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        <title>Die deutsche Kaliindustrie</title>
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        Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs:
und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaf

Die
deutsche Kaliindustrie

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Verhandlungen‘ und Berichte
des Unterausschusses für Gewerbe:
(IT, Unterausschuß).

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        Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs-
und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft

Die
deutsche Kaliindustrie

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Verhandlungen und Berichte kn
des Unterausschusses für Gewerbe:
[ndustrie, Handel und Handwerk
(I1I. Unterausschuß)

1929

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Verlegt bei E. S. Mittler &amp; Sohn / Berlin
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        Verzeichnis der Mitglieder und Sachverständigen.

Mitglieder des Unterausschusses für Gewerbe: In-

dustrie, Handel, Handwerk (DI. Unterausschuß) und

des Unterausschusses für Landwirtschaft (I. Unter-
ausschuß)

Reichsminister a. D. Dr. jur. Dr. d. St. h. ce. Bernhard Dernburg, M. d. R.
(Vorsitzender III. Unterausschuß)

Reichsminister a. D. Dr. Andreas Hermes, M.d. R., M.d. RWR. (Vor-
sitzender II. Unterausschuß)

Dr. Fritz Baade

Friedrich Baltrusch, M. d. RWR.

Oberlandwirtschaftsrat Bazlen

Professor Dr. Fritz Beckmann

Professor Georg Bernhard, M. d. R.

Wirkl. Legationsrat a. D. Dr. Hermann Bücher, M. d. RWR.

Major a. D. Johann Georg von Dewitz

Hermann Drewitz, M.d.R.

Wilhelm Eggert, M. d. RWR.

Professor Dr. Franz Eulenburg

Reichsminister a. D. Eduard Hamm, M. d. RWR.

Geh. Reg. Rat Professor Dr. h. ce. Bernhard Harms

Karl Hermann, M. d. RWR.

Rittergutsbesitzer Dr. Graf von Keyserlingk, M. d. Pr. Staaterats

Clemens Lammers

Professor Dr. Emil Lang

Franz Liebermann

Präsident Dr. Oskar Mulert, M. d. RWR.

Staatssekretär a. D. Professor Dr. August Müller, M. d. RWR.

Georg Müller-Örlinghausen, M. d. RWR.

Oberstadtbaurat Dipl.-Ing. Hans Rauch, M. d. R.

Reichsminister a. D. Hans von Raumer, M. d. R.

Prätorius Freiherr von Richthofen, M. d. R., M. d. RWR.

Regierungs-Assessor a. D. von Saucken

Reichsminister a. D. Robert Schmidt, M. d. R.

Geh. Reg. Rat Professor Dr. Max Sering
(TI
        <pb n="8" />
        Fritz Tarnow, M.d. R., M. d. RWR.
Professor Dr. Waldemar Zimmermann
Wissenschaftliche Sekretäre: Dr. Neu, Dr. Mehrens
Mitglieder der 6. Arbeitsgruppe: Kaliindustrie.
Obmann: Reichsminister a. D. Robert Schmidt?).
Dr. Fritz Baade
Professor Georg Bernhard
Geh. Reg. Rat Professor Dr. h. ce. Bernhard Harms
Reichsminister a, D. Dr. Andreas Hermes
Wissenschaitlicher Sekretär: Dr. Neu

Ständige Sachverständige:
Staatspräsident a. D. Professor Dr.-Ing. Hummel, M. d. R.
Staatssekretär a. D. Professor Dr. Hirsch

‘) Bis zum 20, August 1928 führte Herr Reichsminister Dr. Hilferding den
Vorsitz der Arbeitsgruppe Kali-Industrie.

V
        <pb n="9" />
        Verzeichnis der gehörten Sachverständigen.

Albrecht

Beil
Dr. Gabriel

Dr. Herwegen
Hofer

Dr.-Ine. Karau

Köhler
Dr.-Ing. e. h.,
Dr.rer.pol.h.c.
Korte

Lotz

Maenicke

Prentzel

Thomas

Name

Bergassessor a. D., Generaldirektor der
Burbach Kaliwerke A.-G., M. d. R.

Vorstandsmitglied der Kaliindustrie
A.-G., Kassel

Direktor und Vorstandsmitglied der
Deutsches Kalisyndikat 6. m. b. H.,
Berlin

Reichsverband deutscher Bergbauange-
stellten e. V., Berlin - Wilmersdorf

Verband der Fabrikarbeiter Deutsch-
lands, Hannover ;

Bergassessor a. D., Direktor und Vor-
standsmitglied der Deutsches Kali-
syndikat G. m. b. H., Berlin |

Bergrat, Vorstandsmitglied der Kali-
werke Salzdetiurth A.-CG.

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bur-
bach Kaliwerke A.-G., Magdeburg
Jeneraldirektor der Preußischen Berg-
werks- und Hütten A.-G., Berlin
Bergrat, Geschäftsführer der Kali-

prüfungsstelle. Berlin
Geh. Regierungsrat, Direktor und Vor-
standsmitglied der Deutsches Kali-
syndikat 6. m. b. H.. Berlin

Direktor und Vorstandsmitglied der
Deutsches Kalisyndikat G. m. b. H.,
Berlin

Verneh-
mungstag

27. 1. 1928
31. 1. 1928
25. 1. 1928
26. 1. 1928
27. 1. 1928
26. 4. 1928

28. 1. 1928
28. 1. 1928

27. 1. 1928
26. 4. 1928

27. 1. 1928

31. 1. 1928
26. 1. 1928

26. 1. 1928
27. 1. 1928
28. 1. 1928
25. 1. 1928
27. 1. 1928
31. 1. 1928
26. 4. 1928
27. 1. 1928
        <pb n="10" />
        Steger

Waldeck

Dr.-Ing. e.h.
Zirkler

Name

Gewerkverein Christlicher Bergarbeiter
Deutschlands, Essen a. d. Ruhr

Geh. Ministerialrat, Reichswirtschafts-
ministerium, Berlin

Bergrat, Generaldirektor der Kali-
werke Aschersleben, Vorsitzender des
Reichskalirats, Berlin

Verneh-
mungstag

28. 1. 1928

25. 1. 1928
27. 1. 1928
28. 1. 1928

25. 1. 1928
31. 1. 1928

VI
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichnis.

Verzeichnis der Mitglieder und Sachverständigen
Bericht des Ausschusses über die Lage der deut-
schen Kaliindustrie

Seite
UI

Anlagen:
Bericht über die Tätigkeit des Reichskalirats und der Kali-
stellen

75
Bericht des Deutschen Kalisyndikats G. m. b. H., Berlin 100
Ausführungen des Sachverständigen Hofer über die sozialen
Auswirkungen der Rationalisierung in der Kalindustrie 120
Niederschrift der Vernehmungen über die Erzeugungs- und
Absatzbedingungen der deutschen Kaliindustrie -
Sachrverzeichnis

129
175

VI
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Bericht

über die Lage der deutschen Kaliindustrie.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        [nhaltsvrerzeichnis.

Vorbemerkung
Einleitung
Entwicklung der Produktionsbedingungen
Allgemeine Bedingungen
Vorkriegsentwicklung
Entwicklung von Förderung und Produktion seit Erlaß der Stillegungs-
verordnung 1921
Verhältnis von Produktion und Produktionskapazität
Bedeutung der Unternehmungskonzentration
Übergang zur Großfabrikation
Auswahl der stillgelegten Schächte nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen
Übergang zur Förderung von Salzen mit höherem Reinkaligehalt
Stillegung in einzelnen Fördergebieten
Einwirkungen auf die betriebstechnische Lage
Einwirkungen auf die Belegschaftsverhältnisse
Rechtliche Voraussetzungen künftiger Produktionsentwicklung
Kapitalverhältnisse
Umfang des Vorkriegskapitals
Die heutige Kapitalmenge
Der Wiederbeschaffungswert
Die Bewertung der stillgelegten Betriebe
Auflösung der Unternehmungen mit stillgelegten Betrieben
Der Anteil des Fremdkapitals
Selbstkosten
Zusammensetzung der Kosten
Die Arbeitskosten
Die Sachkosten
Sonstige Betriebskosten
Allgemeine Unkosten
Xapitaldienst
Quotenentschädigung, Kapitalkosten der stillgelegten Werke
Abschreibungen
Kosten und Suse
Die Absatzorganisation der Kaliindustrie
Propaganda

Frachtverhältnisse

Frachtparität Staßfurt en ,
Frage einer süddeutschen Frachtbasis
Syndikatskosten

Seite
L

2

@
8
10

‘1

22
95

07
27
8
9
2
4
14.

35
37
Q
7

5
AR

50
51
32
53
58
BA.

&lt;3
        <pb n="16" />
        Absatz
Inlandsabsatz
Auslandsabsatz
Verhältnis zu den elsässischen Kaliwerken
Kaliindustrien außerhalb Deutschlands und Frankreichs
Preise
Entwicklung der Bruttopreishöhe
Entwicklung der Sortenpreise
Auslandspreise für Kali

Rabatte
Gesamtorganisation
Annex

Seite
55
55
7
58
59

Ri

ö1
88
54
64:

89
79

KII
        <pb n="17" />
        Vorbemerkung,

Der von dem Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und
Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft eingesetzte Unterausschuß
für Gewerbe, Industrie, Handel, Handwerk, hat eine gemeinsam aus
Mitgliedern des Unterausschusses und des Unterausschusses für Land-
wirtschaft gebildete Arbeitsgruppe beauftragt, die Erzeugungs- und Ab-
satzbedingungen der deutschen Kaliindustrie zu untersuchen und die Er-
gebnisse der Erhebung dem Unterausschuß vorzulegen. Die Arbeits-
gruppe hat ihr Arbeitsgebiet in vorbereitenden Besprechungen festge-
legt, die zugleich zu Anfragen an sachverständige ‚Persönlichkeiten
führten. Ihre Auskünfte und die Angaben der Behörden bildeten für die
Arbeiten eine wichtige Unterstützung. Die Arbeitsgruppe konnte
außerdem auf den Bericht und die Verhandlungen der Sozialisierungs-
kommission, die sich in den Jahren 1920 und 1921 mit .der deutschen
Kaliindustrie befaßt hat, zurückgreifen, in. denen eine Reihe wichtiger
Umstände, vor allem die geologischen Verhältnisse des deutschen Kali-
bergbaus, bereits erschöpfend behandelt worden sind. Auf dieser
Grundlage konnten die Fragebogen für die mündlichen Vernehmungen
der Sachverständigen aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Ver-
nehmungen bilden in Verbindung mit dem sonstigen Material die Unter-
lage: des hiermit vorgelegten Berichts. Bei Vorlage dieses Berichts
wünscht der Ausschuß dem wissenschaftlichen Sekretär Herrn Dr. Neu
für die wertvollen Dienste zu danken, die er in Verbindung mit Herrn
Dr. Bloch als sachverständigem Berater der Arbeitsgruppe bei der Samm-
lung der Unterlagen und der Erstattung des Berichts geleistet hat.

Bei seiner Untersuchung hat der Ausschuß die Voraussetzungen, die
sich für die Absatzbedingungen der deutschen Kaliindustrie aus dem
agrikulturtechnischen wie aus dem Wirtschaftlichen Entwicklungsstand
der einzelnen landwirtschaftlichen Gebiete Deutschlands und des Aus-
landes ergeben, nicht im einzelnen geprüft, sondern sich damit begnügt,
auf diese Zusammenhänge hinzuweisen. Da über die Bedingungen, unter
denen in ausländischen Gebieten die Erzeugung und der Absatz von
Kali erfolgt, ins einzelne gehende Untersuchungen nicht möglich waren,
muß sich die Berichterstattung auf die allgemeineren Angaben beschrän-
ken, die zur Kenntnis des Ausschusses gelangten.

In dem Bericht wird einleitend die gesamte Problematik der. deut-
schen Kaliindustrie und im Anschluß daran die Untersuchung in ihren
Einzelergebnissen dargestellt. In Übereinstimmung mit den sonstigen
Arbeiten des Ausschusses und entsprechend der Gesamtaufgabe ist da-
        <pb n="18" />
        von abgesehen worden, zu Fragen Stellung zu nehmen, die zwar im Ver-
lauf der Erhebung von den Sachverständgen berührt worden gind, die
aber nicht unmittelbar zu dem eigentlichen Aufgabenkreis gehören. Da-
neben wurden auch in diesem Bericht, soweit es angängig erschien,
Verhältnisse von augenblicklicher oder nach Auffassung der Sachver-
ständigen von vorübergehender Bedeutung ausgeschaltet. Im Rahmen
des Möglichen beschränkt sich der Bericht auf Überlegungen und Fest-
stellungen, die längere Geltungsdauer beanspruchen.
Einleitung.
Kalisalze werden bergbaulich gewonnen. Ursprünglich wurden sie
als notwendig mit anfallendes Förderprodukt bei dem Steinsalzbergbau
gefördert. Erst seit etwa 70 Jahren, nachdem die Bedeutung der soge-
nannten Abraumsalze für landwirtschaftliche Zwecke von der Agri-
kulturchemie erkannt war, entwickelte sich eine Industrie, deren eigent-
liches Produkt Kali war. Daher waren der Standort der Kaliindustrie
zunächst die Gebiete Deutschlands, in denen Steinsalz bergbaulich ge-
wonnen wurde, vor allem das Staßfurter Revier, Erst später wurde in
anderen Gegenden Kali gesucht und gefunden.

Die bergbaulich gewonnenen Salze enthalten Kali in sehr verschie-
denen Verbindungen und verschiedenen Anteilen an der gesamten För-
dermenge. Die Anteile schwanken zwischen etwa 8 und 40 %. Da für
die landwirtschaftliche Verwendung die übrige geförderte Masse teil-
weise von geringem Wert ist, teilweise Nachteile bringen kann, in jedem
Falle erhebliche Transportkosten erfordert, wurden frühzeitig in indu-
striellen Anlagen die nicht Kali enthaltenden Bestandteile ausgeschieden
und so Düngesalze hergestellt, die einen höheren Prozentsatz Reinkali
anthalten als das bergbaulich geförderte Rohprodukt.

Die deutschen Kalilagerstätten, die bisher abgebaut wurden, liegen
im wesentlichen in Mitteldeutschland und Niedersachsen. Erst ver-
hältnismäßig spät, im Jahre 1905, wurden im Elsaß Kalisalze gefunden,
deren bergbauliche Erschließung in den letzten Jahren vor dem Kriege
begann, Von gleicher geologischer Struktur sind die badischen Kali-
lagerstätten, die erst nach Beendigung des Krieges erschlossen wurden.
Außerhalb von Deutschland und (seit der Abtretung des Elsaß infolge
des Vertrages von Versailles) Frankreich wird Kali heute in Polen und
Spanien bergbaulich gewonnen. Ferner sind Lagerstätten in Rußland,
in den Vereinigten Staaten von Amerika und in anderen Ländern
gefunden worden, an deren bergbaulicher Erschließung zur Zeit noch
gearbeitet wird; die Arbeiten sind über den Zustand der Projektierung
offenbar noch nicht hinausgediehen. Neben der bergbaulichen Gewin-

nung wird Kali noch in industriellen Fabrikationsstätten aus anderen
Rohmaterialien in den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugt,
in anderen Ländern sind ähnliche Bestrebungen vorhanden. Neuerdings
sind Pläne entwickelt worden, aus den Salzlagerstätten des Toten Meeres
Kali zu gewinnen; sie haben bisher keine Bedeutung erlangt. Die deut-
schen Kalilagerstätten sind bis heute das bedeutendste Vorkommen der
        <pb n="19" />
        Welt. Sie genügen noch auf Jahrhunderte dem deutschen Bedarf und
können darüber hinaus eine erhebliche . ausländische Nachfrage be-
friedigen. An der Gesamtversorgung der. Welt sind heute, von der ört-
lichen Erzeugung abgesehen, neben den deutschen noch die {französischen
Werke nennenswert beteiligt.

Die Bedeutung der deutschen Kaliindustrie ist in erster Linie darin
begründet, daß sie der Landwirtschaft ein Düngemittel zur Verfügung
stellt, das gebraucht wird, um die Erzeugungsfähigkeit des im Ackerbau
abgebauten Bodens wieder herzustellen. Hierbei ist Kali grundsätzlich
ebenso notwendig wie die übrigen Düngemittel, in erster Linie Kalk,
Stickstoff und Phosphorsäure. Diese Düngemittel ersetzen sich nicht
gegenseitig; für ihre Verwendung gibt es je nach der Bodenbeschaffen-
heit und nach dem verwendeten natürlichen Dünger bestimmte Rela-
tionen, die innezuhalten ein Gebot rationaler Wirtschaftsführung ist.
Die vermehrte Anwendung des einen wird daher im allgemeinen auch
die entsprechend vermehrte Anwendung der anderen nach sich ziehen,
soweit nicht die vermehrte Anwendung eines der Mittel erfolgt, um ein
Mißverhältnis auszugleichen, das bisher bestanden hatte.

Abgesehen von der wichtigen Aufgabe, die Kali im Düngerhaushalt
der Landwirtschaft zu erfüllen hat, tritt seine Bedeutung innerhalb der
deutschen Wirtschaft hinter die anderer Industrien erheblich zurück.
Das zeigt die Zahl der Beschäftigten von etwa 21782 am 1. Januar
1929, die noch nicht */,., der Zahl aller in Deutschland Erwerbstätigen
und 3 % der im Bergbau Tätigen erreichte. Auch nach der Menge des
investierten Kapitals bleibt die Kaliindustrie hinter den meisten großen
deutschen Industriezweigen erheblich zurück. Wenn sie seit vielen
Jahren die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in einem besonders hohen
Maße besessen hat, so war der Grund hierfür unter anderem der, daß
sie sich beinahe von Anfang an für die Finanzierung ihrer Betriebe in
einem Maße der öffentlichen Kapitalmärkte bediente, wie das bei anderen,
zum Teil älteren Industriezweigen nicht üblich war. Der verhältnis-
mäßig hohe Kapitalbedarf, der mit der Errichtung eines Werkes ver-
bunden war, zugleich das nicht unerhebliche Risiko, das für die erfolg-
reiche Niederbringung der Schächte bestand, dürften für die Unter-
nehmungen der Kaliindustrie, die in die Rechtsformen der Aktiengesell-
schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Gewerkschaft ge
kleidet waren, ein Anlaß gewesen sein, nahezu durchgehend ihre Kapital-
beschaffung durch Inanspruchnahme der öffentlichen Kapitalmärkte
durchzuführen. Die außerordentliche Befähigung, für ihre Emission
einen bereiten Markt zu finden, verdankte die Industrie in der Vorkriegs
zeit wohl auch dem Umstand, daß sie in ein Syndikat zusammen-
geschlossen und auf dem deutschen wie auf dem ausländischen Markt
ohne nennenswerte Konkurrenz durch fremde Industrien war. Dazu
kam, daß die Industrie, die verhältnismäßig jung und stark in der Ent-
wicklung begriffen war, der gspekulativen Phantasie besonderen An-
reiz bot.

Die Gesamtproduktion der deutschen Kaliindustrie, die noch im
Jahre 1900 erstmalig 3 Mill. dz Reinkali betrug, erreichte im Jahre
1913 mit rund 12 Mill. dz Reinkali, dem Kaligehalt der handelsfertigen
        <pb n="20" />
        Salze, die höchste Erzeugung der Vorkriegszeit. Darin ist auch der
Anteil der elsässischen Werke einbezogen, von denen 1913 438 000 dz
handelsfertig hergestellt wurden. Der Krieg hat die Entwicklung,
ähnlich wie in vielen anderen Industriezweigen, unterbrochen; erst im
Jahre 1922 wurde zunächst einmalig die Vorkriegshöhe der Kalierzeu-
zung und des Kaliabsatzes wieder erreicht. Seit 1925 liegt Erzeugung
und Absatz der Kaliindustrie über dem Stand des Jahres 1913. ;

Förderung, Produktion und Absatz der deutschen

Kaliwerke)
in. Mill. dz Feinkali,

Jahr |

Förderung

Produktion

1925 15,7 18,5
1926 12,7 10,9
‚997 | 15,2 12,7
‚928 169 143

|

Absatz

12,8
11,0
12,4
14.2

Die Entwicklung, die mindestens in bezug auf die Errichtung von
Anlagen zeitweise stürmisch verlief, zeigt in verschiedenen Zeit-
abschnitten ein außerordentlich ungleichartiges Bild. Hierfür war die
Gesetzgebung, die verhältnismäßig früh mit den besonderen Bedingungen
der Industrie befaßt war, von bedeutsamem Einfluß.

Im ganzen betrachtet, lassen sich für die deutsche Kaliindustrie
zwei große Perioden der Entwicklung feststellen, deren Scheide das
Jahr 1921 bildete. Um die Vorgänge bis zu diesem Zeitpunkt zu kenn-
zeichnen, der durch neuen gesetzgeberischen Eingriff die Besonderheit
der Nachkriegsentwicklung begründete, werden hier die entsprechenden
Ausführungen des Berichts der Sozialisierungskommission wieder-
gegeben, deren Untersuchung und Beric*t* die erwähnten Maßnahmen
unter anderem veranlaßten:
„Der Monopolcharakter der Industrie. führte schon in einem sehr
frühen Stadium der Entwicklung zur Kärtellbildung und sehr bald zum
Syndikat. Die herrschende Bergbaufrei*+*t bewirkte, daß immer neue
Felder verliehen und neue Schächte ‚£ :teuft werden konnten. Dazu
trat die. Möglichkeit, in den Gebieteu, in denen das Gewinnungsrecht
auf Kalisalze mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist
(Grundeigentümerbergbau in der Provinz Hannover), Abbaugerecht-
same zu erwerben und auf ihnen zahlreiche neue Kaliwerke aufzubauen.
Der Anreiz zur Gründung neuer Werke war um go stärker, als die
Beurteilung der Absatzmöglichkeiten im In- und Auslande der tatsäch-
lichen günstigen Entwicklung immer weit vorauseilte, die Monopol-
stellung des Syndikats für den jeweiligen Absatz günstige Preise garan-
*‘) Unter Förderung ist die Menge der im Bergbaubetrieb geförderten Kalisalze,
unter Produktion die Menge nach Vermahlung und chemischer Aufbereitung (nach
Abzug der Fabrikationsverluste) verstanden.
        <pb n="21" />
        tierte und es dem Syndikat ermöglichte, der neuen Anlage eine Quote
zuzuteilen, die für die Werke durchschnittlicher Güte eine genügende
Rentabilität sicherte.

Schon um die Wende des Jahrhunderts war die Produktionsfähig-
keit der Werke erheblich höher als der Absatz, so daß die Leistungs-
fähigkeit der Schächte nie voll ausgenutzt wurde. Dieses Mißverhältnis
der Produktionsfähigkeit zum Absatz wurde noch erheblich verschlech-
tert durch die Reichsgesetzgebung, vor allem durch die Lex Gamp des
Jahres 1905 und das Kaligesetz von 1910. Die Lex Gamp, die die
private) Mutung auf Kali zunächst für die Dauer von zwei Jahren
sperrte, um in der Zwischenzeit die Bergbaufreiheit durch eine andere
gesetzliche Regelung zu ersetzen, hatte die dem Ziele entgegengesetzte
Wirkung, denn die nach dem Gesetz gegebene Möglichkeit, in der Nähe
schon niedergebrachter Bohrungen, sogenannter Schlagkreise, auch noch
während der Sperrfrist neue Bohrungen niederzubringen, wurde bis zum
äußersten ausgenutzt in der Befürchtung, daß später ein allgemeines
gesetzliches Verbot neuer Bohrungen?) erfolgen würde. Im übrigen
bezog sich die Lex Gamp nicht auf das Gebiet des Grundeigentümer-
bergbaus, so daß sich die Spekulation, soweit sie sich im Gebiete der
Lex Gamp nicht mehr betätigen konnte, nun mit aller Kraft auf diese
Gebiete stürzte.

Die Schäden dieser Gesetzgebung traten schon nach wenigen Jahren
klar zutage. Auch das Kalisyndikat von 1910, das u. a. ebenfalls das
Ziel verfolgte, der Gründung weiterer Kaliwerke Einhalt zu tun, erwies
sich als ungeeignet, dem Übel zu steuern. Die Gewährung eines gesetz-
lichen Anspruches auf Quoten für alle neu erstehenden Werke, die durch
die Ausführungsbestimmungen zugelassene Ausgestaltung auch solcher
Schächte, die als zweiter Ausgang aus bergpolizeilichen Gründen nieder-
gebracht werden mußten, mit selbständigen Quoten, brachte es mit sich,
daß die Zahl der Schächte vom Jahre 1912 bis 1920 von 116 auf 201
stieg, die auf einen Schacht entfallende Beteiligung am Gesamtabsatz
aber von 86 700 dz Reinkali auf 56 600 dz Reinkali fiel. Auch alte
Werke, die das Verhängnisvolle dieser Entwicklung erkannten, waren,
um der Gefahr einer allzu großen Verringerung ihrer eigenen Quote
nach Möglichkeit vorzubeugen, genötigt, ebenfallg zur Niederbringung
neuer Schächte zu schreiten, da sie nur durch den Quotenzuwachs dieser
neuen Schächte den Quotenverlust bei. ihren alten Schächten ausgleichen
konnten.

. Die Bestimmung des Kaligesetzes, daß alle fünf Jahre eine Neu-
einschätzung der Werke auf Grund ihrer relativen Leistungsfähigkeit
stattfinden mußte, um die Quote am Kaliabsatz für die nächsten fünf
Jahre zu bestimmen, führte ferner dazu, daß die Werke in weitaus
höherem Maße, als es die schließlich zugeteilte Förderungsmenge not-
wendig gemacht hätte, ausgebaut wurden, durch Aufschluß- und Vor-
richtungsarbeiten untertage sowie durch Ausgestaltung der Fabriken.
Erst 1916 wurde als Kriegemaßnahme ein Abteufverbot für Kalischächte
1) Hierzu ist zu bemerken, daß die lex Gamp ein preußisches Gesetz war
durch die sowohl private wie öffentliche Mutungen gesperrt wurden.
2) Soll heißen: Mutungen.

2 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaltindustrie.
        <pb n="22" />
        erlassen, das aber von sehr geringer praktischer Bedeutung war, weil
98 sich nur auf solche Schächte bezog, die nicht bereits vor Ausbruch
des Krieges ernstlich in Angriff genommen waren. Es war daher auch
weiterhin durchaus möglich, zahlreiche früher angefangene Schächte
weiter zu teufen und zu förderfähigen Anlagen auszubauen.

Abgesehen von den bisher angeführten Gründen fehlte auch in der
Entwicklung der Kaliindustrie jenes hemmende Moment, das beim deut-
schen Steinkohlenbergbau dadurch gegeben war, daß neue Schächte in
der Hauptsache die Lagerstätten erst in größerer Tiefe erreichten und
daher nur mit zunehmenden Kosten niedergebracht werden konnten.
Außerdem war der erforderliche Kapitalaufwand für die Fertigstellung
eines neuen ‘Kalibergwerks wesentlich geringer als das Kapital-
arfordernis für ein neues Kohlenbergwerk.“

Das vorstehende Urteil der Sozialisierungskommission über die
Vorkriegsentwicklung der Kaliindustrie wurde gefällt im Anschluß an
die Beratungen der Sozialisierungskommission, denen ein Antrag des
Reichskalirats auf Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Regelung der Kaliwirtschaft zugrunde lag. Im Zusammenhang mit: den
Sozialisierungsbestrebungen, die nach Beendigung des Krieges für eine
Reihe von Wirtschaftszweigen die Organisation einer gemeinschaft-
lichen Wirtschaftsführung vorsahen, ist auch die Organisation der Kali-
industrie umgestaltet worden. Abweichend von der Syndikatsbildung
der Kohlenwirtschaft in der Vorkriegszeit trug das Kalisyndikat bereits
seit. dem Jahre 1910 Zwangscharakter. Nunmehr wurde durch das
Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 und
die hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften vom 18. Juli 1919 die
Leitung der Kaliwirtschaft an den Reichskalirat übertragen*), der aus
Vertretern der beteiligten öffentlichen und privaten Stellen besteht. In
diesem Selbstverwaltungskörper der Kaliwirtschaft, dessen Aufgaben
und Befugnisse an einer späteren Stelle des Berichts behandelt werden,
kam man zu dem Ergebnis, daß eine Reorganisation der Kaliindustrie
grundsätzlich notwendig sei. Dementsprechende Vorschläge wurden der
Reichsregierung übermittelt und von dieser der Sozialisierungskom-
mission zur Begutachtung überwiesen. Dem Gutachten der Mehrheit
ler Sozialisierungskommission in großen Teilen folgend, wurden die
Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali-
wirtschaft durch eine Verordnung vom 22. Oktober 1921 (Stillegungs-
verordnung) geändert.

Im Anschluß an diese Verordnung, betreffend Abänderung der Vor-
schriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali-
wirtschaft vom 18. Juli 1919 und 22, Oktober 1921 (Stillegungsverord-
nung), hat sich in der Kaliindustrie ein grundsätzlicher Wandel voll-
zogen. Der Zweck dieser Verordnung bestand im wesentlichen darin,
die weit über das Bedürfnis hinaus angewachsene Zahl der Kaliwerke
auf das notwendige Maß zu vermindern und deshalb eine größere Zahl
von Werken, die unwirtschaftlich arbeiteten und durch ihren Weiter-
betrieb die Entwicklung der Kaliwirtschaft hemmten, zu einer Einstel-
1) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind auf S. 69 behandelt.
        <pb n="23" />
        lung der Förderung auf mindestens 30 Jahre zu veranlassen. Das Ent-
stehen neuer Werke wurde gleichzeitig durch ein Abteufverbot!) ver-
hindert. Es war bereits während des Krieges durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916?) erlassen und sollte bis zum
31. Dezember 1925 aufrechterhalten werden. Später ist der Termin bis
zum 31. Dezember 1931 verlängert worden.

„Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war
ihnen bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am Gesamtabsatz (Ab-
findungsquote) garantiert worden, dessen Höhe bei den Werken mit
vorläufiger Beteiligungsziffer und den Abteufschächten von der Kali-
prüfungsstelle erst festgesetzt werden mußte. Außerdem war, um
etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die mit der Stillegung ver-
bunden waren, zu mildern, angeordnet, daß die Stillegungserklärung
nur gültig sein sollte, wenn von der Kaliprüfungsstelle vorher die Ge-
nehmigung zur Übertragung der Gesamtbeteiligung erteilt worden war.
Von dem Gesetzgeber war ursprünglich, um die Stillegung zu beschleu-
nigen, für die Abgabe der Stillegungserklärung nur eine verhältnis-
mäßig kurze Frist festgesetzt worden, die mit dem 1. April 1923 ablief.
Sie wurde vor Ablauf bis zum 1. Juli 1924 verlängert. Es zeigte sich
jedoch auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 1924, daß die Wirt-
schafts- und Absatzverhältnisse der Kaliindustrie derart ungeklärt
waren, daß die meisten Konzerne sich über die endgültige Zusammen-
legung der Betriebe noch nicht schlüssig werden konnten. Infolgedessen
hatten nach den Feststellungen der Kaliprüfungsstelle bis zum 1. April
1924 nur 45 Werke den Antrag auf freiwillige Stillegung eingereicht.
Es war aber nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, daß noch eine
erheblich größere Zahl von Werken von dem Recht zur Stillegung Ge-
brauch machen würde, wenn ihnen genügend Zeit zur Durchführung
ihrer Stillegungspläne gelassen würde. Der Reichskalirat erkannte aus
dem Ergebnis der bisherigen Konzentrationsmaßnahmen, daß es nur
möglich sein würde, die Zahl der Produktionsstätten noch weiter wirk-
sam einzuschränken, wenn die Stillegung allmählich und unter Vermei-
dung von Gewaltmitteln erfolgte. Er beantragte daher auf Empfehlung
der Kaliprüfungsstelle bei der Reichsregierung, die oben angegebenen
Fristen und insbesondere die Frist für die Abgabe der Stillegungs-
erklärung nochmals hinauszuschieben. Dem Vorschlage ist durch Erlaß
der Verordnung vom 28. Juni 1924°) entsprochen worden. Als end-
gültiger Endtermin für die Abgabe der Stillegungserklärung wurde in
ihr der 1. Januar 1926 festgesetzt. Außerdem wurde die Frist, inner-
halb der die Einstellung der Förderung nach Anordnung der Kali-
prüfungsstelle spätestens erfolgen mußte, bis zum 1. Januar 1927 ver-
längert. Vom 1. Januar 1926 ab sollten außerdem von der Kaliprüfungs-
stelle fortlaufend Untersuchungen über eine etwaige zwangsweise Still-
legung von Werken wegen nachgewiesener dauernder Unwirtschaftlich-
keit vorgenommen werden‘).
Gemäß 8 880, Abs. 1.
&gt; (4. BL. 1916, 8. 445.
x. G. Bl. 1924, S, 155.
Vgl. S. 80.
        <pb n="24" />
        Die Entwicklung. der Nachkriegsjahre erfolgte im wesentlichen in
zwei Zeitabschnitten. In dem ersten, der zu einem großen Teil in die
Zeit der Inflation fällt, wurden die großen sogenannten Kalikonzerne
gebildet; in ihm schlossen sich die Unternehmungen im wesentlichen
mittels Ankaufs oder durch maßgebende Beteiligung an den übrigen
Unternehmungen zusammen. : Der zweite Abschnitt begann etwa :mit
dem Ende der Inflation. In ihm folgte der Konzentration der Unter-
nehmungen eine Konzentration der Förderung und Erzeugung auf eine
beschränkte Zahl von Betrieben.

Diese Vorgänge wurden vor allem auch durch die internationalen
Wettbewerbsverhältnisse auf dem Weltmarkte veranlaßt. Das Aus-
scheiden der im Elsaß gelegenen Kaliwerke aus der deutschen Wirt-
schaft veränderte die frühere Stellung der deutschen Kaliindustrie. Die
alsässischen Werke, die zu einem überwiegenden Teil Eigentum des
französischen Staates geworden sind, der sie mit allen Mitteln fördert,
konnten zeitweise, begünstigt durch die Entwicklung der französischen
Währung, ihren Einfluß beträchtlich verstärken. Sie haben ihre Pro-
Auktion auf etwa das Neunfache der Vorkriegshöhe gesteigert. Um auf
dem Markt bestehen zu können, mußten die Produktionskosten der
deutschen Kaliindustrie herabgesetzt werden. Seit dem Jahre 1926 ist
es zu langfristigen‘ Vereinbarungen zwischen der deutschen und der
französischen Kaliindustrie gekommen.

Die Bedeutung der deutschen Kaliindustrie als Zweig der gesamten
industriellen Wirtschaft Deutschlands allgemein betrachtet, ist gering,
Jagegen besitzt die Wirtschaftlichkeit, mit der sie ihre Erzeugnisse her-
stellt und dem Verbraucher zuführt, bei ihrer Stellung als Erzeuger und
Lieferer eines für die Landwirtschaft Deutschlands und der übrigen
Länder außerordentlich wertvollen Produktionsmittels eine besondere
Wichtigkeit. Um diese Wirtschaftlichkeit zu heben, sind eine große
Zahl von Maßnahmen erforderlich gewesen und durch die Gesetzgebung
gefördert worden. Diejenigen Bedingungen, die der Kaliindustrie mit
den übrigen deutschen Industriezweigen gemeinsam sind, konnten für
lie Untersuchung verhältnismäßig zurücktreten, deren eigentliche
Fragestellung es sein mußte, inwieweit die heutige Erzeugung und Ver-
teilung von Kali als Ergebnis der getroffenen Maßnahmen die Wirt-
schaftlichkeit gewährleistet, die mit Rücksicht auf die Konkurrenzfähig-
keit und vor allem auf eine vermehrte Anwendung von Kali in den land-
wirtschaftlichen Betrieben, die sich bisher seiner ausreichenden Ver-
wendung enthalten haben. wünschenswert ist.
Entwicklung der Produktionsbedingungen. ;
Die allgemeinen Bedingungen.

Die Werke der Kaliindustrie zerfallen in zwei verschieden geartete
Betriebsteile: den bergbaulichen Betrieb und die chemische Fabrik. Im
bergbaulichen Betrieb werden die Rohsalze unter ungleichartigen geolo-
zyischen und technischen Voraussetzungen gefördert. Die Beschaffenheit
Jer über den Kali führenden Salzschichten gelagerten Erdschichten und
        <pb n="25" />
        lie dadurch bedingte Ausgestaltung der Schachtanlagen, ihre Wasser-
verhältnisse, die Teufe, in der jeweils der Bergbau umgeht, die Größe
and. Lagerung des Vorkommens und die möglichen Abbaumethoden be-
stimmen die Bedingungen der Förderung und die aus ihr entstehenden
Kosten. Bei der weiteren Verarbeitung der Fördermasse in der chemi-
schen Fabrik zu den vom Abnehmer gefragten Handelesorten werden
die Salze in warmer Lauge gelöst, die Lösungen nach verschiedenen
Verfahren gekühlt, wobei die Salze auskristallisieren. Hierzu sind im
wesentlichen Transporte, Wärme, Zusatzmaterialien, die üblichen Auf-
wendungen des Betriebes und der Instandhaltung der Apparatur neben
allgemeinen Verwaltungsmaßnahmen erforderlich. Auch hier bestehen
Abweichungen, die jeweils von der Größe und technischen Ausstattung
des einzelnen Werkes bestimmt werden. Beide Betriebsteile des Kali-
werksbetriebes sind somit bei den einzelnen . Werken gemäß den natür-
lichen Bedingungen und der technischen Ausstattung der Werke außer-
ordentlich verschieden.

Von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Lage eines Kali-
werkes ist der Reingehalt der Fördermasse. Er bestimmt die Förder-
menge, die erforderlich ist, um 1 .dz Reinkali zu gewinnen und damit das
Ausmaß der Aufwendungen je Doppelzentner Reinkali. Wo dank be-
sonders günstiger Art der Vorkommen Salze mit 30 bis 40% Reinkali-
gehalt gefördert werden können, die ohne chemische Aufbereitung den
handelsüblichen Bedingungen entsprechen, vermindern sich nicht nur die
Kosten der Förderung je Doppelzentner Reinkali; infolge der Absatz-
reife dieser Salze erübrigt sich der Aufwand für: den eigentlichen
Fabrikationsprozeß, es verbleiben nur die Arbeiten der Vermahlung,
die in jedem Falle, vorgenommen. werden muß. Aber auch bei niedri-
gerem Reinkaligehalt der. Fördermasse ist es ein Vorteil, daß mit zu-
nehmendem Gehalt die Kosten der chemischen Aufbereitung je Doppel-
zentner Reinkali zu sinken pflegen. Da die natürlichen Voraussetzungen
sich nicht gegenseitig bedingen, können sie zusammenwirken, so daß
ungünstigenfalls besonders hohe, im günstigen Falle besonders niedrige
Kosten entstehen, sie können aber auch gegeneinander wirken, so daß
sich naturbedingte Kostenvorteile und Kostennachteile aufheben. So
müssen sich für die "Lage der Werke sehr beachtliche Unterschiede
ergeben.

Die Industrie, die. ursprünglich allein bergbaulich betrieben wurde,
hat sich zunehmend als chemischer Industriezweig entwickelt. und be-
treibt neben den umfangreichen bergbaulichen Betriebsanlagen chemische
Fabriken mit hohen Kapitalerfordernissen und einem verhältnismäßig
geringen Anteil menschlicher. Arbeit. Ihre Kosten sind zu sehr erheb-
lichem Teil starre Lasten, deren absolute Höhe von dem jeweiligen
Beschäftigungsgrad der Betriebe nicht wesentlich beeinflußt wird.
Bereits der Umstand, daß die in der Industrie investierten Kapital-
meNngen auch dann, wenn man sie niedrig bemißt, erst im Verlaufe
mehrerer Jahre umgeschlagen werden können, bringt es mit sich, daß
Abschreibung und Kapitaldienst, Steuern und sonstige Belastungen, die
sich aus der Kapitalintensität der Industrie ergeben, einen wesentlichen
Teil der Gesamtkosten ausmachen und wegen ihrer Starrheit eine mög-
        <pb n="26" />
        lichst hohe Ausnutzung der Anlagen verlangen. Eine genaue Aufteilung
der Kosten in starre und solche Aufwendungen, die dem Beschäftigungs-
grad der Werke folgen, ist deshalb schwierig, weil einzelne Kostenteile
hierin nicht einheitlicher Natur sind.
Die Vorkriegsentwicklung.
Dem rasch ansteigenden Gesamtabsatz an Kaliprodukten in der
Vorkriegszeit entsprach der Aufschwung der bergbaulichen Förderung
und der Produktion der Fabriken. Eine andere Entwicklung nahm der
Anteil an Produktion und Absatz, der auf die einzelnen Werke entfiel,
denn über die Absatzzunahme hinaus wuchs die Zahl der Werke, die
an der Erzeugung Beteiligung verlangten und auf Grund privater Ver-
einbarungen oder gesetzlicher Vorschriften erhielten. Der Absatz, der
noch im Jahre 1910 7337 190 dz Reinkali betrug, belief sich im Jahre
1913 bereits auf 11 103 694 dz Reinkali, die Zahl der am Syndikat be-
teiligten Werke hatte sich jedoch in dem gleichen Zeitraum von 68 auf
164 erhöht, wovon 12 nicht in Betrieb waren. Während also im Jahre
1910 im Durchschnitt auf ein Werk 107 900 dz Reinkali als Absatz ent-
fielen, waren es 1913 nur noch 67705 dz Reinkali. 1921 betrug die
Zahl der Werke 205, überschritt also damit die Zahl der Werke des
alten Reichsgebietes im Jahre 1913 um weitere 41, wobei zu beachten
ist, daß zu den 164 Werken des Jahres 1913 noch 13 elsässische Werke
mit einer Beteiligung von 5,49% am damaligen Syndikat gehört hatten.
Von diesen elsässischen Werken befanden sich allerdings 1913 erst 2 in
Betrieb. Die Absatzmenge, die 1921 auf ein mit einer Beteiligungs-
ziffer ausgestattetes Werk entfiel, betrug 44 933 dz Reinkali. Zu diesem
Zeitpunkt wurde die Stillegzungsverordnung erlassen.

Übersicht über die Absatzmengen, die in den
Jahren 1912—1914 und 1921—1928 auf die einzelnen
fördernden Werke entfallen
in 1000 dz KO.

Jahr

1912
1918
(914

(921.
922
1928
‚924
‚925
1926
1927
|9928

Beteiligte
Werke

116
L64
194

205
211
220
221
224.
228
228
290

Fördernde |
Werke

NM
.52
175

155
189
126
92
85
36
80
7

|

Gesamt-
ohaatz

10,081
11,108
9.080
3,211
12,955
3,859
8,421
12,255
10,999
12,894 |
14.214 |

Absatz je
beteiligtes | förderndes
Wer) Werk

7
«3
if

‚00
73
52

‘BR
5
‘5
28
55
‘8
ö4
B2

59
38
70
aM
144
167
207
D87

|

1
        <pb n="27" />
        Entwicklung von Förderung und Produktion seit Erlaß der
Stillegungsverordnung 1921.

Seit dem Jahre 1921 stieg die Zahl der am Syndikat beteiligten
Werke von 205 auf 229 im Jahre 1928, dagegen förderten gegenüber
155 Werken 1921 nurmehr 60 im Jahre 1928. In dieser Zeit wurden
also 95 Werke stillgelegt; im Jahre 1928 konnte je förderndes Werk
ein Absatz erreicht werden, der rund das Dreifache des Absatzes von
1913 betrug.

Wie die Zahl der fördernden Werke fiel auch die Zahl der Fabriken,
x dan Förderprodukt verarbeiten, von 75 im Jahre 1921 auf 31 im
ahre 1928.

Übersicht!) über die durchschnittliche Leistung
der Fabriken der Kıliwerke in den Jahren
192]- 1998.

Jahr

[921
1922
1928
1924
1925
1926
1927 |
19928

Anzahl der
in Betrieb

yewesenen
Fabriken

‚o
70
39
7
x
32,
31

An die Fabriken abge-
gebene Rohsalze
1000 dz

KO

69,849
03,028
36,874
34,426
36,234
73,909
86,263
101.522

7,187
14,917
"0,241

576
‚41
AR8
„1,322
13,328

Durchschnittliche jähr-
liche Leistung einer Fabrik
1000 dz

KO

325
461
1,380

135

‚952
2.138
2,751
3.975

96
156
148
133
241
272
366
480

Das Verhältnis von Produktion und Produktionskapazität.

