit verbundenen Stillegung fällt in das Jahr 1924. Die Stillegung erstreckte sich damals bei den meisten Werken auf unbestimmte Zeit. Mehrere Werke haben jedoch bereits im Jahre 1924 die endgültige Stillegungs- erklärung abgegeben. Im letzteren Falle sind vielfach in bezug auf Zahlung der Entschädigung Vereinbarungen mit den Werksleitungen und den am Kalitarifvertrag beteiligten Organisationen abgeschlossen worden. Wenn die Vereinbarungen auch erst nach langwierigen Ver- handlungen, in manchen Fällen auch auf Empfehlung des Kalischieds- gerichts zustandekamen, so waren diese Vereinbarungen bzw. die Sum- men, welche wir als Entschädigung bekommen haben, immerhin an- nehmbar. Bedeutende Schwierigkeiten entstanden jedoch bei denjenigen Werken, welche auf unbestimmte Zeit stillgelegt waren. Bei den von den Arbeitnehmern gestellten Ansprüchen auf Entschädigung machten die Unternehmer geltend, daß die Stilllegung der Werke und die damit in Verbindung stehende Entlassung nicht auf Quotenübertragung, sondern auf Absatzstockungen und zum Teil auf technische Verbesserun- gen der Betriebe zurückzuführen sei. Das Kalischiedsgericht mußte deshalb in allen Fällen prüfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen Quotenübertragung und Entlassung; vorhanden war. Wurde diese Frage bejaht, mußten Feststellungen darüber vorgenommen werden, in welchem Ausmaß die Entlassungen auf Quotenübertragungen, Absatzstockungen oder auf Einführung von technischen Verbesserungen zurückzur- führen waren. Da das Zusammentreffen der drei genannten Positionen in vielen Fällen gegeben war, mußte dieses nicht nur bei den Entscheidungen des Kalischiedsgerichts, sondern, eben weil sich schon eine Rechtsprechung aus der Spruchpraxie des Kalischiedsgerichts herauskristallisiert hatte, auch in den Fällen berücksichtigt werden, wo die am Tarifvertrag beteiligten Organisationen Vergleiche mit den Unternehmern :ab- geschlossen haben. Daraus ergibt sich, — soweit ich das Ergebnis meiner jahrelangen praktischen Tätigkeit übersehe — daß in keinem Fall oder nur in ganz wenigen Einzelfällen den Arbeitern oder den 125