Bei dieser Entwicklung wurden nicht nur Anlagen stillgelegt und
ihre Produktion von den betriebenen Anlagen übernommen, sondern
Jiese mußten zum Teil erweitert werden. Nach Äußerungen von Sach-
verständigen vor der Sozialisierungskommission war damals, im Jahre
1921, die Produktionskapazität der Industrie nur etwa zu 40% aus-
genutzt. In einem Gutachten der Kaliprüfungsstelle aus dem Jahre
1928 wird die Produktionskapazität der arbeitenden Anlagen sowie der
stillgelegten Werke, deren Wiederinbetriebnahme möglich war (Reserve-
werke), untersucht. Danach könnten die arbeitenden und die Reserve-
werke eine Jahresproduktion von rund 15,6 Mill. dz Reinkali be-
wältigen. Hiervon entfallen auf die arbeitenden Werke rund 14,6 Mill. dz.
Der Absatz des Jahres 1927 betrug rund 12,4 Mill. dz, der des Jahres
1928 rund 14,2 Mill. dz. Die errechnete Leistungsfähigkeit ist also
1927 zu rund 80%, 1928 zu rund 90% ausgenutzt worden. Aller-
dings geht das Gutachten davon aus. daß die durchschnittliche Monats-
‘) Die Differenz der Zahlen der Übersicht und der Zahlen der Übersicht auf
3.18 erklärt sich aus dem Umstand, daß die Übersichten von verschiedenen Stellen
aingereicht wurden. Die Differenzen selbst sind auf Abrechnungen am Jahresende
zurückzuführen.
(1
        <pb n="28" />
        produktion der Kaliindustrie unter der möglichen monatlichen Höchst-
produktion liegen müsse, um den jahreszeitlichen Schwankungen des
Absatzes gerecht zu werden. Die mögliche monatliche Höchstproduktion
schätzt das Gutachten auf 1,6 Mill. dz Reinkali. Die vernommenen
Sachverständigen haben angegeben, daß bei allen größeren Unter-
nehmungen der Kaliindustrie 70 bis 80 % der Produktionskapazität der
betriebenen Anlagen im Jahre 1927 ausgenutzt werden konnten. Der
Konzentrationsprozeß hat also dazu geführt, Produktionskapazität und
Absatz zwar nicht bei den Schachtanlagen, aber bei den Werken als
Ganzes in Übereinstimmung zu bringen; mit Rücksicht darauf, daß
plötzliche Schwankungen der Nachfrage, wie sie in der Kaliindustrie
durch ihren saisonalen Charakter an und für sich einzutreten pflegen,
und daß Störungen in den Produktionsanlagen nicht zu einer Stockung
in der Kaliversorgung führen dürfen und daher eine gewisse Reserve
für jeden Fall erfordern, ist dieses Urteil bei einer Ausnutzung von
S0 % berechtigt. Die verbesserte. Ausnutzung der Leistungsfähigkeit
zeigt sich insbesondere auch darin, daß die Schwankungen in der Höhe
der monatlichen Produktion im Laufe der letzten vier Jahre eine wesent-
liche Verminderung erfahren haben.
Monatliche Produktion in den Jahren 1924 — 1928
in 1000 dz Reinkali.

Jahr

Jurchschn.
Droduktion

‚924 728,8
‚925 1189,6
1926 899,2
‚927 | 1051,2
‚998 1191.8

Höchst-
produktion

Mindest-
oroduktion

Höchstproduktion
;‚ in % der
Mindestproduktion

088,1 375,8 288
1606,12) 871,0 184
1194,1 782,7 168
1288,9 846,1 ; 152
1325.6 956.5 189
Wenn noch 1924 und 1925 in den absatzschwächen Monaten die
Produktion stark gesenkt werden mußte, um die Läger nicht über-
mäßig anschwellen zu lassen, so war es in den späteren Jahren möglich,
sie wesentlich gleichmäßiger zu gestalten. In der Vorkriegszeit, später
vor der Sozialisierungskommission und an anderer Stelle wurde die
Leistungsfähigkeit der deutschen Kaliindustrie beträchtlich höher als
in den vorstehenden Angaben eingeschätzt. Dabei ging man von dem
Leistungsvermögen der Schachtanlagen, wie es von den Werksleitungen
gelegentlich der Quoteneinschätzung vorgewiesen wurde, aus. Dem-
gegenüber ist zu beachten, daß die Quoten an den Schächten und nicht
am Gesamtwerk, das auch die Fabriken einschließt, haften. Dabei be-
ansprucht die Leistungsfähigkeit der Fabriken in Anbetracht der‘ zu-
nehmenden fabrikatorischen Verarbeitung der Rohsalze immer höhere
Beachtung. Zur Durchführung des Fabrikationsganges sind eine Reihe
von verschiedenen Anlagen hintereinandergeschaltet, von denen die An-

1) Auf 54 in Betrieb befindliche Fabriken gegen 81: im. Jahre 1928.

D
        <pb n="29" />
        lage mit geringster Leistungsfähigkeit die Kapazität des Gesamtwerks
bestimmt. Wird sie erweitert, so erhöht sich seine Produktionskapazität
überhaupt. Im Gesamtzusammenhang eines Kaliwerkes stellt die Fabrik,
die Proportionalität ihrer Teile vorausgesetzt, mit ihrer Leistungsfähig-
keit den engsten Querschnitt für diejenige Produktion dar, die eine fabri-
katorische Verarbeitung notwendig mächt. Die Produktionskapazität
der Kaliindustrie wird durch die Leistungsfähigkeit der Fabriken, ver-
mehrt um die Leistungsfähigkeit‘ der Schachtanlagen für absatzreife
Rohsalze, bestimmt. Dabei ist zu beachten, daß an der Gesamtnach-
frage der Anteil der fabrikatorisch verarbeiteten Salze mit etwa 80 %
beteiligt ist. .

Übersicht über die Bedeutung des Fabrikations-
anteils in der Kaliindustrie)).

Förderung
von
Kalisalzen
Jahr
1000 dz eff.

1913 | 119565
L921 91 961
922 | 130 794
1923 .13 484
924 80 911
1925 120 296
‚926 94 081
1927 110 725
19282} 124 888

An die
Fabriken
ıbgegeben

1000 dz e#f.

78 486
68 849
‚03 023
36 874
54317
96 234
73 835
86 259
101 522

|

Gesamt-
ıroduktion

1000 dz
Reinkali

i1108

3114
‚2457

0407

3860
„8.676
10896
12614
14 301

Rohsalze

1000 dz
Reinkali

% der
Gesamt-
Arndnkt

1639
2697
3008
‚950

644
2491
2201
2391
26380

41,78
29,60
24,15
18,74
18,56
18,21
20,20
18,96
18.39

Davon
Fahrikate

1000 dz
Reinkali

% der
Gesamt -
produkt.

6 464
6417
9449
8 456
7216
‘1185
8 696
10223
11 670

58,22
70,40
75,85
81,26
31,44
31,79
79,80
81,04
81.61

Ausschlaggebend für die Produktionskapazität der Industrie ist
somit die Leistungsfähigkeit ihrer Fabriken, von denen im Jahre 1927
33 arbeiteten, deren werktägliche Leistungsfähigkeit nach großen
Gruppen geordnet nachstehend angegeben wird:

Gruppen

I. Großfabriken:
2 Fabriken mit 80000 bis 50000 dz eff. werktägl.
Leistungsfähigkeit
II. Mittlere Fabriken:
a) 5 Fabriken mit 15000 bis 80000 dz eff. werktägl.
Leistungsfähigkeit
b) 15 Fabriken mit 10000 bis 15000 dz eff, werktägl.
Leistungsfähigkeit
MT. Kleinere Fabriken:
{0 Fabriken mit 5000 bis 10000 dz eff. werktägl..
Leistungsfähigkeit
__ Sa
1) Nach Angaben der Kaliprüfungsstelle.” — 2} Vorl. Zahlen.

Werktägl.
Leistungsfähigkeit
dz eff.

80 000

114 000
178 000

75.000
442.000

(3
        <pb n="30" />
        Die Kaliprüfungsstelle erklärt hierzu, daß die heutige Leistungs-
fähigkeit der Werke nicht starr begrenzt ist, sondern durch Einfügung
neuer Apparate oder durch Anbauten und sonstige Anlagen vergrößert
werden kann. Auch von anderen Sachverständigen wird die Angabe be-
stätigt. Die Leistungen der Schachtanlagen lassen sich bei den meisten
Werken steigern. Im Jahre 1928 wurden von 4398 Bergarbeitern
1 183 342 Schichten verfahren, Durch eine Vermehrung der verfahrenen
Schichten könnte die Produktion der Schachtanlagen wahrscheinlich in
annähernd gleichem Verhältnis gesteigert werden. Die gestiegene Nach-
frage nach Kali und die Entwicklung der Förderung und Produktion, die
sie seit 1927 brachte, hat bereits derartige Erweiterungen der Betriebs-
anlagen notwendig gemacht und damit den Raum für weitere Neu-
anlagen, ohne völlige Neuerrichtung von Anlagen, eingeengt.

Die Bedeutung der Unternehmungskonzentration.
Schon vor dem Kriege vereinigten einzelne Unternehmungen der
Kaliindustrie in sich mehrere Werke, die sie unmittelbar oder mittelbar
besaßen, denn die älteren Unternehmungen mußten selbst Schächte
niederbringen oder sich an neu errichteten Werken maßgeblichen Ein-
Auß sichern, wenn sie ihre Syndikatequoten gegen die immer neu ent-
stehenden Werke behaupten wollten. Diese Entwicklung ist durch das
Verbot, neue Schächte abzuteufen, beendet worden. Seit Erlaß der Still-
legungsverordnung hat die Industrie eine Konzentration der Unterneh-
mungen vorgenommen; einzelne von ihnen kauften maßgebliche Teile
oder das Gesamtkapital kleinerer Unternehmungen oder anderer Unter-
nehmungsgruppen auf. Gegenüber 30 Werksgruppen am 31. Dezember
1920 gab es am 31. Dezember 1928 noch 9 Werksgruppen, von denen
eine (Mansfeld-Einigkeit) nicht mehr als arbeitend bezeichnet werden
kann. Von den restlichen 8 Gruppen verfügen 3 unmittelbar über 77 %
der Quoten, die Quoten der Gruppe Mansfeld-Einigkeit sind auf die
übrigen Gruppen mit Ausnahme der Wintershall-Gruppe verteilt.

Gruppenbildung der Industrie ;
nach dem Stande vom 1. Januar 1999.

Konzerne

1. Wintershall
2. Salzdetfurth - Aschersleben-Westeregeln
3. Burbach-Gumpel
4. Preuß, Bergwerks-Hütten A.-G.
5. Mansfeld-Einigkeit

6. Kali-Chemie KG.

7. Anhaltische Salzwerke

3. Dr. W. Sauer-Werke

9. Deutsche Solvaywerke

Anteil am Syndikat
Mob

385,7804
216,5850 &gt; 770,1321
167.7667
59,4514
51.1349
39,5396
31.1775
25.1368
22.1929
398,7652 1.
') Die übrigen Quoten wurden vom Kalisyndikat übernommen.

4
        <pb n="31" />
        Nach Ausführungen der Sachverständigen soll diese Zusammen-
schlußbewegung, die im großen und ganzen in den Inflationsjahren
durchgeführt werden konnte, die Werksstillegungen ermöglichen, die teil-
weise bereits in der Inflationszeit erfolgt, teilweise bei ihrer Beendigung
beschlossen waren. In der Tat hat der Einfluß der Konzernleitungen auf
die einzelnen Unternehmungen ihnen die notwendige Handlungsfreiheit
für die Stillegungen gesichert. Mit der Zusammenfassung der Unter-
nehmungen wurde zugleich die Übertragung der Quoten innerhalb
größerer Betriebsgruppen gefördert, die für einzelne Kalisorten gewährt
waren, und damit den Werken eine bessere Angleichung der Erzeugung
an ihre jeweiligen betrieblichen Voraussetzungen ermöglicht.

In den letzten Jahren sind in der Öffentlichkeit Erwägungen be-
kannt geworden, die von den an der Kaliindustrie Beteiligten angestellt
worden sind und eine einheitliche Zusammenfassung der noch bestehen-
den Unternehmungen in eine Gesellschaft (Kali-Trust) behandelten.
Damit sollten die bisherigen Stillegungsmaßnahmen fortgesetzt und eine
weitere Betriebsverbesserung erreicht werden. Die Auffassungen der
Sachverständigen über die allgemeine Zweckmäßigkeit einer derartigen
Maßnahme gingen auseinander, über die weitere Zukunft läßt sich schwer
ain sicheres Urteil fällen; auch über die Möglichkeiten, die für weitere
Rationalisierung der Stillegung einzelner Betriebe bestehen, waren die
Auffassungen uneinheitlich. Die verhältnismäßig hohe Ausnutzung der
Anlagen, die bereits im Jahre 1928 erreicht worden ist, berechtigt die
Annahme, daß eine Verminderung der vorhandenen Produktionskapa-
zität, namentlich bei Berücksichtigung der zum Ausgleich saisonaler
Schwankungen erforderlichen Leistungsreserven nicht möglich ist. Still-
legungen würden also einen Ausbau der Werke an anderer Stelle not-
wendig machen, so daß eine wesentliche Verbesserung des heutigen Zu-
standes ohne neue Kapitalinvestitionen kaum mehr erreichbar sein dürfte.

Der Übergang zur Großfabrikation.
Im Jahre 1913 verarbeiteten 72 Fabriken, davon eine im Elsaß,
78 486 000 dz Rohsalze und erzeugten rund 7170 000 dz Reinkali. Im
Jahre 1928 verarbeiteten 31 Fabriken über 100 Mill. dz Rohsalze und
erzeugten rund 13 328 000 dz Reinkali, so daß 1928 auf die einzelne
Fabrik mehr als die dreifache Durchsatzmenge und die vierfache Er-
zeugung entfiel als 1913.

Der Übergang zum Großbetrieb in der Fabrikation stößt bei der
Kaliindustrie auf verhältnismäßig eng gezogene Grenzen; Fabriken wie
lie beiden, die in der vorstehend aufgeführten Tabelle in der Größen-
klasse I!) zusammengefaßt sind, lassen sich nur bei besonders günstigen
Verhältnissen errichten. Nur wo mehrere Schachtanlagen von größerem
Umfange eine Großfabrik beliefern und diesen Schachtanlagen ein ent-
sprechender Anteil am Absatz des Kalisyndikats zugewiesen werden
kann, wird eine Großfabrik voll ausgenutzt werden. Erst die Konzen-
tration der Förderung auf eine stark verringerte Zahl von Schächten
ermöglichte es, bei ihnen Fabriken größerer Kapazität einzurichten.

1) Vgl. S. 18.
5
        <pb n="32" />
        Der Übergang zu größeren Fabrikeinheiten ist nach Angabe von
Sachverständigen besonders vorteilhaft. In ihr gliedern sich die Lohn-
kosten.in solche für unmittelbar produktive Arbeiten wie Lösen, Kühlen,
Trocknen und für Nebenarbeiten wie Verladen, Reparaturen, Material-
bedarf, Betrieb der Hilfsanlagen usw. Bei höherer Leistungsfähigkeit
und steigender Fabrikation nehmen entsprechend nur die Lohnkosten der
produktiven Arbeit zu, während sich die Lohnkosten der Nebenarbeiten
kaum verändern. Die Verwendung größerer Apparaturen erfordert kaum
mehr Arbeitskräfte als die kleinerer, entsprechend fällt der Lohnanteil
je durchgesetzte Einheit. Auch erfordert eine Fabrik mit Großdurchsatz
einen kaum wesentlich größeren Verwaltungskörper. Ihre Anlagekosten
stellen sich verhältnismäßig geringer als die kleinerer Fabriken. Für
ihre Nebenanlagen (Kesselhaus, Wasserversorgung usw.) gilt das
gleiche. Außerdem kann man bei ihr die wirtschaftlichsten Einrich-
kungen mit einem Stab hochgebildeter Angestellten verwenden, während
dies bei kleineren Fabriken häufig schwierig ist. Schließlich ist die Aus-
nutzung von Kraft und Wärme im allgemeinen wirtschaftlicher, weil die
Verluste nicht in gleichem Umfang mit der Größe der Anlagen steigen;

Die Auswahl der stillgelegten Schächte nach der Leistungsfähigkeit
der Anlagen.
Die Auslese der stillzulegenden Werke wurde zunächst nach der
Beschaffenheit der Vorkommen getroffen, die nahezu bei jedem einzelnen
Werk nach der Menge der anstehenden und abbauwürdigen Salze wie
nach ihrer Lagerung besonders geartet ist. Von diesen beiden Faktoren
wird weitgehend die Wirtschaftlichkeit des Förderbetriebes bestimmt.
Daneben. ist auch die Menge, die aus einem Schacht oder einer Doppel-
schachtanlage' ausgebracht werden kann, von diesen beiden Faktoren
abhängig. Mit dem wachsenden Umfang der Fabrikation, die zugleich
an verringerten Herstellungsstätten zu bewerkstelligen ist, war e&amp; er-
Aufteilung der arbeitenden und Reservewerke wie
der bis 1953 stillgelegten Werke!) nach der Größe
der Quote am Kalisyndikat.

Größe der
Quote

Stillgelegte
Werke

Arbeitende und
Reservewerke
Tausendstel

0,5 — 3,5 22
3,5 — 4,5 43
45 —5. 19
5 —55. | 19
ö,5—6 5
über 6 »

J
15
13
22
24
25
02 T 108
1) Nach $ 88 a—c des Kaliwirtschaftsgesetzes, ohne Abteufschächte und Sonder-
fabriken.
'q
        <pb n="33" />
        forderlich, um lange Zutransporte der Rohsalze zu vermeiden, für die
Fabriken solche Standorte auszuwählen, bei denen eine oder mehrere
benachbarte Schachtanlagen den Bedarf der Fabrik an Rohsalzen befrie-
digen konnten. Demzufolge wurden im allgemeinen die mit einer großen
Quote ausgestatteten Werke in Betrieb gehalten. Bei der für die Be-
messung der Quote zugrunde liegenden Einschätzung war die Größe der
Vorkommen und die Leistungsfähigkeit der Schachtanlage maßgebend
Zzewesen.

Der Übergang zur Förderung von Salzen mit höherem Reinkaligehalt.

Die Kaliindustrie ist bei der Zusammenfassung der Förderung zu-
gleich dazu übergegangen, Salze von durchschnittlich höherem Reinkali-
gehalt zu fördern. Während der durchschnittliche- Reinkaligehalt der in
die Fabriken verbrachten Salze 1921 10,3'% betrug, stieg er bis zum
Jahre 1928 auf 13,3%. Die Sachverständigen haben hierzu erklärt, daß
as geradezu eines der Ziele der Stillegungen war, Werke, die Salze mit
niedrigem Kaligehalt förderten, auszuscheiden, soweit nicht besonders
günstige Lagerungsverhältnisse, die Verbindung der Kaliförderung mit
einer wertvollen Steinsalzgewinnung oder mit der Gewinnung wertvoller
Nebenprodukte den weiteren Betrieb wünschenswert erscheinen ließen.

Reinkaligehalt der Rohsalzförderung
77 1 Durchschn. Rein-
Rohsalz kalt der ger
1000 t eff, 1 10004E)0 örderten Mohsatre

Jahr
»r

19181) 11,957
‚9182) 11,607
1921 9,196
‚922 3,079
923 4,348
‚924 3,091
„925 12,085
926 9,408
1927 | 11,072
1928 | 12488

29
QQ

10,8
0,2
10,2
10,0

9,3
11,1
18,0
13,4
18,7
13,6

u.
5
45
‚578
‚268

1,518
1.691

Schächte mit einem niedrigen Kaligehalt der Rohsalze waren vor-
zugsweise diejenigen, die carnallitische Salze förderten. Das Carnallit
unterscheidet sich von den übrigen Kalisalzen vor allem durch seinen
Gehalt an Chlormagnesium und dadurch, daß es im allgemeinen einen
geringeren Prozentsatz Kali enthält als die übrigen Kalisalze. Der An-
teil beider Stoffe an Rohsalzen und Konzentrierten Salzen geht aus der
nachstehenden Tabelle hervor:

1) Altes Gebiet.
2) Jetziges Gebiet,

7
        <pb n="34" />
        Arten und Zusammensetzung der Rohsalze
und Fabrikate.

Salze

A. Rohsalze
(Natürliche Bergprodukte)
Hartsalz
Sylvinit
Carnallit
B. Konzentrierte Salze
(Fabrikate)
Kalidüngesalz mind. 20% Kali
” 30 % ”

” ” 40 % ”
Chlorkalium 90—95 %
Schwefelsaures Kali 96%

» „. 90 %
Schwefelsaure Kalimagnesia

in 100 Teilen sind enthalten
" a 7 TEnt-
Schwe- Chlor- Schwe- Chlor-' Chlor-Isprech.
fel- | Chlo fol. ag, DE Geh an
Kal lium Mg nesia | trium Kr
&amp;, SOIK CT-'MgSO.IMg CL{Na CI! K, 0

20,5° 20,8 2,3
27,6 | 38,4 1,8
15,5 | 12,1 | 21,5

46,3
56,7
294

13,0
17,4
9,8

33,3 !
18,6
nA 1

F

12,0
10,2
5,5
2

4,2
„2
1
&gt;

40,2
26,2
21,2
7,1
n,2
‚2
3,5

20,9
30,7
40,4
57,8
52,7
49,9
27,2

97,2
90,6
50.4

AM

Bei der Verarbeitung der geförderten Rohsalze zu den konzen-
trierten Salzen (Fabrikaten) muß der Gehalt an Reinkali angereichert,
die Chlormagnesia dagegen ausgeschieden und, soweit sie nicht, durch
Verdampfen der Lauge in festem Zustande gewonnen wird, in Abwässer
abgeleitet werden. Da hierdurch eine Härtung des Wassers in den auf-
nehmenden Flußläufen eintritt, wurden den. einzelnen Fabriken soge-
nannte Abwässerkonzessionen erteilt, nach denen sie nur bestimmte
Mengen in die Flußläufe ableiten durften. Zur Anpassung dieser Mengen
an den jeweiligen Wasserstand der Flüsse wurde es vielfach notwendig,
Speicherbehälter bei den Fabriken einzurichten oder die Lauge zu ver-
dampfen. Hierdurch entstanden zusätzliche Kosten. Die Abwässer-
konzessionen konnten zwar, soweit Kalifabriken an den gleichen Fluß-
läufen gelegen waren, von einer Fabrik auf die andere übertragen
werden, dennoch wäre es bei dem Ausmaß der in der Fabrikation vor-
genommenen Konzentration schwierig gewesen, Großfabriken zur Ver-
arbeitung carnallitischer Salze zu errichten, Gegenüber den bei der
carnallitischen Kaliproduktion entstehenden Mehrkosten ergeben sich
andererseits auch gewisse Kostenvorteile. Gerade bei ihr fallen die
wertvollen Nebenprodukte der Kaliindustrie, namentlich Brom, an.
Trotz der eingeschränkten Förderung konnten die bei der Verarbeitung
von Carnallit anfallenden Nebenprodukte in größeren Mengen gewonnen
werden. Außerdem waren die Werke erfolgreich bemüht, die anfallende
Chlormagnesia möglichst am Markte zu verwerten, sie konnten daher
die Produktion an festem Chlormagnesium gegenüber der Vorkriegszeit
nennenswert steigern. Als sonst anfallende Nebenprodukte sind auch
Bittersalz (schwefelsaure Magnesia) und Glaubersalz zu erwähnen. die:
2”
        <pb n="35" />
        vorzugsweise im Werragebiet erzeugt werden. Die Produktionsmengen
gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor:
Produktion an Nebenprodukten der Kaliindustrie
in

Jahr

Brom

Chlormagnesium
—  füssig

ost

Glaubersalz

Bittersalz

1918 765 21 866 78 584 7205 92 207
1924 643 27 635 29139 43 144 75 385
1925 1591 32 159 69 052 51 145 104 138
1926 1383 88 1483 | 60255 85 574 84 412
19927 1676 85 445 62 745 109 080 125 376
Der Gesamtwert dieser Nebenprodukte betrug 1913 rund 4 Mill. M,
1926 rund 10 Mill. RM, 1927 12,2 Mill. RM.

Die ungünstigen Bedingungen der Verarbeitung carnallitischer
Salze veranlaßte die Kaliindustrie, von ihrer Förderung und Verarbei-
tung zu der anderer Salze (in erster Linie Hartsalz und Sylvinit) über-
zugehen.

Von der Förderung der Rohsalze (eff.) entfielen auf:

Jahr

Carnallit-
salze
0/

19182) 45;9
19182) ‘ 47,38
‘921 48,1
924 35,2
925 23,4
926 19,9
927 | 16,0 |
"998 16,5

Kainit und
Sonst. Salze
0/

34,1
32,7
51,9
34,8
76,6
30,1
84,0
33.5
Die Stillegung in den, einzelnen Fördergebieten,

Diese Bewegung hat die einzelnen Fördergebiete der deutschen Kali-
industrie in verschiedenem Maße betroffen. Nach der Darstellung, die
bei der ersten Sitzung der Sozialisierungskommission am 25. September
1920 von dem Herrn Präsidenten der Geologischen Landesanstalt, Pro-
fessor Dr. Beyschlag, über die geologischen Grundlagen der Kaliindustrie
gegeben wurde, sind in Deutschland je nach Art und Zusammenhang der
Fundstätten mehrere Kaligebiete zu unterscheiden. Das älteste, die
eigentliche Wiege der Kaliindustrie, ist der sogenannte Magdeburg-
Halberstädter Bezirk, zu dem auch die Aufschlüsse bei Aschersleben ge-
hören. Von hier aus hat sich der Bergbau in dem zweiten großen Bezirk
auf der Südseite des Harzes verbreitet. Das ist das Gebiet der Gegend
von. Mansfeld, Halle, Querfurt, Eichsfeld und Bleicherode, Das dritte
!) altes Gebiet.
2?) jetziges Gebiet,
9
        <pb n="36" />
        Gebiet, das zum Aufschluß kam, liegt südlich des Thüringer Waldes im
Flußgebiet der Werra und Fulda. Als vierter Bezirk schloß sich das
Hannoversche Hügelland an; der südliche Teil der Provinz Hannover
and das Braunschweigische Staatsgebiet, dem sich endlich das große
norddeutsche Flachland anschließen würde. Zu diesen in Mittel- oder
Norddeutschland gelegenen Gebieten traten zu einem späteren Zeitpunkt
die Fundestätten in Süddeutschland, vor dem Kriege als wichtigstes Ge-
biet das Elsaß, nach der Abtretung des Elsaß auf Grund des Vertrages
von Versailles Baden hinzu. Es erübrigt sich, an dieser Stelle auf die
geologischen Verschiedenheiten der Gebiete im einzelnen einzugehen, da-
gegen ist es erforderlich, die Bedeutung: der Gebiete in ihrem Anteil an
der deutschen Kaliförderung aufzuzeigen.
Anteil der einzelnen Fördergebiete‘)
an der Gesamtförderung eif. von 1921—1928
in %.

Jahr

‚921
‚922
923
‚924
1925
L926
927
19928

Hannover

26,2
26,0
27,3
20,8
9 4
79,1
983.4

Magdeburg

77,6
4 BR
M,1
u 1
„0

-1

„6
15,9

Halle

12,4
97
a7
1,5
3,9
5A
5,2
51

Nordhausen
(Südharz)

8,9
‚5,5
8,9
18,3
9,6
21,7
21,6
20.0

Eisenach | Süd-
(Thür) | deutsch-
An

5,9 _
20,2 —
19,0 =
20,3 u
27,1 =.
30,0 0,4
33,6 | 0,9
24.3 18

Die Veränderungen im Anteil der einzelnen Reviere an der Gesamt-
förderung stehen mit dem Anteil der Gebiete an der Förderung carnal-
litischer Salze in engem. Zusammenhang.
eff. Förderung der einzelnen Reviere”)
nach Carnallit (I) und anderen Salzen (II) geschieden
in %.

Jahr

1921
1924
925
1926
1927 |
1928

Hannover
aaa

40,50
25,1 |
21,1
18,3
8,3
795

59,50 |
74,9
78,9
3,7
1”
Wa

Magdeburg-
SS aStart”

Fr

GN

81,2
79,3
61,3
51,0
RM
Die

18,8
20,7
38,7
4603

Halle
57

78,1
51,0
za 1

23a

Nordhausen
(Südharz)
}

‘N

„5
6
R

81,5
86,4
99,2 |
00
00
‚00

Thüringen
I | =

14,3

10,5
8,6
9,5
7,9 |

101

85,7
89,5
91,4
90,5
92,1
89,9

1) Entsprechend der bergbaulichen Produktionsstatistik des Statistischen
Reichsamts.
2) Süddeutschland besitzt keine carnallitische Förderung.

I
        <pb n="37" />
        Die Umstellung der Industrie hat auch in dem Anteil, mit dem die
einzelnen Bezirke an der Stillegung der Werke teilhaben, ihren Aus-
iruck gefunden. Einen Überblick hierüber kann man nur gewinnen,
wenn man nach der Quotenbeteiligung am 1. Januar 1927 die auf die
ainzelnen Bezirke entfallende Gesamtbeteiligung am Syndikat und die
jeweilige Quotensumme der dauernd stillgelegten Werke ermittelt. Aller-
dings gibt eine solche Aufstellung kein durchaus einwandfreies Bild in-
3ofern, als bei der gebietlichen Aufteilung einzelne stillgelegte Werke,
die an den Gebietsgrenzen lagen, den stärker in Förderung verbliebenen
Gebieten zugerechnet werden mußten und damit deren Zahlen beein-
Außten. Die Zahlen für die einzelnen Bezirke gehen aus der nachstehen-
den Aufstellung hervor:

Bezirk

Gesamt-
geteiligung‘!)
Tausendstel

Hannover 364,3363
Magdeburg 178,3731
Hallo 49,1255
Jüdharz 245,0685
Werragebiet 1831,8158

davon
stillgelegt?)
Tausendstel

L72,5488
772172
35,7106
95,3984
26.9998

Anteil der still-
gelegten Werke
an der Ges.-Quote
1. 1. 1927
in 0%

47,4
48,3
72,7
838,8
20.0
Sie haben seitdem nur geringfügige Änderungen erfahren.

Einwirkungen auf die betriebstechnische Lage.

Von den Sachverständigen wurde ausgeführt, daß die Wirkungen
der Gesamtumstellungen sich auch in den einzelnen Betriebsvorgängen
der weiter betriebenen Werke geltend mache. Naturgemäß entziehen
sich Änderungen, die an den einzelnen Betriebspunkten der Werke ein-
getreten sind, einer auf die allgemeine Lage gerichteten Untersuchung.
Auch dürfen sie, da sie nicht lediglich von dem Gesamtumstellungs-
prozeß abhängen, vielfach mit ihm nur mittelbar in Beziehung stehen,
nicht ihm allein zugerechnet werden. Jedoch bildete die Änderung, die
im Gesamtaufbau der Industrie vorgenommen wurde, die notwendige
Voraussetzung der einzelnen Verbesserungen. Übereinstimmend wurde
in diesem Zusammenhang auf die Ersparnisse hingewiesen, die in der
Wärmewirtschaft der Werke möglich geworden sind.

Im Kohlenverbrauch der Kaliindustrie wurde in der Vorkriegszeit
teilweise noch Steinkohle verwendet. Heute sind die Betriebe nahezu
sämtlich auf Braunkohlenfeuerung umgestellt. Angaben über die Höhe
des Kohlenverbrauchs je Doppelzentner Reinkali liegen für die Vor-
kriegszeit nicht vor. In der Nachkriegszeit wurden von der Kali-
prüfungsstelle Erhebungen über den Kraft- und Wärmeverbrauch der
Werke angestellt.

2 Ohne Sonderfabriken und Abteufschächte.
) Nach 8 88a—c, also mit Sicherung der Quote bis 1953.

3 Enquete-Ausschuß. III. Die deutsche Kaliindustrie,

5 a
        <pb n="38" />
        Kraft- und Wärmeverbrauch der Kaliwerke
je dz Reinkali.
Rohbraunkohle
dz

‚922
923
924
925
‚926
927
HR

28
1
8
2.1
2,0
1,8
15

Die ermittelten Zahlen stellen das Kohlenäquivalent des Wärme-
und Kraftverbrauchs dar, gleichgültig ob Rohbraunkohle, Braunkohlen-
briketts oder elektrische Energie bezogen worden sind. Die Bewegung
der Zahlen spiegelt zum Teil die Fortschritte auf wärmetechnischem
Gebiet wider, in der Entwicklung von 1926 zu 1927 auch die Verbesse-
rung, die mit der erhöhten Erzeugung möglich war. Gerade sie zeigen,
in wie starkem Maße der Kohlenverbrauch in seinem absoluten Umfang
von dem jeweiligen Beschäftigungsgrad der Werke unabhängig ist und
je Einheit Reinkali günstig oder ungünstig von dem Ausnutzungsgrad
üer vorhandenen Anlagen der Industrie beeinflußt wird. Auch der
Materialverbrauch der Werke ist in wichtigen Teilen von ihrer jewei-
ligen Ausnutzung unabhängig, so daß die Konzentration der Betriebe
und Erhöhung ihrer Ausnutzung ihn je Einheit der Förderung und Er-
zeugung ermäßigt hat.

Einwirkungen auf die Belegschaftsverhältnisse.
In der deutschen Kaliindustrie wurden: (einschließlich der elsäßi-
schen Werke) im Jahre 1913 32 258 Arbeiter beschäftigt. Davon ent-
ßelen auf das heutige deutsche Reichsgebiet 30932 Arbeiter. Sie
wurden nach ihrer Tätigkeit im eigentlichen Kaliwerkebetrieb und in
Nebenbetrieben nicht unterschieden. Die Gesamtsumme, die im Jahre
1913 (altes Reichsgebiet) an die Arbeiter der Kaliindusetrie gezahlt
wurde, betrug rund 44 684 000 M*); wenn man annimmt, daß 1913 im
Elsaß und im übrigen damaligen deutschen Reichsgebiet gleiche Lohn-
verhältnisse bestanden, so ergibt sich für die im heutigen Reichsgebiet
1913 beschäftigten Arbeiter der Kaliindustrie einschließlich der in den
Nebenbetrieben Beschäftigten eine Gesamtlohnsumme von 42 852 000 M.
Der Durchschnittslohn je Mann und Schicht stellte sich im Jahre 1913
auf 4,38 M. Über die Entwicklung der Arbeiterzahl, der Lohnsumme
und des Durchschnittslohnes in den Jahren seit der Stabilisierung gibt
lie folgende Tabelle Auskunft.

1) Sämtliche Zahlen nach Angabe der Kaliprüfungsstelle.

7
        <pb n="39" />
        Zahl der Arbeiter und Lohnentwicklung in der
Kaliindustrie 1913, 1924—1928.

Jahr

19131)
(91832)
1924
1925
1926
1927
19928

insge-
samt

32 358
30982
26 893
27 536
23 190
21 0

21 489

Arbeiter

im Kali-
werks-
setriehb

24.062
24.908
30 774
18. hr
18 997

in den
Neben-
betrieben

2831
2628
3019
2867
24992

insge-
samt

14 684
42 852
33 24.7
47 485
39 928
41 510
46 395

Lohnsumme
im Kali-
werks-
betrieb

Durch-
schnitts-
lohn je
Mann u.

Schicht?)

in den
Neben-
betrieben
900 RM
RM

30 161
13 350
34 592
36 084
40 952

4,38
3086 | 4,66%)
1135 . 6,024)
5881 6,40%)
5426 6,924)
5372 7.57%)
Eine quantitative Zurechnung der Änderungen, die in dem Förder-
anteil der bergbaulichen Betriebe und der Gewinnung der Fabriken
Jlurch die Arbeitefähigkeit und Arbeitswilligkeit der Belegschaft, durch
lie technische Umstellung der Betriebe, durch den Übergang auf Salze
mit höherem Reinkaligehalt, durch die Zusammenfassung der Betriebs-
stätten und durch sonstige Veränderungen eingetreten sind, auf einen
dieser Faktoren allein ist nicht möglich, denn lediglich aus ihrem Zu-
sammenwirken läßt sich die Entwicklung erklären, die in der betrieb-
lichen Leistung eingetreten ist.

Entwicklung
der Förderleistung im Kalibergwerksbetrieb
1913. 1924— 1998.

Jahr

19135)
1924
1925
1926
1927
1998

Zahl der im
3ergwerks-
’etrieb Be-
schäftigten

23 667
16 961

7887
14 734.
13 569
149285

Schichten
des
Bergwerks-
betriebes

7451 252
1526 831
145 912
‘5.978
327 676
4 054 275

Förderleistung

„ft
00

Reinkali
1000 +

607
1991
285
"A408

5 70
{9 488

188
895
‚578
‚263
1519
[691

Förderanteil
je Schicht

f.

Reinkali
bE

156
179
834
M0
290
308

0,159
0,198
0,268
0,328
0,897
0.417
Für den Fabrikbetrieb liegen Vergleichszahlen für die Vorkrieggzeit
oder für das Jahr 1913 nicht vor. In der nachstehenden Tabelle ist
ı Altes Reichsgebiet.
Jetziges Reichsgebiet. . PN
Einschließlich der Deputate und sonstigen Beihilfen.
. Im reinen Kaliwerksbetrieb ohne Nebenbetriebe,
) Jetziges Reichsgebiet.

4?
zur &gt;
        <pb n="40" />
        daher die Entwicklung der Leistung nur in den Jahren 1924 bis 1928
wiedergegeben.
Entwicklung
der Herstellungsleistung im Kalifabrikbetrieb
1924—1928.

Zahl der

m Fabrik-
betrieb Be-
schäftigten

Schichten
les Fabrik-
betriebes

Rohsalz-
lurchsatz
der
Fabriken
1000 dz

Jahr

1924 7101 1.989 671 84 676
1925 7021 ' 2058724 95.671
1926 5487 1484 981 72 520
927 | 4885 1 386 284 | 88026 |
1928 AT62 | 1352567 101 522

Reinkali-
arzeugung
der
Fabriken
1000 dz

7216
11185
S 696
10 228
11 670

Anteil
je Schicht
| dz Rein-
dz eff. kali
38,84 3,72
46,58 5,45
48,84 | 5,86
] 63,50 7,38
75.06 8,63
Auf eine Schieht entfielen im Jahre 1928 insgesamt 7,53 RM Lohn-
aufwendungen, die sich aus den im Bergbau üblichen verschiedenen
Lohnteilen zusammensetzen. Während die eigentlichen Löhne als
Leistungslöhne den Veränderungen der Förderleistung und Fabrik-
leistung in gewissem Umfange folgen, sind zum Teil die Bezüge der Be-
legschaft hiervon unabhängig.

Zusammensetzung der Bezüge
in RM.

Durchschnittslohn je Kopf und
Schicht (einschl. Nebenbetr.)
hiervon reiner Lohn
Hausstandsgeld-Kindergeld
Kohlendeputate
Sonstige Beihilfen
Urlaubsgeld

1924

1,66
p21
1,28
11
2,008
)11

1995

6,00
5,57
0,205
0,105
0,01
0.11

‘996 | 1997

1998

8,36 6,89 7,58
5,888 6,36 6,99
0,212

011 } 0,386 0,86
0,02 0,08 0,08
0,182 0.14 0.15

Über die Zahl der in der Kaliindustrie beschäftigten Angestellten
liegen vollständige Angaben nicht vor. Von Konzernen, deren Anteil
an Förderung und Produktion beträchtlich mehr als die Hälfte der Ge-
zamtmengen ausmacht, wurden Angaben eingereicht. Nach ihnen trafen
auf einen Angestellten

im Jahr

1918
1924
1925
1926
1997

Arbeiter

7,82
7,55
3,36
8,63
9.77
4
        <pb n="41" />
        Dabei ist zu berücksichtigen, daß entsprechend den Bestimmungen
der sozialen. Gesetzgebung und der Tarifverträge Arbeitskräfte (Förder-
maschinisten) aus dem Arbeitsverhältnis in das Angestelltenverhältnis
überführt wurden und damit der in den Zahlen zum Ausdruck kommen-
den Entwicklung entgegenwirken. Diese Zahlen beziehen sich im
übrigen auf die Gesamtbetriebe einschließlich der Nebenbetriebe; eine
Scheidung für die im Angestelltenverhältnis Beschäftigten ist hierin
kaum möglich.

Während der Umstellungsprozeß der Industrie die Leistungseffekte
hob und zugleich ein steter Anstieg der Bezüge der Beschäftigten zu
verzeichnen ist, erzwang er eine Verminderung der Belegschaft in er-
heblichem Umfange. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verschie-
bungen, die im Standort der Industrie eingetreten sind, es nicht ohne
weiteres zuließen, daß Arbeitskräfte, die an einer Stelle ausscheiden
mußten, auf die anderen nunmehr stärker beschäftigten Werke über-
nommen werden konnten. Der Umstand, daß ein erheblicher Teil der
Belegschaften aus den landwirtschaftlichen Bezirken stammte und durch
aigenen Grundbesitz verhältnismäßig ortsgebunden war, erschwerte
auch die sonst mögliche Übersiedlung, um so mehr, als an und für sich
mit den Standortsveränderungen schwierige und kostspielige Siedlungs-
maßnahmen notwendig wurden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
sollten die Belegschaften der stillgelegten Betriebe Entschädigungen
erhalten, eigene Spruchstellen sind hierfür vorgesehen. In der Tat ist
aine große Anzahl von Entscheidungen: in. dieser Sache gefällt worden,
die zuletzt vielfach, um den Verlauf zu beschleunigen, durch freie Ver-
sinbarungen ersetzt wurden; doch haben im ganzen die gesetzlich vor-
gesehenen Hilfsmaßnahmen nach Auffassung eines Teils der Sachver-
ständigen nur in geringem Umfange den erwarteten Zweck erfüllt.
Namentlich konnten sie den besonderen örtlichen Nöten, die in kleinen,
vorwiegend ländlichen Gemeinden entstanden, deren überwiegende Be-
völkerung in einem der inzwischen stillgelegten Kaliwerke tätig ge-
wesen war, nicht Rechnung tragen. Insgesamt erscheinen diese Vor-
gänge mit der inzwischen eingetretenen Beruhigung der Kaliindustrie
verhältnismäßie überwunden.

Rechtliche Voraussetzungen künftiger Produktionsentwicklung.

Maßgeblich für die geschilderte Entwicklung der deutschen Kali-
industrie war in erster Linie die Ausschaltung jenes unwirtschaftlichen
Wettbewerbs in der Errichtung und Ausweitung von Produktions-
anlagen, der in der Vorkriegszeit der Industrie eigentümlich gewesen
war. Neben den Bestimmungen über die freiwillige Stillegung von Kali-
werken sind an rechtlichen Vorschriften in dieser Hinsicht das Abteuf-
verbot für Kalischächte ($ 83e der Durchführungsvorschriften zum
Kaliwirtschaftegesetz vom 18. Juli 1919) und die Festlegung der bei
Erlaß des Kaliwirtechaftsgesetzes und seiner Durchführungs-
vorschriften geltenden Beteiligungsziffern der Kaliwerke von beson-
derer Bedeutung. Das Abteufverbot ist neuerdings bis zum 31. De-
zember 1931 verlängert worden. Die Vorschriften hinsichtlich der Neu-
25
        <pb n="42" />
        einschätzung von Kaliwerken, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
zum 31. Dezember 1934 vorgenommen. werden soll, sind Gegenstand
von Erörterungen innerhalb der ‚Behörden, eine neue Entscheidung ist
bisher nicht getroffen worden. In einem Schreiben vom 24, September
1928 hat der Reichswirtschaftsminister nach $ 5 des Gesetzes über
einen Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatz-
bedingungen der deutschen Wirtschaft (Enquete - Ausschuß) eine
Äußerung hierzu erbeten, die nachfolgend gegeben wird.

Die Sachverständigen haben übereinstimmend. vor dem Ausschuß
den Standpunkt vertreten, daß eine solche Neueinschätzung weder er-
forderlich noch wünschenswert. sei. Sollte sie erfolgen, so würden alle
Unternehmungen der Industrie ihre Anlagen erweitern, um möglichst
hohe Beteiligungsziffern zu erlangen. Der Wirtschaftliche Erfolg der-
artiger erheblicher Kapitalinvestitionen könne in keinem angemessenen
Verhältnis zum Aufwand Stehen, es sei sogar zu befürchten, daß der
Erfolg der Stillegungen hierdurch vernichtet werde. Von einem der Sach-
verständigen wurde behauptet, daß mit Rücksicht auf die erst in fünf
Jahren bevorstehende Neueinschätzung bereits jetzt Werke erweitert
würden. Eine Neveinschätzung würde auch insofern des wirtschaft-
lichen Wertes entbehren, als zwar in den Bestimmungen des. Gesetzes
noch das einzelne Kaliwerk als eine für sich zu behandelnde wirtschaft-
liche Einheit angesehen wird, tatsächlich aber heute dem Zusammen-
hang eines größeren Unternehmens eingegliedert ist, der bei einer Neu-
einschätzung nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien nicht ange-
messen berücksichtigt werden kann. Bei der günstigen Ausnutzung der
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kaliwerke besteht nach Auf-
fassung der Sachverständigen kein berechtigter Anspruch auf Verschie-
bungen in den Beteiligungszifferm einzelner Werke, der nicht innerhalb
der großen Unternehmungsgruppen selbst, und zwar nicht schematisch,
sondern. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, durch die Übertragung
von entsprechenden Beteiligungsziffern auf die geeigneten Werke, aus-

geglichen werden könnte. Daher hält der Ausschuß eine Neuein-
schätzung der Werke nicht für erforderlich und‘ darüber hinaus nicht
für erwünscht und empfiehlt eine Änderung der geltenden Gesetzgebung
mit der Maßgabe, daß die jetzt gültigen Beteiligungsziffern mit den aus
den gesetzlichen Bestimmungen sich automatisch ergebenden Ände-
rungen, die von Fall zu Fall durch die Kaliprüfungsstelle festgestellt
werden, für jetzt und geraume Zeit verlängert werden. Eine Reihe von
Jahren vor Ablauf der Verlängerung sollte eine Weitere Verlängerung
der geltenden Beteiligungsziffern erwogen werden, Eine solche Regelung
erscheint dem Ausschuß um so dringlicher, als in der Kaliindustrie das
Bestreben deutlich wird, neue erhebliche Mittel flüssig zu machen, und
damit die Gefahr unrationeller Kapitalaufwendungen zur Erlangung
erhöhter Beteiligungsziffern wesentlich nähergerückt ist. Zur Ver.
hinderung unrationeller Kapitalaufwendungen sollte auch das Abteuf-
verbot für Kalischächte*) dienen. Der Ausschuß hat bei seinen Unter-
suchungen den Eindruck gewonnen, daß das Abteufverbot heute von
') $ 88e der Vorschriften,
        <pb n="43" />
        geringerer Bedeutung als zur Zeit seines Erlasses (1916) ist. Das Ab-
teufen von neuen Kalischächten dürfte heute nur für solche Unter-
nehmungen in Frage kommen, die auf einen neuen Schacht Beteiligungs-
ziffern stillgelegter oder in Betrieb befindlicher Werke übertragen
können, da ein solcher Schacht mit der ihm zustehenden Quote allein
nicht wirtschaftlich ausgenutzt werden könnte. Es ist möglich, daß
mit dem zunehmenden Abbau der von den heutigen Schächten aus zu-
gänglichen Kalilagerstätten das Abteufen eines neuen Schachtes
rationeller erscheint als der Ausbau der bestehenden Anlagen. Vor
allem beschränkt das Verbot den Kreis der Beteiligten auf die bereits
vorhandenen Unternehmungen. Trotzdem erscheint es dem Ausschuß
richtig, das bestehende Abteufverbot zunächst beizubehalten, da, die
Unternehmungen in der Kaliindustrie sich in den sogenannten Reserve-
schächten die Möglichkeit geschaffen haben, statt des Ausbaus der jetzt
in Betrieb befindlichen Werke neue Werke zu errichten. Im übrigen
scheint bei dem Verhältnis der Produktionskapazität der Schachtanlagen
und der Fabriken auch heute in den Schachtanlagen eine erhebliche
Reserve vorhanden zu sein. Schließlich schaffen die bestehenden gesetz-
lichen Ausnahmebestimmungen vom Abteufverbot die Voraussetzungen
Jafür, daß bei dringendem Bedarf ein neuer Kalischacht niedergebracht
werden kann.
Kapitalverhältnisse,
Umfang des Vorkriegskapitals.

Aus der Vorkriegszeit liegt eine Angabe über die Kapitalmenge, die
in der Kaliindustrie arbeitete, nicht vor, und alle nachträglichen Er-
hebungen leiden an dem Mangel, daß sie nur ungefähre Annäherungs-
werte ergeben können. In ihnen wird im allgemeinen das Eigenkapital
der Unternehmungen über den Kurswert der börsenmäßig gehandelten
Anteile einzelner Gesellschaften errechnet und die bilanzmäßig ausge-
wiesene Verschuldung hinzugezählt. Eine derartige, verhältnismäßig
lange zurückliegende Schätzung beziffert das vor dem Kriege in der
deutschen Kaliindustrie arbeitende Kapital auf etwa 1,4 Milliarden Mark
einschließlich der Aufwendungen für die elsässischen Schachtanlagen,
deren größter Teil bei Ausbruch des Krieges noch nicht fertiggestellt
war. In den Verhandlungen der Sozialisierungskommission*) wurde die
Kapitalmenge mit 1,5 Milliarden Mark beziffert, auch sonst sind ähn-
liche Beträge genannt worden. AKEinzelheiten der Errechnung können
heute nicht mehr überprüft werden, namentlich nicht die Einwirkungen
ler bereits damals verhältnismäßig vielfältigen Verschachtelung der
Kaliunternehmungen. Darüber hinaus sind weit erheblichere Einwen-
dungen gegen die Berechnungen zu machen; sie verschleiern die Kapital-
vorgänge, die von der besonderen und durchaus eigentümlichen Organi-
sation der deutschen Kaliindustrie in der Vorkriegszeit veranlaßt
worden sind. Der Anspruch auf eine bestimmte Beteiligung an dem
Absatz der Industrie, die auch auf dem internationalen Markt nahezu
') Vom 4. Februar 1921.

19
        <pb n="44" />
        konkurrenzlos war, hatte dazu geführt, daß der Kapitalwert eines Kali-
werks vor allem von der Quote bestimmt war, die den Anspruch auf die
Beteiligung am Absatz eines Monopolprodukts verkörperte; das war um
so mehr der Fall, als die Quoten übertragbar waren und einen: be-
stimmten, durch Angebot und Nachfrage gebildeten Marktwert besaßen.
Die spekulative Massenerrichtung von Werken in der Vorkriegszeit läßt
sich nur daraus erklären, daß die Gründer neuer Werke die doppelte
Chance hatten, entweder hochwertige Salze zu fördern und daher mit
Vorteil den Betrieb zu führen oder die Quoten, auf die sie Anspruch ge-
wannen, an andere Werke zu veräußern. Die verhängnisvollen Folgen
ihrer Organisation, die einen derartigen Gründungsanreiz bot, zwangen
lie Industrie bis zum Erlaß des Abteufverbots im Jahre 1916 zur un-
unterbrochenen Expansion; denn die bereits bestehenden Werke mußten
die eigenen Anlagen erweitern oder fremde Quoten erwerben, wenn ihre
Absatzbeteiligungen nicht zugunsten der Neugründungen schwinden
sollten. Da sich der fortgesetzte Gründungsvorgang unabhängig von
der tatsächlichen Nachfrage vollziehen mußte, war die N eugründung von
Werken und die gesamte Arbeit der Industrie von um 80 geringerem Er-
[olg, je weiter die zusätzliche Leistungsfähigkeit über den zusätzlichen
Kalibedarf hinaus stieg. Den Aufwendungen für Erweiterung der An-
lagen oder Quotenkauf entsprach daher kein zusätzlicher Ertrag, bereits
im Augenblick der Investition gingen die aufgewendeten Mittel verloren,
die entweder durch Emission aufgebracht oder aus Erlösen angesam-
melt worden waren. In den Bilanzen der Industrie kamen diese Verluste
häufig nicht oder ungenügend zum Ausdruck, auch die Erfolgsrechnungen
geben darüber keine Auskunft, um so mehr als zahlreiche Unterneh-
mungen in die Form von Gewerkschaften gekleidet in verhältnismäßig
kurzen Zeiträumen Ausbeuten gewährten und Zubußen einzogen. Die
Zuverlässigkeit der börsenmäßigen Bewertung der Kaliwerte in der Vor-
kriegszeit wäre hiervon auch dann beeinträchtigt gewesen, wenn sie
nicht durch die Organisation der Industrie veranlaßt, die tatsächlichen
Verhältnisse vielfach zugunsten allgemeiner Erwartungen vernach-
lässigt hätte.
Die heutige Kapitalmenge.

Auch für die Gegenwart gibt es keine einwandfreie Feststellung der
gesamten in der Kaliindustrie arbeitenden Kapitalmengen. Das Kali-
Syndikat hat am 24. November 1925 in dem Prospekt der Auslands-
anleihe der Industrie den Wert „der Anlagen, soweit sie mit der Ge-
winnung von Kali in Beziehung stehen (mit Ausnahme von Arbeiter-
wohnungen)“ auf 29 000 000 £, also 580 Mill. RM geschätzt. Diese Zahl
stellte offenbar nach der Annahme des Syndikats das gesamte damals in
der Industrie arbeitende Kapital dar. Schätzungen über den Oktober
1926 haben zu einem Eigenkapital der Industrie von etwa 420 Mill. RM
geführt, denen der Ertrag ihrer Auslandsanleihe von rund 240 Mill. RM
zuzuzählen ist. Er wurde jedoch nicht allein zum Ausbau der Werke
verwendet, sondern deckte kurzfristige Verpflichtungen ab, so daß an-
genommen werden kann, daß außer den Anleiheverpflichtungen nennens-
werte Verschuldungen der Industrie nicht bestanden. Inzwischen sind
8
        <pb n="45" />
        weitere Berechnungen angestellt worden, sie gehen zu erheblichen Teilen
von abweichenden Kapitalbegriffen aus und müssen daher zu verschie-
denen Ergebnissen führen. Aber auch im einzelnen bestehen beachtliche
Abweichungen der Zahlen und Meinungen. Zu einem Teil rührt die Un-
sicherheit jeder Ermittlung aus den Bedenken her, die gegen den Er-
kenntniswert der Goldmarkeröffnungsbilanzen geltend gemacht werden
können, auf denen auch die heutigen Bilanzen in ihren meisten Teilen
noch beruhen.

Die Goldmarkeröffnungsbilanzen waren in der Kaliindustrie wie in
der übrigen deutschen Wirtschaft das Ergebnis vielfältiger Erwägungen;
da bei ihnen die spekulative Bemessung zukünftiger Ertragsmöglich-
keiten und die statistische Feststellung vorhandener Werte zusammen-
wirkten, waren sie ein Kompromiß aus sehr verschiedenen Bewertungs-
maßstäben. Allerdings werden diese Unsicherheiten durch die inzwischen
erfolgten Änderungen in den Betrieben, vornehmlich durch die Neu-
zugänge an Vermögenswerten gemindert. Für ihre Korrektur kann die
börsenmäßige Bewertung von Aktien und Anteilen einzelner Unter-
nehmungen nicht als eine genügende Grundlage betrachtet werden. Ge-
rade bei der Kaliindustrie- wird infolge einer außerordentlichen Ver-
schachtelung der Gesellschaften in der Regel nur ein verhältnismäßig
kleiner Teil der ausgegebenen Aktien und Kuxe auf dem Markte um-
gesetzt und dadurch die symptomatische Bedeutung der börsenmäßigen
Preisfestsetzung für die Kaliwerte wesentlich beeinträchtigt. Außerdem
haben solche Berechnungen nur dann einen Erkenntniswert, wenn sie
auf Durchschnittsbewegungen einer verhältnismäßig langen Zeitspanne
beruhen, in der das Zinsniveau und die Lage des untersuchten Industrie-
zweiges verhältnismäßig stetig gewesen sind.
Der Wiederbeschaffungswert.
Die Erörterung über die angemessene Bewertung der in den ein-
zelnen Gewerbe- und Industriezweigen insgesamt arbeitenden und der in
Anlagen investierten Kapitalmengen, die in den letzten Jahren einen er-
heblichen Teil aller wirtschaftspolitischen Auseinandersetzungen bildete,
hatte überwiegend die Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes für
die vorhandene Produktionskapazität und die Berechtigung dieses
Wertes zum Gegenstand. Ohne zunächst an wirtschaftspolitischen Fol-
gerungen teilnehmen zu wollen, ist auch für die Kaliindustrie versucht
worden, den Kapitalbedarf zu ermitteln, der bei einer Neuerrichtung der
in Betrieb befindlichen Anlagen entstünde,

Der Ausschuß hat die Buchwerte und die Feuerversicherungswerte
von 18 Werken ermittelt. Das Ergebnis lautet wie folgt:

Würde man aus den Bilanzwerten dieser Werke auf die Gesamtheit
schließen, so würde sich ein Bilanzkapitalwert für Anlagen von rund
300 Mill. RM ergeben. a

Legt man die angegebenen Feuerversicherungswerte von Gebäuden
und Maschinen zugrunde, wird man zu etwas niedrigeren Werten
kommen. Wenn man die Buchwerte gleich 100 setzt, so sind die ver-
yleichbaren Feuerversicherungswerte bei Betriebsgebäuden rund 160, bei
»9
        <pb n="46" />
        Bilanzwert 1928
Mill. RM
Betriebsgebäude
Wohngebäude
Schachtanlagen
Maschinen und Apparate
Werkzeuge und Materialien
Fuhrpark

Inventar

Gleisanlagen

Straßen und Wege
Bergwerksgerechtsame
Sonstige Betriebsanlagen
Bebauter Grundbesitz
Unbebauter Grundbesitz

36,7 2)
9,98?)
25,78
31,908)
0,96
0,37
1,50
5,71
0,86
4,60
4,86
3,77
1,05

‘63.04

Wohngebäuden 207, bei Maschinen 187, im Durchschnitt dieser drei
Posten, die etwa 61% darstellen, rund 175%. Nach Angabe der Werke
decken die Feuerversicherungswerte die Wiederbeschaffungswerte nicht
völlig.

Ohne darüber befragt worden zu sein, haben 10 der 18 Werke den
Wiederbeschaffungswert angegeben. Dieser ist, wenn man die Bilanz-
zumme gleich 100 setzt, im Jahre:
1926
1927
LG

192,7
190.9
791.
Bei 13 Werken betrug der Wiederbeschaffungswert 197,6.

Würde man die Werte für 1918 für die gesamte Industrie zugrunde-
legen, so käme man auf einen Wiederbeschaffungswert nach der eigenen
Auffassung der in den 10 Werken vertretenen Industrie von rund
580 Mill. RM. Danach wird einschließlich des Betriebskapitals und der
Reservewerke das gesamte in der Industrie arbeitende Kapital wohl auf
stwas über 600 Mill RM, jedoch höchstens 700 Mill. RM, veranschlagt
werden können.

Infolge des Abteufverbots konnten neue Werke im allgemeinen nicht
errichtet werden. Die wenigen in der Nachkriegszeit erbauten Werke
sind nicht typisch. Der Ausbau bereits bestehender Anlagen ist mit
Aufwendungen verbunden, die von denen für ein neu zu errichtendes
Werk erheblich abweichen, um £o mehr, als das mit einem hohen Risiko
belastete Niederbringen der Schächte hierbei fortfällt.

!) Betriebsgebäude im Bilanzwert von 34,2 Mill. RM waren mit 54,9 Mill. RM
gegen Feuer versichert. . ,

?) Wohngebäude im Bilanzwert von 8,9 Mill. RM waren mit 18,89 Mill. RM
zegen Feuer versichert.

3) Maschinen und Apparate im Bilanzwert von 21,6 Mill. RM waren mit
10,4 Mill. RM gegen Feuer versichert.
70
        <pb n="47" />
        Übersicht über die nach den einzelnen Errechnungen
ermittelten Kapitalmengen.

Mill. RM

Schätzung des Syndikats anläßlich der Anleiheverhandlungen ohne
len Erlös der Anleihe, soweit er der Errichtung neuer oder der
Erweiterung alter Anlagen diente (24. November 1925)
Schätzung des Neuwertes nach den Anlagekosten einer unter un-
günstigen Bedingungen errichteten Anlage für täglich 14 000 dz
Rohsalzförderung und Verarbeitung?) (Januar 1928)

Schätzung des Neuwertes auf Grund von Angaben über günstige
Errichtungskosten für ein Kaliwerk mit 600000 dz Reinkali jähr-
licher Leistungsfähigkeit?) (Januar 1928)

Schätzung auf Grund einer Angabe über den Abschreibungsbedarf
aines der Konzerne?) (Januar 1928)

380

rd. 1000

rd. 850

rd. 780

Nach den Angaben eines Sachverständigen betrugen die Kosten für
in Werk mit einer ungefähren Leistungsfähigkeit von täglich 14 000 dz
Rohsalzförderung und -verarbeitung einschließlich der Nebenbauten etwa
30 Mill. RM. Man wird die Gesamtleistungsfähigkeit der deutschen
Kaliindustrie auf etwa das 30 bis 35fache eines solchen Werkes schätzen
können!). Danach würde sich ein Gesamtneuwert ihrer Anlagen von
rund 1 Milliarde RM ergeben. Da jedoch die Errichtung des Werks als
schwierig und daher die Kosten hoch angenommen wurden, stellt diese
Zahl die obere Grenze des Neuerrichtungswertes dar. Hiervon sind die
Abschreibungen abzusetzen, in denen sich die Abnutzung der bestehenden
Anlage spiegelt. Bereits die niedrige Annahme einer Wertminderung
von 30% für die heute in Betrieb befindlichen Anlagen der Kaliindustrie
— bei 5%. durchschnittlicher Abschreibung würde dies einem Durch-
schnittsalter der Anlagen von nur sechs Jahren entsprechen, während
seit 1916 im allgemeinen Schächte nicht mehr abgeteuft werden
durften — würde ausreichen, um die eben gewonnene Zahl mit den be-
reits erwähnten Schätzungen der arbeitenden Kapitalmengen in unge-
jähren Einklang zu bringen.

Nach einer anderen Aussage stellten sich die Anlagekosten eines
nach den modernsten Grundsätzen errichteten Werkes mit 600 000 dz
Reinkali Jahresproduktion, das von: vornherein mit den bergpolizeilich
arforderlichen. Doppelschächten, der Aufbereitungsanlage für das Roh-
salz, Fabrik, Kraftzentrale und Lagereinrichtung ausgestattet ist, bei
guten Abteufverhältnissen auf 30 bis 35, vielleicht auch 40 Mill. RM.
Vgl. S. 18.

4 Yon den so berechneten Neuwerten ist ein Betrag für den Grad der Ab-
autzung der vorhandenen Kaliwerke abzusetzen, dessen Höhe nur dann genau zu
ermitteln wäre, wenn das Durchschnittsalter der vorhandenen Anlagen, und zwar
nach der Bedeutung der verschiedenaltrigen Anlagenteile gemessen, bekannt wäre.

3) Die zugrunde gelegten Abschreibungen sind bei dem in Frage kommenden
Konzern höher als die bei den übrigen Konzernen und von den öffentlichen Stellen
vorgesehenen Abschreibungssätze, auch höher als die von der Industrie anläßlich
der Selbstkostenprüfung angegebenen Höchstsätze.
1
        <pb n="48" />
        Wenn man einen durchschnittlichen Aufwand von 33 Mill. RM zu-
zrunde legt, so ergibt sich ein Investitionsbedarf für die heutige
Produktionskapazität (15,6 Mill. dz) von etwa 850 Mill. RM. Sie eteht
aber nicht in 26 Werken von je 600000 dz Reinkali Leistungsfähig-
keit, sondern in über 50 arbeitenden und Reservewerken zur Verfügung,
die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Werkes liegt also
unter dem angenommenen Standard.

Der Sachverständige ging von der Annahme aus, daß die Anlagen
nach den modernsten Anforderungen zu errichten sind, ohne daß für die
Gesamtheit der in Betrieb befindlichen. Werke schlechthin. vorausgesetzt
werden kann, daß sie diesen Anforderungen entsprechen. Er führte
dazu aus, daß er auf die Betriebs- und Reservewerke seines Konzerns,
ler Kaliwerke in nahezu allen Bezirken besitzt und insoweit als typisch
für die ganze deutsche Kaliindustrie angesehen, werden kann, eine jähr-
liche Abschreibung von etwa 6% auf Grund der Anschaffungswerte
für angemessen halte. Dieser Satz ergäbe je dz Reinkali eine Ab-
schreibungsnotwendigkeit von 3,70 RM, der Gesamtwert der Anlagen
würde demnach rd. 780 Mill. RM betragen. Hierbei ist aber ein Ab-
schreibungssatz angenommen, demgegenüber andere Sachverständige zu
einem weit niedrigeren Ergebnis kommen.

Die Bewertung der stillgelegten Betriebe.
Die Einwendungen, die gegen die Schätzungen des Vorkriegs-
xapitals der Kaliindustrie zu machen sind, wurden bereits ausgeführt.
Ein Vergleich der Schätzungsergebnisse mit der heutigen Kapitalmenge
der Industrie zeigt jedenfalls, daß in der heutigen Bemessung den
Kapitalverlusten Rechnung getragen worden ist, die zwar bereits in
dem Augenblick entstanden, in dem eine übergroße und daher unwirt-
schaftliche Erzeugungsfähigkeit geschaffen wurde, die jedoch zu einem
Teil erst mit der Stillegung der Werke offenkundig geworden sind.
Allerdings wurden mit der Stillegung der Werke, mindestens für einen
Teil der Betriebe, auch etwaige Zukunftsmöglichkeiten, die sie in sich
trugen, endgültig aufgegeben. Um den Umfang der Kapitalverluste
zu kennzeichnen, wäre es erforderlich, die Veränderungen des all-
gemeinen Warenpreisniveaus zu berücksichtigen. Gleichzeitig wäre
dabei zu beachten, daß die Kaliindustrie seit Durchführung der Still-
legungen neues Kapital in beträchtlichem Umfange angelegt hat; sie
hat die in Betrieb gehaltenen Fabrikanlagen erweitert und zum Teil
völlig neue Anlagen geschaffen.

Große Kapitalverluste innerhalb eines Industriezweiges pflegen im
allgemeinen von Zusammenbrüchen einzelner Unternehmungen begleitet
zu sein. Wenn in der Kaliindustrie derartige Erscheinungen kaum her-
vorgetreten sind, so ist dies auf verschiedene Gründe zurückzuführen.
Zunächst stand dem entgegen, daß viele Unternehmungen in die Form
der Gewerkschaft gekleidet waren, bei der Verluste durch Zubuße der
Gewerken jeweils ausgeglichen werden können; dies ist in der Tat in
der Vorkriegszeit in weitem Umfang geschehen. Weiter wurde wirksam,
daß die Industrie in ein Syndikat zusammengefaßt war. dag den Kon
m
        <pb n="49" />
        kurrenzkampf verhinderte, den sonst die viel zu große Produktionskapa-
zität hervorgerufen hätte. Der Ausschluß des Wettbewerbs konnte
durch eine entsprechende Preisgestaltung das Erliegen der schwächsten
Teile unterbinden. Durch die Einwirkungen der Inflationsverhältnisse
ist die frühere langfristige Verschuldung einzelner Unternehmungen ent-
weder verschwunden oder unerheblich geworden*). Außerdem ver-
schleierte die Inflation die Gesamtverhältnisse der Unternehmungen und
zestattete dann bei der Aufstellung der Goldmarkeröffnungsbilanzen
aine Bemessung der Vermögenswerte, die der tatsächlichen Lage Rech-
aung tragen konnte. In ihnen fanden die betrieblichen Veränderungen
der Industrie, auch soweit sie noch nicht eingetreten, aber bereits vor-
gesehen waren, durch die Bewertung der stillgelegten oder stillzulegen-
den Werke ihren kapitalmäßigen Ausdruck.

Die Bewertung dieser Werke war von der besonderen Organisation
ler deutschen Kaliindustrie beeinflußt, wie sie in der Vorkriegszeit aus-
gebildet worden war... Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß
der Anspruch auf eine bestimmte Beteiligung am Absatz der Industrie
jazu geführt hat, daß der Kapitalwert eines Kaliwerkes vornehmlich
von der Quote bestimmt war, die seinen Anspruch auf Beteiligung am
Absatz eines Monopolproduktes verkörpert, um so mehr als die Quoten
übertragbar und von einem bestimmten Marktwert waren. Dabei wurden
nicht nur Gesamtquoten gehandelt, sondern daneben zwischen den Wer-
ken ein Quotenausgleich für einzelne Sorten vorgenommen, wobei eben-
falls marktmäßig ausgehandelte Preise für die Sortenquoten bezahlt
wurden. Zwar beendete der Zusammenschluß der Unternehmungen in
wenige Konzerne den Quotenhandel, denn Gesamtquoten der Werke
standen nicht mehr regelmäßig zur Veräußerung, und der Sortenausgleich
bereitete den großen Konzernen keine Schwierigkeiten; vor allem ver-
loren, da mit dem Abteufverbot Quoten im allgemeinen nicht mehr zu-
geteilt wurden, die einzelnen Quoten gegenüber den tatsächlichen Produk-
tionsbedingungen der verschiedenen arbeitenden Werke an Bedeutung;
trotzdem bildete für die stillgelegten Werke auch nach der Stillegung
die Quote den entscheidenden Wert, an der sie nach den Bestimmungen
des Kaliwirtschaftsgesetzes und nach der Stillegungsverordnung das
Eigentum behielten, während sie die Erfüllung bis zum Jahre 1953 auf
arbeitende Werke übertrugen. Für die Goldmarkeröffnungsbilanzen in
der Kaliindustrie war es daher die besondere Aufgabe, den Wert der
Quoten zu bemessen.

Für die Übertragung ihrer Quoten erhalten die stillgelegten von den
arbeitenden Werken eine Entschädigung, deren Höhe im allgemeinen für
bestimmte Zeit zwischen den Konzernleitungen und den außenstehenden
Werken vereinbart wird. Aus diesen Einnahmen haben sie die Aufwen-
dungen zu leisten, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen als besondere
Pflichten entstehen, daneben die Kosten zu tragen, die bei stillgelegten
Werken einzutreten pflegen. Soweit diese Entschädigungen über die lau-

1) Die besondere Lage des Wintershall-Konzerns,. der während des Krieges
zine Öbligationsschuld in der Schweiz aufnahm, soll hier nicht erörtert werden,
zumal der Rechtsstreit über die Bewertung des Restes dieser Schuld noch nicht
andgültig entschieden ist.
EZ
        <pb n="50" />
        fenden Verpflichtungen hinausgehen, ist es den Werken möglich, ihre An-
lagen zu amortisieren und gegebenenfalls Gewinnausschüttungen vor-
zunehmen. In den Goldmarkeröffnungsbilanzen mußten die stillgelegten
Anlagen mit der kapitalisierten Spanne zwischen laufenden Einnahmen
und Verpflichtungen bewertet werden. Die Konzernbildung der Industrie
machte es möglich, auf die einzelnen Unternehmungen wegen der Höhe
der Entschädigung, also des die Bewertung der Anlagen bestimmenden
Faktors, einen maßgeblichen Einfluß auszuüben, So hat einer der Kon-
zerne die Anlagen der stillgelegten Werke je Tausendstel Beteiligung
am Syndikat mit etwa 10% des Wertes bilanziert, mit dem die arbeiten-
den Anlagen des Konzerns je Tausendstel Syndikatsquote zu Buche
stehen.

Auflösung der Unternehmungen mit stillgelegten Betrieben.

Abweichend von dem allgemeinen Vorgehen hat der Wintershall-
Konzern schon 1926 die außenstehenden Gewerken und Aktionäre der
Unternehmungen mit stillgelegten Betrieben endgültig in der Form ab-
gefunden, daß er ihnen ihre Aktien und Kuxe in Aktien seiner Stamm-
gesellschaft, der Kaliindustrie A.G., in verschiedenem Verhältnis um-
tauschte. Diese Regelung hat sein Verhältnis zu ihnen mit wenig Aus-
nahmen endgültig geklärt, und der Leitung des Konzerns ermöglicht, die
Werke nach ihrem Ermessen abzuschreiben. Zugleich ist die allerdings
erst 1953 entscheidungsbedürftige Frage einer Rückgabe der Quoten
an die Eigentümer für diesen Konzern bedeutungslos. Ob und inwieweit
die abweichende Regelung der anderen Konzerne zu einem späteren Zeit-
punkt ihre Lage von der des Wintershall-Konzerns grundsätzlich unter-
scheidet, kann heute noch nicht beurteilt werden. Auch der Burbach-
Konzern hat Ende 1928 eine Regelung seiner Konzernverhältnisse ent-
sprechend der des Wintershall-Konzerns vorgenommen. Der von der
Konzernleitung den angeschlossenen Unternehmungen unterbreitete Vor-
schlag eines Umtausches der einzelnen Aktien und Kuxe gegen Aktien
der Krügershall-A. G. wurde genehmigt und durchgeführt. An einer
Stelle ist jedoch die Konzernleitung auf den Widerstand außenstehender
Gewerken gestoßen, hier ist eine endgültige Regelung noch nicht erfolgt.
Der Anteil des Fremdkapitals.

Das Fremdkapital bildet vor allem die bereits erwähnte Auslands-
anleihe, neben der die übrige Verschuldung, die überwiegend saisonal ist,
zurücktritt. Diese Anleihe, deren Gesamtmaß vertraglich mit 15 Mill. €
vorgesehen ist, wurde nur mit insgesamt 12 Mill. £ in Anspruch genom-
men, von denen 8 Mill. £ im Dezember 1925, 4 Mill. £ im Mai 1926 im
auropäischen Ausland ausgegeben wurden!). Dabei mußte von der In-
dustrie ein Disagio von reichlich 10 '% in Kauf genommen werden, das
bis zum 31. Dezember 1927 bei den großen Konzernen voll abgeschrieben
worden ist. Die Anleihe ist zu 7%. für das Jahr verzinslich. Sie ist
spätestens am 1. November 1950 zu 102,5’% zurückzuzahlen, bis dahin
findet eine Tilgung durch halbjährliche Zahlungen statt, die durch Rück-

*) Während der Drucklegung ist der Rest von 3 Mill. X ebenfalls ausgegeben
worden.

7A
        <pb n="51" />
        kauf von Anleihestücken unter oder zu höchstens 102,5 % oder durch
halbjährliche Auslösung zu diesem Kurse erfolgt. Die Tilgung hat
bereits begonnen. Eine vorzeitige Rückzahlung kann in der Zeit vom
1. November 1935 bis zum 1. November 1940 nur zum Kurse von 102,5 %
erfolgen. Der Gesamtbetrag des jährlich zu leistenden Anleihedienstes
beläuft sich auf rund 21 Mill. RM, von denen ein wachsender Anteil auf
die Tilgung der Anleihe entfällt, die aus den }ährlichen Abschreibungen
zu bestreiten ist.

An dem Ertrag der Anleihe sind die verschiedenen Konzerne mit
Anteilen beteiligt, die nicht genau ihrer Quote am Syndikat entsprechen.
Anteile der Kaliwerke an der Anleihe des
Deutschen Kalisyndikats.
(Stand Januar 1928).

Konzern

Kaliindustrie A.-G. Kassel
Jalzdetfurth-Aschersleben- Westeregeln-Konzern
Burbach-Gumpel-Konzern

Preussag-Konzern

Kali-Chemie A.-G.

Anhaltische Salzwerke

Wilheim Sauer-Gruppe

Anteil
%

44,94
16,48
21,88
5,88
4,97
Bd —
2,95
100,—
Der Zinsendienst (also ohne Tilgung) der Anleihe belastete im
Jahre 1928 den dz Reinkali im Durchschnitt mit einem Betrag von etwa
1,11 RM. Für die einzelnen Konzerne ergibt sich je nach ihrer Beteili-
zung an der Anleihe eine andere Belastung ihrer Produktion.
Selbstkosten.
Für die Vorkriegszeit stehen keine zahlenmäßigen Angaben über
die Gesamtkosten der Industrie, für einzelne Kostenfaktoren nur teil-
weise Angaben zur Verfügung. Ein Vergleich der heutigen Kosten der
[ndustrie mit ihren Vorkriegskosten ist daher weder für die Gesamt-
kostenhöhe noch für die Entwicklung einzelner Kostenbestandteile
möglich. In der Nachkriegszeit sind die Kosten der Kalierzeugung
wiederholt durch verschiedene Stellen geprüft worden. Da die letzte
Untersuchung 1926 erfolgte, und die Umstellung der Kalibetriebe damals.
noch nicht abgeschlossen war, wurde die Zuverlässigkeit der Kosten-
erhebung durch die Umstellungsvorgänge beeinträchtigt. Daher hielt
es der Ausschuß für erforderlich, durch unmittelbare Befragung von
Werken einen Einblick in die Kostenlage der Kaliindustrie zu gewinnen.
Bereits bei den früheren Untersuchungen waren die Auffassungen über
einzelne Kostenteile nicht einheitlich. So bestanden Meinungsverschieden-
heiten namentlich über die angemessene Bemessung der Abschreibungen,
des Kapitaldienstes und der Aufwendungen, die für Quotenentschädigun-
gen zu leisten sind. Die Werke haben bei ihren Angaben dem Ausschuß
IS
        <pb n="52" />
        die Zahlen ihrer Vermögens- und Erfolgsrechnungen mitgeteilt; sie
liegen diesem Bericht zugrunde. .

Im Jahre 1928 förderten 61 Werke (im Sinne des Kaliwirtschafts-
gesetzes) und arbeiteten 31 Fabriken. Die Untersuchung bezog gich auf
18 Werkesgruppen, die meisten von ihnen umfassen mehr als ein Werk.
Dementsprechend entfällt auf sie ein so großer Anteil an der deutschen
Kaliproduktion, daß ihre Zahlen eine Beurteilung der Kosten der deut-
schen Kaliwirtschaft ermöglichen.

Anteil der untersuchten Werksgruppen an der
Gesamtförderung und Produktion.

jahr

1926
1927 /
1928

Rohsalzförderung

Produktion

eff.

Anteil an
der Gesamt-
förderung
%

Reinkali

Anteil an
der Gesamt-
förderung

Reinkali

Anteil an
der Gesamt-
produktion
%

1000 d7z

1000 dz

%

1000 dz

52 940 56,27 6.975 55,85 5624 51,61
65 722 59,21 8839 58,22 7165 56,42
75 175 60,19 9819 58,10 8170 57.18

Der Anteil der untersuchten Werke an der Gesamtleistung der deut-
schen Kaliindustrie ist seit dem Jahre 1926 im Zusammenhang mit den
bereits erwähnten Umstellungsvorgängen gewachsen. Ihrer Kostenlage
kommt deshalb eine um so größere Bedeutung zu. Der durchschnitt-
liche Reinkaligehalt der Rohsalze bei den untersuchten Werken liegt

Jahr

Reinkaligehalt bei den
untersuchten Betrieben

Reinkaligehalt der
Gesamtförderung
5

1926
1927
1928

18,17
18.54 |
1306

13,4
13,7
13.5

unter dem allgemeinen Durchschnitt, während ihr Anteil an der Neben-
produkteerzeugung über den Durchschnitt nicht unbeträchtlich hinaus-
geht. Der enge Zusammenhang zwischen eigentlichen Kaliwerksbetrie-
ben und den Fabriken, in denen die Nebenerzeugnisse gewonnen werden,
macht es unmöglich, die Kosten für beide Betriebsteile zu trennen. Um
die Gesamtkosten der Kalierzeugung zu ermitteln, mußten daher die
Erlöse aus den Nebenprodukten von den gesamten entstandenen Kosten
abgesetzt werden. Dieses Verfahren ist mangelhaft; bei ihm werden die
Gewinne aus den Nebenprodukten benutzt, um die Kosten der eigentlichen
Kalierzeugung zu ermäßigen, wobei noch zu beachten ist, daß mehrere
Werke der Industrie keine oder nur eine geringe Nebenproduktegewin-
nung besitzen.
36
        <pb n="53" />
        Zusammensetzung der Kosten,

Gemäß dem Aufbau der Kaliindustrie aus bergbaulichen und. chemi-
schen Betrieben entspricht die Zusammensetzung ihrer Kosten den Ver-
hältnissen des Bergbaus und der chemischen Industrie. Da die chemische
Verarbeitung des Fördergutes ohne erheblichen Bedarf an Vorprodukten
erfolgt, namentlich bei den Werken, die keine umfangreiche Neben-
produktegewinnung betreiben, überwiegen die Aufwendungen für Arbeit
und Kapital innerhalb der Gesamtkosten. Die Aufwendungen aus
Kapital sind durchaus starrer Natur, von den Aufwendungen für Arbeit
entfällt ein beträchtlicher Teil auf Arbeitsvorgänge des bergbaulichen
und chemischen Betriebes, die mit Rücksicht auf die dauernde Betriebs-
fähigkeit unabhängig von der jeweiligen Förder- und Produktionsmenge
durchgeführt werden müssen. Aus der Zusammensetzung der Gesamt-
kosten, namentlich dem verhältnismäßig geringen Anteil der Aufwen-
dungen für Vorprodukte, und aus den von den Bedürfnissen des bergbau-
lichen und chemischen Betriebes bestimmten Eigenschaften der Arbeits-
kosten ergibt es sich, daß die Gesamtkosten der Kaliindustrie zu einem
sehr großen Teil von der Höhe der Gesamtproduktion unabhängig sind.
Produktionsrückgänge sind daher nicht von einer entsprechenden
Kostensenkung, Produktionssteigerungen nicht von einer entsprechen-
den Kostensteigerung begleitet.
Verhältnis von Produktions- und Kostenentwicklung.

Jahr

Produktion
Gesamtkosten
Löhne
Gehälter
QAoziale Leistungen
Material und Reparaturen
Sonstige Betriebskosten
Verwaltung

Steuern

Kapitaldienst (nur EU nit
Kosten der stillgelegten Werke
Abschreibungen

Entwicklung von
Produktion und
Kosten 1926 = 100 '
1997

19928

116
84

181
78
91 |
91
100

J0
36
35

4
6

838
71
36 39
38 39
39 | 59
59 | 46
36 76

Veränderung der Kosten-.
zusammensetzung
Gesamte Kosten == 100
‘9926

49927

1928

100

100

100
19,9
6,2
3,2

21,8
63
3,6

23,1
z1
4,0
21,6
4.2

21,9
83,7

4.2
11,1
3,9
18.7

4.4
4.1
9,1
6,2
19,2

8,7
4,8
8,3
5,2
18,2

Diesem starren Charakter gemäß ist der Gesamtumfang der Kosten in
den letzten Jahren, gemessen am Anstieg von Förderung und Produktion,
nur wenig gestiegen. Dagegen sind je dz. der Förderung und Produktion
die Aufwendungen beträchtlich gesunken, obgleich Löhne und Material-
preise gestiegen sind.

i Enquete-Ausschuß. III. Die deutsche Kallindustrie,

17
        <pb n="54" />
        Die Arbeitskosten.

Die Arbeitskosten setzen sich aus den Aufwendungen für Arbeits-
lohn, für die Gehälter der Angestellten des Betriebes und der Verwal-
tung und den sozialen Leistungen, soweit sie von den Betrieben zu
tragen sind, zusammen. Die Lohnkosten der Kaliindustrie sind in ihrer
absoluten Höhe von der Anzahl der Beschäftigten‘) und der Höhe der
Schichtlöhne, einschließlich Prämien und Deputate, je dz Reinkali von
dem Förder- und Produktionsanteil®) je Mann und Schicht, dem Reinkali-
gehalt des Fördergutes und der technischen Durchsatzfähigkeit der
Fabriken, der Betriebsorganisation, der Arbeitsfähigkeit und Arbeits-
willigkeit der Belegschaft abhängig. Über ihre Höhe werden laufend von
der Kaliprüfungsstelle Erhebungen angestellt, In ihnen ist der Lohnauf-
wand in der Weise berechnet, daß die gezahlte Lohnsumme jeweils durch
die Gesamtproduktion der Werke in dz Reinkali geteilt und 80 ein Lohn-
aufwand je dz Reinkali errechnet wird. In den Zahlen sind Aufwendungen
für Arbeiten enthalten, die nicht ausschließlich der augenblicklichen För-
derung oder Verarbeitung von Kalisalzen dienten, sondern künftige Pro-
duktion vorbereiteten. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß
solche Arbeiten in den letzten Jahren einen größeren Anteil an den ge-
samten ausgeführten Arbeiten ausmachten als in der Vorkriegszeit. In
der nachstehenden Tabelle sind die Lohnkosten, die nach den Angaben
der Kaliprüfungsstelle für die Jahre 1924 bis 1928 errechnet wurden
und sowohl für den reinen Kaliwerksbetrieb mit Nebenbetrieben gelten,
den Lohnkosten je dz Reinkali (einschließlich Nebenbetrieben) gegen-
übergestellt worden, die sich nach den Erhebungen des Ausschusses er-
geben haben. Die befragten Werke haben ihre Lohnkosten aufgegliedert,
so daß die für. Vorrichtungs- und Ausbauarbeiten aufgewendeten Löhne
gesondert angegeben wurden. Es ist daher möglich, in der Übersicht
lie Gesamtaufwendungen und die nach Abzug der Ausbauarbeiten ver-
bleibenden Aufwendungen zu trennen.

Entwicklung
der Lohnkosten je dz Reinkali-Produktion.
Erhebungen des
Enquete-
Ausschusses.

Jahr
Pro-
Iuktion

L000 dz

1924.
1925
1926
1927
19928

8860

| 13 676
10.896
12614
14 801
ı) Vgl. S. 28.
32

Lohnsumme
mit | ohne |
Einschluß der
Nebenbetriebe
1000 RM

33 247
17 485
39 923
41 510
16 3925

30 161
43 150
34 595
36 084
40 958
?) Vgl. S. 28.

Lohnkosten

Lohnkosten einschl.
Nebenbetriebe
mit | ohne

mit | ohne”
Einschluß der n .
| Nebenbetriebe Ausbanarheiten te
RM ie dz Reinkali RM je dz Reinkali

2.75 3,40

7 3,16 — —_
8,07 3,17 8,61 3,41
3,29 | 2,86 3,22 8,08
3,24 | 2,86 8,20 8.12
        <pb n="55" />
        Da die für das Jahr 1928 angegebenen Lohnkosten für den dz Rein-
kali auf den tatsächlichen Aufwendungen beruhen, war die am 1. Juni
1928 erfolgte Lohnerhöhung von rund 10% nur für sieben Monate wirk-
sam. Rechnerisch hätte diese Lohnerhöhung eine Verteuerung der Lohn-
kosten für das ganze Jahr 1928 um etwa 6% bewirken müssen. Daß
dennoch je dz Reinkali die Lohnkosten, nach den Erhebungen der Kali-
prüfungsstelle nicht, nach den Erhebungen des Ausschusses kaum gestie-
gen sind, zeigt deutlich den teilweise starren Charakter der Arbeits-
kosten in der Kaliindustrie. Mit Wirkung ab 1. Februar 1929 ist eine
weitere durchschnittliche Lohnerhöhung von etwa 8% und mit Wirkung
ab 15. April 1929 eine Verkürzung der Arbeitszeit von einer Stunde,
sowie eine Schichtzeitverkürzung von 1% Stunden für die Übertags-
und Fabrikarbeiter eingetreten. Wie diese Änderungen auf die Kosten
je dz Reinkali sich auswirken werden, läßt sich heute noch nicht über-
sehen. Es ist aber anzunehmen, daß sie ohne eine beträchtliche Steige-
rung der Förderung und Produktion eine Erhöhung der Selbstkosten
bedingen.

Wie für die Lohnkosten liegen auch für die Gehaltsaufwendungen
Erhebungen der Kaliprüfungsstelle vor. In ihnen sind die Bezüge der
Tarifangestellten des Kalisyndikats und verschiedener Verwaltungen der
Konzerne nicht erfaßt worden. Auch bei der Erhebung des Ausschusses
wurden die Bezüge,der Tarifangestellten des Kalisyndikats nicht erfaßt.
Die Aufwendungen für Verwaltungsgehälter bilden dagegen einen Be-
standteil der festgestellten Gehaltskosten.

Entwicklung
der Gehaltskosten je dz Reinkali-Produktion.

Jahr

|. Juli 19147)
1924
1925
1926 |
1927
19928

Erhebungen der Kaliprüfungsstelle

Erhebungen des
Enauete-Ausschusses

Gesamtbetrag
des Diensteinkommens
einschl. soziale Zulagen
ler Kaliwerksangestellten
(soweit sie dem Tarif-
vertrag unterstehen)

Anuf-

Aufwand wand
i mit
je dz Ks
Reinkali bau

davon
Verwal-

tungs-
gehälter

Aufwand
&gt;hne Ver-
waltungs-
gehälter
und
Ausbau
1000 M/RM

RM

RM je dz Reinkali

5765
8272
3089
7595
7112
7814

0,52

0,98

0,59 —
0,70 1,07
0,56 0,92 |
55 0.96

0,47 0,59
0,40 | 0,51
0,45 0,51

In den Aufwendungen für Gehälter in den letzten Jahren kommt
nicht nur die Verminderung der Angestelltenzahl bei gleichzeitigem An-
1) Der Zahl des Jahres 1914 kommt allerdings nur rechnerische Bedeutung zu.
x
        <pb n="56" />
        steigen der Gehälter, sondern zugleich .der verhältnismäßig starre
Charakter dieser Aufwendungen zum Ausdruck.

In engem Zusammenhang mit den für Löhne und Gehälter gezahlten
Beträgen stehen die sozialen Beiträge, die von den Unternehmungen zu
leisten sind. Soweit ihre Entwicklung nicht durch Änderungen der Ge-
setzgebung oder durch die jeweiligen Ansprüche der Knappschaftsvereine
beeinflußt ist, mußte sie sich entsprechend der Lohn- und Grehalts-
entwicklung gestalten. Die Leistungen werden um solche Beträge er-
höht, die nach der in der Industrie herrschenden Übung als sogenannte
freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Entwicklung der sozialen Leistungen
RM je dz Reinkali.
insgesamt nach Ausgliederung
von drei besonders Tolasteten
Werken

Jahr

1926 0,62 0,58
1927 0,61 0,57
1928 0,60 0,55

|

0,55
0,52
0,54

Die Angaben der einzelnen Werke über ihre sozialen Beiträge zeigen
arhebliche Abweichungen, die zu einem Teile darauf beruhen, daß die
Unternehmungen die Leistungen für die Knappschaftsversicherung an
sechs Bezirkesknappschaften, je nach dem Standort des einzelnen Werkes,
zu entrichten haben. Zu einem großen Teil begründet sich die Ver-
"—— aus der jeweils verschiedenen Lohnhöhe in den einzelnen

evieren.
Die Sachkosten.

Zu den Arbeitskosten der Industrie treten die laufenden Sachkosten
hinzu. Sie lassen sich in zwei wichtigste Kostenteile gliedern, nämlich
in Aufwendungen für Betriebsmaterial und in Abschreibungen, Die Auf-
wendungen für Betriebsmaterial zerfallen im wesentlichen in Aufwen-
dungen für solche Materialien, die im Arbeitsprozeß verbraucht werden,
wie z. B. die Sprengstoffe im bergbaulichen Betrieb, Kraft und Wärme,
Schmiermittel und dgl., Aufwendungen, die der laufenden Instandhaltung
der Werke dienen und die Ausgaben, die für die Erneuerung abgenutzter
Werksanlagen aufgewendet werden müssen. Zwischen Instandhaltung
und. Erneuerung der Anlagen ist die Grenze flüssig, jedoch insofern von
arheblicher Bedeutung, als die Aufwendungen für die Erneuerung der
Werksanlagen in der Weise gedeckt werden sollten, daß um sie die Ab-
schreibungen gekürzt werden. Daher wird auch bei Unternehmungen,
in denen anstatt der Abschreibungen unter den Verpflichtungen eine Er-
neuerungsrücklage gebildet wird, mit dem Aufwand für Erneuerungs-
arbeiten diese Rücklage belastet. Bei früheren Erhebungen über die
Selbstkosten der Kaliindustrie ist versucht worden, zwischen den Ver-
wendungszwecken der einzelnen Materialteile zu unterscheiden und den
laufenden Kosten lediglich solche Materialaufwendungen zuzurechnen.

‘x
        <pb n="57" />
        lie nicht für die Erneuerung von Anlagen verwendet sein konnten. Eine
jerartige Festetellung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Betriebs-
vorfälle einzeln und an Ort und Stelle nachgeprüft werden, sie ist ohne
eine übermäßige Inanspruchnahme von Zeit und Arbeit nur für Zeit-
ausschnitte durchführbar. Bei der Erhebung des Ausschusses, die sich
auf mehrere Jahre und eine große Zahl von Werken erstreckte, mußte
daher von einer derartigen Einzelprüfung abgesehen werden. Da von
den Werken nur solche Aufwendungen, die dem Ausbau der Werke dien-
ten, gesondert angegeben wurden, bleibt die Möglichkeit, daß in den
Materialaufwendungen Beträge enthalten sind, die aus den Abschreibun-
gen der Werke abzugelten waren.
Aufwendungen für Material
RM je dz Reinkali.

Jahr

1926
1927
1928

Kohle |

Kraft

1,38 0,18
1,18 9,14
1,11 0,14

Spreng-
stoffe

0,40
0,36
0,34

Sonstige
Ma-
terlalien

Repara-
turen

Ins-
gesamt

Tiervon
für
Ausbau

Ins-
gesamt

ohne
Ausbau

2,62 0,61 5,14 1,80 8,34
1,97 0,55 4,20 1,07 | 3,13
2,12 0,47 4,18 1,28 2,95

Der Anteil der untersuchten Werke an der Gewinnung von Neben-
erzeugnissen, der über dem Durchschnitt der Industrie liegt, steigert
Ihren Materialbedarf, denn die Aufbereitung der Nebenprodukte ist mit
stärkeren Materialansprüchen verbunden als der eigentliche Kaliwerks-
betrieb. Bereits dadurch, daß die Zahlen dreier Werke, die in besonders
yroßem Umfange an der Nebenprodukteerzeugung beteiligt sind, aus-
yzeschieden wurden, ergaben sich Aufwendungen,. die beträchtlich unter
len in der vorstehenden Übersicht ausgewiesenen Zahlen liegen.

Materialkosten (unter Ausschaltung von 3 Werken)
RM je. dz -Reinkali.

Jahr

Kohle

926 1,17
927 | 1,04
1998 | 0,99

Kraft

Spreng-
stoffe

Sonstige
Ma-
kerialien

Repara-
turen

Ins-

Hiervon
für
Ausbau

Ins-
gesamt
ohne
Ausban

gesamt

0,19 0,38 1,69 0,61 4,04 1,138 2,91
0,15 0,32 1,34 0,55 3,40 0,50 2,90
0.18 0,33 1,62 0,47 3,59 0,70 92,89

|

„Die eigenartige Entwicklung der Aufwendungen für „Sonstige
Materialien“ legt den Schluß nahe, daß im Jahre 1928, in dem die Lage
der Werke im Vergleich zu den Vorjahren erheblich günstiger war, ver-
hältnismäßig große Arbeiten für Instandhaltung und Wiederherstellung
erfolgt sind. Da die Kosten der Reparaturen in einem Jahre stärker
‘4
        <pb n="58" />
        als andere Aufwendungen von Zufälligkeiten der Betriebsverhältnisse
abhängen, ist bei ihnen und bei den Aufwendungen für sonstige Materia-
lien ein Durchschnitt durch die Ergebnisse der drei Jahre den Einzel-
argebnissen der Jahre vorzuziehen. Danach ergeben sich an Kosten für

„sonstige Materialien“ 1,55 RM

„Reparaturen“ 0,45 RM.
Insgesamt ist zu berücksichtigen, daß der Berechnung eines arithme-
tischen Mittels für den Aufwand der Werke je dz Reinkali insofern
schwere Bedenken entgegenstehen, als gerade in ihm der verschiedene
Kaligehalt des Fördergutes und der verschiedene Betriebsaufbau der
Werke sich geltend macht. Die Erhebungen des Ausschusses haben Ab-
weichungen zwischen den Aufwendungen der einzelnen Werke bis zu
700 % bei den „sonstigen Materialien“ und bis zu 1200 ‘% bei den „Repa-
raturen““ in einem Jahre ergeben. In Anbetracht der besonderen Bedeu-
tung, die den Abschreibungskosten zukommt, werden sie getrennt be-
handelt.

Sonstige Betriebskosten.
Die Summe der Betriebskosten, die von den Werken in den Unter-
suchungsjahren aufgewendet worden sind, umschließt die bisher er-
wähnten Kostenfaktoren und sonstige Betriebskosten. Hierunter sind
vornehmlich die Aufwendungen für Förderzins, für Bergschäden, für die
Versicherung der Betriebe, Versuchskosten und eine Reihe von Auf-
wendungen zu verstehen, wie sie üblicherweise bei industriellen Betrieben
vorkommen. Von diesen Kosten zeigen die Ausgaben für Förderzins in
den letzten drei Jahren keine einheitliche Entwicklung, weil die Höhe
des Förderzinses Gegenstand ständiger Auseinandersetzungen mit den
Grundeigentümern gewesen ist. Kurz vor Abschluß der Arbeiten des
Ausschusses hat eine Entscheidung des Reichsgerichts anerkannt, daß
der Förderzins mit 100% aufzuwerten sei. Es ist anzunehmen, daß in-
folge dieses Urteils der Industrie sowohl einmalige Aufwendungen für
Nachzahlungen wie laufend erhöhte Aufwendungen erwachsen.

Jahr

Sonstige
Betriebs- |
kosten

Davon
Förderzins

RM ie dz Reinkali

L926 0,70 0,25
1927 0,60 0,18
‚928 ; 0,50 0,14

Allyzemeine Unkosten.
Während über die laufenden Kosten des Kaliwerksbetriebes eine
verhältnismäßig große Übereinstimmung hinsichtlich der kostenmäßigen
Beurteilung der einzelnen Betriebsvorfälle besteht, soweit die Abschrei-
bungen außer acht gelassen werden, gehen die Auffassungen über die
sonstigen Kosten der Kaliunternehmungen beträchtlich mehr ausein-
1
        <pb n="59" />
        ander. Diese restlichen Kosten der Unternehmungen setzen sich aus
den Aufwendungen des Verwaltungsbetriebes, den steuerlichen Leistun-
zen und den Aufwendungen für Zins- und Quotenentschädigung. zusam-
men. Von ihnen sind die Aufwendungen für laufende Kosten der Ver-
waltung und für Steuern verhältnismäßig einfach festzustellen. Aller-
dings ist hinsichtlich der Steuern zunächst beachtlich, daß vielfach die
Werke gegen ihre Veranlagung Einwendungen erhoben haben, die zu
Steuerstreiten führten, so daß einzelne der geleisteten oder noch geschul-
deten Beträge nur vorläufig festgesetzt sind. Nach der Erhebung des
Ausschusses betrugen:

Jahr

Aufwendungen
des
Verwaltungs-
betriebes

Aufwendungen
für Steuer-
eistung einschl.
Industrie-
belastung
RM ie dz Reinkali
1926 0,73 0,71
1927 0,68 0,59
L928 0.50 0,64

In den angegebenen Steuerbeträgen sind die reinen Ertragssteuern
(Körperschafts- oder Einkommensteuer) nicht enthalten. Die Werke
haben demgegenüber erklärt, daß sie auch diese Steuerleistung als
Selbstkosten betrachten müßten. Wenngleich der Ausschuß in seiner
Untersuchung im Anschluß an das bei den bisherigen Selbstkosten-
erhebungen in der Kaliindustrie geübte Verfahren die Ertragssteuern
aus der Selbstkostenerrechnung ausschloß, so müssen auch diese Steuern
aus dem Erlös der Unternehmungen gedeckt werden.
Kapitaldienst.

Bei der Behandlung der Kapitalverhältnisse der Kaliindustrie ist
hervorgehoben worden, daß die Auslandsanleihe der Industrie die eigent-
liche Menge des Fremdkapitals bilde, neben der eine nennenswerte Ver-
schuldung kaum bestehe. Allerdings ist im Verlauf des Jahres 1928 und
in diesem Jahre das angeliehene Kapital bei einigen Unternehmungen
über die Anleiheschuld hinaus gestiegen. Der Beschluß des Kalisyndi-
kate, die restliche Tranche der Anleihe von 3 Mill. £ bei einer geeigneten
Lage des Kapitalmarktes zu begeben, läßt auf einen Kapitalbedarf der
Industrie schließen, der nicht allein aus eigenen Mitteln befriedigt
werden kann. Denoch kann für die zurückliegende Zeit angenommen
werden, daß der Kapitaldienst der Industrie sich aus ihren Leistungen
für das eigene Kapital und der Verzinsung der Auslandsanleihe zusam-
mensetze, zumal der erhöhten Verschuldung einzelner Werke beträchtliche
Bankguthaben anderer gegenüberstehen. Die in den Bilanzen einzelner
Gesellschaften ausgewiesenen Schulden sind nicht ohne weiteres für die
Beurteilung der Zinslast der Industrie maßgebend; zu erheblichen Teilen
zeigen sie Schuldverhältnisse zwischen kapitalmäßig verschachtelten
7
        <pb n="60" />
        Gesellschaften an. Diese Zinsleistungen aus derartigen Schüldverhält-
nissen belasten. zwar das einzelne Unternehmen in seiner Erfolgs-
rechnung, die Kaliwirtschaft, als Ganzes betrachtet, wird jedoch durch
diese Vorgänge nicht betroffen. Bei Berücksichtigung der so eigentüm-
lich gearteten Verhältnisse der Industrie kann eine Zinsbelastung je dz
Reinkali (ohne Dienst für eigenes Kapital) von

1926 1,90 RM

1927 1,32 RM

1928 1.12 RM
angenommen werden. Die Zahl für 1926, für die nur ein Teil der
Werke herangezogen werden konnte, gibt lediglich einen Annäherungs-
wert; denn gegenüber der gleichmäßigen Höhe des Zinsfußes der Aus-
landsanleihe war in einem großen Teil des Jahres 1926 die noch vor-
handene kurzfristige Verschuldung bei den einzelnen Unternehmungen
mit verschiedenen Zinsverpflichtungen ausgestattet. Bei dem Anleihe-
dienst ist die Amortisation des Anleihedisagios nicht berücksichtigt, da
sie von den einzelnen Werken völlig verschieden gehandhabt worden
ist. Der Betrag, der hierfür in Betracht kommt, ist so gering, daß er
im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Gesamtselbstkostenberechnung
keine nennenswerte Bedeutung besitzt.

Quotenentschädigung, Kapitalkosten der stillgelegten Werke.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen : haben .die bis 1953 still-
gelegten Werke einen Anspruch auf Entschädigung für das von ihnen
nicht ausgeübte Beteiligungsrecht am Kaliabsatz, der durch Leistungen
der arbeitenden Werke, von denen ihre Quoten erfüllt werden, abzu-
gelten ist. Die Zuteilung dieses Anspruches war dadurch begründet,
daß dem einzelnen Kaliwerk nach der früheren Gesetzgebung ein ge-
setzlicher Anspruch zugestanden hatte, dauernd an der Erzeugung und
dem Absatz eines Monopolproduktes beteiligt zu sein, der nur bei ange-
messener Entschädigung der Berechtigten in ruhendes Recht verwandelt
werden konnte, daß auch mit der Stillegung der Werke, zum Teil gesetz-
lich begründet, Aufwendungen verbunden sind, die aus dem Entgelt für
die zeitweise Überlassung der Beteiligungequote gedeckt werden müssen.
Die kapitalmäßige enge Verflechtung der Werke zwischen den arbeiten-
len Schuldnerwerken und stillgelegten Gläubigerwerken hat es ermög-
jicht, das gesetzlich begründete Schuldverhältnis wirtschaftlich zu regeln.
Bei der Beurteilung der Lasten der arbeitenden Werke aus der Ent-
schädigung der stillgelegten Werke müssen die verschiedenen Verwen-
dungszwecke der aufzubringenden Anträge und die Kapitalverflechtungen
der Industrie berücksichtigt werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten
der Stillegungen zeigen nicht nur je dz Reinkali, sondern in ihrer ab-
soluten Höhe sinkende Tendenz. So betrugen sie bei einem großen
Konzern der Kaliindustrie im Jahre 1928 weniger als ein Drittel der
Aufwendungen des Jahres 1925. Dem entspricht auch, daß das Kali-
3yndikat im Juli 1926 sie mit 1,18 RM, die Kaliprüfungsstelle mit
1,12 RM je dz Reinkali bezifferte, während für das Jahr 1927 eine Be-
‚rag von rund 0,50 RM von Sachverständigen genannt. wurde. Bei
        <pb n="61" />
        einem der größten Konzerne betrug die Belastung im Jahre 1928 etwa
0,30 RM je dz Reinkali. Diese Kosten bilden tatsächliche Aufwendungen
der Industrie. Zu ihnen treten die Lasten aus der Abschreibung der
wirtschaftlich wertlos gewordenen Anlagen. Ihre Höhe ist abhängig
von dem Buchwert, mit dem die Anlagen in die Goldmarkeröffnungs-
bilanz oder in eine konsolidierte Bilanz einheitlicher Konzernunter-
nehmungen (Kaliindustrie A.-G., Burbach-Kaliwerke A.-G.) aufgenom-
men worden sind. Für die Kosten der Industrie ist die Höhe des Buch-
wertes der stillgelegten Anlagen nur von Bedeutung, soweit an Unter-
nehmungen, die stillgelegte Betriebe besitzen, Dritte neben den arbeiten-
den Unternehmungen selbst beteiligt sind. Der hohe Buchwert eines
stillgelegten Werkes kann kostenmäßig unerheblich sein, wenn es rest-
los im Besitze des arbeitenden‘ Schuldnerwerkes ist. Da der Anteil
Außenstehender verhältnismäßig gering ist,. fließen die zugunsten der
stillgelegten Werke verbuchten Beträge an die arbeitenden Konzern-
werke in der überwiegenden Menge zurück, Soweit sie nicht ausgeschüt-
tet werden, bilden sie eine Kapitalreserve der Industrie und erhöhen die
sonst durch Abschreibungen gebildeten Rücklagen. Wenn die an still-
gelegte Werke vergüteten Entschädigungen die Summe aus den tatsäch-
lichen Ausgaben und den Abschreibungen übersteigen, bildet der Rest
die eigentliche Ablösung der Monopolrente, belastet, hierdurch nur so-
weit er als Gewinn an Außenstehende ausgeschüttet wird, die arbeiten-
jen Werke tatsächlich. Wo arbeitende und stillgelegte Werke in einem
Unternehmen zusammengefaßt sind, entstehen neben den laufenden
Unterhaltungskosten Aufwendungen nur insoweit, als die früheren Mit-
besitzer der stilliegenden Werke durch die Fusion zu Mitbesitzern des
Gesamtunternehmens geworden und daher an seinen Überschüssen an-
teilsberechtigt sind. Aus den Ausführungen der Sachverständigen darf
man schließen, daß die stillgelegten Werke je Tausendstel Absatzbetei-
ligung mit etwa 15% des Kapitalwertes der arbeitenden Werke be-
wertet wurden. Bei einer Gesamtbelastung dieses Wertes mit etwa
15.% für Abschreibungen und Kapitalverzinsung ergibt sich für das
Jahr 1928 ein Aufwand von etwa 1 RM je dz Reinkali, so daß die ge-
samte rechnerische Belastung aus laufenden Stillegungskosten, Abschrei-
bungen und Kapitaldienst der stillgelegten Werke sich bei dem Absatz
des Jahres 1928 auf etwa 1,40 RM stellen dürfte, wovon — bei den ein-
zelnen Gruppen verschieden — im Durchschnitt gegen 50:% dem Kapital
der Industrie entzogen werden dürften.

Abschreibungen.
Hinsichtlich der Höhe der Abschreibungen bestehen erhebliche
Meinungsverschiedenheiten, auch innerhalb der Industrie. Anläß-
lich der Selbstkostenprüfungen im Juli 1926 berechnete die Kali-
prüfungsstelle auf Grund der Bilanz des Jahres 1913 die damals
vorgenommenen Abschreibungen auf 3,26 M je dz Reinkali. Den
gleichen Abschreibungssatz hielt das Kalisyndikat 1926 für erforderlich.
Abweichend davon bezeichnete die Kaliprüfungsstelle einen Betrag von
2.178 RM für den dz Reinkali als angemessen.“ Beide rechneten mit
15
        <pb n="62" />
        3inem Jahresabsatz von 11 Mill. dz Reinkali. Der Leiter des Burbach-
Konzerns hat um diese Zeit in einer Kostenaufstellung einen Abschrei-
bungssatz von 2 RM je dz Reinkali verwendet. Vor dem Ausschuß hat
keiner der Sachverständigen einen Abschreibungssatz von weniger als
2,40 RM je dz Reinkali, berechnet auf den Absatz des Jahres 1927, für
angemessen erachtet. Der höchste Abschreibungssatz, der bei der Pro-
duktion des Jahres 1927 für erforderlich gehalten wurde, stellte sich auf
3,70 RM je dz Reinkali.
Die angemessene Höhe der Abschreibungen ist neuerdings mehr
als etwa in der Vorkriegszeit strittig. Früher galt der Grundgedanke
fast allgemein, daß die Abschreibungen so bemessen sein müßten, daß
nach Verschleiß oder Außergebrauchssetzung der betreffenden Anlage
lieser Anlagewert aus den Verkaufspreisen der Produkte wieder herein-
gekommen sein müsse. Neuerdings werden wesentlich höhere Abschrei-
bungssätze als früher vertreten, vor allem aus dem Gesichtspunkt heraus,
daß technische Fortschritte die Gefahr des Veraltens vorhandener An-
lagen lange vor Ende der technischen Gebrauchstätigkeit erhöhen. Ge-
legentlich wird auch der Gedanke vertreten, daß technische Verbesse-
rungen, sofern sie erfahrungsgemäß dauernd höhere Kapitalanlagen er-
fordern, aus dem Abschreibungssatz dann mitgedeckt werden sollen, wenn
solche technische Verbesserungen Regelerscheinungen in dem betreffen-
den Gewerbe seien. Diese Fragen sind grundsätzlicher Art, sie be-
rühren nicht nur die Kaliindustrie und können daher im vorliegenden
Bericht nicht entschieden werden. Ebensowenig kann die Frage geklärt
werden, inwieweit selbst weniger rationelle Anlagen je nach dem Be-
schäftigungsgrade einer Industrie noch benutzungsfähig bleiben, und wie
dies auf die Abschreibungshöhe wirken soll.

Die vernommenen Sachverständigen der Kaliindustrie haben ins-
besondere darauf verwiesen, daß die chemischen Einwirkungen der Salze
in den Fabriken einen relativ rascheren Verschleiß verursachen, und
daß ein weit größerer Bruchteil der Herstellung als vor dem Kriege
durch die Fabriken geht. Auch sei durch die raschen Fortschritte im
Kesselbau (Hochdruckkessel) die technische Veraltung der jetzigen An-
lagen beschleunigt worden. Endlich habe die größere Förderung, die
auf die einzelnen Schächte entfalle, nicht nur einen stärkeren Verschleiß
der Anlagen bewirkt, sondern auch einen rascheren Abbau der vorhan-
denen abbauwürdigen Rohsalze als in der Vorkriegszeit, wo der Be-
schäftigungsgrad nur mit 40:% angenommen wird. Andererseits lag in
der ständigen Entwertung der Quoten in der Vorkriegszeit ein Zwang,
die Anlagen beschleunigt abzuschreiben. Dieser ist durch die bessere
und mehr gesicherte Ausnutzung der Werke fortgefallen.

Der Ausschuß hat zur Klarstellung der Verhältnisse die tatsäch-
lichen Abschreibungen einschließlich der Sonderrücklagen eingehend er-
[aßt. Es zeigte sich dabei, daß im Jahre 1926 die offenen Abschreibun-
gen stark durch Sonderrücklagen ergänzt wurden, während 1927 und
1928 diese Rücklagen verhältnismäßig weniger wurden, die Abschrei-
ungen selbst aber sehr stark gestiegen sind. Die entsprechenden Zahlen
für die befragten Werke zeigt die nachstehende Tabelle:

Pa
        <pb n="63" />
        Jahr

L926
1927
19928

Ab- ' Sonder-
schrei- rück-
dungen | lagen
Vill RM Mill. RM
|
'

9,994 6,048
14,894 5,107 |
25.6830 3,830

Ins-
resamt

411 RM

16,042
20,001
29,460

Je dz
Reinkali
RM

2,85
2,79
8,60

n % des
Anlage-
wertes
(Buch-

wert)

10,34
12,04
17.58

Diejenigen Beträge, die zwar als Abschreibung der stillgelegten
Werke verrechnet werden, aber zur Wiederherstellung der Leistungs-
fähigkeit der Industrie praktisch teilweise zur Verfügung stehen, enthal-
ten zum Teil zusätzliche Erneuerungsquoten. Tatsächlich sind also die
j{ür Zwecke der Werkerneuerung zur Verfügung stehenden freien Mittel
noch etwas größer, als die obige Tabelle es angibt.

Es ist unschwer zu erkennen, daß die tatsächlichen Abschreibungs-
summen insbesondere im Jahre 1928 selbst die von den Werksleitern
vor dem Ausschuß geforderten Sätze je dz Reinkali überschreiten, obwohl
bei der starken Erhöhung des Absatzes — bei der Preisfestsetzung Ende
1926 ist mit einem Absatz von 11 Mill. dz gerechnet worden; tatsächlich
überschritt im Jahre 1928 der Absatz 14 Mill. dz — die tatsächliche
Abnutzung sich auf eine größere Produktion verteilt hat, also ange-
sichts des großen Anteils fixer Abschreibungsgrundlagen niedrigere
Abschreibungsbeträge auf die einzelne Tonne Reinkali hätten erwartet
werden müssen. Dies zeigt die folgende Übersicht über die von den
Sachverständigen gewonnenen oder vorgeschlagenen Abschreibungs-
beträge:

([nsgesamt
Mill. RM
Je dz Reinkali
d. Produktion
1928 RM

Anfrage
über tat-
zächliche
Abschrei-
Jungen 1925

L6,2792
1,140 |

Berechnung
Gen.-Dir.
Korte 1926

3Zerechnung
der Kali-
prüfungs-
stelle 1926

29,00

23.958
1,54 | 1.680 |

Schätzung

des Kali-

syndikats
1926

35.860
2.570 |

Nach
Angabe der
Werke 1927

35,00

2.45

Diese Errechnung geht allerdings, abweichend von den tatsäch-
lichen Verhältnissen, von der Annahme aus, daß die Anlagewerte in den
ainzelnen Jahren dieselben sind.

In Wirklichkeit wurden von den befragten Werken im Durchschnitt
1928 3,60 RM, im einzelnen folgende Beträge einschließlich Sonderrück-
lagen je dz Reinkali abgeschrieben:

4
        <pb n="64" />
        Abschreibungs- 1
betrag

Zahl der Werke
19% 997 | 1928
weniger als 1 RM
1bis2 ,
2 »” R ”
3 oo
4 „ 5
über 5

Von den befragten Werken wurde darauf hingewiesen,. daß die
Rücklagen des Jahres 1928 nicht nur den Ansprüchen dieses Jahres
Rechnung tragen sollten, sondern teils auch gemacht seien, um unzu-
längliche Abschreibungen früherer Jahre, insbesondere des Jahres 1926,
auszugleichen.

Die Abschreibungssätze für die einzelnen Anlageteile sind bei den
Werken je nach Abschreibungsgewohnheiten, der Höhe der buchmäßigen
Ausgangswerte, den Betriebsverhältnissen und der wirtschaftlichen
Lage verschieden. Auch bestehen bei den gleichen Werken in den Ab-
schreibungen der einzelnen Jahre große Unterschiede.

So betrug die Abschreibung auf Maschinen und Apparate

'rhr

1926
1927
L928

10,4
| 13,5
927.2

Bei einem Betrieb betrug sie in den entsprechenden Jahren 37,6,
50,8 und 42,7%. Drei andere Betriebe weisen teilweise ähnliche Pro-
zentsätze auf.

So schwierig die Beurteilung angemessener Abschreibungen unter
den vorher dargelegten Gesichtspunkten ist, so ergibt sich doch ins-
gesamt der Eindruck, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Werksleiter vor dem Ausschuß, daß vielleicht bei einzelnen Werken
schon im Jahre 1927, sehr wahrscheinlich allgemein im Jahre 1928, in
den Abschreibungen recht erhebliche Gewinnreserven gemacht worden
sind. Würde man die tatsächlichen Abschreibungen und Rücklagen des
Jahres 1926 auf die Produktion des Jahres 1928 umlegen, so würde man
für das Jahr 1928 auf einen Abschreibungssatz von 1,96 RM je dz
kommen. Unter Zugrundelegung der Abschreibungen von 1927 ergibt
Sich für 1928 ein Abschreibungssatz von 2,45 RM. ;
Kosten und Erlöse, .
Im Gegensatz zu anderen Industriezweigen, in denen neben den
Kosten der Erzeugung von den beteiligten Unternehmungen auch die
8
        <pb n="65" />
        Kosten der Verteilung unmittelbar getragen werden müssen, ist in der
Kaliindustrie für den Hauptteil ihrer Produktion eine Zweiteilung ge-
geben. Denn während die Kosten der Kaliförderung und -produktion
bei den Kaliunternehmungen unmittelbar entstehen, erscheinen die
Kosten des Kaliabsatzes bei der Vertriebsorganisation der Kaliindustrie,
dem Kalisyndikat. Die Erlöse, die den einzelnen Kaliunternehmungen
zufließen, sind bereits um den Aufwand des Verteilungsapparates ge-
kürzt und daher den Kosten der Produktion vergleichbar. Neben den
Erlösen aus der Erzeugung der handelsüblichen Kalisalze fließen den
Werken aus Erzeugung und Vertrieb der sogenannten Nebenprodukte,
ainschließlich der Stein- und Siedesalze, Einnahmen zu‘). Nach den An-
gaben der untersuchten Werke ergeben sich dann für die Jahre 1926
bis 1928 folgende Zahlen:

Jahr

Durchschnitts-
arlöse aus Kali
nach Angabe
der Werke

Durchschnitts-
erlöse aus
Nebenprodukten
nach Angabe
der Werke

Durchschnitts-
kosten bei der
Summe der Ab-
schreibungen 1927
{20001 000 RM)

Durchschnitts-
kosten bei der
Summe der Ab-
schreibungen 1926
(16 042 000 RM)

7M ie dz Reinkali

1926 14,58 1,46
[927 15,09 | 1,57
1998 15/98 139

17,18
14,45
13.48

16,77
| 18,92
1299

Der verbleibende Verlust oder Überschuß würde demnach für die
Gesamtheit des Kaliumsatzes der Jahre betragen:

Jahr

1926
1927
1928

bei Abschreibungs-! bei Abschreibungs-
summe 1927 summe 1926
Mill. RM Mill. RM
— 12,4
| 427,9
154.6

— 85
+ 34,6
61.8

Aus ihm sind vorweg die Aufwendungen für Verzinsung des Eigen-
kapitals und der steuerlichen Leistungen, die am Ertrag haften, zu be-
streiten. Die verbleibende Menge stellt dann den eigentlichen Unter-
nehmungsgewinn dar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die in den
Bilanzen ausgewiesenen Kapitalbeträge nur einen Teil des tatsächlich
in dieser Industrie arbeitenden Eigenkapitals darstellen. . Eine un-
bestrittene Feststellung des in der Industrie arbeitenden Kapitals ist
nicht möglich. Deshalb wird nachstehend von einem Maximum (700 Mil-
lionen RM) und einem Betrag von 600 Mill. RM und 500 Mill. RM aus-
gegangen, von denen jeweils das Fremdkapital mit 250 Mill. RM ab-
1) Damit wird allerdings zugleich der Gewinn aus den Nebenprodukten den
sigentlichen Erfolgen der Kaliproduktion zugefügt.
pP
        <pb n="66" />
        zusetzen ist. Dann würde ohne Berücksichtigung der Verzinsung des
arbeitenden Eigenkapitals und der Ertragssteuern bei Errechnung der
Kosten sich das nachfolgende Bild ergeben:
Entwicklung der Verluste oder
Kaliindustrie.

Überschüsse der

Verlust (—) oder Überschuß (+) nach der Kostenrechnung |
auf Grund der Abschreibungen 1927
(20 001 000 RM)
Jahr

absolut
Mill. RM

n % vonlin % vonlin % von|
450 Mill.(350 Mill. ]250 Mill.
RM RM RM

1926 —124 - 28
1927 +27,9 + 62
1928 | +546 | +19,

8.5
7
15.9

TH
auf Grund der Abschreibungen 1926
(16 042 000 RM)

in % vonjin % vonlin % von
Sal (50° Lt 860° nf 250 Mill.
Mill, RM RM RM | RM

a

— 38,4
+ 18,8
4946
Diese gesamte Errechnung betrachtet die Industrie als eine Einheit.
Sowohl hinsichtlich der Kosten wie der Erlöse geht sie von Durch-
schnitten aus, die zwar in ihrer Errechnung der Kräftezusammensetzung
der Industrie annähernd entsprechen, von denen jedoch die Kosten- und
Erlöslage der einzelnen Werke, zum Teil außerordentlich stark, ab-
weicht. Allerdings sind die Verschiedenheiten in den Kosten der Werke
als Folge der Betriebskonzentration erheblich zurückgegangen, sie be-
tragen nach der Auffassung der Sachverständigen etwa 20 %. der
Gesamtkosten je Doppelzentner Reinkali. Mehr als in anderen Industrie-
Zweigen wäre es bei der Kaliindustrie, bei der diese Verschiedenheiten
vornehmlich von natürlichen, unwandelbaren Gegebenheiten verursacht
werden, irrig, lediglich durchschnittliche Errechnung für die Be-
uürteilung der für diesen Industriezweig zu betreibenden Wirtschafts-
politik im allgemeinen und Preispolitik im besonderen heranziehen zu
wollen. Die heutige Ausnutzung der noch arbeitenden Kaliwerke ist
namentlich bei Berücksichtigung der saisonalen Ansprüche, die an sie
herantreten, eine 80 hohe, daß eine Reihe von Werken im Laufe des
vorigen und seit Beginn dieses ‚Jahres Erweiterungsarbeiten haben in
Angriff nehmen müssen, um den steigenden Ansprüchen des Marktes zu

genügen. Unter diesen Umständen kann auf keines der vorhandenen
Werke verzichtet werden, es sei denn, daß mit seiner Stillegung gleich-
zeitig an anderer Stelle neue Anlagen errichtet, also neues Kapital in-
vestiert würde.

Die Absatzorganisation der Kaliindustrie. -

Nach den Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die
Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 in der Fassung, die
ihnen durch die Verordnung vom 22. Oktober 1921 (Stillegungsver-
ordnung) gegeben worden ist, sind die Kalierzeuger zu einer Vertriebs-
50
        <pb n="67" />
        gemeinschaft (Kalisyndikat) zusammengeschlossen. Dementsprechend
wurde die Deutsche Kalisyndikat G. m. b. H. gegründet. Das deutsche
Kalisyndikat besitzt das ausschließliche Recht, Kalisalze und Kaliver-
bindungen (lt. $ 1 der Vorschriften zur Durchführung usw.) zu ver-
äußern und abzusetzen. Seine Mitglieder sind verpflichtet, ihm die ge-
förderten und erzeugten Kalisalze zur Verfügung zu stellen). Die
Einzelheiten über die Organisationen, Rechte und Pflichten des Syn-
dikats, gehen aus dem Gesellschaftsvertrag des Syndikats vom 16. Ok-
tober 1919 hervor, der wie die Abänderungsbeschlüsse nach 8 48 der
Vorschriften usw. der Genehmigung des Reichskalirats bedarf. ‘.

Die Beteiligungsziffer der einzelnen Kaliwerke am‘ Kalisyndikat
wird in Tausendstel des Gesamtabsatzes ausgedrückt. Mit Ausnahme
derjenigen Veränderungen, die sich etwa durch das Niederbringen neuer
Kalischächte oder dadurch ergeben, daß Kaliwerke, deren Bau begonnen
ist, fertiggestellt werden, gelten im allgemeinen die derzeitigen Be-
teiligungsziffern der Werke bis zum 31. Dezember 1934.

Das Syndikat verwaltet den Absatz der Kaliindustrie durch Ab-
gabe der handelsüblichen Kalisorten an Verteiler oder unmittelbar an
die Verbraucher, Zur Durchführung seiner Aufgaben besitzt es einen
sigenen Vertriebsapparat und ist im Auslande mit Stellen teilweise un-
mittelbar verbunden, die den Absatz des Kalig in den betreffenden
Ländern betreiben. Zur Förderung des Absatzes hat das Syndikat be-
reits seit der Vorkriegszeit eine reiche Propagandatätigkeit entfaltet, in
der es von teilweise eigens geschaffenen Kalistellen unterstützt wird.
Einen wichtigen Teil seiner Aufgaben bilden die Maßnahmen, die sich
auf die Versendung des Kalis beziehen und die frachtgünstige Ver-
sorgung des Verbrauchers bezwecken.

Propaganda.
Nach 8 27 des Kaligesetzes vom Jahre 1910 war eine Abgabe der
Kaliwerksbesitzer von.0,6 M. je Doppelzentner abgesetztes Reinkali an
den Kalifonds, der bei der Reichskasse errichtet war, zu leisten. Die
Einkünfte aus dieser Abgabe waren zur Deckung der dem Reich aus. der
Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung des Kali-
absatzes zu verwenden. Im Jahre 1913 sind diesem Fonds rund
5,7 Mill. M. zugeflossen und davon 5,15 Mill. M. landwirtschaf{tlichen
Körperschaften und Vereinen, Händlervereinigungen und dem Kali-
syndikat für Inlands- und Auslandsabsatz neben kleineren Zuweisungen
an das Reichskolonialamt abgeführt worden. Die Abgabe wird heute
nicht mehr erhoben. Dafür hat das Kalisyndikat die für die nach dem
Kaliwirtschaftsgesetz gebildeten Stellen entstehenden Kosten selbst zu
iragen und betreibt daneben auf eigene Rechnung eine umfangreiche
Provaganda, Nach 8 16 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes
1) Die Nebenprodukt i

icht o e entfallen nicht unter die Besti

Et, durch, das Kalisyndikat, sondern durch die erkennen un werden
dio Bittersalzkon eutsches Chlormagnesiumsyndikat, Deutsches Bromss N ne cher
salz herstellt, den - a. vertrieben. — Das einzige Kaliwerk des "Glaub nd
izenten. glied einer Konvention der deutsch-englischen Glaub Or ealze

%
        <pb n="68" />
        über die Regelung der .Kaliwirtschaft bildet der Reichskalirat Kali-
Stellen, deren Verwaltungskosten. wie die des Reichskalirats nach
5 49 der Vorschriften usw. vom 18. Juli 1919 vom Kalisyndikat ge-
tragen werden. Über diese Kosten wird vom Reichskalirat alljährlich
ein Voranschlag aufgestellt, der vom Reichswirtschaftsminister ge-
nehmigt werden muß. Für den Absatz ist hierbei besonders zu er-
wähnen, daß der landwirtschaftlich-technischen Kalistelle jährlich un-
gefähr 500000 RM vom Syndikat überwiesen werden. Sie untersucht
die agrikulturtechnischen Wirkungen der Kalidüngung und leistet in-
sofern als eine behördlich kontrollierte neutrale Untersuchungsstelle der
Propaganda des Kalisyndikats wichtige Dienste. Hinzu kommt die
Kaliforschungsanstalt, die eine wissenschaftlich-technische Zentralstelle
der gesamten Kaliindustrie ist. Daneben betreibt das Kalisyndikat
selbst im Inlande eine umfangreiche Propaganda, die das Mehrfache des
obengenannten Betrages erfordert. Die Propagandatätigkeit des Syn-
dikats weist steigende Richtung auf. Je Doppelzentner Kali des in-
ländischen landwirtschaftlichen Kaliabsatzes betragen ihre Kosten etwa
0,50 RM.
Frachtverhältnisse.
Nach $ 58 der: Vorschriften zur: Durchführung des Gesetzes über
die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 hat der Reichskali-
rat Bestimmungen über Frachtenberechnung und Frachtenausgleich für
inländische Empfänger erlassen. Für die Regelung von Frachtberechnung
und Frachtausgleich hat der Reichskalirat die geltende Regelung über-
nommen, die .auf das Gesetz von 1910 zurückgeht. Nach dieser Regelung
wird Kali auf der ‚Basis von drei Frachtparitäten ‚verkauft, Die drei
Stationen, die als Frachtparität gelten, sind Staßfurt-Leopoldshall,
Vienenburg und Salzungen. Von der Frachtbasis Staßfurt-Leopoldshall
aus wird der größte Teil Mitteldeutschlands und ganz Ostdeutschland, von
der. Frachtbasis Vienenburg aus Nordwestdeutschland einschließlich
Schleswig-Holstein, der nördliche Teil von Westfalen und der nördliche
Teil der Rheinprovinz, von der Frachtbasis Salzungen aus ganz Süd-
deutschland, der südliche Teil Mitteldeutschlands, der südliche Teil
Westfalens und der Rheinprovinz beliefert.

Nach den noch geltenden Bestimmungen des Kaligesetzes von 1910
hat der Empfänger die Fracht von der für ihn gültigen Ausgangs-
station bis zum Empfangsort zu zahlen. Der Unterschied zwischen der
wirklich entstehenden Fracht ab Werk und der, Fracht ab Ausgangs-
station ist vom Kalisyndikat zu tragen. Für Stationen, die mehr als
500 km von einer der drei genannten. Ausgangsstationen entfernt liegen,
ist den Empfängern eine Vergütung von 10 %, für Entfernungen von
mehr als 600 km eine Vergütung von 15%, für solche von mehr als
700 km eine Vergütung von 20 % und für solche von mehr als 750 km

eine. Vergütung von 25% der von der Frachtbasis bis zum Empfangs-
ort entstehenden Frachtsumme zu gewähren, jedoch so, daß für diese
Empfänger sich keine niedrigere Frachtsumme ergibt, als einer Ent-
fernung von 500 oder 600 oder 700 km entsprechen würde. Auch diese
Frachtvergütungen sind vom Kalisyndikat zu tragen.
2
        <pb n="69" />
        Die Frachtparität Staßfurt-Leopoldshall.

Aus der Berechnung dieser Frachtparitäten ergeben sich für das
Kalisyndikat Gewinne und Verluste. Eine getrennte Berechnung des
Frachtgeschäfts nach den drei Frachtbasen wurde zuletzt für das
Jahr 1925 vorgenommen, nur bei der Frachtbasis Vienenburg ergab sich
damals ein Frachtgewinn. Die Frachtparitäten sind zu einem Zeitpunkt
errichtet worden, an dem die ausgewählten Stationen sämtlich inmitten
der eigentlichen Fördergebiete lagen und das jeder Ausgangestation zu-
gewiesene Absatzgebiet von den ihr benachbarten Kaliwerken ohne
Schwierigkeiten versorgt werden konnte. Durch die Standortsver-
schiebung in der Kaliindustrie hat jedenfalls Staßfurt diese Eigenschaft
zu einem erheblichen Teil eingebüßt. Daher erklärten die Sachver-
ständigen den Umstand, daß in den letzten Jahren sich aus der ge-
schilderten Frachtberechnung, auch abgesehen von den Vergütungen für
weitentfernte Abnehmer, Verluste für das Kalisyndikat ergaben. Die
Sachverständigen traten für die Aufhebung der Frachtparität Staßfurt
ein, damit würde für einen Teil der bisher von Staßfurt versorgten Ge-
biete der Kalibezug entsprechend verteuert werden. Wie eine Auf-
hebung der Frachtparität Staßfurt-Leopoldshall im einzelnen wirken
würde, ist vom Ausschuß nicht errechnet worden, würde aber auf Grund
des Jahresabsatzes 1928 vom Syndikat errechnet werden können.
Zur Frage einer süddeutschen Frachtbasis.
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1914 ge-
langte als vierte Ausgangsstation für den Frachtenausgleich und die
Frachtenvergütung Mülhausen (Elsaß) zur Einführung, die eine vor-
teilhafte Versorgung der zu den elsässischen Kaliwerken frachtgünstig
gelegenen Landwirtschaft ergeben sollte, Diese Frachtbasis wurde nach
Abtretung des Elsaß aufgehoben. Zum Gebiet der Ausgangsstation
Mülhausen gehörte Elsaß-Lothringen, die südliche Rheinprovinz, fast
die ganze Pfalz, fast ganz Baden, ein großer Teil von Württemberg und
Teile von Bayern. In diese Gebiete wurden 1913 insgesamt rund
220000 dz Reinkali geliefert, während der Gesamtinlandsabsatz
Elsaß-Lothringens sich auf rund 130000 dz Reinkali stellte. Die
Frachtbasis Mülhausen hätte also im Jahre 1913, in dem sie
noch nicht in Kraft war, zu Verlusten für das Kalisyndikat geführt,
[nzwischen ist der Kaliabsatz in den in Frage kommenden Gebieten er-
heblich gestiegen.

Die Niederbringung der badischen Kalischächte, die nach dem Er-
laß des Abteufverbotes erfolgte, wurde s. Z. damit begründet, daß aus
diesen Schächten Süddeutschland versorgt werden solle, da sonst die
Gefahr vorliege, daß die süddeutschen Staaten in bezug auf die Kali-
versorgung schlechter gestellt sein würden als früher, wo sie Salz aus
dem Elsaß bezogen!). Im Laufe dieses Jahres kommen. diese badischen
Kaliwerke in vollen Betrieb. Ihre Leistungsfähigkeit ist nach den An-

?) Vgl. Verhandlungen der Sozialisierungskommission über die Kaliwirtschaft
vom 20. September 1920.

5 Enauete-Ausschuß. III. Die deutsche Kaliindustrie,

y
        <pb n="70" />
        gaben von Sachverständigen größer als die Leistungsfähigkeit der
damals ausgebauten elsässischen Kaliwerke im Jahre 1913. Über die
Größe ihrer. tatsächlichen Lieferungen gibt die ihnen zugesprochene
Syndikatsquote keinen Aufschluß, da nach Angabe der Sachverständigen
geplant ist, Quoten stillgelegter Werke des an den badischen Werken
maßgeblich beteiligten Konzerns auf sie zu übertragen.

Zur Frage der Wiedereinführung einer süddeutschen Frachtbasis
hat sich das Deutsche Kalisyndikat dahin geäußert, daß es dafür an den
nötigen Voraussetzungen fehle, zumal die badischen Werke nicht in der
Lage seien, carnallitische Salze zu liefern, denn die badischen Werke
hätten kein Carnallitvorkommen — ein solches haben die elsässischen
Werke ebenfalls nicht besessen. — Nach dem Gebiet, das zu den
badischen Schächten frachtgünstiger liegt als zu der Frachtstation
Salzungen, wurden in den Jahren 1926 rund 487 000 dz Reinkali oder
7,01%: des Inlandsabsatzes von 1926 geliefert.

Syndikatskosten.

Aus seinen Bruttoerlösen hat das Syndikat seine Kosten zu decken,

ehe die eigentlichen Erlöse an die Industrie abgeführt werden können.
Bereits in dem vorstehenden Abschnitt ist von Kosten des Syndikats die
Rede E°wesen, zu ihnen treten noch seine allgemeinen Aufwendungen
hinzu. Zunächst gehören hierzu eine Reihe von Aufwendungen, die für
den Aulandsabsatz entstehen, und an denen ebenfalls die Kosten der
Propaganda, in die auch alle Kosten der agrikulturtechnisch-wissen-
schaftlichen Untersuchungen einzubeziehen sind, einen sehr erheblichen
Anteil ausmachen. Für die Frachtkosten liegt. beim Auslandsabsatz in-
Sofern eine andere Lage vor, als die ausgeführten Salze im allgemeinen
frei Empfangsgebiet oder frei Grenze des Empfangsgebietes geliefert,
werden. Während also beim Inlandsbezug der Empfänger die Fracht
mit den Maßgaben zu tragen hat, die sich aus. den oben erwähnten be-
sonderen Bestimmungen ergeben, trägt bei der Auslandslieferung grund-
sätzlich das Syndikat die entstehenden Verfrachtungskosten. Da in
erster Linie hier Frachtkosten auf ausländischen Eisenbahnen oder See-
schiffahrtsfrachten entstehen, schwanken die Kosten mit der Bewegung
der Frachtraten der Seeschiffahrt und je nach den Tarifen der aus-
'ändischen Eisenbahnverwaltungen, So daß eine F eststellung hierzu
immer nur für kurze Zeiträume möglich wäre,

Bei den Frachtkosten des In- und Auslandsabsatzes gewährt das
Kalisyndikat für die Beförderung vom Verladungsort bie zum nächsten
an den direkten Gütertarifen beteiligten Bahnhof seinen Gesellschaftern
ine angemessene Vergütung, während es den inländischen Abnehmern
einen einheitlichen Satz von 4 Pfg. je dz Reinkali dafür in Rechnung
stellt, Aus diesen Vergütungen ergeben. sich Verluste für das Kali-
Syndikat, die in den letzten Jahren jeweils den Betrag von 1 Mill. RM
überstiegen. Es ist dabei hervorzuheben, daß trotz der Frachtparitäten
ein geldlicher Ausgleich der Standortsvor- und nachteile der einzelnen
Lieferwerke durch das Syndikat nicht erfolgt.

Die Vergütungen an die Abnehmer von Kali (Verteiler- und Mengen--
        <pb n="71" />
        rabatte), sowie die Kosten, die dem Syndikat aus der Propaganda und
dem Absatz von Kali entstehen einschließlich der üblichen Verwaltungs-
unkosten und der beim Kaliabsatz zu entrichtenden Umsatzsteuer, führen
insgesamt zu Erlösen für die Kaliwerke, die im Durchschnitt um rund
23 '% unter den gesetzlichen Kalipreisen liegen.
Absatz.
Der Absatz der deutschen Kaliindustrie betrug im Jahre 1913 rund
11,1 Mill. dz Reinkali, hiervon betrug der Anteil der elsässischen Werke
rund 0,4 Mill. dz Reinkali. Rund 6 Mill. dz entfielen auf das Inland
— einschließlich des Inlandsabsatzes der elsässischen Werke, der zu
25 000 dz nach Elsaß-Lothringen, zu 105 000 dz in das übrige Deutsch-
land ging —, rund 5,1 Mill. dz auf das Ausland. Von den 6 Mill. dz In-
landsabsatz waren rund 5,4 Mill. dz Absatz an die Landwirtschaft,
während der Rest (fast 700 000 dz) an industrielle Verbraucher abge-
geben wurde, Von den rund 5,4 Mill. dz ging über ein Siebentel in Ge-
biete, die durch den Vertrag von Versailles an fremde Staaten abgegeben
wurden.

Absatz der deutschen Kaliwerke.
Jahr

Mill. dz
Reinkali

1924 8,4
1925 12,8
1926 11,0
1927 12,4
19928 14.92

Sowohl hinsichtlich der Empfangsgebiete im Inland und Ausland,
der Sorten, die von den einzelnen Verbrauchsgebieten und Verbrauchern
gefordert wurden, wie der Bedingungen, unter denen Kali abgesetzt
werden kann oder muß, sind wesentliche Veränderungen eingetreten.
Inlandsabsatz.
Der Absatz an die inländische Landwirtschaft war in den Nach-
kriegsjahren regelmäßig größer als selbst im Jahre 1913, dem Höhe-
punkt des Absatzes in der Vorkriegszeit, Nur im Jahre 1924 sank er
auf rund 4,5 Mill. dz Reinkali.
Absatz an die inländische Landwirtschaft.
Jahr

1913
1924
1925
1926
1927
1928

Mill. dz
Reinkali

-d. 5,9
„ 4,5
&gt; 70
; 62
* 70
„ 78
55
        <pb n="72" />
        {m ganzen ist also eine Steigerung des landwirtschaftlichen Kali-
Absatzes im Inlande festzustellen, 1928 von etwa 45% gegenüber dem
Absatz des Jahres 1913, an dem die einzelnen landwirtschaftlichen Be-
zirke Deutschlands in verschiedenem Ausmaße teilhaben. ;
Absatz von Kali an die inländische Landwirtschaft

nach Wirtschaftsb ezirken).
Mill. dz Reinkali

(Ahr

Ostdeutsch-
land l

Miättel-
deutsch-
land

Nordwest-
deutsch-
land

Süddeutsch- ]
land

West-
deutsch-
land

[9138 31 0,6 2,6 0,4 0,5
1924 1,8 0,7 0,7 0,7 0,7
1925 3,1 0,9 1,1 0,8 . 0,8
1926 2,3 “08 1,1 08 | 09
1927 97 0,9 1,2 0,9 1,0
Hierbei sind zusammengefaßt:

als „Ostdeutschland“ die preußischen Provinzen Ostpreußen, West-
preußen, Posen, Pommern, Brandenburg, Schlesien und die beiden Meck-
lenburg. Der Absatz des Jahres 1913 wurde um 0,8 Mill. dz gekürzt,
um den Gebietsabtretungen Rechnung zu tragen;

als „Mitteldeutschland“ die preußische Provinz Sachsen, die Länder
Sachsen und Thüringen;

als „Nordwestdeutschland“ die preußischen Provinzen Schleswig-
Holstein und Hannover und das Land Oldenburg;

als „Süddeutschland“ die Länder Baden, Bayern, Württemberg,
außerdem Hohenzollern; .

als „Westdeutschland“ die preußischen Provinzen Hessen-Nassau,
Westfalen,. Rheinprovinz und das Land Hessen.

Die angegebenen Zahlen des landwirtschaftlichen Absatzes ent-
halten die Kalimengen, die in Form von Mischdünger an die inlän-
Jlische Landwirtschaft abgegeben werden.

Absatz von Mischdünger an die Landwirtschalt.

Jahr

Az Reinkali

924 138 511
925 269 429
926 157 088
927 | 456 830
‚998 619 686
In der Vorkriegszeit wurde Kali in Form von Mischdünger nicht
abgesetzt, über die weitere Entwicklung des Kaliabsatzes auf diesem
Wege läßt sich noch kein zuverlässiges Urteil bilden. Die Maßnahmen,
Sn 1) Im einzelnen vgl. Anlage S. 118.

6
        <pb n="73" />
        die von einzelnen Unternehmungen der Kaliindustrie und anderen
Düngemittelindustrien in der letzten Zeit getroffen worden sind, lassen
darauf schließen, daß von Teilen der Industrie die Aussichten dieses
Absatzes günstig beurteilt werden. Der inländische Gesamtabsatz über-
stieg die Mengen des landwirtschaftlichen Bedarfs regelmäßig um etwa
10%, die für industrielle Zwecke verwertet wurden. A
Auslandesabsatz.
Ungünstiger als der Inlandsabsatz entwickelte sich der Auslands-
absatz der Industrie. Er betrug im Jahre 1913 5,1 Mill. dz Reinkali
(damaliges Reichsgebiet), etwa 5,7 Mill. dz Reinkali (heutiges Reichs-
gebiet). Die Ziffern des Auslandsabsatzes für die Gegenwart über-
stiegen bis zum Jahre 1927 nicht 4,6 Mill. dz Reinkali und blieben also
gegenüber dem vergleichbaren Absatz der Vorkriegszeit um nahezu 20 %
zurück. Erst 1928 wurde mit 5,5 Mill. dz nahezu die Vorkriegshöhe er-
reicht. Der Rückgang ist in erster Linie durch die verringerte Ausfuhr
nach den Vereinigten Staaten von Amerika zu erklären, die im Jahre
1913 rund 2,5 Mill. dz Reinkali, 1927 weniger als 1,6 Mill. dz, 1928
1,7 Mill. dz betrug, ferner dadurch, daß die Ausfuhr nach Polen, die
sich, bezogen auf das heutige Gebiet des polnischen Staates, in der Vor-
kriegezeit auf über 1 Mill. dz Reinkali belief, in den Nachkriegsjahren
abgenommen hat.

Ausfuhr nach Polen.
Jahr

Mill. dz
Reinkali

1924 rd. 0,1
1925 „0,25
1926 „ 0,1
1927 | „ 0,3
1928 „0,8
Da der Rückgang des Absatzes nach den Vereinigten Staaten von
Amerika und nach Polen größer war als der gesamte Rückgang im Aus-
landsabsatz des Deutschen Kalisyndikats, ist es also in der Lage ge-
wegen. geinen Absatz nach dem übrigen Ausland zu steigern. ;
Auslandsabsatz in den Jahren 1926—1928 nach großen
Gebieten in dz Reinkali

Jahr

1926
1927
19928

Euro-
päisches
Ausland

2 8839 637
2 620 020 |
9.987 818

Amerika

1 484 580
1 653 008
1 774 444

Sonstiges
über-
seeisches
Ausland
|

267 770
830 8361
482 806

_ Die Ausfuhr von Kali ist vor allem dadurch von dem Inlandsabsatz
ünterschieden, daß für gie vorwiegend Sorten in Frage kommen, die einen
57
        <pb n="74" />
        verhältnismäßig hohen Reinkaligehalt aufweisen. So entfielen auf Kali-
sorten mit mehr als 40 % Reinkaligehalt vom Absatz (in dz Reinkali):
fahr

Tnland
Ausland
Yo
1918 | ‚3 48,6
1037 15,6 39,9
1928 17,7 430
Für die verhältnismäßig langsame Entwicklung des Auslands-
absatzes an Kali sind vor allem die veränderten Agrarverhältnisse Ost-
Suropas von erheblicher Bedeutung. Neben dem Absatz nach Polen ist
auch der Absatz nach Rußland stark zurückgegangen. Auch in fast
allen anderen Ländern, in denen durch Agrarreform der Großgrundbesitz
beseitigt worden ist, läßt sich im Gegensatz zu der Entwicklung des
Kaliabsatzes in den deutschen landwirtschaftlichen Bezirken ein Absatz-
rückgang verzeichnen. Weiter ist die amerikanische Agrarkrise von
nachteiligem Einfluß auf die Entwicklung des Kaliabsatzes gewesen.

Für die Ausdehnung des Auslandsabsatzes betreibt die Industrie
3ine umfangreiche Propaganda, die sich bemüht, neue Gebiete für die
Kalidüngung zu erschließen. In dem wichtigsten überseeischen Absatz-
gebiet, den Vereinigten Staaten von Amerika, ist die Industrie dabei auf
eine enge Zusammenarbeit mit den Mischdüngerfabriken angewiesen, da
die amerikanische Landwirtschaft Mischdünger zu beziehen pflegt.

Verhältnis zu den elsässischen Kaliwerken.

Seit Ende 1926 steht der Auslandsabsatz des Deutschen Kalisyndi-
kats unter den Bedingungen, die mit der französischen Kaliindustrie ver-
einbart wurden. Es ist daher erforderlich, über die Lage und Organi-
sation der elsässischen Kaliindustrie einen kurzen Überblick zu geben,
soweit dies an der Hand der beschränkten Unterlagen möglich ist.

In der Vorkriegszeit befanden sich die elsässischen Werke noch im
Ausbau. Sie erreichten in rascher Entwicklung im Jahre 1913 eine Pro-
duktion von 338 000 dz Reinkali. Seit 1919 nahm die französische Pro-
duktion nach den veröffentlichten Zahlen die folgende Entwicklung:
Jahr

1919
1920
:922
924
6
7
‘998

Mill. dz Reinkali)

0,98
1,92
2,07
2,72
3,67
3,72
4.112)
?) Nach Annuaire Statistique des Engrais et Produits Chimiques Destin6s &amp;
l’Agriculture.
wo ?) Aus L’Engrais 5 v. 8. 3. 29.
3
        <pb n="75" />
        Sie erreichte also im Jahre 1928 beinahe die zehnfache Produktion
der Vorkriegszeit. Die Förderung und Verarbeitung der Kalisalze er-
folgt durch zwei Unternehmungen, von denen die größere (mit etwa 80 %
der Produktion) sich im Besitze des französischen Staates befindet.
Beide Unternehmungen verkaufen ihre Erzeugung durch eine gemein-
same Verkaufsgesellschaft (Societe Commerciale des Potasses d’Alsace);
ein Gesetz, das ein Zwangssyndikat für die französische Erzeugung fest-
legen soll, befindet sich im Entwurf bei den parlamentarischen Körper-
schaften. Ein Abteufverbot besteht in Frankreich für Kalischächte
nicht, ein drittes größeres Unternehmen bringt zur Zeit neue Kali-
schächte nieder.

Für die Beurteilung der französischen Kaliindustrie ist zunächst der
Umstand zu würdigen, der auch von ihr in der anläßlich der Weltwirt-
schaftskonferenz verfaßten Denkschrift hervorgehoben worden ist, daß
im Jahre 1925 von der französischen Landwirtschaft auf den Quadrat-
kilometer nur 350 kg Reinkali verbraucht wurden gegen wesentlich
höhere Zahlen in anderen kontinentalen Ländern, in denen der Ver-
brauch nahezu den siebenfachen Umfang erreicht hat. Der französische
Kaliverbrauch hat sich jedoch in den Jahren bis einschließlich 1926 ver-
hältnismäßig rasch gesteigert (14,9 kg je Hektar Anbaufläche 1913,
24,30 kg je Hektar Anbaufläche 1926) und wird nach der Annahme der
französischen Industrie während vieler Jahre eine schnelle Entwicklung
nehmen.

Unmittelbar nach dem Kriege begann die französische Kaliindustrie
in ausgedehntem Maße Kali zu exportieren... Sie erreichte bereits im
Jahre 1919 einen Auslandsabsatz, der den Auslandsabsatz der elsässi-
schen Werke von 1913 um fast 80% übertraf. Ihr Anteil am Gesamt-
auslandsabsatz Deutschlands und Frankreichs betrug bis zum Jahre 1925
mit großer Regelmäßigkeit rund 30%. In dem Ende 1926 abgeschlosse-
nen Vertrag wird dieser Anteil Frankreichs an der Gesamtausfuhr der
beiden Länder mit der Maßgabe bestätigt, daß zu einem Zeitpunkt, an
dem die Gesamtausfuhr beider Länder 8,4 Mill. dz Reinkali überschreitet,
die französische Exportquote sich für den überschießenden Teil auf
50% erhöht. Die Abmachungen gelten ab 1. Mai 1926; falls bis zum
1. Mai 1931 ein Gesamtauslandsabsatz der beiden Lieferländer von
8,4 Mill. dz Reinkali nicht erreicht wird, ist die französische Industrie
an den nachfolgenden Exportmengen, soweit sie den Höchstabsatz der
bis dahin verstrichenen fünf Jahre übersteigen, mit 50'% beteiligt. Der
Vertrag führte im übrigen zu einer Vereinfachung der Verkaufsorgani-
sationen der beiden Industrien; obwohl sie zur Zeit noch in Durchführung
ist, kann ein Teil der Exporterhöhung des Jahres 1928 auf die durch sie
erzielte höhere Wirksamkeit der Verkaufsorganisation zurückgeführt
werden. Der Inlandsabsatz beider Länder ist durch diesen Vertrag nur
insofern berührt, als er jedem der beiden vertragsschließenden Teile das
Inlandsgebiet. zur ausschließlichen Belieferung überläßt.
Kaliindustrien außerhalb Deutschlands und Frankreichs.
Auch außerhalb Deutschlands und Frankreichs sind Kaliindustrien
entstanden.
        <pb n="76" />
        Kaliproduktion im heutigen polnischen Gebiet.?)
Jahr

dz Reinkali

318
J24
‚925
926
927

2.000
158 000
292 000
810 000
340 000
Die polnische Kaliproduktion reicht nicht aus, um den Bedarf, der
im heutigen Gebiet des polnischen Staates bereits in der Vorkrieggzeit
vorhanden. war, zu decken. Dennoch wird nach Angabe von Sachver-
ständigen ein Viertel bis ein Drittel der polnischen Produktion nach
Schweden, der Tschechoslowakei und den benachbarten Gebieten aus-
geführt. Auch England soll gelegentlich polnisches Kali bezogen haben.
Die spanische Kaliproduktion wurde von Sachverständigen auf 220 000
bis 270 000 dz Reinkali beziffert, Der Export wird auf 100000 bis
150 000 dz Reinkali geschätzt. Insgesamt macht offenbar der polnische
und der spanische Export weniger als 5%. des deutschen und französi-
schen Auslandsabsatzes an Kali aus.

In den Vereinigten Staaten von Amerika wird Kali fabrikatorisch
yewonnen.
Amerikanische Kaliproduktion.?)

Jahr

‚916
‚917
918
1 9
‘20
321
922
‚928
„924
1925
‚026
‚9927

sh t Reinkali

9 720
32 578
54 808
32474
48 077
10171
1714
20 215
22 896

25 439
23 366
43 510

Nach Angabe von Sachverständigen wird die Leistungsfähigkeit
der amerikanischen Produktionsanlagen zur Zeit auf 90 000 sh.t Reinkali
') Stat. Jahrbuch 1927.
*) Quelle: für die Jahre 1916-—1924 nach amtlichen Quellen,
für das Jahr 1925 nach Angabe der Amerika-Abt. des Deutschen Kali-
syndikats,
lür das Jahr 1926 nach dem Chemical Age, London,
für das Jahr 1927 lt. Angabe des Deutschen Kalisyndikats nach der
Oil paint and Drug Revorter v 14 5 98
10
        <pb n="77" />
        erweitert. Der Absatz des amerikanischen Unternehmens geht vor-
wiegend nach dem Westen und mittleren Westen der Vereinigten
Staaten von Amerika, während die Einfuhr der europäischen Kali-
industrie vorwiegend nach dem Osten der Vereinigten Staaten von
Amerika erfolgt und sich im mittleren Westen mit der Eigenerzeugung
brifft. ;

Preise.
Der Absatz von Kali hängt zunächet von den Konkurrenzverhält-
nissen zu anderen Kalierzeugern und von der Lage des nahezu aus-
schließlichen Abnehmers, der Landwirtschaft, ab. Sowohl für die Wett-
bewerbefähigkeit mit anderen Kalierzeugern wie für die Höhe des Ver-
brauchs sind die Kalipreise von erheblicher Bedeutung, wenngleich sich
gezeigt hat, daß bei günstiger landwirtschaftlicher Lage die jeweilige
Preishöhe keine allzu große Rolle spielt,

Die Festsetzung der Preise für Kalisalze erfolgte bis zum Erlaß
des Reichskaligesetzes von 1910 durch das Kalisyndikat als eine frei-
willige Vereinigung der Kaliwerksbesitzer. Seit dem Jahre 1910 ist
das Kalisyndikat ein Zwangssyndikat. Die Preisfestsetzung unterstand
der Aufsicht des Reichskanzlers; durch die Vorschriften zur Durch-
führung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom
18. Juli 1919 wurde dem Reichskalirat die Befugnis erteilt, die Inlands-
verkaufspreise für Kalisalze auf den mit Gründen versehenen Vorschlag
des Kalisyndikats festzusetzen. Dem Reichswirtschafteminister, der im
Auftrage des Reichs die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft wahrzu-
nehmen hat, wurde das Recht übertragen, Beschlüsse des Reichskalirats
— auch in der Preisfrage — zu beanstanden, und die vom Reichskali-
rat festgesetzten Inlandsverkaufspreise nach Anhörung des Reichskali-
rats und des Kalisyndikats herabzusetzen. Hinsichtlich der Auslands-
verkaufspreise der Kalisalze wurde bestimmt, daß sie nicht niedriger '
sein dürfen als die für das Inland durch den Reichskalirat festgesetzten
Inlandspreise. Dem Reichswirtschaftsminister wurde das Recht über-
tragen, Ausnahmen von dieser Vorschrift zu bewilligen. Derartige
Ausnahmen sind bis zum Jahre 1926 bewilligt worden.
Die Entwicklung der Bruttopreishöhe.

Die Preisfestsetzung für die inländischen Kaliverkäufe erfolgt für
den dz _Reinkali, der bei den einzelnen. Salzsorten verschieden bewertet
wird, Als zu Beginn des Jahres 1924 die Kalipreise zum ersten Male
in Goldmark festgesetzt und veröffentlicht wurden, bestanden Meinungs-
verschiedenheiten innerhalb der Mitglieder des Kalisyndikats und des
Reichskalirats darüber, ob.die Kalipreise das Niveau der Vorkriegs-
zeit. über- oder unterschreiten sollten. Schließlich wurden sie in
folgender Höhe festgesetzt:

m |
        <pb n="78" />
        Salzsorte

Carnallit mit 9—12 %
Rohsalze »„ 12—15
Jüngesalze „ 18—22
Düngesalze „ 28—32 ”
Düngesalze „ 38—42 ®
hlorkalium „ 50-—60 ”
Ohlorkalium über 60 #
Schwefelsaures Kali über 42 % |
Schwefelsaure Kalimagnesia

Preis
Ende 1918
M

8,50
10,—
:4%50
‚5,50
7
De
35 —
91

ı Preis am
1. Januar 1924
RM

Steigerung |
bZw. Minderung
gegenüber 1918

%

+39 — 18,94
7 18,8

20 19,64
50 _

75 1,61
de T
Ba, — —_

31,25 — 10,71

28,85 — 694
Zu Beginn des Jahres 1925 beantragte das Kalisyndikat; eine Er-
höhung; dem Antrage wurde stattgegeben und die folgende Preisliste
vom Reichskalirat beschlossen:

Salzsorte

Darnallit mit 9—12 %
Rohsalze „ 12—15 ”
Düngesalze „ 18—29 »
Jüngesalze „ 28—82 ”
Düngesalze „ 838—42 #
Chlorkalium „ 50-—60 ”
Öhlorkalium „ 60 #
Schwefelsaures Kali über 42 % |
Schwefelsaures Kalimagnesia

Preis ab
16. April 1925
RM

7,56

8,97
12,24

5,64

1,68
Yı—
29,—
31,25
28,85 I

Steigerung
bzw. Minderung
zegenüber 1913

+%

— 11,06
10,30
‘2,57

7,86
7,81

10,71
— 694
Mitte 1926 beantragte das Kalisyndikat erneut, eine Erhöhung der
Preise um etwa 18%. Der Reichskalirat entschied sich für einen An-
trag, der die Preise um 12 % erhöhen und eine weitere Erhöhung um
5% für die Zeit nach der Ernte vorbehalten wollte. Der Beschluß
wurde vom Reichswirtschaftesminieter beanstandet. In einer Sitzung
des Reichskalirats am 22. Dezember 1926 wurde eine neue Preistafel

Salzsorte

Carnallit mit 9—12 %
Rohsalze » 12—15 „
Düngesalze „ 18—292 »
Düngesalze » 28—32
Düngesalze „ 38—42
Chlorkalium „ 50—60 n
Chlorkalium über 60 ”
Schwefelsaures Kali über 42 %
Schwefelsaure Kalimaonesia

Preise
1918 ! 1925 |23. 12. 26
M RM! RM

8,50
a1
—
50°
5,50
7
X—

“ }
“r

7,56
8,97
12,24
15,64
5,68
‘ y_. -
Mm
31,25 |
IR SR

9,67
10,83
‚5,20

7,95

1,88

H—

29,—
31,25
8/85

Die Preise 1926 sind
zestiegen gegenüber den
Preisen von
1925 | 1918
% %

427,9
29,8
94,9
x

32

+13,8
+ 88
+ 86
ı- 28,8
“921,8
— 10,7
— 69

|
„AD
        <pb n="79" />
        angenommen, die keiner Beanstandung begegnet ist. Die 1926 fest-
gesetzten Preise sind noch in Kraft. a

In der vorstehenden Tabelle sind sie den Preisen der Jahre 1913
und 1925 gegenübergestellt.

Bei dieser Preisfestsetzung ging man von einer Absatzschätzung
für das Jahr 1928 von 11 bie 12 Mill. dz Reinkali aus.

Tatsächlich haben die Kalipreise, gemessen an den allgemeinen
Veränderungen der Warenpreise, die Vorkriegshöhe auch bei den Sorten
nicht erreicht, bei denen gegenüber dem Stande des Jahres 1913 eine
Erhöhung eingetreten ist. Alle diese Ausführungen beziehen sich auf
die festgesetzten Verkaufspreise, also die für das Inland geltenden
Bruttopreise des Syndikats, die nicht mit den tatsächlichen Erlösen der
einzelnen Unternehmungen übereinstimmen, da von ihnen die Kosten
des Syndikate und die sonstigen Verteilungskosten noch nicht abgesetzt
sind.

Die Entwicklung der Sortenpreise.

Ein Vergleich der Sortenpreise und der Verteilung der Sorten auf
Inlands- und Auslandsmarkt zeigt, daß zum Teil die Preise der Sorten,
die vorwiegend ins Ausland abgesetzt werden können, nicht wesentlich
gegenüber der Vorkriegszeit geändert sind, während die Preise für die
Sorten, die vorwiegend die inländische Nachfrage befriedigen, stärker
erhöht wurden. Diese verschiedene Entwicklung erklärt sich vor allem
daraus, daß das sogenannte 40er Düngesalz besonders etark auf dem
Inlandsmarkt gefragt wird, das hach Angabe der Sachverständigen in
der Vorkriegszeit verhältnismäßig billig abgegeben wurde, um seine
Einführung auf dem Markt zu fördern. Da früher die Preisspanne
zwischen diesem Salz und Chlorkalium verhältnismäßig hoch war, ob-
gleich der Unterschied höchstens 20 % im Reinkaligehalt erreichte,
wurde sie durch die vorgenommene Preiserhöhung erheblich verkleinert.
Um die Änderungen, wie sie für die einzelnen Sortenpreise eingetreten
sind, in ihren Wirkungen auf den durchschnittlichen Bruttopreis des
insgesamt auf den verschiedenen Märkten abgesetzten Kali (je dz
Reinkali) zu ‘untersuchen, wurde der Absatz des Jahres 1927
mit den Bruttopreisen der Jahre 1913, 1925 und 1926 in Verbindung
gebracht.
Entwicklung des gewogenen Durchschnittspreises
(Bruttopreis des Syndikats)jedz Reinkali.

Jahr

1913
1925
1996

1918 -

1
bei Inlandsverkäufen

bei Auslandsverkäufen

| 100
| 102,2
113.4

100
96,8
103.6

Die Berechnung geht von der Annahme aus, daß der Auslande-
bruttopreis für die einzelnen Sorten mit dem Inlandsbruttopreis über-
einstimme, ohne daß dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht,

63
        <pb n="80" />
        sie vernachlässigt also die verschiedenen Fracht- und Absatzbedingun-
gen des Inlands- und Auslandeabsatzes ebenso wie die Verschieden-
heiten der Rabatte bei den einzelnen, Sorten. Sie hat, lediglich den
Zweck, die Verschiebung der Bruttopreishöhe für die einzelnen. Sorten
in ihrer Bedeutung klar hervorzuheben. Der Inlands- und Auslands-
absatz 1913 weicht in der absoluten Höhe wie in der sortenmäßigen Zu-
sammensetzung außerordentlich stark von dem des Jahres 1927 ab.
Die Auslandspreise für Kali.

Laut $ 187 der Vorschriften usw. darf der Preis für Verkäufe und

Lieferungen des Kalisyndikats nach dem Auslande nicht niedriger sein
als die gemäß $$ 55 und 56 für das Inland durch den Reichskalirat fest-
gesetzten Inlandspreise. &amp; 56 bestimmt, daß Abnehmern größerer
Mengen Kalisalze ein Preisnachlaß zu gewähren ist. Die Beobachtung
dieser Vorechrift führt dazu, daß der Preis, der dem Syndikat von den
ausländischen Abnehmern und darunter von den beziehenden Misch-
düngerfabriken zu bezahlen ist, vermindert um die Kosten des Aus-
landsabsatzes, - den Inlandserlösen des Syndikats mindestens gleich-
kommen muß. Von den Sachverständigen ‚ist. darauf „hingewiesen
worden, daß in Anbetracht der veränderten Wettbewerbsverhältnisse
Auf dem Weltmarkt die Bestimmung, die aus dem Reichskaligesetz von
1910 übernommen worden ist, aufgehoben werden sollte. In der Tat
ist ihr seit dem Jahre 1926 entsprochen worden. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, daß der Preispolitik des deutschen Kali-
Syndikats, die bewirkt hat, daß gegenwärtig die Auslandspreise
niedriger sind als in der Vorkriegsezeit, neuerdings auf dem wichtigsten
ausländischen Absatzmarkt, insofern eine Grenze gezogen wurde, als sie
gegenüber der Regierung ‚der Vereinigten Staaaten von Amerika zu
sammen mit den Vertretern der französischen Kaliindustrie die Ver:
pflichtung eingehen mußte, in ihrer Preisgestaltung nicht grundsätz-
lich von der inländischen Preisbildung abzuweichen. Damit hat das
deutsche Kalisyndikat sich grundsätzlich gegen eine Kartellpolitik aus-
gesprochen, die dem Auslande höhere Preise abfordert als den inländi-
schen Abnehmern. Man kann nicht behaupten, daß die Entwicklung
anderer Rohstoffmärkte, auf denen ebenfalls ein verhältnismäßig ge-
schlossenes Angebot der Nachfrage gegenübersteht, wie namentlich auf
dem Kupfermarkte, eine ähnliche Mäßigung hinsichtlich der Preis-
politik des Angebots bekundet.
Die Rabatte.
Die Preise der einzelnen Kalisorten werden vom Reichskalirat mit
der Maßgabe festgesetzt, daß sie als Höchstpreis den inländischen Ver-
brauchern von Kali in Rechnung gestellt werden dürfen. Dabei müssen
in den Fällen, in denen die Kalisalze nicht unmittelbar an inländische
Verbraucher abgegeben werden, den Verteilern, die zwischen dem Kali-
8yndikat und dem letzten Verbraucher eingeschaltet sind, besondere Ver-
gütungen. gewährt werden. Nur für industrielle Zwecke wird Kali un-
mittelbar an den Verbraucher abgesetzt, trotzdem kommen auch hier
        <pb n="81" />
        gewisse Rabatte, die sachlich Preisermäßigungen gleichzustellen sind,
zur Verwendung; dabei handelt es sich fast immer um Großabnehmer.
Diese Vergütungen gehen zurück auf den $ 56 der Vorschriften zur
Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom
18. Juli 1919; danach kann der Reichskalirat bestimmen, daß den Ab-
nehmern größerer Mengen Kalisalze ein entsprechender Preisnachlaß
zu gewähren ist. Den Abnehmern steht es frei, sich zur Erlangung
dieser Preisnachlässe zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Eine
unterschiedliche Behandlung! der Abnehmer hinsichtlich der Preisnach-
lässe darf bei gleichen Voraussetzungen nicht stattfinden.
Rabatte für industrielle Abnehmer,
RM je 100 dz KO

Salzsorte

Chlorkalium für 100 dz auf 80% KC1
reduziertes Gewicht

Schweielsaures Kali für 100 dz auf
90% K,SO, reduziertes Gewicht

Bei Jahresabnahme von:
CL ' über 25 000
10—500 | 501—2000 | 2001—25 000 ' über 250

49,68 ' 63,18 76,68 90,18
J
55,20 | 70.20 | 85.20 100,20
An landwirtschaftliche Abnehmer wird Kali unmittelbar nicht ab-
gegeben; das Syndikat beliefert ausschließlich Düngemittelhändler und
landwirtschaftliche Genossenschaften; sowohl Händler wie Genossen-
schaften haben sich zu großen KEinkaufsverbänden zusammen-
geschlossen. und zwar entfallen
1926 ! 1927 ! 1928
% % %

auf die Landwirtschaftliche Düngerbezugsgesellschaft
a) Kalibezugsgesellschaft etwa
b) Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft w
c) Reichslandbund 8
auf die Düngehandel G. m. b. H. #
auf das Deutsche Kalikontor n
auf die Übrigen ;
des Gesamtabsatzes an die inländische Landwirtschaft.

39 87

8 8

a 8

98 24

14 13

‚2 19 | 20

Von diesen Organisationen stellt die Kalibezugsgesellschaft der
deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften die oberste Spitze des
genossenschaftlichen Kalihandeles dar, soweit Kalihandel vom Reichs-
verband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, der
Raiffeisenorganisation, dem Zentralverband der Bauernvereinsorgani-
sationen und einigen kleineren Verbänden betrieben wird. Die Deutsche
Landwirtschaftsgesellschaft m. b. H., Dünger-Kainit-Abteilung, und der
Reichslandbund, Ein- und Verkaufs-A.-G., bilden zusammen die Deutsche
landwirtschaftliche Einkaufsvereinigung G, m. b. H. Diese Organi-
sationen haben eich in der Landwirtschaftlichen Düngerbezugsgesell-
schaft m. b. H. als Dachorganisation, die unmittelbar vom Kalisyndikat
55
        <pb n="82" />
        bezieht, Zusammengeschlossen. Die Düngerhandels-G. m. b. H. und das
Deutsche Kalikontor G. m. b. H. sind beide Händlerorganisationen.
Diejenigen 18% des landwirtschaftlichen inländischen Kaliabsatzes,
die nicht durch diese Örganisationen abgesetzt werden, entfallen auf
etwa 2000 kleinere und mittlere Handelefirmen.

Den Handelsfirmen und Handelsorganisationen, die vom Deutschen
Kalisyndikat Kali zur Weitergabe an landwirtschaftliche Verbraucher
beziehen, werden je nach der Höhe ihres Absatzes die nachfolgenden
Rabatte gewährt:

Rabatte für Wiederverkäufer
RM für 100 dz eff.
a a Lk
Bei Jahresabnahme von dz Reinkali
Salzsorte

Carnallit
Kainit-Hartsalz und Hederich-Kainit?)
Kalidüngesalz 18—29 %

28—82

38— 42",

„ 50-—K4 56 (Chlorkalium)

Schwefelsaures Kali 4R—52 %
Kalimagnesia 26—30 % |

10 | 501 2001
bis | bis bis
5001) | 2000 !95000 ! 25000

4,30 |
11,57 |
20,86
29,48
63,18
70,20
835,16

5,03
7,92
14,42
24,71
35,78
"”. RQ

5,52

9,07
17,28
29,06
26 AC

6,82
10,74
20,14
833,41
“8,38

„68

35,20
57,60 |

8
42,700

at
GO

Sonder-
rabatte der
drei großen
Abnehmer.

organi-

sationen

8,46
13,74
27,00
47,85
69,30

148,50
165,00
82,50
Um 501 dz Reinkali und damit die zweite Rabattstufe zu erreichen,
muß ein Jahresumsatz. von etwa 40 Wagen Kainit-Hartsalz oder etwa
12 bis 13 Wagen Kalidüngesalz 40% oder etwa 10 Wagen Kalidüngesalz
50 bis 54% (Chlorkalium) bzw. schwefelsaures Kali oder etwa
20 Wagen schwefelsaure Kalimagnesia zu je 10 000 kg erzielt werden.
Für die Feststellung der Rabattstufe werden alle Kalibezüge im Jahre
zusammengerechnet. Die Rabattberechnung erfolgt halbjährlich durch
das Kalisyndikat. Bedidgt der Gesamtabsatz nach Ablauf des Jahres
eine höhere Rabattstufe als die im ersten Halbjahr in Anwendung ge-
brachte, so wird die Differenz bei der Abrechnung im zweiten Halbjahr
berücksichtigt. Die Rabattbeträge werden nur gegen Rücksendung des
unterschriebenen Rabattanerkenntnisses ausgezahlt. Die Rabatte dürfen
von den Wiederverkäufern an andere Wiederverkäufer nur entsprechend
len obengenannten Sätzen und in der gleichen Weise weitergegeben
werden. In der Vorkriegszeit wurden demgegenüber die folgenden
) Die Rabatte der ersten Stufe kommen gleich in den Rechnungen zum Abzue.

‘) Auf Hederich-Kainit wird noch ein Sonderrabatt von 5 Pf. für den Doppel
zentner wirkliches Gewicht gewährt. Dieser Rabatt wird gleich in den Rechnungen
abgesetzt. Von diesen Rabatten dürfen an Verbraucher Rückvergütungen in irgend-
einer Form weder mittelbar noch unmittelbar gewährt werden.
x;
        <pb n="83" />
        Rabattsätze an Handelsorganisationen zur Belieferung landwirtschaft-
licher Verbraucher gewährt:
Rabattsätze vom 1. Januar 1911 bis 31. Juli 1914
für landwirtschaftliche und industrielle Bezüge),
M für 100 dz eff.

1 ahresabnahme von dz Reinkali

PP.

Salzsorte

1 bis
500

501
is
2000

2001
bis
925 000

über
25 000

über
50 000

Carnallit

Kainit

Düngesalz 20—22 %
# 80—82 %
; 40—42 %

3s—
5,—
8,
| 12.
1v,

6,— 7,50 8,50
4— | 11,— 12—
| 14,— | 16,—
— | 20,— 22,—
25— 27— 80,—

M für 100 dz Reinkali

Salzsorte

Chlorkalium auf 80 % KC1
red. Gewicht

Schwefels. Kali auf 90%
K, SO, red. Gewicht

Schwefels. Kalimagnesia
auf 48% K, SO, red.
Gewicht

Bei Jahresabnahme von dz Reinkali
500 5000
his bis
4999 | 12000

20,— | 40,— 60,—
70,— | 90,— | 110,— | 180,— ı

80,— | 80,—
180,—
10,— | 20,— | 830,— | 40,— | 40,—
Bei dem Vergleich der Rabattsätze der Vorkriegsjahre mit den
gegenwärtig geltenden Rabattsätzen ist zu beachten, daß in der Vor-
kriegszeit der Anteil des Kaliabsatzes, der zu den Sätzen der höchsten
Rabattstufe abgegeben wurde, kleiner war als in der Gegenwart. Die
vorstehend erwähnte Bestimmung des Kaliwirteschaftegesetzes hat zur
Folge gehabt, daß zahlreiche Abnehmer des Deutschen Kalisyndikats
von dem ihnen gesetzlich zustehenden Recht des Zusammenschlusses zur
Erlangung des höchsten Vergütungssatzes Gebrauch gemacht haben.
Auch die Grundsätze für die Bemessung der Rabatte haben sich wesent.
lich geändert. Sie werden heute wie in der Vorkriegszeit auf den Doppel-
zentner eff, abgenommene Salze berechnet. Während jedoch damals die
Staffelung der Rabatte bei den einzelnen Salzsorten etwa in der Weise
arfolgte, daß je Doppelzentner Reinkali der Rabatt gleich blieb, ist die
1% Bei Bezahlung der Fakturen vom 1. bis zum 15. eines jeden Monats bis
zum 1. des nächsten Monats und der Fakturen vom 16. bis Ende eines jeden
Monats bis zum 15, des nächsten Monats wurde ein Kassaskonto von 11, % auf
den Bruttopreis der Waren (ohne Frachtzuschlag und Überführungsgebühr) gewährt.
37
        <pb n="84" />
        gegenwärtige Anordnung der Sätze derart, daß mit steigendem Rein-
kaligehalt der Salzsorte auch die je Doppelzentner Reinkali gewährten
Rabatte sich erhöhen. Deshalb wird je Doppelzentner Carnallit heute
in der höchsten Rabattstufe nur annähernd der gleiche Betrag gewährt
wie in der Vorkriegszeit, während er für den Doppelzentner 40er Salz
heute rund 230% des früheren Rabattes ausmacht.

Durch den weitgehenden Zusammenschluß der Abnehmer und die
Änderung der Rabattstaffel, die doppelt ins Gewicht fällt, weil ab-
weichend von den Verhältnissen der Vorkriegszeit heute Fabrikate be-
vorzugt werden, haben die Rabatte insgesamt eine außerordentliche
Höhe erreicht. Um die Steigerung zu verdeutlichen, Wurde angenommen,
daß der Inlandsabsatz des Jahres 1927 unter Gewährung der Höchst-
rabatte des Jahres 1913 und des Jahres 1926 getätigt worden wäre. Es
ergab sich, daß die Rabatte 1927 ein Mehr von rund 5,6 Mill. RM er-
fordert hätten. Hierin kommt jedoch die Steigerung insofern nicht voll
zum Ausdruck, als heute ein größerer Teil des Inlandsabsatzes zu den
Höchstrabatten getätigt wird als im Jahre 1913. Die Rabatte betrugen
im Jahre 1926 rund 10 Mill. RM, im Jahre 1927 rund 11% Mill. RM,
also je Doppelzentner Reinkali des Inlandsabsatzes

1926 1,44 RM
1927 1,47 RM

Die Erhöhung der Zahlen von 1927 rührt nicht von einer Erhöhung
der Rabattsätze, sondern daher, daß bei insgesamt gestiegenem Absatz
der Anteil der höherprozentigen Salze im Jahre 1927 größer war als im
Jahre 1926. Zu diesen Rabatten treten als Sondervergütungen noch die
für Abnahme von Kalisalzen in den Sommermonaten gewährten Saison-
vergütungen und diejenigen Vergütungen, die dem Handel für Barzahlung
gewährt werden (Kassaskonto), hinzu. Ihr Umfang schwankt von Jahr
zu Jahr.

Bei Barzahlung wird regelmäßig ein Kassaskonto gewährt. Vom
Gesamtabsatzwert des inländischen landwirtschaftlichen Kaliverkaufs
deg Jahres 1927 wurden im ganzen 76,2% in bar bezahlt, und zwar von
dem Absatz an:
Landwirtschaftliche Körperschaften und Genossenschaften
Großhändlerverbände der höchsten Rabattstufe
Einzelhändler
Summe der Händler .
Mischdüngerfabriken

Total

57,5 %
92,0 ,,
78,2 ,,
88,6 ,,
100,0
76.2
Die Höhe der Kassaskonti richtet sich selbstverständlich nach den
allgemeinen Zinsverhältnissen.

Die Aufwendungen, die für die Verteilung des Kalis von der Er-
zeugungsstätte bis zum Verbraucher entstehen, hatten in den letzten
Jahren trotz ihrer an und für sich bereits sehr erheblichen Höhe die
Tendenz zu weiterem Anstieg. In Anbetracht des Umstandes, daß inner-
halb der eigentlichen Erzeugung von Kali beachtliche Ersparnisse kaum
mehr zu erwarten sind, verlangt die Frage um 80 mehr Beachtung, in-

zn
        <pb n="85" />
        vieweit durch Maßnahmen in der Absatzorganisation und eine ent-
sprechende Umgestaltung der Gesamtorganisation der Kaliindustrie Er-
sparnisse erzielt werden können.

Gesamtorganisation.
Die heutige Organisation der Kaliwirtschaft wird maßgeblich be-
stimmt durch die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die
Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 in der Fassung, die ihm
in der Verordnung vom 22. Oktober 1921 (Stillegungsverordnung) ge-
geben worden ist. Danach ist die Leitung der Kaliwirtschaft dem
Reichskalirat übertragen‘); für die Einzelheiten seiner Zusammen-
setzung, Vollmachten, Rechte und Pflichten kann auf die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden. Nach $ 16 der Vor-
schriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kali-
wirtschaft bildet der Reichskalirat folgende Kalistellen:

die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle,

die Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz, ;

die Jandwirtschaftlich-technische Stelle.

Von der Aufgabe der landwirtschaftlich-technischen Stelle ist bereits

im Zusammenhang mit der Propaganda der Kaliindustrie gesprochen
worden. Die Kaliprüfungsstelle hat als Verwaltungsbehörde die Auf-
zabe, den Reichskalirat in der Aufsicht über die Kaliwirtschaft zu unter-
stützen, insbesondere die für seine Beschlüsse vielfach erforderlichen
Gutachten zu erstatten. Außerdem führt sie die unmittelbare Kontrolle
über die Betriebsverhältnisse der Werke durch. Außer diesen rein
verwaltungstechnischen Aufgaben sind von der Kaliprüfungsstelle Ent-
scheidungen verschiedener Art als Beschlußbehörde zu treffen. Hierzu
gehört in erster Linie die Einschätzung der Kaliwerke, die den Absatz
von Kalisalzen aufnehmen. Um den Werken gegen die Festsetzungen
und Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle als Beschlußbehörde die
Möglichkeit einer Berufung zu geben, wurde die Kaliberufungsstelle
als letzte Entscheidungsinstanz geschaffen. Die Kalilohnprüfungsstelle
überwacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne
der Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz
zegebenen Vorschriften. Gegen die Urteile dieser Stellen ist die Be-
rufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz möglich. Die
Schlichtung solcher Arbeitsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit
der Stillegung der Werke sich ergeben, wurde dem Schiedsgericht für
Entschädigungen von Arbeitnehmern übertragen. Ein weiteres Glied
der gesetzlich begründeten Gesamtorganisation bildet das Kalisyndikat,
über dessen Rechte, Pflichten und Tätigkeit bereits berichtet wurde.
Neben diesen verschiedenen Organen der Kaliwirtschaft bestehen noch
die öffentlichen oder privaten Verbände, die auch sonst in entsprechenden
[ndustriezweigen anzutreffen sind, Deutscher Kaliverein e. V. usw. Die
gesetzlich begründete Organisation der Kaliwirtschaft ist in wichtigen
Teilen, z.B. dem Syndikat, aus der Vorkriegszeit übernommen?) und
') 8 51. ;
2} a setz 1910.

8 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaliindustrie.

U
        <pb n="86" />
        nur den veränderten Verhältnissen gemäß gewandelt. Der Zeitpunkt,
in dem sie umgestaltet wurde, war zwar in allgemeinpolitischer, sozial-
politischer und währungspolitischer Hinsicht außergewöhnlich, jedoch
erforderte die Lage der Industrie dringende und einschneidende Maß-
nahmen. In der Zwischenzeit sind nicht nur die allgemeinen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse weit, stetiger geworden, auch die Kaliindustrie
hat den erforderlichen Bereinigungsprozeß durchgeführt, und in ihrer
allgemeinen Lage wie in der ihrer Unternehmungen und Betriebe ist
eine verhältnismäßige Beruhigung eingetreten, deshalb kann nunmehr
die Wirksamkeit der unter den ungünstigen Bedingungen der Jahre
1919 bis 1921 geschaffenen Organisation geprüft werden. Da sie zum
Teil das Ergebnis politischer Bestrebungen dieser Zeit ist, besitzt sie
zugleich allgemeinpolitische Bedeutung, um so mehr ist hervorzuheben,
daß hier ohne‘ politische Absichten lediglich die wirtschaftliche Wirk-
samkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen festgestellt
werden soll.
Die Tätigkeit der Selbstverwaltungsorganisation der Kalilindustrie
konnte sich auf folgende Gebiete erstrecken:
auf die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, .
auf die damit zusammenhängende Lage der in der Industrie
Tätigen,
auf die Finanzierung der Industrie,
auf ihre Absatzpolitik und die damit engst verknüpfte Preis-
gestaltung.
Für die Umgestaltung der Betriebe und die Regelung der Fragen, die
sich hieraus auf die Lage der in der Industrie Tätigen ergeben, war
durch gesetzliche Bestimmungen eine besondere Grundlage geschaffen
und die Aufgabe auf die verschiedenen Kalistellen verteilt. Der Erfolg
ist bei der Darstellung der Betriebsverhältnisse der Industrie bereite
nachgewiesen worden!). Mit der Neuordnung der Industrie haben eich
diese Aufgaben auf ein sehr geringes Maß vermindert, damit ist eine
Vereinfachung der Organisation in die Nähe gerückt. Dagegen ist für
die Finanzierung der Industrie wie die Gestaltung ihres Absatzes, wenn
von der Preisfestsetzung zunächst abgesehen wird, die Gesamtorgani-
sation der Kaliindustrie verhältnismäßig bedeutungslos gewesen. Der
Abschluß der Auslandsanleihe und die Bindung des Absatzes durch die
Abmachungen mit der französischen Kalindustrie sind als Maßnahmen
les Kalisyndikats oder der Kaliunternehmungen betrachtet und durch-
zeführt worden, sie wurden dem Reichskalirat lediglich berichtend mit-
geteilt. Etwas anders liegen die Verhältnisse bei der Festsetzung der
Kalipreise. Bereits früher wurde ausgeführt, daß nach den. Vorschriften
zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 18, Juli 1919 der Reichskalirat die Verkaufspreise für inländische
Abnehmer auf den mit Gründen versehenen Vorschlag des Kalisyndikats
festsetzt. Dem Reichswirtschaftesminister, der im Auftrage des Reichs
die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft wahrzunehmen hat, wurde das
Recht übertragen, Beschlüsse des Reichskalirats in der Preisfrage zu
!) Vgl. S. 144.

‘4.
        <pb n="87" />
        beanstanden und die vom Reichskalirat festgesetzten Inlandsverkaufs-
preise nach Anhörung des Reichskalirats und des Kalisyndikats herab-
zusetzen. Die Kontrolle über die Festsetzung der Kalipreise bestand
bereits in der Vorkriegszeit und wurde damals durch den Reichskanzler
ausgeübt. Sie war durch den Zwangscharakter des Syndikats begründet,
das innerhalb des deutschen Reichsgebiets ausschließlich den Bedarf an
Kali deckte. Über die Wirksamkeit der Preiskontrolle der Vorkriegg-
jahre ist heute ein Urteil kaum mehr möglich. Die Organisation der
Nachkriegsjahre mußte zu einer bedenklichen Unklarheit der Verant-
wortung führen. Das Kalisyndikat hat lediglich für, Vorschläge und
Begründungen einzustehen, die einer weiteren Prüfung durch den
Reichskalirat unterliegen; da es die Verkaufsorganisation der Kaliunter-
nehmungen verkörpert, ist von vornherein anzunehmen, daß in ihm die
Preise verhältnismäßig hoch bemessen werden. Der Reichskalirat ist
als diejenige Stelle gedacht, von der nach ihrer Zusammensetzung er-
forderlichenfalls Korrekturen an den Vorschlägen des Kalisyndikats
arwartet werden. Daneben hat der Reichswirtschaftsminister ein Be-
anstandungsrecht und ein Initiativrecht auf Herabsetzung der Preise;
allerdings müssen zuvor Reichskalirat und Kalisyndikat von ihm gehört
werden. Vermag der Reichskalirat, gleichgültig aus welchen Gründen,
seiner Funktion als Preiskontrolle nicht zu genügen, so wird die Gesamt-
ordnung der Kaliwirtschaft in starkem Maße erschüttert werden, da
nunmehr die Maßnahmen des Ministers und die Stellungnahme des
Reichskalirats in einem der Öffentlichkeit nicht verständlichen Miß-
verhältnis stehen müssen. Die Zusammensetzung des Reichskalirate
ist durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt; außer technischen Sach-
verständigen müssen namentlich Vertreter der Kaliunternehmungen, des
Syndikats, der Arbeitnehmer, des Handels und der Verbraucher an ihm
veteiligt sein. Die Verbrauchervertreter werden jedoch in erster Linie
aus Organisationen entnommen, die als Verteiler Kali an die Ver-
braucher absetzen. Durch ihre Einschaltung als Verteiler in die Kali-
wirtschaft sind sie mit ihr nicht allein unter Verbrauchergesichtspunkten
verknüpft. Ihre Stellungnahme kann aus diesen weiteren Zusammen-
hängen heraus Beeinflussungen unterworfen werden. Bei den Vertretern
aus Arbeitnehmerkreisen besteht die natürliche Beziehung zwischen
Wohlfahrt des Industriezweiges und Lohnhöhe der dort Beschäftigten,
In der Tat zeigt die Beobachtung der Löhne in der Kaliindustrie eine
stete und bis in die letzte Zeit ununterbrochene Aufwärtsentwicklung.
In jedem Falle hat der Reichskalirat seit den Inflationsjahren die Ver-
antwortung der Preispolitik im wesentlichen dem Reichswirtschafts-
minister als der letzten Kontrollinstanz überlassen.
Dernburg, Schmidt, Baade, Baltrusch, Bazlen, Beckmann, Bernhard,

Bücher, Dewitz, Drewitz, Eggert, Eulenburg, Hamm, Harms, Hermann,

Hermes, Graf von Keyserlingk, Lammers, Lang, Liebermann, Mulert,

August Müller, Georg Müller, Rauch, von Raumer, Frhr. von Richthofen,
von Saucken, Sering, Tarnow, Zimmermann.
Berlin, im Juni 19929.

‚1
        <pb n="88" />
        Annex.

Abschreibungen bei 18 untersuchten Werken
Mill. RM
1026 | 1927 | 1928
Betriebsgebäude
Wohngebande
Schachtanlagen
Maschinen und Apparate insgesamt
davon
Kraft
Förderzwecke
chemischer Betrieb
sonstige ;
Differenz?)
Werkzeuge und Materialien
Fuhrpark
Inventar
Gleisanlagen
Straßen und Wege
Bergwerksgerechtsame
Sonstige Betriebsanlagen
Bebauter Grundbesitz
Unbebauter

1,28
0,27
1,14 |
5.75

2,81 |
0,28
1,54
8,06 '

2,97
0,59
1,94
16.85

4,51
2,80
6,88
1,07
1,59
0,25
0,13
0,47
0,49
0,07
0,35
1,36
0,08
001
Insgesamt “4 14,9 25,6
Sonderrücklagen | 6,0 | 5,1 8,8

1,38

0,95

2,42

0,40

0,65
0,16
0,10 |
0,17
3,25
2,05
3,87
„38
),05
56

Zur Beurteilung der Abschreibungssätze ist wiederholt darauf hin-
gewiesen, daß die Buchwerte, insbesondere bei Gebäuden, dem wirk-
lichen Wert nicht entsprechen, sondern nach den Schätzungen der Werke
wenig mehr als die Hälfte betragen, ähnlich bei Maschinen, nach den
Feuerversicherungswerten etwas mehr.
1) Spezifizierte Angaben von zwei Werken fehlten.

7)
        <pb n="89" />
        Anlagen
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        Bericht
über die Tätigkeit des Reichskalirats, der Kaliprüfungs-
stelle und Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz, der Kali
berufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz,
der Landwirtschaftlichstechnischen Kalistelle und des
Schiedsgerichts für Entschädigung von Arbeitnehmern bei
{Jbertragung von Kaliabsatzbeteiligungen.
Eingereicht: 17. August 1927.
Nachgeprüft und ergänzt: 7. Mai 1929.

Bei der Regelung der Kaliwirtschaft durch das Gesetz vom 24. April
1919°) wurde die Verwaltung des gesamten Wirtschaftsgebietes dem
Reichskalirat und den ihm angegliederten Kalistellen übertragen. Über
die Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Behörden enthalten die
Durchführungsvorschriften zum Kaliwirtschaftsgesetz vom 18. Juli
1919?) und die Verordnung vom 22. Oktober 1921?) nähere Vorschriften.
Hiernach besteht die Verwaltung aus dem Reichskalirat, der Kali-
prüfungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz,
der Kaliberufungsstelle, der Landwirtschaftlich-technischen Kalistelle
und dem Schiedsgericht für Entschädigung von Arbeitnehmern bei Über-
tragung von Kaliabsatzbeteiligungen. Außerdem sind die Kalierzeuger
zu einer Vertriebsgemeinschaft im Kalisyndikat zusammengeschlossen
worden, die den Absatz der Kalisalze unter Aufsicht des Reichskalirats
Jurchführt.

Über die Zusammensetzung der einzelnen Stellen 1äßt sich folgender
kurzer Überblick gewinnen:

Der Reichskalirat besteht aus 30 Mitgliedern, die vom Staaten-
ausschuß bzw. von den verschiedenen Gruppen der Erzeuger, der Ab-
nehmer und Verbraucher sowie der Arbeitnehmer und Angestellten ge-
wählt werden. Die Kaliprüfungsstelle entscheidet in der Besetzung

ıy R.G.Bl., S. 418.
2) R.G. BL, S. 663.
3) R. 6. Bl, S. 1312.
78
        <pb n="92" />
        von einem Vorsitzenden und 8 Beisitzern, von denen 4 Vertreter der
Erzeuger und Länder und 4 Vertreter der Arbeitnehmer sind. Werden
Kaliwerke eingeschätzt, so treten an Stelle von 2 Beisitzern aus den
Kreisen der Arbeiter 2 stellvertretende Beisitzer aus den Kreisen der
Kalierzeuger. Die Kaliprüfungsetelle wirkt zugleich als Kalilohn-
prüfungsstelle erster Instanz. Werden jedoch die Gehaltsbezüge von
Angestellten kontrolliert, so treten an Stelle der 4 Beisitzer aus den
Kreisen der Arbeiter 4 Angestelltenvertreter. Die Kaliberufungestelle
besteht dagegen aus einem Vorsitzenden und 6 Beisitzern, die vom
Reichskalirat gewählt werden, Die gleiche Zahl von Mitgliedern weist
die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz auf. Für die Arbeiten der
Landwirtschaftlich-technischen Kalistelle sind ein Vorsitzender und
12 Beisitzer bestellt worden, die aus Kreisen der Landwirtschaft, des
Kalisyndikats, des Kalihandels und der Arbeiterschaft gewählt werden;
Das Schiedsgericht für Entschädigung von Arbeitnehmern wird von der
Arbeitsgemeinschaft der Gruppe Kalibergbau gebildet und setzt sich
aus einem Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zusammen.

Über die wirtschaftliche Tätigkeit des Reichskalirate und der Kali-
stellen enthält der 3. Abschnitt der Verordnung nähere Vorschriften.
Hiernach haben die Verwaltungsbehörden der Kaliwirtschaft im wesent-
lichen folgende Aufgaben zu erfüllen:

Der Reichskalirat hat die Kaliwirtschaft nach gemeinwirt-
schaftlichen Grundsätzen unter ÖOberaufsicht des Reiches zu leiten. Er
erläßt zu diesem Zwecke allgemeine Richtlinien für die Kaliwirtschaft,
insbesondere zur Steigerung der heimischen Erzeugung und zur Förde.
rung der heimischen Landwirtschaft. Eine weitere Wichtige Aufgabe
ist die Festsetzung der Verkaufspreise für die inländischen Abnehmer,
sowie der Preisnachlässe bei Lieferung größerer Mengen von Kali:
salzen. Beachtenswert ist auch das in $ 54 enthaltene Recht, auf Vor-
schlag der Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle Sonderfabriken
und Werke, die Kalisalze nicht im Bergbau, sondern bei der Herstellung
anderer Produkte gewinnen, gegen Entschädigung stillzulegen. .Die
Überwachung der Probenahme und der Erlaß von Bestimmungen zur

Sicherung gegen Untergehalt ist ihm überwiesen worden, um Streitig-
keiten zwischen den Lieferwerken und den Abnehmern, die. in früherer
Zeit häufiger auftraten, nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch die
Frachtenberechnung und der Frachtenausgleich unterstehen seiner Kon-
trolle. Ferner ist er befugt, Bestimmungen zur Sicherung der Durch-
schnittslöhne der Arbeiter und der Gehälter der Angestellten in der
Kaliindustrie zu erlassen. Die Organisation der Kaliwirtschaft liegt
ebenso wie die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages des Kalisyndi-
kats in seinen Händen. Über die Unkosten, die durch die Tätigkeit
des Reichskalirats und der Kalistellen entstehen, wird von ihm ein
Voranschlag aufgestellt, der der Zustimmung des Reichswirtschafts-

ministers unterliegt. Am Schlusse jedes Jahres werden sodann die Aus-
gaben der einzelnen Stellen von ihm geprüft und genehmigt,

Die Kaliprüfungsstelle ist in vieler Hinsicht die Nach-
folgerin der früheren Verteilungestelle für die Kaliindustrie. Sie hat
7E
        <pb n="93" />
        zunächst als Verwaltungsbehörde die Aufgabe, den Reichskalirat in der
Aufsicht über die Kaliwirtschaft zu unterstützen, insbesondere die für
seine Beschlüsse vielfach erforderlichen Gutachten zu erstatten. Außer-
dem führt sie die unmittelbare Kontrolle über die Betriebsverhältnisse
der Werke durch, die mit umfangreichen statistischen Erhebungen ver-
bunden ist. Über ihre Beobachtungen berichtet sie in regelmäßigen
Zeitabschnitten dem Reichskalirat und dem Herrn Reichswirtschafts-
minister. Hervorzuheben ist hierbei die sorgfältige Überwachung des
Absatzes sowie die genaue Feststellung der in den einzelnen Salzsorten
gelieferten Mengen, da diese Ermittlungen für die Berechnung des
Jahreskontingents und der Absatzanteile der Werke gebraucht werden.

Außer diesen rein verwaltungstechnischen Aufgaben sind von
der Kaliprüfungsstelle Entscheidungen verschiedener Art als Beschluß-
behörde zu treffen. Hierzu gehört in erster Linie die Einschätzung der
Kaliwerke, die den Absatz von Kalisalzen aufnehmen, Ihnen wird zu-
nächst, sobald sie lieferungsfähig geworden sind, eine vorläufige und
später, wenn eine bestimmte Wartezeit verstrichen ist und die Lage-
rungs- und Betriebsverhältnisse genügend geklärt sind, eine endgültige
Beteiligungsziffer verliehen. Die Anteile der Werke, die in Tausend-
steln festzusetzen sind, werden von der Kaliprüfungsstelle in Beteili-
gungstabellen zusammengestellt und veröffentlicht. Von ihr wird auch
die Umrechnung der Tabellen vorgenommen, sobald durch Hinzutritt
neuer Werke oder aus anderen Gründen Anlaß hierzu gegeben ist.

Durch die Verordnung vom 22. Oktober 1921*) wurde der Wirkungs-
kreis der Kaliprüfungsstelle noch dadurch wesentlich erweitert, daß ihr
die Stillegung der Werke gemäß 8 83 a-—e übertragen wurde, die sich
zu einer freiwilligen Einstellung des Betriebes bis 1953 bereit erklärten.
Auch die zwangsweise Stillegung von Kaliwerken gemäß 8 83a, Ab-
satz 2 soll von der Kaliprüfungsstelle durchgeführt werden. Weitere
Aufgaben brachte die in $ 83 angeordnete Neueinschätzung zum 1. Januar
1925 sowie die Vorschriften der $8 83f—i über die Aufschließung
neuer Grubenfelder, die Errichtung neuer Anlagen, das Abteufen von
sogenannten Polizeischächten und die Wiederinbetriebsetzung still-
zelegter Werke, soweit ein volkswirtschaftliches Interesse hierzu be-
steht. Ferner werden von ihr die Untersuchungen über den Umfang
ler Kalifelder durchgeführt, die bis zum 1. Juli 1923 bei ihr angemeldet
worden sind.

Als besonders wichtige Aufgabe ist die Überwachung und Mit-
wirkung bei der Übertragung von Beteiligungsziffern gemäß 8 85 her-
vorzuheben. Sofern die Übertragung die Hälfte des gesetzlichen Gesamt-
anteils eines Werkes überschreitet, muß die Genehmigung der Kali-
prüfungsstelle als Beschlußbehörde eingeholt werden, die sich gemäß
$ 85, Absatz 7 vor ihrer Erteilung mit der zuständigen Landeszentral-
behörde ins Benehmen zu setzen hat.

Um den Werken gegen die Festsetzung und Entscheidung der Kali-
prüfungsstelle als Beschlußbehörde die Möglichkeit einer Berufung zu
geben, wurde die Kaliberufungsstelle als Nachfolgerin der
2 R.G. Bl, S. 1812.

77
        <pb n="94" />
        früheren Berufungskommission geschaffen, die in allen Angelegenheiten
Ihres Aufgabenkreises als letzte Instanz entscheidet.

Die Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz über-
wacht die Durchführung der zur Sicherung der Durchschnittslöhne der
Arbeiter und der Gehaltsverhältnisse der Angestellten im Kaligesetz
gegebenen Vorschriften. Zu diesem Zwecke werden umfangreiche Er-
hebungen über die von den Werken gezahlten Löhne und Gehälter an-
gestellt. Die Ergebnisse der Untersuchungen dienen als Grundlage für
die Entscheidungen, ob und in welchem Umfange gemäß $ 13 des Kali-
gesetzes vom 25. Mai 1910 eine Kürzung der Beteiligungsziffer eines
Werkes wegen Verletzung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
Gegen die Urteile dieser Stelle ist Berufung an die Kalilohn-
Prüfungsstelle ZWeiter Instanz Möglich.

Die Landwirtschaftlich-technischs Kalistelle
beschäftigt sich ausschließlich mit der inländischen Propaganda, Sie
hat zu diesem Zwecke jedes Jahr einen Voranschlag über die Beträge
aufzustellen, die an die inländischen Körperschaften und sonstigen land-
wirtschaftlichen Stellen für die Ausführung von Düngungsversuchen und
andere Propagandatätigkeit gezahlt werden sollen. Die Verwendung
der Geldbeträge wird von ihr genau kontrolliert und über die Ergeb-
nisse dem Reichskalirat Jährlich Rechnung gelegt. Ferner wird sie
vom Reichskalirat zur Bearbeitung von Fragen herangezogen, die die
inländische Landwirtschaft betreffen. Außerdem hat sie bei dem Erlaß
von Vorschriften über die Sicherung gegen Untergehalt ( Prohenahme-
vorschriften) mitzuwirken.

Das Schiedsgericht für Entschädigung von
Arbeitnehmern beschäftigt sich mit den Ansprüchen, die auf
Grund des &amp; 85 wegen Übertragung von Beteiligungsziffern erhoben
werden.

Auf Grund dieses Aufgabenkreises haben der Reichskalirat und die
Kalistellen seit dem 1. Januar 1924 die in den nachfolgenden Einzel-
berichten näher dargestellte Tätigkeit entwickelt.

Da die Aufgaben des Reichskalirats, Soweit sie die all-
gemeine Verwaltung betreffen, mit denen der Kal; Prüfungs-
Stelle eng zusammenhängen, ist davon abgesehen worden, für beide
Behörden einen getrennten Bericht zu erstatten.

Zu Beginn des Jahres 1924 waren beide Verwaltungsstellen in der
Hauptsache mit der Durchführung der in der Verordnung vom 22. Ok-
tober 1921 vorgesehenen Maßnahmen beschäftigt... Der Zweck dieser
Verordnung bestand im wesentlichen darin, die weit über das Bedürfnie
hinaus angewachsene Zahl der Kaliwerke auf das notwendige Maß zu
verringern und deshalb eine größere Zahl von Werken, die unter den
ungünstigen Verhältnissen der Nachkriegszeit unwirtschaftlich arbei-
teten und durch ihren Weiterbetrieb die Entwicklung der Kaliwirtschaft

hemmten, zu einer Einstellung der Förderung auf Mindestens 30 Jahre
Zu veranlassen. Das Entstehen neuer Werke wurde gleichzeitig durch
ein Abteufverbot gemäß $ 83 e, Absatz 1 verhindert, Es war bereite

78
        <pb n="95" />
        während des Krieges durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 8. Juni 1916*) erlassen und sollte bis zum 31. Dezember 1925
aufrechterhalten werden. Durch die Verordnungen vom 21. Dezember
1925 ist der Termin zunächst bis zum 31. Dezember 1928 und darauf
durch die Verordnung vom 5. Dezember 1928 bis zum 31. Dezember
1931 verlängert worden.

Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war
ihnen in den $$ 83 a, ce und € bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am
Gesamtabsatz (Abfindungsquote) garantiert worden, dessen Höhe bei
den Werken mit vorläufiger Beteiligungsziffer ($ 83c) und den Abteuf-
schächten ($ 83e) von der Kaliprüfungsestelle erst festgesetzt werden
mußte. Außerdem war, um etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die
mit der Stillegung verbunden waren, zu mildern, in $ 83 d angeordnet,
daß die Stillegungserklärung nur gültig sein sollte, wenn von der Kali-
prüfungsstelle vorher die Genehmigung zur Übertragung der Gesamt-
beteiligung gemäß $ 85 erteilt worden war. Die Durchführung dieser
Aufgaben nahm die Tätigkeit der Kaliprüfungsstelle sehr in Anspruch.
Zunächst mußten die Urkunden, Protokolle und Verträge, die zum
Nachweis der Berechtigung der Abgabe der Stillegungserklärung ein-
gereicht waren, einer eingehenden juristischen Prüfung unterzogen
werden. Ferner wurden die Betriebs- und Lagerungsverhältnisse der
Werke, deren Quoten neu festgesetzt werden mußten, an Hand von
umfangreichen Unterlagen und Zeichnungen geprüft und durch Be-
sichtigungen an Ort und Stelle, durch Probenahme aus den Kalilagern
and andere Untersuchungen festgestellt. Zu diesem Zwecke wurden
Kommissionen gebildet, denen die Bearbeitung des Materials im ein-
zelnen übertragen wurde.

Nebenher liefen die Untersuchungen über die volkswirtschaftlichen
Interessen, die etwa durch eine völlige Einstellung des Betriebes der
Werke bis 1953 berührt wurden. Die Arbeiten der Kaliprüfungsstelle
wurden in dieser Beziehung wesentlich durch die Feststellungen der
Landeszentralbehörden unterstützt. Oft konnten jedoch die Schwierig-
keiten, die der Stillegung der Werke entgegenstanden, auf dem Wege
der Berichterstattung nicht beseitigt werden. Es wurden dann Ver-
handlungstermine an Ort und Stelle anberaumt, an denen Vertreter der
einzelnen Behörden und Interessenten, insbesondere die Werksverwal-
tung und der Betriebsrat, teilnahmen, Auf diese Weise konnte vielfach
sine Einigung über die Maßnahmen erzielt werden, die zur Abwendung
etwaiger volkswirtschaftlicher Schäden notwendig waren. In ‘der
Provinz Hannover wurde die Stillegung der Werke dadurch erleichtert,
laß die Abbauverträge, die mit den Grundeigentümern der von der
Stillegung betroffenen Gemeinden abgeschlossen waren, vielfach Bestim-
mungen zum Schutze der Bevölkerung durch Übernahme von Armen-,
Schul- und Steuerlasten durch die Werke enthielten. Darüber hinaus
sind. auch von verschiedenen Verwaltungen freiwillige Leistungen über-
aommen worden, um die Lage der Gemeinden zu bessern. Zur Sicher-
stellung der Ansprüche der Arbeiter und Angestellten gemäß 8 85 war
1) R.G..Bl., S. 445.

M
        <pb n="96" />
        von dem Kalisyndikat eine für alle Kaliwerke geltende Bürgschafts-
erklärung abgegeben worden. Soweit über die Ansprüche einzelner Ar-
beiter eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte,
wurden die Streitfälle dem gemäß $ 85, Absatz 5 gebildeten Schieds-
gericht zuständigkeitshalber überlassen. Verschiedene Werke verein-
barten mit den Arbeiterverbänden die Zahlung einer größeren Abfin-
dungssumme, aus der die einzelnen Belegschaftsmitglieder entschädigt
wurden.

Von dem Gesetzgeber war ursprünglich, um die Stillegung zu be-
schleunigen, für die Abgabe der Stillegungserklärung nur eine verhältnis-
mäßig kurze Frist festgesetzt worden, die mit dem 1. April 1923 ablief.
Sie wurde vor Ablauf bis zum 1. Juli 1924 verlängert. Es zeigte sich
jedoch auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 1924, daß die Wirt-
schafts- und Absatzverhältnisse der Kaliindustrie derart ungeklärt
waren, daß die meisten Konzerne sich über die endgültige Zusammen-
legung der Betriebe noch nicht schlüssig werden konnten. Infolgedessen
hatten nach den Feststellungen der Kaliprüfungsstelle bis zum 1. April
1924 nur 45 Werke den Antrag auf freiwillige Stillegung eingereicht,
Es war aber nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, daß noch eine
erheblich größere Zahl von Werken von dem in $ 83a—e einge-
räumten. Recht Gebrauch machen würde, wenn. ihnen genügend Zeit zur
Durchführung ihrer Stillegungspläne gelassen würde. Der Reichskali-
rat erkannte aus dem Ergebnis der bisherigen Konzentrationsmaß-
nahmen, daß es nur möglich sein würde, die Zahl der Produktions-
stätten noch weiter wirksam einzuschränken, wenn die Stillegung
allmählich und unter Vermeidung von Gewaltmitteln erfolgte. Er be-
antragte daher auf Empfehlung der Kaliprüfungsstelle, bei der Reichs-
regierung die in $ 83a enthaltenen Fristen und insbesondere die Frist
für die Abgabe der Stillegungserklärung nochmals hinauszuschieben.

Dem Vorschlage iet durch Erlaß der Verordnung vom 28. Juni
1924*) entsprochen worden. Ale endgültiger Endtermin für die Abgabe
der Stillegungserklärung wurde in ihr der 1. Januar 1926 festgesetzt.
Außerdem wurde die Frist, innerhalb der die Einstellung der Förderung
nach Anordnung der Kaliprüfungsstelle spätestens erfolgen mußte, bis
zum 1. Januar 1927 verlängert. Vom 1. Januar 1926 ab sollten außer-
dem von der Kaliprüfungsstelle fortlaufend Untersuchungen über eine
etwaige zwangsweise Stillegung von Werken wegen nachgewiesener
dauernder Unwirtschaftlichkeit vorgenommen Werden.

Zum Schutze der Arbeitnehmer wurden in der gleichen Verordnung
die Vorschriften des $ 85 Absatz 6 dem Vorschlage des Reichskalirate
entsprechend dahin ergänzt, daß gegen die Entscheidung des Schieds-
gerichts nur dann der ordentliche Rechtsweg zulässig sein sollte, wenn
sie mit weniger als 4 Stimmen erfolgte. Der Zweck dieser Ergänzung
war, Streitigkeiten über. die Entschädigungspflicht der Werke gemäß
S 85 möglichst abzukürzen, damit die Arbeitnehmer schnell in den Genuß
der. ihnen zustehenden Abfindungsbeträge gelangten. -
‘) R.G. Bl, 8. 155.

4)
        <pb n="97" />
        Die in 8 83 e vorgesehene Frist für die Geltung des Abteufverbots
vom 31. Dezember 1925 wurde, wie bereits hervorgehoben worden ist,
auf den 31. Dezember 1928*) und darauf nochmals bis zum 31. Dezember
1931 verlängert). Der Reichskalirat befürwortete die Verschiebung
des Termins einstimmig aus der Erwägung heraus, daß die Vorschrift
des 8 83 e eine notwendige Ergänzung der Konzentrationsmaßnahmen
bedeute. Denn die systematische Stillegung unwirtschaftlich arbeitender
Kaliwerke und die Verhinderung der Fertigstellung von Abteufschächten
konnte nur erreicht werden, wenn gleichzeitig die Inangriffnahme neuer
Schachtanlagen verboten wurde. Die bisherigen günstigen Ergebnisse
der Rationalisierung würden jedoch durch die Möglichkeit, neue Kali-
schächte abzuteufen, wieder in Frage gestellt werden. Wenn auch gegen-
wärtig kaum an die Niederbringung neuer Schächte ernstlich heran-
gegangen werden dürfte, so erschien dem Reichskalirat zur Verhütung
etwaiger spekulativer Maßnahmen eine Verlängerung des Abteufverbots
über den 31. Dezember 1925 hinaus erforderlich. Im Jahre 1928 wurden
von der Kaliprüfungsstelle erneute Untersuchungen über diese Frage
angestellt. Sie ergaben, daß der Umfang der zur Zeit aus- und vor-
gerichteten Lagerstätten vollkommen ausreicht, um für die nächsten
Jahre den Bedarf Deutschlands und des Auslandes an Kalisalzen auf
jeden Fall zu decken. Das Abteufverbot lief außerdem zu einem Zeit-
punkt ab, an dem die Kaliindustrie die seit längerer Zeit betriebenen
und mit großen Opfern verbundenen Maßnahmen zur Zusammenlegung
und Rationalisierung ihrer Betriebe beendet hatte. Die hierbei erzielten
Erfolge konnten aber unmöglich durch die Wiederherstellung der Ab-
teuffreiheit gefährdet werden. Die Entwicklung der Kaliwirtschaft in
den letzten Jahren hatte vielmehr gezeigt, daß nur dann eine allmähliche
Gesundung und Stärkung der Industrie erreicht werden konnte, wenn
vorläufig die Zahl der fördernden Werke in bestimmten niedrigen
Grenzen gehalten wurde. Dieses Ziel mußte in den nächsten Jahren
auch weiter verfolgt werden, um die ersten Anfänge, die zum Wieder-
aufbau dieses Wirtschaftszweiges gemacht waren, zu sichern und aus-
reichende Grundlagen für eine stetige und planmäßige Weiterentwick-
lung zu schaffen. Der Reichskalirat beschloß deshalb einstimmig, dem
Herrn Reichswirtschaftsminister die oben genannte Verlängerung des
Abteufverbots bis zum 31. Dezember 1931 vorzuschlagen“).

Nach Ablauf der Frist für die Abgabe der freiwilligen Stillegungs-
erklärung am 1. Januar 1926 wurden von der Kaliprüfungsstelle fort-
laufend eingehende Untersuchungen über den Erfolg der Konzentrations-
maßnahmen angestellt. Sie ergaben, daß von dem in $ 83a—e ein-
geräumten Recht 119 Kaliwerke und 8 Sonderfabriken Gebrauch gemacht
haben. Zu ihnen traten noch die Kaliwerke Hedwigsburg und Neindorf,
die gemäß Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen vom 26. Februar 1924
zu $ 78, Abschnitt 4 auf die Wiederherstellung ihrer Schächte ver-
zichtet und demgemäß eine Abfindungsquote erhalten hatten. Somit
!) R.G.BlL, S. 1159, Verordnung v. 21. XII. 1025.

% R.G.Bl., S. 687, Verordnung v. 5. XI. 1928.

3) Ende des Jahres 1926 fällt die Regelung der Quote für die acht Sonder-
jabriken. Die Fabriken sind stillgelegt gemäß 8 88a. Einzelheiten können über-
gangen werden.

81
        <pb n="98" />
        berechnete sich die Zahl der bis 1953 stillgelegten Unternehmungen
und die Gesamtsumme der auf sie entfallenden Tausendstel zur Zeit
wie folgt:
91 Werke mit endgültiger Beteiligungsziffer, still-

gelegt gemäß $ 83a

Werke mit vorläufiger Beteiligungsziffer, still-

gelegt gemäß $ 836

Abteufschächte, stillgelegt gemäß &amp; 83e

Werke, stillgelegt gemäß Ziffer 4° der Ausfüh-

rungsbestimmungen vom 26. Februar 1924 3,2836 ,,
8 Sonderfabriken, stillgelegt gemäß $ 54 13.6436

129 Anlagen insgesamt 442,5336 "/0o
Da zur Zeit, abgesehen von den 8 Sonderfabriken, 229 Kaliwerke
eine Beteiligungsziffer besitzen, so hatte mehr als die Hälfte von ihnen,
92,84%, die Kaliförderung bis 1953 eingestellt. Die freiwillige Stillegung
der. Werke wurde somit in einem Ausmaße durchgeführt, das die Er-
wartungen übertroffen hat. Sie war allerdings in vielen Fällen nur
unter erheblichen Opfern und Lasten für die Werke selbst, die Arbeiter-
schaft und die Gemeinden möglich. Namentlich mußten in der Provinz
Hannover teilweise sehr erhebliche Abfindungssummen und Wartegelder
auf Grund der Abbauverträge an die Grundeigentümer gezahlt werden.

Der Erfolg der Zusammenlegung zeigte sich besonders in einer er-
höhten Wirtschaftlichkeit der in Betrieb gebliebenen Anlagen sowie
in der Steigerung des Absatzanteils, der im Durchschnitt auf ein
törderndes Werk entfiel.
Absatz je förderndes Werk in den Jahren 1912—1914
und 1921—1928

Jahr

1912
1913
1914

‚921
L922
1923
1924
925
‚926
L927
19928

Mit
Beteili-
YUngS-
"zilfer

aus-

gestattete |
Werke
Zahl

Davon
in För-
derung

be-
findlich
Zahl
|

116
164
194

101
152
175

205
211
720
221
224
228
228
299

155
‚89
(26

ac
23h
| 6
60

Gesamt-
ahbsatz

dzK,O

10 080 735,43
i1 102 740,69
9 080 299.97

9211 271,25
2 955 442,08
3 859 364,06
8 420 604,33
2 255 117,44
‚0 998 738,59
12 893 722,26
14 213 873.60

kn
Absatz je
mit einer
Beteiligungs-
ziffer
aus-
gestattetes
Werk
dzK, 0

dzK, O0
36 902,89
67 699,64
46 54794

99 809,26
78 044,35
51 601,71

14 938,08
61 400,20
10 269,84
38 102,28
54 710,85
48 240,06
54 358,43
62 069.32

59 427,56
98 204,62
70 812,41
90 544,13
144 177,85
166 647,48
206 562,04
236 897,89

7
        <pb n="99" />
        Bei der Prüfung dieser Zahlen darf jedoch nicht übersehen werden,
daß hierin auch die gemäß $ 83e stillgelegten Schächte einbegriffen
sind, die vor Aufschluß der Lagerstätte die Abteufarbeiten eingestellt
hatten und deshalb für die Förderung von Kalisalzen noch nicht in
Frage kamen. Unter den aus der Tabelle ersichtlichen Verhältnissen
hielt es die Kaliprüfungsstelle nicht für zweckmäßig, daß die Ratio-
nalisierung, die bereits in der Kaliindustrie durch die freiwillige
Stillegung der Anlagen einen großen Umfang angenommen hatte, durch
die in 8 83a, Absatz 2 vorgesehenen Zwangsmaßnahmen noch ver-
schärft werde. Sie befürchtete, daß durch den behördlichen Eingriff in
den Betrieb der einzelnen Werke eine starke Beunruhigung der Industrie
hervorgerufen und die Nachteile für die betroffenen Provinzen, Ge-
meinden und Arbeiter, die sich bereits in der letzten Zeit stärker bemerk-
bar gemacht hatten, weiter zunehmen würden. Die Landeszentral-
behörden hatten deshalb gegen jede weitere Stillegung immer größere
Bedenken geäußert dahin, daß es nicht möglich sei, die entlassene Beleg-
schaft in absehbarer Zeit in anderen Industrien unterzubringen, den
Gemeinden aber nicht zugemutet werden könnte, die hohen Kosten für
die Unterstützung der Arbeiter zu tragen, Auch von seiten der Bei-
sitzer aus den Kreisen der Arbeitnehmer wurde eine weitere Betriebs-
konzentration durch Zwangsmittel lebhaft bekämpft, da sie der Ansicht
waren, daß dadurch die Arbeiterschaft stark in Mitleidenschaft gezogen
werden würde, ohne dadurch einen entsprechenden Vorteil für die allge-
meine Wirtschaftslage der Kaliindustrie zu erzielen. Bei der Entschei-
dung mußte ferner beachtet werden, daß infolge der freiwilligen Still-
legung der Kalibergbau bereits in einzelnen Ländern, wie z.B. in
Mecklenburg und Schaumburg-Lippe, vollständig zum Erliegen ge-
kommen war. In Braunschweig war nur noch ein förderfähiges Kali-
werk übrig geblieben, das aber in den letzten Jahren in der Hauptsache
nur Steinsalz gefördert hat. Die Kaliprüfungsstelle beschloß deshalb,
die Untersuchungen. über die zwangsweise Stillegung von Kaliwerken
vorläufig noch hinauszuschieben. Diese Maßnahme erschien ihr um so
unbedenklicher, als nicht nur die gemäß $ 83 a—e angemeldeten Werke
inzwischen stillgelegt worden waren, sondern darüber hinaus noch eine
größere Zahl anderer Schächte, die als Reserveanlagen in betriebs-
fähigem Zustande erhalten werden, tatsächlich stilliegen. Infolge-
dessen war die Zahl der fördernden Werke, die im Jahre 1923 noch
126 Anlagen und im Jahre 1925 85 Anlagen betrug, im Jahre 1928 auf
durchschnittlich 60 zurückgegangen. Im Februar 1927 waren nur noch
63 Werke in Förderung, von denen 41 als Hauptanlagen und 19 als
Nebenwerke bzw. Polizeischächte anzusehen waren. Die künftige Ent-
wicklung der Kaliwirtschaft wird weniger von einer weiteren Zusammen-
legung der Betriebe als von einer Steigerung des Absatzes bei aus-
kömmlichen Preisen abhängig sein. Der Herr Reichswirtschaftsminister
wurde deshalb gebeten, einer weiteren Vertagung der in $ 83, Absatz 2
vorgeschriebenen Untersuchungen zuzustimmen. Auf Grund der Be-
richte der Kaliprüfungsstelle erklärte sich der Herr Reichswirtschafts-
minister damit einverstanden, daß die im $ 83a, Absatz 2 vorgesehenen
Untersuchungen wegen zwangsweise erfolgender Stillegung bis auf
weiteres unterbleiben sollen.
RQ7
        <pb n="100" />
        Verschiedene der gemäß $ 83a und c stillgelegten Werke bean-
tragten bei dem Herrn Reichswirtschaftsminister die Bewilligung einer
Ausnahme zur Weiterförderung anderer nutzbarer Mineralien nach Ein-
stellung des Kaliwerksbetriebes. Über die Anträge wurde, nachdem
eine Untersuchung der Verhältnisse an Ort und Stelle durch eine Kom-
mission stattgefunden hatte, von der Kaliprüfungsstelle und später vom
Reichskalirat eingehend beraten. Auf die Befürwortung beider Behörden
wurde in 24 Fällen die Genehmigung erteilt. Durch die Genehmigung
der Anträge wurde bei allen diesen Werken die Möglichkeit geschaffen,
den Betrieb in gewissem Umfange aufrechtzuerhalten.

Bei der Durchführung der vom Gesetzgeber angeordneten Still-
legungsmaßnahme sahen sich der Reichskalirat und die Kaliprüfungs-
stelle unter anderem veranlaßt, sich mit der in 8 78, Absatz 4 ent-
haltenen Vorschrift zu beschäftigen, daß im Falle des Eintritts der
Lieferungsunfähigkeit eines Kaliwerkes die Kaliprüfungsstelle auch
ohne Antrag das Erlöschen der Beteiligungsziffer auszusprechen hat.
Es ergab sich hierbei eine Unklarheit über den Begriff „Lieferungs-
unfähigkeit‘“, da in $ 84, Ziffer d, unter Hinweis auf $ 78, Absatz 4 der
Ausdruck „dauernde Leistungsunfähigkeit eines Kaliwerkes“ gebraucht
wird. Auf Grund der Beratungen erließ der Herr Reichswirtschafts-
minister am 26. Februar 1924 zu $ 78, Absatz 4 besondere Ausführungs-
bestimmungen, in denen angeordnet wurde, daß ein Kaliwerk als
lieferungsunfähig angesehen werden gollte, wenn der Schacht und die
sonstigen Grubenbaue für die Förderung von Kalisalzen dauernd un-
brauchbar geworden sind, oder wenn die Lieferungsfähigkeit eines Kali-
werkes infolge einer Betriebsstörung im Schachte oder den sonstigen
Grubenbauen unterbrochen und nicht binnen zwei Jahren die Fähigkeit
des Werkes, aus dem bisherigen Grubenfelde unter Wiederbenutzung
des Schachtes Kalisalze zu fördern, wiederhergestellt ist. Um jedoch
die Verwaltungen vor größeren Ausgaben zur Wiederherstellung von
Werken abzuhalten, deren Weiterbetrieb für die Durchführung der Kali-
wirtschaft bei der großen Zahl der vorhandenen Schächte nicht unbe-
dingt erforderlich war, wurde in Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen
eine Stillegung solcher Anlagen bis zum 31. Dezember 1953 vorgesehen,
wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen war, daß binnen zwei
Jahren nach Eintritt der Unterbrechung der Lieferungsfähigkeit die
Fähigkeit, aus dem bisherigen Grubenfeld unter Wiederbenutzung des
Schachtes Kalisalze zu fördern, wiederhergestellt werden konnte. In
diesem Falle soll von der Kaliprüfungsstelle dem Werke auf Antrag
nach Abgabe einer unwiderruflichen Stillegungserklärung eine Abfin-
dungsquote bis zu 50% seiner bisherigen Beteiligungsziffer erteilt
werden.

Einen großen Teil der Tätigkeit der Kaliprüfungsstelle nahm im
Jahre 1924 die in 8 83 vorgesehene Neueinschätzumg der Werke in
Anspruch, bei denen sich die für die letzte Einschätzung maßgebenden
Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich geändert hatten. Von dem
in $ 83 eingeräumten Recht hatten 35 Werke unter Einreichung umfang-
reicher Unterlagen Gebrauch gemacht. Die Einschätzungsarbeiten

3j-+
        <pb n="101" />
        konnten trotz der verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsfragen, die
geklärt werden mußten, so beschleunigt werden, daß bis Mitte Oktober
1924 die Entscheidungen gefällt und kurze Zeit darauf den Werken
zugestellt werden konnten. Im ganzen wurden von der Kaliprüfungs-
stelle 308,5 % der Durchschnittsbeteiligung aller Werke oder 14,8114
Tausendstel neu verteilt. In 6 Fällen wurde der Antrag auf Erhöhung
der. Beteiligungsziffer zurückgewiesen, in einem Falle wurde die Be-
teiligungsziffer gemäß 8 83, Absatz 3 um 3% herabgesetzt, weil nach
Ansicht der Kaliprüfungsstelle sich die der letzten Einschätzung zu-
grundeliegenden Verhältnisse verschlechtert hatten.

Von den Ländern, denen in $ 83 g das Abteufen einer gewissen
Zahl von Schächten noch gestattet worden ist, hat bisher das Land Baden
Gebrauch gemacht. Die ihm zugestandenen beiden Schächte haben in-
zwischen das Kalilager erreicht und sind mit einer endgültigen Beteili-
gungsziffer ausgestattet worden. Bei der endgültigen Regelung des
Abteufverbots sollte nach der Absicht des Gesetzgebers auch über die
Frage entschieden werden, inwieweit die Inhaber von Kaliabbaugerecht-
samen (auf Kali verliehene Felder bzw, Abbaurechte in den Gebieten
des Grundeigentümerbergbaus) dafür zu entschädigen sein würden, daß
sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machen könnten. Die Verord-
nung vom 22. Oktober 1921 hatte diese Frage insofern gestreift, als sie
in 8 83] anordnete, daß bis zum 1. Juli 1923 bei der Kaliprüfungsstelle
alle Kalifelder anzumelden seien ohne Unterschied, ob sie auf Ver-
leihung oder Eigentümerrecht beruhten. Diese Anmeldung ist in-
zwischen erfolgt. Es erscheint aber ausgeschlossen, auf Grund der bei
der Anmeldung eingereichten Unterlagen zur Zeit die Felder zu be-
werten und einen Maßstab für eine etwaige Entschädigung der Feldes-
besitzer zu finden. Es wird in dieser Beziehung noch umfangreicher
Vorarbeiten bedürfen, ehe an eine gesetzliche Regelung der Entschädi-
gungsfrage wird herangetreten werden können. Infolge der Verlänge-
rung des Abteufverbots bis zum 3l. Dezember 1931 wird es möglich
sein, diese Vorarbeiten zu erledigen,

Mit der Nachprüfung der im Inland geltenden Preise hatte sich
der Reichskalirat im Laufe der Berichtszeit dreimal zu beschäftigen.
Der Reichskalirat unterzog sich dieser Aufgabe zunächst zu Beginn
des Jahres 1924, als nach der Stabilisierung der deutschen Währung
die Berechnung in der neuen Reichsmark erfolgen mußte. Im Reichs-
kalirat war ursprünglich vorgeschlagen, die neuen Preise für die ein-
zelnen Salzsorten höher als in der Vorkriegszeit zu bemessen. Dabei
wurde auf den ungünstigen Absatz hingewiesen, der im Jahre 1923
nur eine Höhe von 8 859 364,06 dz K,O erreicht und im letzten Viertel-
jahr 1923 sogar nur noch durchschnittlich 314 995 dz K.0 im Monat
betragen hatte. Der Vorschlag wurde jedoch von anderer Seite, dar-
unter auch von einigen Werksvertretern, bekämpft, die die Ansicht ver-
traten, daß eine Konzentration der Kaliwirtschaft nur gefördert werden
könnte, wenn durch eine scharfe Preissenkung eine möglichst große
Zahl von Werken zur Stillegung ihrer Anlagen gezwungen würde.

7 Enquete-Ausschuß. III. Die deutsche Kallindustrie.

De
        <pb n="102" />
        Ferner erhoffte man, durch möglichst niedrige Preise die Landwirte zu
oinem größeren Bezug von Kalisalzen zu veranlassen und dadurch den
gesamten Inlandmarkt zu beleben. Nach längerer Beratung wurde
schließlich mit Stimmenmehrheit folgende Preisregelung angenommen,
wobei die Ende 1913 geltenden Preise zum Vergleich gegenüber-
gestellt sind:

Salzsorte

9—12 %

12—15

18—9292 ,,

28—82

» 38—42
Chlorkalium 50—60
» über 60
Schwefels. Kali „ 42,

Kalimapgpnesia

Ende 1918 |

0,085
0,10
0,14
0,145
9,155
0,27
29
0.35
0.81

Am
1. Januar
1924

RM

0,0689
0,0817
0 ‘125
", 1450
2.1575
7,2700
0,2900
0,3125
0,2885

Steigerung
bzw.
Minderung
im Januar
1924
gegenüber
1913
%
18,94
‘8,30
9,64

Diese Preissenkung bedeutete gegenüber den Preisen der Vorkriegs-
zeit eine Ermäßigung um fast 20% und gegenüber den Preisen vom
2, Oktober 1923 sogar eine solche von etwa 28 %.

Als sich im Februar zeigte, daß die erhoffte Belebung des Absatzes
nicht eintrat, entschloß sich das Kalisyndikat, den inländischen Ab-
nehmern langfristige Kredite einzuräumen und bei prompter Zahlung
umfangreiche Rabatte zu gewähren. Die Rabatte, die Wechselzinsen,
Bankspesen, Diskonten bei Barzahlungen usw. belasteten die Industrie
jedoch derart, daß der Erlöspreis der Werke noch eine weitere erheb-
liche Ermäßigung gegenüber den schon gesenkten Preisen erfuhr. Da
das Kalisyndikat auch auf dem Weltmarkt mit den Preisen erheblich
heruntergehen mußte, um dem elsässischen Wettbewerb zu begegnen,
so konnten aus dem Gesamtabsatz des Jahres 1924 nennenswerte Ein-
nahmen nicht erzielt werden. Auch die Hoffnung, daß in der Folgezeit
in anderen Industrien, von denen der Kalibergbau im Bezug der Kohlen
und Materialien abhing, die Preise in ähnlichem Umfange sinken
würden, erwies sich als trügerisch. Es trat vielmehr eine weitere allge-
meine Preissteigerung ein, die für die Werke um so fühlbarer war, als
auch die Löhne entsprechend der verteuerten Lebenshaltung zunahmen.
Unter diesen Umständen machten die Stillegungen in der Kaliindustrie
schnelle Fortschritte. Trotzdem konnte der Betrieb auch der leistungs-
fähigsten Anlagen nicht wirtschaftlich gestaltet werden, so daß das
Jahr 1924 für die Kaliindustrie mit einem erheblichen Verlust abschloß.
In.den folgenden Jahren verschlechterte sich die Finanzlage zahlreicher
Werke noch dadurch, daß die Durchführung der Stillegungsmaßnahmen
und der damit verbundene Ausbau der in Förderung verbliebenen An-
        <pb n="103" />
        lagen erhebliche Unkosten verursachte, die bei der allgemeinen Kapital-
knappheit nur durch Aufnahme von Anleihen und Bankschulden gedeckt
werden konnten. ;

Zu Beginn des Jahres 1925 beantragte daher das Kalisyndikat
unter Einreichung umfangreicher Unterlagen eine Preiserhöhung, über
die in mehreren Sitzungen des Reichskalirats verhandelt wurde. Hier-
bei vertraten das Kalisyndikat und die Werksbesitzer den Standpunkt,
daß bei den meisten Werken die Gestehungskosten nicht mehr in Ein-
klang mit den geltenden Preisen ständen. Durch die neuen Lohnauf-
besserungen, die in dieser Zeit zwischen den Tarifverbänden vereinbart
wurden, mußten sich ihrer Ansicht nach die Betriebsverhältnisse dieser
Anlagen noch weiter verschlechtern. Eine große Zahl der Werke sähe
sich daher, wenn die vom Kalisyndikat beantragte Preiserhöhung nicht
bewilligt werde, gezwungen, den Betrieb einzustellen und die Arbeiter
zu entlassen. Da die Stillegungsaktion bereits in großem Umfange
durchgeführt war, handelte es sich im allgemeinen um Kaliwerke, deren
Betrieb bisher noch als wirtschaftlich und leistungsfähig angesehen
worden war. Auch die Kaliprüfungsstelle warnte davor, die Betriebs-
einstellungen in dem bisherigen beschleunigten Tempo durchzuführen,
um zu große volkswirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Bereits jetzt
war es nicht immer möglich gewesen, die entlassenen Arbeiter in anderen
[ndustriezweigen unterzubringen oder sie in andere Industriegegenden
zu verpflanzen. Die Zahl der Arbeitslosen hatte daher in den Industrie-
bezirken, die von der Stillegung am meisten betroffen wurden, erheblich
zugenommen, Durch eine angemessene Preiserhöhung würde der Kali-
industrie Gelegenheit gegeben werden, die Auswahl der etwa für eine
Stillegung noch in Betracht kommenden Anlagen mit Ruhe und Sorgfalt
vorzunehmen, so daß die bei jeder Stillegung auftretenden Nachteile
nach Möglichkeit ausgeglichen werden könnten,

Aus diesen Gründen beschloß der Reichskalirat am 24. März 1925
gegen die 4 Stimmen der Vertreter der Landwirtschaft eine, wenn auch
nicht erhebliche Erhöhung der Inlandhöchstpreise, indem mit Wirkung
vom 16. April 1925 folgende Neufestsetzung getroffen wurde:

Salzsorte

Carnallit 9—12%

Rohsalze 12—15 „

Düngesalze 18—22
5 28—82
» . 38—42 „

Chlorkalium 50—60
»” über 60 ”„

Schwefels. Kali » 42,
. Kalimagnesia

Ende
1918

Do.

8,50
10,—
An
+
‚4,50
5,50
—
—
LT

Am Am
1.1. 1924 16. 4. 1928

Pie. | Pfe.

6,89

8,17
11,25
14,50
15,75 |
27,—
29,—
31,25
28,85

7,56

8,97
12,24
15,64
16,68
»7,—
29,—
31,25
28,85 |

Steigerung bzw.
Minderung
am 16. 4. 1925
gegenüber
1918 [1.1.1024
% 2%
— 11,06
- 10,30
— 12,57
- 7,86
7,61
10,71
6,94

+9,72
tr 9,79
+ 8,80
7,86
+. 5,90
        <pb n="104" />
        Bei verschiedenen Salzsorten lagen die Inlandpreise auch jetzt noch
unter denen der Vorkriegszeit. Nur bei dem 30- bis 40prozentigen Dünge-
salz waren sie um 7,86.% bzw. 7,61% über die des Jahres 1913
gestiegen.

Hervorzuheben ist dabei, daß die Preiserhöhung durch die Sommer-
rabatte wieder ausgeglichen wurde, die vom Kalisyndikat der Landwirt-
schaft für Lieferungen bis zum 1. Juli eingeräumt wurden. In dieser
Zeit wurde den Abnehmern eine Lagervergütung gewährt, die für drei
Perioden verschieden gestaffelt war. Ferner wurde eine Sonderver-
gütung im Falle der Barzahlung eingeräumt.

Das Kalisyndikat wollte durch diese Rabatte und Lagervergü-
tungen auf die Landwirtschaft einen Anreiz ausüben, ihren Kalibedarf
bereits im Sommer einzudecken, um Mittel hereinzubekommen, und um
die Schwierigkeiten des Herbstversandes zu mildern, bei dem erfahrungs-
gemäß mit Wagenmangel und verzögerten Lieferfristen gerechnet
werden mußte, |

Die Vergünstigungen stellten sich im einzelnen wie folgt:

Auftragseingang

16. 4, bis 15.5. (1. Periode)
16.5. „ 15,6. (2. „ )-
16.6. „ 1.7. (3. „ )

Lager-
ver-
gütung

Sonder-
ver-
gütun;
im Falle
der Bar-
zahlung

Summe
der
Vergün-
stigungen
m Falle
der Bar-
zahlung
%
3,5 5,5 | 90
25 5,0 75 |
15 45 6.0

Fälligkeit des
kostenlosen
Wechsels im
Falle der In-
anspruchnahme
des Wechsel-
kredites

15. 11. 1925
30. 11. 1925
15. 12. 1925

Mitte 1926 hatte sich der Reichskalirat erneut mit der Preisfrage
zu beschäftigen. Das Kalisyndikat, forderte jetzt mit Rücksicht auf die
schwierige Lage der Kaliindustrie eine allgemeine Erhöhung der Preise
um etwa 18 %. Zur Begründung wurde angeführt, die Industrie habe
die Senkung der Preise am 1. Januar 1924 unter die Vorkriegssätze
nur aus Erwägungen vorgenommen, die zum größten Teil Zukunfts-
hoffnungen enthielten. Diese Hoffnungen hätten sich jedoch im Laufe
der Jahre nicht erfüllt, vielmehr läge der allgemeine Warenindex um
etwa 40% über dem Vorkriegsindex. Dagegen sei die Kaliindustrie
mit ihren Bruttogesetzespreisen bei den Vorkriegspreisen angelangt,
sie müßte aber einen großen Teil ihrer Betriebsmittel, wie Kohlen, Ma-
terialien usw., zu Indexpreisen kaufen. Die Löhne lägen ebenfalls auf
diesem Index, sie seien seit Januar 1924 im Durchschnittsverdienst, des
Arbeiters um etwa 80.% gestiegen. Dazu komme, daß die Rationali-
sierung außerordentlich hohe Kosten verursacht habe, so daß jetzt die
Industrie außer mit der Daweslast mit 240 Mill. RM Auslandsanleihen
belastet sei. Die Geschäftsunkosten stiegen dauernd, hohe Barzahlungs-
und Mengenrabatte, langfristige Kredite schmälerten den Bruttoerlös,
so daß die Gesetzespreise nur auf dem Papier ständen. Bereits im Ok-
Im
        <pb n="105" />
        tober 1925 sei dem Herrn Reichswirtschaftsminister mitgeteilt worden,
daß das Mißverhältnis zwischen den Brutto- und Nettopreisen sich so
vergrößert habe, daß die Kaliindustrie an einer Preiserhöhung nicht
vorbeikomme, Anträge aber noch zurückstellen wolle, um das Ergebnis
der von der Reichsregierung eingeleiteten allgemeinen Preissenkungs-
aktion auf dem Warenmarkt abzuwarten. Da jedoch durch diese Maß-
nahme nur erreicht worden sei, daß die Warenpreise und Löhne in
Deutschland nicht weiter zugenommen hätten, seien die Verhältnisse
für die Kaliindustrie nicht besser geworden. Es müsse deshalb nun-
mehr an eine Erhöhung der Preise in dem vorgeschlagenen Umfange
herangetreten werden.

Gegen diesen Vorschlag wandten eich die Vertreter der Landwirt-
schaft im Reichskalirat. Sie erklärten, daß die Abnehmer nicht in der
Lage seien, einer Kalipreiserhöhung zuzustimmen. Sie hätten auch die
Überzeugung, daß eine Preiserhöhung der Kaliindustrie den erwarteten
Vorteil nicht bringen würde, weil die im Interesse der Ermäßigung der
Gestehungskosten wünschenswerte Absatzsteigerung hierdurch in Frage
gestellt würde. Die Arbeitnehmer erhoben ebenfalls Widerspruch, da
sie die Frage der Gestehungskosten der Werke noch nicht für genügend
geklärt ansahen.. Von den Vertretern des Kalihandels wurde dagegen
ein Vermittlungsvorschlag gemacht, indem beantragt wurde, eine durch-
schnittliche Preiserhöhung um 12% vorzunehmen und später, wenn das
Ergebnis der Ernte zu übersehen wäre, dem Kalisyndikat die weiter-
beantragten 6% in einer erneuten Verhandlung zu bewilligen. Über
diesen Antrag wurde in der Sitzung am 11. August 1926 abgestimmt.
Es ergab sich dabei bei 4 Stimmenthaltungen eine Stimmenmehrheit
von 13 gegen 9 Stimmen. Der Vermittlungsantrag. war daher vom
Reichskalirat angenommen. Gegen den Beschluß wurde jedoch von
dem Here Reichswirtschaftsminister auf Grund des $ 91 der Durch-
führungsvorschriften vom 18. Juli 1919 Einspruch erhoben. Er kam
daher nicht zur Durchführung.

Unmittelbar nach dieser Sitzung des Reichskalirats veranlaßte der
Herr Reichswirtschaftsminister durch die Preisprüfungssetelle des Reichs-
wirtschaftsministeriums bei zahlreichen Kaliwerken eingehende Unter-
suchungen über ihre Selbstkosten. Sie führten dazu, daß der Herr
Reichswirtschaftsminister den bisherigen Widerstand gegen eine Preis-
erhöhung aufgab. Es wurde daher vom Reichskalirat über den in-
zwischen erneuerten Preiserhöhungsantrag des Syndikates in einer
Sitzung. am 22, Dezember 1926 beraten. Hierbei wurde mit den Ver-
tretern der Landwirtschaft, der Industrie und des Handels eine Eini-
gung über die neuen Preise für die einzelnen Salzsorten erzielt. Die
neuen Preise bedeuteten eine Erhöhung des bisherigen Preisniveaus
um durchschnittlich 9,5%. Die Annahme dieser Preise durch den
Reichskalirat erfolgte einstimmig, wobei sich die Vertreter der Arbeiter
und Angestellten der Stimme enthielten. Die Neufestsetzung der
Preise erfolgte mit Wirkung vom 23. Dezember 1926 ab. Der Unter-
schied gegenüber den bisherigen Höchstpreisen ergibt eich aus nach-
folgender Übersicht:

U
        <pb n="106" />
        Gesetzliche Inlandspreise
Pig. je 1% K, O im dz.
Salzsorte |

1913 | 16.4.1925 ' 98.129. 1926

Carnallit 9—12 %

Rohsalze 12—15
Kalidüngesalze 18—22 /

28—32 ,,

”„ 38—42 ”
hlorkalium 50—60 „

„ über 60

Schwefels. Kali „ 42

Kalimagnesia

8,5
10,0
14,0
14,5
15,5
37,0
29,0
35,0 |
31.0

7,56 9,67
8,97 10,88
‚4 15,20
„64 17,95
+68 18,88
ST — 37,—
29,— 29,—
81,25 81,25
28,85 # 928,85
Die Erlöspreise, die das Kalisyndikat tatsächlich erzielt, liegen
allerdings nicht unwesentlich unter den angeführten Sätzen, da auch
jetzt noch erhebliche Beträge für Rabatte, Provisionen, Skonti usw. in
Abzug kommen. Die von verschiedenen Seiten geäußerten Befürch-
tungen, daß durch die Erhöhung der Preise eine Verminderung der Lie-
ferungen eintreten würde, haben sich nicht erfüllt. Der Gesamtabsatz
ist vielmehr bis 1928 auf 14213 873,6 dz K,O, der Inlandsabsatz auf
8 692 892,42 dz KO gestiegen.

Zwischen dem Kalisyndikat und den Abnehmern waren seit dem
Bestehen der Kaliindustrie vielfach Streitigkeiten über den Kaligehalt ent-
standen, der den Berechnungen der Werke zugrunde lag. Die Ursache
für diese Unstimmigkeiten ist darin zu suchen, daß eine zuverlässige
Bemusterung von Kalisalzlieferungen sehr schwierig ist und die größte
Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfordert. Bereits durch das Kaligesetz
vom 25. Mai 1910 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats waren daher Vorschriften getroffen, um die Unklar-
heiten, die über die Ermittlung des Kaligehalts der Lieferungen be-
standen, zu beseitigen und Streitigkeiten beizulegen. Diese Vorechrif-
ten sind durch das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft über-
nommen worden und noch jetzt in Geltung. Die Tätigkeit des Reichs-
kalirats auf diesem Gebiet bestand im wesentlichen in der Auswahl
der Versuchsanstalten und öffentlichen Chemiker, die von ihm zur An-
fertigung von Kalisalzanalysen zugelassen werden. Diese Anstalten
und Personen müssen sich verpflichten, über die Kalisalzuntersuchungen,

die sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ausführen, ein be-
sonderes Register anzulegen, das gie am Schlusse jedes Jahres dem
Reichskalirat zur Kontrolle einreichen. Zugunsten der Landwirtschaft,
ist in den Vorschriften vorgesehen, daß bei Lieferungen von Kalisalzen
für landwirtschaftliche Zwecke die Empfänger eine vorschriftsmäßig
gezogene Probe von den zugelassenen Untersuchungsstellen analysieren
lassen und dafür einen Beitrag aus Mitteln des Reichskalirate in An-
Spruch nehmen dürfen. Die Gebühren für die Vornahme der Probe-
untersuchungen und die Höhe des vom Empfänger zu tragenden An-
teiles setzte der Reichskalirat durch besondere Verordnung fest. Zu
Anfang des Jahres 1924 betrugen die Gebühren einschließlich dee vom
-
        <pb n="107" />
        Kalisgyndikat übernommenen Beitrages 3,60 RM. Vom 1. Juli 1925
ab wurden eie auf 6 RM erhöht. Davon entfallen auf den Empfänger
ein Drittel der Kosten oder 2 RM,

Die Kaliprüfungsstelle überwachte die Durchführung der Probe-
nahmevorschriften auf den Werken sowie bei der Abnahme der Liefe-
rungen durch die Landwirte. Auf den Werken sind besondere Probe-
nehmer angestellt, die von den Handelskammern vereidigt werden und
in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den Lieferwerken stehen dürfen.
Die Kontrolle dieser Personen erfolgt durch die Beamten der Kali-
prüfungestelle überraschend ohne vorherige Anmeldung. Im allge-
meinen erwies sich die Tätigkeit der vereidigten Probenehmer als zu-
verlässig. Unregelmäßigkeiten, durch die die Feststellung des Kali-
gehalts der Lieferungen wesentlich beeinflußt werden konnten, ergaben
sich jedoch nicht. Die Probenahme am Empfangsorte konnte nur nach-
geprüft werden, wenn der Kaliprüfungsstelle Fälle von Unregelmäßig-
keiten angezeigt wurden. Dabei wurden nur diejenigen Fälle als wirk-
liche Verstöße angesehen, bei denen die Vorschriften über die Probe-
nahme überhaupt nicht beachtet worden waren. Bei kleineren Unregel-
mäßigkeiten, durch die im allgemeinen der Befund der Analyse nicht
beeinträchtigt worden war, wurde dagegen von einer Beanstandung
abgesehen. Durch das Kalisyndikat und die landwirtschaftlichen Ver-
bände werden die Abnehmer auf die Wichtigkeit einer sorgfältigen und
vorschriftsmäßigen Probenahme ständig hingewiesen. Es erscheint
jedoch nach den Ermittlungen der Kaliprüfungsstelle erforderlich, daß
diese Aufklärung in großem Umfange fortgesetzt wird, um die regel-
mäßige Abwicklung der Lieferungsgeschäfte zu fördern. Im ganzen
sind seit dem 1. Januar 1924 Unregelmäßigkeiten bei der Entnahme
der Empfängerproben festgestellt worden:

1924 29 Fälle
1925 838
1926 59
1927 82
1928 89 *

Besondere Vergünstigungen sind im Gesetz den landwirtschaftlichen
Abnehmern bei der Berechnung der Frachten und Frachtenausgleiche
eingeräumt worden. Die Überwachung der hierüber gegebenen Vor-
schriften unterstand der Kaliprüfungsstelle.

Besondere Sorgfalt erforderten die Feststellungen des Absatzes
durch die Kaliprüfungsstelle, da, wie bereits hervorgehoben worden ist,
die hier ermittelten Salzmengen als Unterlagen für die Berechnung der
Anteilsverhältnisse der Werke am Gesamtabsatz der Kallindustrie
dienen. Die Kontrolle geschah durch Einforderung von monatlichen
Absatznachweisungen der Werke, deren Angaben mit denen des Kali-
syndikats verglichen wurden. Außerdem wurden mit Hilfe der Eisen-
bahnverwaltung auf Grund der jetzt noch geltenden Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrates vom 9. Juli 1910*) zum 10. Abschnitt des Kali-
1) R. G. Bl., S. 925.
        <pb n="108" />
        gesetzes (Kontrollmaßregeln) die von den Werken angegebenen Liefe-
rungen kontrolliert. Auf den Werken selbst wurde noch besonders
kontrolliert, daß nicht etwa Kalisalze unter Umgehung des Kali-
syndikats für die Herstellung anderer Produkte abgegeben oder an
andere Werke versandt wurden. Soweit dieses im Interesse einer wirt-
schaftlichen Durchführung des Betriebes erforderlich war, wurde durch
Beschluß der Kaliprüfungsstelle ‘die Überführung ausdrücklich ge-
nehmigt, indem gleichzeitig festgesetzt wurde, wie die Lieferungen auf
den Absatz der einzelnen Werke zu verrechnen waren. Die Kontrolle
über die übrigen Betriebsmaßnahmen der Werke, die vielfach durch Ein-
forderung von Nachweisungen über Förderung, Produktion usw. unter-
stützt wurde, wurde insoweit durchgeführt, als es für die Ermittlung
der allgemeinen Wirtschaftslage der Kaliindustrie erforderlich war.
Das hierbei gesammelte Material diente zur Erstattung von Gutachten,
die der Reichsregierung vom Reichskalirat bzw. der Kaliprüfungsstelle
über kaliwirtschaftliche Fragen erstattet wurden, ,
Als Beschlußbehörde war die Kaliprüfungsstelle noch besonders‘ bei

der Einschätzung neu hinzutretender Kaliwerke gemäß 8 82, bei der
Abänderung von Beteiligungsziffern der Werke infolge Feldesteilung

der aus anderen Gründen sowie bei der Übertragung von Absatz-

beteiligungen gemäß S 85 tätig. Das Verfahren ist von ihr in der-
selben Weise wie bei der Neueinschätzung von Werken sowie bei der
Übertragung von Beteiligungsziffern zwecke Stilegung durchgeführt.
Es erübrigt sich daher, auf diese Tätigkeit im einzelnen noch näher
ainzugehen,

Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages des Kalisyndikats
hatte sich gemäß 8 48 der Reichskalirat in der Berichtszeit zweimal
zu beschäftigen. In einer Sitzung am 25. April 1924 wurden im wesent-
lichen Änderungen der 88 4, 10 und 12 zugestimmt, die sich infolge
der Stabilisierung der deutschen Währung als notwendig erwiesen
hatten. Außerdem wurde im N. ovember 1925 eine Änderung des Gesell-
schaftsvertrages genehmigt, wonach bei der Erteilung neuer Beteili-
gungsziffern oder von Zusatzbeteiligungen sowie bei der Verringerung
der Beteiligungsziffern der Vorstand des Kalisyndikats selbständig Ver-
träge mit den in Frage kommenden Werken abschließen bzw. Beitritte-
verträge abändern kann. Ferner wurde durch sie der Vorstand bevoll-
mächtigt, Stammeinlagen, die dem Kalisyndikat bereits zur Verfügung
standen, an neu hinzutretende Gesellschafter, welche eine neue Beteili-
gzungsziffer erhielten, abzutreten. Im Jahre 1927 wurden die Vor-
schriften des Gesellschaftsvertrages über die Wahl des Vorsitzenden
geändert. Es wurde beschlossen, daß der Aufsichtsrat für die Dauer
seiner Wahlzeit an Stelle eines Vorsitzenden ein aus drei Personen be-
stehendes Präsidium wählen Sollte, Dadurch ergaben sich verschiedene
Abänderungen weiterer Vertragsbestimmungen. Im Jahre 1928 wurde
außerdem das Stammkapital des Kalisyndikats von 1549 760 RM auf
1575 850 RM erhöht. Sämtliche Abänderungen des Syndikatsvertrages
fanden die Zustimmung des Reichskalirate.

Der Reichskalirat hat vielfach noch Verfügungen und Verordnungen
arlassen, die das Verfahren vor den Kalistellen innerhalb des Rahmens
392
        <pb n="109" />
        der Durchführungsvorschriften regeln. Insbesondere ist hierbei auf den
Erlaß von Vorschriften für die Probenahme bei der Einschätzung von
Kaliwerken durch die Kaliprüfungsstelle und Kaliberufungsstelle hin-
zuweisen, die am 3. Mai 1924 vom KReichskalirat veröffentlicht
worden sind.

Von der Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz wurden zur
Erledigung der ihr übertragenen Arbeiten auf Grund der jetzt noch gelten-
den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 5. April 1911*) zu
$8 13—16 des Kaligesetzes vierteljährlich von den einzelnen Werken
umfangreiche Nachweisungen und Unterlagen eingefordert. Die Unter-
suchungen erstreckten sich auf die Löhne, Schichtenzahlen, Arbeitszeit,
den Umfang der sozialen Zulagen, die Durchschnittslöhne und andere
Lohnfragen innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeiterklassen,
Nach Ablauf jedes Jahres wurde in einer Hauptsitzung eine Ent-
scheidung der Kalilohnprüfungsstelle darüber herbeigeführt, ob gemäß
den jetzt noch geltenden Bestimmungen der 88 13—16 und 20a des
Gesetzes vom 25. Mai 1910 etwa Anlaß vorlag, die Beteiligungsziffer
eines Werkes wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu
kürzen. Die Entscheidungen wurden den Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats entsprechend jedem einzelnen Werke zugestellt und dort
der Belegschaft 4 Wochen lang durch Aushang bekanntgegeben. In
ähnlicher Weise erfolgte die Kontrolle der Gehälter der Angestellten.
Da jedoch der Kreis der in Frage kommenden Personen erheblich ge-
ringer war, konnten die Untersuchungen auf die Bezüge der einzelnen
Angestellten ausgedehnt werden. Im übrigen erfolgten die. Entschei-
dungen über eine etwaige Kürzung der Beteiligungsziffern gemäß
88 13—16 des Kaligesetzes in derselben Weise wie bei der Prüfung der
Arbeiterlöhne.

Bisher ist es jedesmal gelungen, durch die Vermittlung der Kali-
Johnprüfungsstelle Unklarheiten und Unstimmigkeiten über Gehalts-
und Lohnzahlungen zu beseitigen, soweit sie nicht Einzelfälle betrafen,
die vor die zuständigen Schiedsgerichte gehörten. Die Beschlüsse
konnten daher regelmäßig einstimmig gefaßt werden. Auch ist in
keinem Falle gegen die Entscheidung der Kalilohnprüfungsstelle erster
Instanz eine Berufung an die Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz ein-
gelegt worden.

Die Kaliberufungsstelle entscheidet unter Ausschluß des
ordentlichen Rechtsweges endgültig über die Berufungen gegen die auf
Grund der $8$ 63, 75, Absatz 4, 78—83a, 83 c, 83 e—83i, 84 und 85
der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der
Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919°) in der Fassung der Verordnung
vom 22, Oktober 1921°) erfolgten Festsetzungen und Entscheidungen
der Kaliprüfungsstelle. Zur Durchführung der Aufgabe wurde von der
Kaliberufungsstelle in den einzelnen Jahren eine größere Anzahl von
Sitzungen abgehalten; mehrere Werke mußten vor der Entscheidung
befahren werden. Die Stelle hat einen eingehenden Tätigkeitzbericht

1) R.G. BL, S. 107,
2) R. G. Bl, S. 663.
3 R.G. Bl. S. 1812.
3 +
        <pb n="110" />
        erstattet; von seiner Veröffentlichung wird abgesehen, da der Inhalt
lediglich die Berufungssachen einzelner Werke und die Entscheidungen
der Stelle wiedergibt, die nicht von öffentlichem Interesse sind.

Die Landwirtschaftlich-technische Kalistelle
wurde auf Grund der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über
die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919) in der Sitzung des
Reichskalirats am 21. Oktober 1919 gebildet und entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt. Auch die Bestreitung
ihrer Aufwendungen erfolgte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Betreffs der Verwendung der Kalipropagandamittel sind noch die alten
„Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen“ vom 28. Juni 1911°) in sinngemäßer Anpassung an die
Durchführungsvorschriften vom 18. Juli 1919 und die Verfahrensvor-
schriften vom 27. Januar 1922°) maßgebend. Danach werden Beihilfen
aus den Kalipropagandamitteln bewilligt „für Düngungsversuche, für
wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, sowie für Veranstal-
tungen, die geeignet sind, die landwirtschaftliche Bevölkerung in faß-
licher und anschaulicher Weise mit den Ergebnissen der Versuche und
Untersuchungen im Interesse der Hebung des Kaliabsatzes bekanntzu-
machen“, Diese Maßnahmen müssen geeignet sein, den Landwirt über
lie Bedeutung des Kalis für das Pflanzenwachstum und den Nutzen der
Kalidüngung entsprechend zu unterrichten. „Für Maßnahmen, die
lediglich eine Anpreisung der Kalisalze und ihrer Wirkungen bezwecken,
werden keine Vergütungen gewährt.“ „Die Vergütung kann jedem ge-
währt werden, der selbst über hinreichende Kenntnisse oder über ent-

sprechend vorgebildete Hilfskräfte verfügt, um planmäßig Arbeiten der
bezeichneten Art ausführen zu können.“

Die mit Hilfe der Kalipropagandamittel durchgeführten Maß-
nahmen bezwecken die wissenschaftliche Erforschung der das Kali und
seine Bedeutung für das pflanzliche, tierische und menschliche Leben
betreffenden Fragen — wissenschaftliche Aufgaben, und die Vermittlung
der Forschungsergebnisse an die praktische Landwirtschaft zwecke ent-
sprechender Verwendung der Kalisalze — praktisch-propagandistische
Aufgaben.

Im einzelnen sind dabei Versuchstätigkeit (wissenschaftliche Ver-
suche und Untersuchungen über die Kalisalze und die Art und Weise
Ihrer Wirkung und zweckmäßigsten Verwendung und Demonstrations-
versuche) und literarische Tätigkeit (wissenschaftliche Abhandlungen
und Berichte über durchgeführte Kalidüngungsversuche und wissen-
schaftliche Untersuchungen, volkstümlich gehaltene Druckschriften,
Flugblätter, Artikel usw. einschließlich Vorträge, Auskünfte, Lichtbild.
vorführungen und sonstige Belehrungen über Kalidüngungsfragen) zu
unterscheiden.

Für die Durchführung der Propaganda kommen hauptsächlich bei
wissenschaftlichen Arbeiten die landwirtschaftlichen und agrikultur-
‘) R.G.BlL, S. 663.
‘) R.G. Bl, S. 256.
‘) R.G. BL, S. 208.
        <pb n="111" />
        chemischen Institute und Versuchsstationen, für die praktisch-propa-
zandistische Tätigkeit die Landwirtschaftskammern, landwirteschaft-
lichen Vereine und Korporationen, die Genossenschaftsverbände und
sonstige Stellen, die Gewähr für sachgemäße Arbeit bieten, in Betracht.
Die exakten wissenschaftlichen Versuche müssen in der Regel mehrere
Jahre lang durchgeführt werden, ehe ein abschließendes Urteil gewonnen
und das Ergebnis veröffentlicht werden kann.

Die einfacheren Demonstrationsversuche verfolgen zunächst den
Zweck, dem betreffenden Versuchsansteller Auskunft über die Dünge-
bedürftigkeit seines Bodens zu geben und ihm und seinen Nachbarn
die Wirkung und den Nutzen der Kalidüngung vor Augen zu führen.
Dem für den Bezirk zuständigen Landwirtschaftslehrer bieten die Ver-
suchsfelder Gelegenheit, bei Felderbegehungen die Teilnehmer hinzu-
führen und sie an Ort und Stelle anschaulich über die richtigen Dün-
gungemaßnahmen zu belehren. Alsdann werden die Versuchsergebnisse
in zusammenfassenden Berichten von den in Betracht kommenden Stellen
in ihren Organen veröffentlicht. Dem unmittelbaren Anschauungs-
unterricht dienen natürlich auch die Versuche auf den ständigen Ver-
suchsfeldern und in den Versuchswirtschaften der landwirtschaftlichen
Institute, der Versuchsstationen, Landwirtschaftskammern : usw., Wo
nicht nur die Studierenden, sondern auch die landwirtschaftlichen Ver-
eine und sonstige Interessenten Besichtigungen vornehmen und sich Be-
lehrung holen.

Im übrigen hat die Landwirtschaftlich-technische Kalietelle mit
dem Deutschen Kalisyndikat vereinbart, daß seine Außenbeamten die
in ihren Bezirken mit Hilfe der Kalipropagandamittel der Landwirt-
schaftlieh-technischen Kalistelle durchgeführten Versuche nach Fühlung-
nahme mit den betreffenden Stellen besichtigen und photographische
Aufnahmen machen können.

Hervorzuheben ist, daß auf unmittelbare Veranlassung der Land-
wirtschaftlich-technischen Kalistelle eine Reihe von wissenschaftlichen
Arbeiten ermöglicht wurden. Die Landwirtschaftlich-technische Kali-
stelle wird bemüht sein, in Zukunft diejenigen wissenschaftlichen Ar-
am. die die noch ungeklärten Kalifragen betreffen, besonders zu

ördern.

Im Jahre 1924 begann in der Kaliwirtschaft die Rationalisierung
der Produktion, welche die Stillegung der Mehrzahl der Kaliwerke
— gei eg vorläufig auf unbestimmte Zeit, sei es bis 1953 — zur Folge
hatte. Durch die mit den Betriebsstillegungen verbundenen Quoten-
übertragungen und Arbeitnehmerentlassungen entstanden eine. große
Anzahl Streitfälle zwischen den gemäß 8 85 KWG eine Entschädigung
verlangenden entlassenen Arbeitnehmern, Arbeitern und Angestellten
und den Werksbesitzern, deren Entscheidung dem Schiedsgericht
oblag. Zur Erledigung der Streitfälle waren überaus schwierige. Fragen
zu entscheiden, so insbesondere: der ursächliche Zusammenhang
zwischen Quotenübertragungen und Entlassungen, die Bedeutung der
Absatzstockung für die Entlassungen, der Einfluß von organisatori-
schen Verwaltungsmaßnahmen und Betriebsverbesserungen für die Ent-
Jassungen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhange auch die eine
95
        <pb n="112" />
        Fülle von Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bietende
Frage der Feststellung der verhältnismäßigen Ursächlichkeit bei dem
Zusammentreffen von Absatzstockung mit Quotenübertragungen und
Stillegungen in Beziehung auf die Entlassung jedes einzelnen Arbeit-
nehmers einer im gleichen Zeitpunkt entlassenen gesamten Belegschaft.

Die Beurteilung dieser Verhältnisse erforderte eine genaue Kenntnis

der auf den einzelnen Werken gegebenen tatsächlichen Verhältnisse.
Die zu treffenden Feststellungen betrafen in erster Linie die technischen
Verhältnisse, sodann auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Werke.
So mußten zur Beurteilung der Folgen neuzeitlicher Betriebseinrich-
tungen, wie moderner Förderanlagen, Kesselanlagen, Seilbahnförderung,
moderner Fabrikeinrichtungen u.a., für den Stand der Belegschaften
Besichtigungen der Grubenanlagen über und unter Tage sowie der Fabrik-
anlagen vorgenommen werden. Wichtig war stete die Feststellung der
Lagerbestände und der Lagerungsmöglichkeiten, Bei den bis 1953 still-
gelegten und bereits im Abbruch befindlichen Werken war oftmals
Kenntnis des Standes der Ausbauarbeiten für ein Urteil über die er-
hobenen Ansprüche erforderlich.

Weitere wichtige Erhebungen betrafen die Veränderungen in der
Erfüllung der eigenen Beteiligung im Laufe der letzten Jahre vor den
Entlassungen, desgleichen in der Erfüllung fremder Quoten; von eben-
solcher Bedeutung war auch ein genaues Eingehen auf die Bewegungen
in den Arbeiter- und Angestelltenbelegschaften, die in Zusammenhang
mit dem jeweilig entsprechenden Zustande in der Erfüllung von Absatz-
berechtigungen zu bringen waren.

Als Feststellungen hinsichtlich. der wirtschaftlichen Verhältnisse
waren besonders zu treffen: solche über die Lage des Werkes zu den
Transportwegen, über die Art, Güte, Mächtigkeit und Zugänglichkeit
der Kalilager, über den Landabsatz u. a., woraus Schlüsse auf die Ge-
stehungskosten der Kalierzeugung zu ziehen waren. Auf seiten der
klagenden Arbeiter und Angestellten betrafen die regelmäßig wieder-
kehrenden Feststellungen die persönlichen Verhältnisse, wie Beruf, Be-
schäftigungsart, Entlassungstag, Dauer der Erwerbslosigkeit, ander-
weitige Beschäftigung, Verdienst auf dem Werke, Zwischenverdienst,
Umzug u.a. Zu diesen allgemeinen Feststellungen kamen noch eine
Reihe der verschiedensten Einzelfeststellungen, die insbesondere zur
Entscheidung der Ansprüche einzelner Kläger erforderlich wurden.

Die Anwendung der in dem $ 85.KWG Zzusammengedrängten Vor-
schriften auf die konkreten Fälle verlangte an sich die Lösung sehr
schwieriger Fragen rechtlicher Art, so z.B. bei dem Zusammentreffen
von Entlassungen wegen Quotenübertragungen mit Krankheit oder In:
validisierung, ferner bei dem Vorliegen von Feierschichten. Überaus
schwer zu lösende Probleme brachte jedoch die allmählich sich vollzie-
hende Umwälzung in dem Aufbau und der Zusammensetzung der Kali-
wirtschaft. Das KWG geht in seinem $ 85 von einzelnen Werks-

besitzern aus, die ihre Absatzbeteiligung untereinander verkaufen und
übertragen. Der Zusammenschluß der Kaliwerke zu wenigen großen
Konzernen hatte zur Folge, daß die Quotenkäufe und Verkäufe mit Über-
tragungen die Form einer Verteilung der Quote innerhalb des Konzerne
ar
        <pb n="113" />
        annahmen. Diese verwickelten Verhältnisse rechtlich zu erfassen, er-
forderte insbesondere die Herausarbeitung der in dem $ 85 enthaltenen
Rechtsgedanken. Um diese Aufgabe zu lösen, waren lange und tief ein-
dringende Beratungen nötig.

Die Periode der Werksstillegungen in der Kaliindustrie, die im
Jahre 1923 ihren Anfang nahm, hatte mit dem Ende des Jahres 1926 im
wesentlichen ihren Abschluß erreicht. Diese Tatsache wirkte sich auch
auf die Tätigkeit des Schiedsgerichtes aus. Es nahmen diejenigen Strei-
tigkeiten, welche sich auf Entlassungen ganzer Belegschaften im un-
mittelbaren zeitlichen Zusammenhange mit Stillegungen bezogen, ab.
Es traten mehr und mehr Streitfälle in den Vordergrund, die sich an die
Entlassung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von‘ Arbeitnehmern
solcher Werke, die schon vor längerer Zeit stillgelegt worden waren,
knüpften. Vielfach ändert sich auch der Inhalt der Streitigkeiten, ins-
besondere der zu entscheidenden Streitfragen. Erwähnt sei, daß jetzt
zum Beispiel solche Fälle hervortraten, in denen das Ausschlußjahr,
binnen welchem die Entlassungen geschehen sein müßten, eine wesent-
liche Rolle spielte.

Das Schiedsgericht legte sein Hauptgewicht darauf, möglichst viele
Vergleiche zustandezubringen. Dies gelang auch in zahlreichen Fällen.
Soweit Schiedssprüche ergehen mußten, wurde in den bei weitem meisten
Fällen Einstimmigkeit erzielt. Dies ergeben folgende Zahlen:

Schiedssprüche |

a) einstimmig
(im Stimmverhältnis 4 : 1)!)

b) gegen die Stimmen der Arbeit-
geberbeisitzer
gegen die Stimmen der Arbeit-
nehmerbeisitzer

1924 ' 1925

302

gen
(24)
3362)

'19%6

Aanc
-

8:

1927 ' 1928

I"

457
N

6”

Soweit dem Schiedsgericht bekanntgeworden ist, ist insgesamt in
359 Streitfällen Klage im ordentlichen Rechtswege gegen die gefällten
Schiedssprüche erhoben worden. In 46 Fällen hat das Landgericht die
Schiedssprüche aufgehoben. In 307 Fällen bestätigte das Landgericht
bzw. Amtsgericht die Schiedssprüche, in einem Falle bestätigte das
Landgericht den Schiedespruch, während ihn das Oberlandesgericht
aufhob.
1) Gemäß der Verordnung vom 28. 6. 1924 zur Abänderung der Vorschriften
zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft wurde die
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gegen die Schiedssprüche des Schieds-
gerichts, die bis dahin ohne Einschränkung gegeben war, auf die Fälle beschränkt,
in denen ein Schiedsspruch nur mit 8 gegen 2 Stimmen gefällt worden war,

?) Diese Schiedssprüche sind in Sachen gegen 4 Werke gefällt worden, davon
in einer Sache mit 296 Klägern.

3) Diese Schiedssprüche sind in Sachen gegen 5 Werke gefällt worden, davon
in einer Sache mit 66 Klägern.

3“
        <pb n="114" />
        Anlage.

; Aufstellung
der Gesetze, Verordnungenund Bekanntmachungen,
lie seit 1919 für die Kaliindustrie erlassen worden
sind.
1. Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 24. April 1919 (RGBIL. S. 413).
2, Bekanntmachung zum Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 24. April 1919
vom 9. Juli 1919 (RGBIl. S. 642).
3... Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der
Kaliwirtschaft .
vom 18. Juli 1919 (RGBL S. 663).
Gesetz, betreffend Aufhebung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen vom 25. Mai 1910 und seiner Abänderungsgesetze sowie
Abänderung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom
24. Avril 1919
vom 19. Juli 1919 (RGBIL. 8. 661).
Verordnung über Inkraftsetzung der Vorschriften zur Durchführung
des Kaliwirtschaftsgesetzes |
vom 25, Juli 1919 (RGBIl. 1352).
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der $$ 20 und 20a Absatz 1
und 2 des Kaligesetzes und seiner Abänderungsgesetze
; vom 29. September 1919 (RGBI. S. 1774).
7. Verordnung, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1919
vom 2. Juli 1920 (RGBIL. S. 1435).
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Abschnittes 2B der
Bekanntmachung, betreffend: Bestimmungen zur Ausführung des
‚xesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 28. Juni 1911
5 vom 25. November 1920 (RGBI. S. 1994).
Bekanntmachung wegen Aufhebung der zu den 88 21 und 24 des
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 erlasse-
hen Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
9. Juli 1910, sowie wegen Aufhebung der Bekanntmachung, betref-
fend Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures Kali vom 17. Ja-
nuar 1911
vom 27. Mai 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 122).

5

R

Im
        <pb n="115" />
        10. Verordnung, betreffend Abänderung der Vorschriften zur Durch-
HAPE Dal he über die Regelung der Kaliwirtschaft vom
18. Juli
vom 4. Juli 1921 (RGBI. S. 824).
11. Verordnung, betreffend Abänderung der Vorschriften zur Durch-
führung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom
18. Juli 1919 (Stillegungsverordnung)
vom 22. Oktober 1921 (RGBIL. S. 1312).
12. Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung, be-
treffend Verbot des Abteufens von Schächten vom 8. Juni 1916
vom 14, November 1921 (RGBI. S. 1358).
13. Verordnung über das Verfahren vor den Kalistellen
vom 27. Januar 1922 (RGBL S. 197).
14. Verordnung zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des
Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 14. Mai 1923 (RGBIl. S. 229).
15. Verordnung zur Ausführung der Durchführungsvorschriften zum
Kaliwirtschaftsgesetz
vom 26. Februar 1924 (RGBI. S. 44).
16. Verordnung zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung
des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 28. Juni 1924 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 151).
17. Verordnung zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung
des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 21. Dezember 1925 (RGBI. S. 1159).
18. Verordnung zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung
des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 5. Dezember 1928 (RGBIl. 1928 Teil II S. 637).

IC
        <pb n="116" />
        Bericht des Deutschen Kalisyndikats G. m. b. H.,
Berlin
eingereicht: 27. September 1927
nachgeprüft und ergänzt: 16. Mai 1929.

Die. veränderte Stellung der Kaliindustrie
auf dem Kaliweltmarkte. .
Die Frage nach der veränderten Stellung der Kaliindustrie auf dem
internationalen Kaliweltmarkte wird am .‚treffendsten durch die Tat-
sache beantwortet, daß wir uns entschlossen haben, mit der Soci6te
Commerciale des Potasses d’Alsace, den derzeitigen Besitzern der früher
deutschen Unternehmungen gehörenden Kaliwerke im Elsaß, ein gemein-
sames Abkommen zu schließen. Wir wurden dazu genötigt, weil die
Verhältnisse für uns durch die Unterbietungen der französischen In-
dustrie sonst immer unerträglicher geworden wären, wir aber auch dar-
über nicht im Zweifel sein konnten, daß durch einen etwaigen Kon-
kurrenzkampf auf die Dauer eine Besserung des derzeitigen Zustandes
nicht zu erwarten war, das für die deutsche Kaliindustrie zu erstrebende
Ziel vielmehr einzig und allein nur darin bestehen konnte, ihr für ihre
Neuentwicklung und Verankerung auf dem Kaliweltmarkte die unbedingt
aotwendige Ruhe und Stetigkeit zu verschaffen, Unser Vertragsver-
nältnis mit den französischen Kalierzeugern ist anfänglich insofern zum
Gegenstande der Kritik gemacht worden, als die Meinung vertreten
wurde, daß eine Beteiligung der französischen Kaliwerksbesitzer mit
30 % am Gesamtabsatz im Auslande dem wirklichen Kräfteverhältnis
nicht entspreche. Demgegenüber muß auf die außerordentlichen Schwie-
rigkeiten hingewiesen werden, die unseren Verhandlungen mit den Fran-
zogen entgegenstanden und uns zu manchen Zugeständnissen zwangen,
wenn die Einigungsbemühungen vor dem Scheitern bewahrt bleiben
sollten, während jetzt, nachdem die beiden derzeit mächtigsten Kali-
erzeuger auf dem Weltmarkte geschlossen auftreten können, eine Grund-
lage geschaffen ist, die eine ruhige Entwicklung des Absatzes in den
wichtigsten Verbraucherländern ermöglicht.

Eine weitere Charakterisierung der heutigen Stellung der deutschen
Kaliindustrie im internationalen Kalihandel bietet die Tatsache, daß
neben. Frankreich, das eret durch die in dem vorerwähnten Vertrag ge-
troffenen Vereinbarungen in ein uns erwünschtes Geschäftsverhältnis
My
        <pb n="117" />
        getreten ist, nunmehr auch Spanien und Polen, von denen letzteres seine
Fabrikanlagen für die Herstellung hochwertiger Handelsmarken in
diesem Jahre hat in Betrieb nehmen können, als Konkurrenten in’ Be-
tracht kommen, und beide Länder nicht zuletzt mit der ihnen zur Ver-
fügung stehenden Hilfe ihrer Regierungen dem deutschen Absatz einen
mehr und mehr wachsenden Abbruch zu bereiten vermögen. Aber damit
nicht genug! Die einst von den Geologen vertretene Behauptung, daß
Kali in abbauwürdiger Menge sich nur in Deutschland finde, ist längst
vergessen, und es melden sich immer mehr Länder, die über Kalischätze
verfügen und sie auszubeuten beabsichtigen. Es sei in der Hinsicht nur
an die Entwicklungsmöglichkeit erinnert, die das Searles-Lake-Vor-
kommen in Kalifornien bietet, wo die Trona-Gesellschaft bereits ein
Programm für die Herstellung von 100 000 t Chlorkalium gemacht hat.
Ferner an die Möglichkeit, Kali aus der bei der Alkoholfabrikation an-
fallenden Melasse zu gewinnen, wovon immer mehr zunehmender Ge-
brauch gemacht wird, und weiter sei erinnert an die. Nachrichten über
Rußland, die über die angeblich sehr bedeutenden und reichen Kalilager
in Solikamsk im mittleren Wolgagebiet (Kamafluß) veröffentlicht
worden sind, und wegen deren Gewinnung von Vertretern der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken bereits mehrfach verhandelt worden
ist. Nach Zeitungsnachrichten sollen die Lager den Amerikanern an-
geboten worden sein. Wenngleich im Augenblick noch nicht zu über-
sehen ist, in welchem Umfange diese Nachrichten zutreffend sind, und
welche Bedeutung alle diese Kalivorräte haben, ob insbesondere bei
allen, wie z. B. denjenigen, die im Toten Meer vorhanden sind, an eine
wirtschaftliche Ausbeutung ernsthaft gedacht werden wird, so bedarf es
aber keiner weiteren Erwähnung, daß alle diese Nachrichten der in- und
ausländischen Presse geeignet sind, der Steigerung unseres Absatzes
Schwierigkeiten zu bereiten. Daß manche dieser Zeitungsmitteilungen
in einer ganz bestimmten Absicht veröffentlicht werden, um eine Beun-
ruhigung unseres Marktes herbeizuführen, mag nur nebenher erwähnt
sein.
DieGestaltung des Exporte.
Europäisches Ausland.

Das Geschäft nach dem europäischen Ausland hatte, wie bereits er-
wähnt, unter dem Konkurrenzkampf mit der französischen Kaliindustrie
stark gelitten, das Nebeneinanderbestehen der deutschen und französi-
schen Kaliindustrie hatte Folgen gezeitigt, die auf die Dauer unerträg-
lich wurden, weil die Preise, die das Deutsche Kalisyndikat für seine
Ware erhielt, sich ständig in abnehmender Bewegung befanden und
immer unzulänglicher wurden. Während so dem Kalisyndikat der aus-
ländische Wettbewerb außerordentlich erschwert war, brauchte bei den
französischen Erzeugern auf die Rentabilität ungleich weniger Rück-
sicht genommen zu werden, da der Staat den Unternehmungen hin-
reichend Unterstützung zuteil werden lassen konnte, und anfänglich
schien es, als ob es nur darauf ankomme, den französischen Gruben den
Kalimarkt auf alle Fälle zu erobern. Auch nach dem Zustandekommen

3 +Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaliindustrie.

101
        <pb n="118" />
        des Gemeinschaftsvertrages war es nicht möglich, die Preise wieder auf
eine angemessene Höhe zu bringen. Nur allmählich beginnt der Markt
sich von neuem zu beleben, und er bedarf pfleglichster Behandlung, wenn
Enttäuschungen beiden Teilen erspart bleiben sollen. Dazu kommt, daß
sich neben unseren Angeboten in verschiedenen europäischen Ländern
bereits die spanische und polnische Konkurrenz bemerkbar macht und
die Societe Commerciale uns zur Rücksichtnahme zwingt.

Auch die schlechte Lage, in der sich die Landwirtschaft vieler
europäischer Länder befindet, wirkt außerordentlich hinderlich und ab-
satzerschwerend. Sie zeigt sich insbesondere in dem Mangel an flüssigen
Mitteln, der den Landwirt von dem Bezuge von Kunstdünger abhält,
während andererseits die Kaliindustrie durch den Geldmangel gezwungen
wird, langfristige Kredite zu geben, bei denen neben den Zinsverlusten
auch noch ein oft nicht erhebliches Kreditrisiko besteht. Am meisten
wird der Absatz durch die voraufgeschilderten Verhältnisse aufgehalten
in den Ländern Osteuropas sowie in allen denjenigen Ländern, die eine
Inflation durchgemacht haben, z:; B. Belgien, Italien, Polen, Tschecho-
slowakei, Österreich, Ungarn, Jugoslawien.‘ Zu diesen Schwierigkeiten
kommt schließlich noch hinzu, daß in einigen Ländern der Großgrund-
besitz zerstört worden ist. In dieser Hinsicht sei erinnert an die Rand-
staaten, Estland, Lettland und Litauen, die bis zu ihrer Loslösung vom
russischen Reiche gute Kaliabnehmer waren, ferner an die Tschecho-
slowakei und Jugoslawien, wo die ehemaligen ungarischen und kroati-
schen. Großgrundbesitzer einen guten Kundenkreis abgaben, und an
Rumänien. In allen diesen Ländern hat die Aufteilung des Grund und
Bodens die empfindlichsten Störungen für die Kaliindustrie zur Folge
gehabt, indem die neuen Grundbesitzer vor völlig neue Wirtschafts-
methoden gestellt wurden, denen sie vielfach einfach nicht gewachsen
sind.

Endlich ist auch darauf hinzuweisen, daß bei allen unseren gemein-
schaftlichen Preisfestsetzungen wir beachten müssen, daß wir uns nicht.
in die Gefahr einer gegen uns gerichteten Gesetzgebung begeben, wie es
durch die Antitrustgesetze der Vereinigten Staaten von Nordamerika
in den sogenannten „„„Sherman-Acts“ und Antitrustklauseln der „Wilson-
Tariff- Acts“ geschehen ist.
Überseegebiet,
Im Export nach außereuropäischen Ländern nehmen die Vereinigten
Staaten von Nordamerika nach wie vor die erste Stelle ein. Der Absatz
betrug:

Tonnen

1925 176 541,0
1926 136 350,3
1927 156 194,7
1928 165 822.0
Der Grund für den Rückgang ist in den schlechten wirtschaftlichen Ver-
hältniesen der Farmer, d. h. in den niedrigen Preisen zu suchen. den diese
7
        <pb n="119" />
        für ihre Erzeugnisse, namentlich für Baumwolle, die einer der stärksten
Kaliverzehrer ist, erzielen. Hinzu kommt, daß auch hier Rücksicht-
nahme auf eine Ersatzauelle für unsere Kalisalze geboten ist. Denn die
Trona-Vorkommen, die am Searles Lake in Kalifornien bekannt sind und
dort das Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Borax darstellen,
werden, wie schon oben erwähnt, bereits in erheblichem Umfange nutz-
bar gemacht, und besorgt wird die Ausbeutung durch die American
Trona Corporation, die ihre Produktion immer weiter ausdehnt. Daß
Jadurch die Verbraucherkreise beeinflußt werden, liegt auf der Hand, und
alle diese Gründe zwingen die Societe Commerciale und uns zu weit-
zehenden Zugeständnissen. Schließlich muß für die Beurteilung der
Marktlage in den Vereinigten Staaten auch auf die Stimmung Rücksicht
genommen werden, die in den Kreisen der Regierung gegen das deutsch-
französische Kaliabkommen besteht, und es mag in diesem Zusammen-
hange daran erinnert. werden, daß unsere und Frankreichs Vertreter
sofort in einen noch heute schwebenden Prozeß verwickelt wurden, ale
sie im Frühjahr dieses Jahres in den Vereinigten Staaten eine für beide
Vertragsparteien geeignete Verkaufsorganisation zu schaffen suchten.
Der Prozeß schwebt noch heute, niemand kennt seinen Ausgang und
weiß, wann er entschieden werden wird. Zu diesen unsern Absatz er-
schwerenden Bedingungen gesellen sich nach Zeitungsmitteilungen neuer-
dings noch Nachrichten über beabsichtigte Zölle, die auf die Einfuhr von
Kalisalzen in den Vereinigten Staaten erhoben werden sollen.

In den übrigen Überseegebieten ist naturgemäß auch nur mit einer
allmählichen Steigerung des Absatzes zu rechnen. Hier befindet sich der
Kalimarkt vielfach noch auf vollständigem Neulande und macht trotz
aller Anstrengungen nur geringe Fortschritte, denn in vielen Gebieten
dieser Länder steht die Landwirtschaft treibende Bevölkerung der An-
wendung von Kunstdünger noch fremd und ablehnend gegenüber und ist
an eine inteneive Ausnutzung ihres Bodens noch wenig gewöhnt. Solche
Länder sind China und Argentinien, ferner Java, Ägypten, Philippinen,
auch Indien, Brasilien und Australien. Hier muß dem Kali der Absatz
erst durch andauernde Propaganda und Aufklärungsarbeit erschlossen
werden. Die Geldverhältnisse in diesen Ländern und die durch sie be-
dingte Kauflust werden beeinflußt durch die Weltmarktpreise, die in den
verschiedenen Ländern für die verschiedenen Erzeugnisse erzielt werden.
30 sanken die Preise für Weizen von 169 im August 1925 auf 152 cts.
per 60 Ibs. im August 1928, für Rohzucker von 4,32 auf 2,35 cts, per 1b.,
Baumwolle von 23,6 auf 19,2 ete. per Ib. und Kautschuk von 79 auf
19,5 cte. per. 1b., alles bezogen auf den August der Jahre 1925 und 1928.
Endlich spielen hier die Witterungsverhältnisse und andere Zufällig-
keiten für den Absatz der Kalierzeugnisse eine große Rolle, und es seien
auch hier einige Beispiele erwähnt. In Südafrika herrschte im Jahre
1926 eine etarke Trockenheit, so daß die Farmer infolge Mißernte nicht
in der Lage waren, größere Mengen von Kunstdünger zu kaufen. In
Ägypten wurde durch die Ungunst der Witterung und Schädlingsbefall
sine durch den Preissturz für Baumwolle verschärfte Mißernte erzielt.
In Havana wurde unsere Propaganda durch einen Zyklon, der unsere
Verguchsfelder vernichtete, um Jahre zurückgeworfen, In China wird
103
        <pb n="120" />
        die Entwicklung unseres Absatzes durch die Kriegsereignisse verhindert,
und in Australien wird die Propaganda für Kali durch die deutschfeind-
liche Einstellung der Bevölkerung außerordentlich erschwert.
Gemeinsame Maßnahmen und Propaganda-
tätigkeit.
Die ersten Auswirkungen des deutsch-französischen Abkommens
haben ihren Niederschlag gefunden in der Erwählung verschiedener ge-
meinschaftlicher . Gesellschaften im gemeinsamen Auslandsgebiete.
Gegenwärtig bestehen derartige Verkaufsgesellschaften für Holland,
Belgien, Schweiz, Italien, Spanien, England und in Holland für die Ver-
einigten Staaten von N ordamerika; wegen Polen und der Teschecho-
slowakei schweben Verhandlungen. Von der Entwicklung des Absatzes
und der Gestaltung unserer Beziehungen zu der Societ&amp; wird es ab-
hängen, für welche sonstigen Länder in Europa und im Überseegebiet
weitere gemeinsame Verkaufsstellen sich als zweckmäßig erweisen
werden. Die in genannten Ländern bestehenden Gesellschaften besorgen
die gemeinsame Belieferung des Kalimarktes, und gleichzeitig schaffen
sie die Möglichkeit, mit Hilfe einer systematisch betriebenen Propaganda
dem Absatz neue Gebiete zu erschließen. Durch diese Verkaufgvereini-
zungen ist eine Vereinheitlichung zustandegekommen, die zweifellos im
Interesse der deutschen und französischen Erzeuger liegt, denn sie ver-
billigt nicht nur die bisherige Propaganda- und Verkaufstätigkeit, son-
dern schafft auch die Möglichkeit einer viel intensiveren Erfassung aller
Absatzgebiete, als das bisher der Fall war. Diese Büros sorgen propa-
zandistisch und kaufmännisch für die innigste Fühlungnahme mit den
Abnehmern dieser Länder, also hauptsächlich mit dem Handel und der
Landwirtschaft.

Wie die gemeinsame Verkaufs- und Propagandatätigkeit den Absatz
auf dem Weltmarkte beeinflussen wird, ist in diesem Zeitpunkte, in
dem die neuen Organisationen, deren Schaffung mit mancherlei Schwie-
rigkeiten verbunden war, kaum erst fertig geworden sind, noch nicht
zu übersehen. Ebensowenig ist es möglich, schon heute auch nur ein
einigermaßen abschließendes Bild über die Preisgestaltung und die
Kosten der Auslandswerbung zu geben. Ganz abgesehen davon, daß
eine Erörterung über diese Organisationen in Hinsicht auf den auch
gegen unsere Vertragsfreunde schwebenden Prozeß der amerikanischen
Behörden uns in unerwünschte Schwierigkeiten bringen würde, ist vor
allem zu beachten, daß unserm jungen Vertragsverhältnis auch noch
die Erfahrungen fehlen.

In dem großen Gebiete der Vereinigten Staaten kommt vorläufig
nur ein Teil der östlichen Hälfte und ein ganz schmaler Streifen an der
pazifischen Küste für den Kaliverbrauch in Betracht. Die extensiv
bewirtschafteten, teilweise gebirgigen oder wüstenartigen Gebiete der
westlichen Binnenstaaten, die, nach Quadratmeilen bemessen, den größe-
ren Teil der Vereinigen Staaten ausmachen, verbrauchen weniger als
ein Zwanzigstel des in den Vereinigten Staaten verkauften Kalis, und
eine intensive Propaganda für Mehrverbrauch in diesen Gebieten wäre
A
        <pb n="121" />
        von vornherein. zum finanziellen Mißerfolgi verdammt. Die Propaganda
für den Mehrverbrauch muß sich zweckmäßig auf die noch nicht ge-
nügend kaliverbrauchenden Gebiete im Osten und insbesondere im Süd-
osten konzentrieren und von da aus systematisch gegen Westen in dem
Maße vorstoßen, in dem die fortschreitende Landwirtschaft die Böden
auch dort an Mineralnährstoffen genügend erschöpft, um Kunstdüngung
für den Farmer wirtschaftlich lohnend zu machen. In den bereits
Kunstdünger verbrauchenden Gebieten ist nach unserer Ansicht ein nur
ungenügender Prozentsatz von Kali gegenüber den Phosphaten verwandt
worden, und! andererseits eind auch die absoluten Gesamtmengen von
auf den Hektar gebrauchtem Kunstdünger einer weiteren Steigerung
fähig. Was die Einbeziehung neuer Gebiete am Westrande der gegen-
wärtigen Kunstdüngergebiete. in die Werbearbeit für den Kaliverbrauch
anbetrifft, so ist noch viel wissenschaftliche und praktische Vorarbeit
zu leisten, um die bisher mit Kunstdüngeranwendung und insbesondere
mit Kali nicht vertrauten Landwirte zu überzeugen, daß Kali sich auf
ihren. Feldern lohnt.

Aus diesen kurz skizzierten Gesichtspunkten ergibt sich, daß das
Arbeitsprogramm in jedem Lande eine genaue Kenntnis der Verhältnisse
nenötigt, und Erfolge für alle systematischen Propagandamaßnahmen
nur bei völliger Anpassung an die Eigenarten von Land und Leuten zu
arwarten ist.

Die Absatzorganisation und die kaufmännische
und wissenschaftliche Propaganda für das
Inlandsgeschäft.
Der kaufmännischen Bearbeitung des Inlandsgeschäftes mit der deut-
schen Landwirtschaft dienen zwei Verkaufsabteilungen. Der einen
Abteilung ist der Westen Deutschlands, der anderen der Osten Deutsch-
lands zugewiesen. Zur Verkaufsabteilung Westen‘ gehören die Pro-
vinzen und Länder Hannover, Westfalen, Provinz Sachsen, Hessen-
Nassau, Rheinprovinz, Bayern, Württemberg, Baden, Braunschweig,
Thüringen, Oldenburg, Hessen, Anhalt, Lippe-Detmold, Schaumburg-
Lippe, Hohenzollern, Waldeck und Bremen. Zur Verkaufsabteilung
Osten gehören die Provinzen und Länder Brandenburg, Pommern, Ost-
preußen, Grenzmark, Schlesien, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Stre-
litz, Mecklenburg-Schwerin, Freistaat Sachsen, Hamburg und Lübeck.

Das Kalisyndikat verkauft nicht direkt an Selbstverbraucher,
sondern beliefert ausschließlich Händler und Genossenschaften. Auf
jede dieser beiden Gruppen entfällt etwa 50% des landwirtschaftlichen
[nlandsabsatzes. Auf Grund des 8 21 des Reichskaligesetzes bzw. $ 56
des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft haben sich vielfach
auf der einen Seite die Händler und andererseits die Genossenschaften
zu großen Einkaufsverbänden zusammengeschlossen. Es bestehen zur
Zeit drei Organisationen, welche die höchste Rabattstufe erreichen,
nämlich erstens die landwirtschaftliche Düngerbezugsgesellschaft m.
b. H., zweitens der Düngerhandel, G. m. b, H., und drittens das Deutsche
Kali-Kontor, G.m. b. H. Zu dem ersten Verbande gehören. die Deutsche
"05
        <pb n="122" />
        landwirtschaftliche Einkaufsvereinigung, G. m. b. H., die sich zugammen-
setzt aus der Abteilung „Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft m. b. H,,
Dünger-Kainit-Abteilung“, deren Mitglieder hauptsächlich aus Groß.
grundbesitzern bestehen, und der Abteilung „Reichslandbund, Ein- und
Verkaufs-Aktiengesellschaft“, die in der Hauptsache die kleinen und
mittleren landwirtschaftlichen Betriebe beliefert, und die Kalibezugs-
gesellschaft der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften m.
b. H., die sich zusammensetzt. aus dem Reichsverbande der deutschen
landwirtschaftlichen Genossenschaften, der deutschen Raiffeisen-
organisation und dem Zentralverband der Bauernvereinsorga-
nisationen, sowie einigen kleineren Verbänden. Der Düngerhandel,
G. m. b. H., und das Deutsche Kali-Kontor, G. m. b. H., sind reine
Händlerorganisationen. Der Absatz innerhalb dieser Organisationen
verteilt sich wie folgt:

1. Landwirtschaftliche Düngerbezugsgesellschaft
a) Kalibezugsgesellschaft ‚
b) Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft
c) Reichslandbund

2. Düngerhandel

3. Deutsches Kali-Kontor ;

4. Rest

&gt;.
39

1926: | 1927 |! 1028
% %

x

39 87
3 3
2 8

28 94

14 | 13

19 920

Der Rest entfällt auf größere und kleinere Händler Sowie Genossen-
schaften, die sich keiner Vermittlungsstelle bedienen und ihren Bedarf
direkt vom Kalisyndikat beziehen.

Unsere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen haben gegenüber der
Vorkriegszeit vielfache, zum Teil grundsätzliche Veränderungen erfahren.
Bis zum Jahre 1924 hat das Kalisyndikat nur gegen Barzahlung ver-
kauft. Es wurde dabei ein Zahlungsziel von durchschnittlich 21 Tagen
gewährt derart, daß die Lieferungen, die bis zum 15, eines jeden Monats
erfolgten, spätestens am 1. des nächsten Monats, und die Lieferungen,
die in der zweiten Hälfte eines jeden Monats erfolgten, spätestens am
15. des nächsten Monats zu bezahlen waren. Die Zahlungen sind im
allgemeinen pünktlich erfolgt. Nennenswerte Ausfälle sind dem Kali-
Syndikat nicht entstanden. Anfang des Jahres 1924 haben wir uns
entschließen müssen, mit Rücksicht auf die allgemeine große Geld-
knappheit nach der Stabilisierung der Währung und mit Rücksicht auf
die besonders ungünstige Lage der deutschen Landwirtschaft auch
gegen Wechsel zu verkaufen, wobei im übrigen das obenerwähnte Zah-

Jungsziel ungeändert blieb. Diese Wechsel sollten im allgemeinen die
Unterschrift des letzten Abnehmers, des Landwirte, als Akzeptanten
tragen und ausgestellt werden von seinem Düngerhändler oder seiner
Genossenschaft, durch deren Vermittlung er das Kali bezog. Sie sollten
dann dem liefernden Kaliwerk zum Diskont eingereicht werden, welches
sie. mit einem Giro versehen, dem Kalisyndikat weitergab. welches
Yr
        <pb n="123" />
        seinerseits die Wechsel der Reichsbank zum Diskont einreichte. Der

allergrößte Teil des Wechselverkehrs hat sich seit 1924 in dieser Form

vollzogen. Ein kleiner Teil der Wechsel trägt nicht die Unterschrift

des letzten Abnehmers, des Landwirts, sondern die Unterschrift des

Händlers, nämlich dann, wenn es sich um Lagerware handelt oder um

Ware, die nicht waggonweise an den Landwirt geht, sondern im kleinen

von dem Händler weiterverkauft wird. , In diesem Falle zieht der lie-

fernde Großhändler auf den Kleinhändler bzw. die Hauptgenossenschaft

auf die Genossenschaft. Seit dem Jahre 1926 ist das liefernde Kali-

werk in der Regel aus diesem Wechselverkehr ausgeschieden, weil seit

Mitte 1926 die Rechnungen nicht mehr von dem liefernden Kaliwerk,

sondern direkt vom Deutschen Kalisyndikat ausgestellt werden. Die

Wechsel sind im allgemeinen Dreimonatswechsel, jedoch haben wir im

Frühjahr, der Hauptdüngungsperiode für die deutsche Landwirtschaft,

dieser mit Zustimmung der Reichsbank eine Prolongationsmöglichkeit
des Dreimonatswechsels in der Weise eingeräumt, daß die Wechsel

höchstens zweimal prolongiert werden konnten. Der äußerste Zahlungs-
termin war im allgemeinen der November des betreffenden Jahres.
Ferner haben wir in manchen Jahren die Wechselzinsen und -spesen
zanz oder zum Teil selbst getragen. Als Zinssatz ist, soweit die Ab-
ıehmer die Wechselzinsen selbst zu tragen hatten, niemals über den
jeweiligen Reichsbanksatz hinausgegangen. Den Wechselkredit haben
die landwirtschaftlichen Körperschaften meist stärker benutzt als
die freien Händler. Es erklärt sich dies daraus, daß die
beim Handel einlaufenden Landwirtswechsel von diesen vielfach
den Provinzbanken, mit denen sie arbeiten, zum Diskont ein-
zereicht werden‘ — eine Transaktion, die sich auch zu gewissen Zeiten
deshalb lohnt, weil wir, um die Abnehmer nicht zur Ausnutzung des
Wechselkredits zu stark anzureizen, eine nicht unerhebliche Barzah-
lungsvergütung einräumen. Auch aus dem Wechselverkehr sind uns
bisher nennenswerte Ausfälle nicht entstanden. Wir haben allerdings
manchem Abnehmer gegenüber die Wechsel auch nach zweimaliger Pro-
longierung ganz oder zum Teil noch weiter prolongieren müssen. Wir
sind auch der Ansicht, daß auf absehbare Zeit es nicht möglich sein
wird, wieder zu dem System der ausschließlichen Barzahlung zurück-
zukehren, so erwünscht es aus den verschiedensten Gründen wäre, wenn
die deutsche Landwirtschaft auf den Wechsel zur Finanzierung ihrer
Bezüge nicht mehr zurückzugreifen brauchte,

Die Mengenrabatte mußten mit Rücksicht auf die in den letzten
Jahren mit den Kaligeschäften verknüpften gesteigerten Risiken erhöht
werden, haben aber inzwischen wieder einen Abbau erfahren. In ihrem
grundlegenden Aufbau ist die Rabattskala nicht geändert worden, d. h.
die Staffelung der Rabatte richtet sich auch heute noch nach den
Mengen K,O, die innerhalb eines Jahres abgenommen werden. Die
Rabatte der fünften Stufe, die lediglich für die drei Spitzenorgani-
sationen in Frage kommen, sind in der Preisliste‘) nicht enthalten,
ze betragen
ı) Siehe S. 116.
097
        <pb n="124" />
        Salzsorte

RM je dz
Carnallit 85,46
Kainit 13,74
Kalidüngesalz 18—29 % 37, —
28—32 % 47,85

- 38—42 % 69,30
Chlorkalium (Kalidüngesalz 50 %) 148,50
Schwefelsaures Kali 165,—
Schwefelsaures Kalimagnesia 82,50

_-

Eine Änderung gegenüber der Vorkriegszeit ist in der Absatzorga-
nisation an die deutsche Industrie nicht eingetreten. Im Gegensatz
zu den Gepflogenheiten bei dem Verkauf von Kalisalzen an die Land-
wirtschaft gibt das Kalisyndikat seine Produkte an die Industrie direkt
ab. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn es sich um gering-
fügige Mengen (Stückgutsendungen) handelt, die durch Händler an
kleinere chemische Fabriken, welche Seifen, pharmazeutische Produkte
und dergleichen herstellen, geliefert werden. Die Mengenrabatte sind
nach den im Laufe eines Jahres bezogenen Mengen K,0 gestaffelt.

Die kaufmännische und wissenschaftliche Propaganda gehen Hand
in Hand. Die persönliche Fühlungnahme mit der Kundschaft wird aus-
geübt durch landwirtschaftliche Auskunftsstellen sowie durch die gleiche
Anzahl kaufmännischer Außenbeamter. Die landwirtschaftlichen Aus-
kunftsstellen haben ihren Sitz in den einzelnen Provinzen bzw. Ländern
Deutschlands; sie unterhalten Verbindung mit den behördlichen Stellen
(Landwirtschaftskammern, landwirtschaftlichen Versuchsstationen,
Schulen usw.), beschicken Ausstellungen und geben den Landwirten
Aufschluß über die richtige Anwendung der künstlichen Düngemittel

durch Vorträge, durch Verteilung von Belehrungsschriften, durch An-
stellung von Düngungsversuchen usw. Zur Belebung und Illustration
der Vorträge stehen ihnen Lichtbilder und Filme zur Verfügung.
Während die landwirtschaftlichen Auskunftsstellen in erster Linie
direkt auf die Landwirte einwirken, besuchen die kaufmännischen Außen-
beamten, ohne selbst Geschäfte abzuschließen, vorzugsweise die Händler
und Genossenschaften; sie stehen in engster Fühlung mit den Auskunfts-
stellen und unterstützen diese auch in der Propaganda. Die Auskunfts-
stellen sind mit Automobilen ausgerüstet.

Weiter wird eine rege Propagandatätigkeit von der Zentrale selbst
ausgeübt, einmal durch direkte Verteilung von Belehrungsschriften an
die Landwirte, sodann durch Zurverfügungstellung von Werbemitteln
(Broschüren, Plakate, Flugblätter, Kalender, Postkarten, kleine Ge-
brauchsartikel u. a.) an die Händler und landwirtschaftlichen Verkaufs-
örganisationen. Besonders erwähnen wir hierbei unseren jährlich neu
erscheinenden Wandkalender, der in großer Auflage den Händlern und
Genossenschaften und durch diese dem einzelnen Landwirt zur Ver-
fügung gestellt wird und für eine Erinnerung der Landwirte an die Kali-
düngung während des ganzen Jahres sorgt. Das Kalisyndikat bedient
sich für seine Werbetätigkeit durch Plakate und Inserate auch der
öffentlichen Verkehrsmittel, wie Eisenbahn und Post, sowie der Zei-
"mo
        <pb n="125" />
        Anlage.
[nlandverbrauch der Landwirtschaft.
dz K,0%.

Kalirohsalze

Kalidüngesalze

Chlor-
kalium

Schwefel- | Schwefel- | rauch
saures | Kan in Form von
Kali |magnesium! Mischdünger

Auf 1 ha
Anbaufläche
kg KO
mehr | weniger 1927 | 1928
iz |%| dz | %! kg | kg

Insgesamt
Kali (K,0O)
Provinzen und Länder
Karnallit | Kainit
rl] 1927 | 1928

18—22% | 28—82%
1927 | 1928 | 1927 | 1928

38—42 %
LP
1927 | 1928

1927 | 19928
1927| 1998 | 1997 [ 1928 | 1027 | 1928

1927 | 1928

Istpreußen
Brandenburg
Pommern
3renzmark Posen-West-
preußen
Schlesien
Sachsen
Schleswig-Holstein
Hannover
Westfalen
Hessen-Nassau
Rheinprovinz
Iohenzollern

15
762 |
359

15
895
307

32159
*
DS

36 735
245 602
935 512

1859
26 851
4.070

19941 14085
31036 13656
2070| 8788

2554
14 588
6 003

270108 | 266104 246 | 155 |
402173 | 420 984 | 1012 | 2380
499.097 | 420259 1316| 132

284 | 2248| — | 9260
084 1683 988 |1019 38401
879! 1427| 908| 977 381117

9 707
38 451
39 0929

817 910°
6983 529
557 810

317 509
752 518
559 940

a 401 | 0,1
58989] 9
2180 0,4 |!

11,92 | 11,90
30,85 | 833,47
26.77 | 26/87

94
196
534

3-
30°

82
28€
477
155
2e°
167

23 949
145 402 |
141 047 ]
128 780
402 988
202 174 '

10H

27 873
68 791
154 107
117257 '
102 713
205 929
20 783
76 049

1116

1.075 1245 2602|
10213 111019] 28570
9174 9189 5 979
24129 24617 6329
22332. 21199| 11800
10442 | 10078| 13293
1951 1348 3 887
336 4598| 15984
112 107 46

2892 82 945 |
23 847 508 428
5163 305 470
5611 116588
12194 2719830
13.099 | „49 997
3172 1°
15667 | 27
88°

84 384 |
588 141
352 261
109811
773 856

rn

92 | 155
810 224
108! 380

7
30°

1! 125| 9208
267| 454| 459
299 171| 416
28311 198 230
34 1119 1139

2 78 107

18 48
84 | 278

4987 5794
23155 2388383
31463 | 382465

8085 | 8230
13293 | 13643
15 355 | 14 862

5565| 5747

8185 | 13 048

33 1b

115869 122629
712598 816 867
4953839 5558366
279172 266227
724625 725581
386333 399665
145648 ' 167791
365807 | 482 742

4 407) 5015

6160! 61 — -
04269 | 15| — —
60027| 12| — | —

119.945 | 5

25,08 | 27,49
30,11 | 34/52
27,88 | 31,26
23,61 be
33,46 | 33,50
31,36 32,45
17,11 19,72
25,40 | 80,05
6,38 | 7,26

906 [0,1
138832 3
22143 15
66 335 | 18

608 | 14

Ar:
6
4
570

Draußen

3769 | 2885 | 1 459 082 | 1 550 468 | 116 544 | 119500 | 109919

104790 |2912 126 | 3133 570 | 6327 | 2752 |3346| 3 705| 4185 | 4878

183 799 | 199 257 | 4 799 047 | 5 121 800

3992758 | 7

95,90 | 27.64

Bayern

Sachsen

Württemberg

3Zaden

Jlessen

‘Aecklenburg-Schwerin
-Strelitz

Oldenburg

3raunschweig

Chüringen

Anhalt

Waldeck

Schaumburg-Lippe

Lippe

Lübeck

Bremen

Tamburg

Lagerware

618! 264!
148| 20

(72 516 |
31.796
28 110
28 197
19880
16 470

4971
£9 152
8212
‘€ 837
1167

212568] 9292856!
57925 4590
24532 2149
38108 | 14811
22180| 1894
46661| 6504

4912 776
50279| 194%
‘7466| 1767

&gt;77 9060|
' N
134
&gt;52
-6

239908 79783
4500 39297
1643 4726

12625 8986:
1820' 8565|
5471! 2900|

904 880

16589| 4968'

2190 663
961] 1706
354 Ai
146 . F
872° 260
201: 7
” +f
91°

20 507
7789
3820
4871
2692
83711

846
3622
1128
* 492

443

7A

419 543 '
244.013
{11758
72 425
112.127
148 962
925 648
85 665 |
28 182
37 084 |
926 946 |
5.208
92.162
4858
397
601
„088

493 799' 698| 171 |185
276372 201° 151 x 1049 ie
128615 190 164| 68 90 LE
He 41 9411592} 482
136 746 | 84 48 168 ES
150067 367 8| 14
27463 15°
75788 =
22453 2“
“9344
77154
764
AQO
EL

58

13 050 !
10269
2577
2.358
2264
22.256
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De

22 002
16 12
717
36€
3 98°
2151;
“287
108
3839
M7
+4

649 124
319 485
144 575
[22 965
140 024 |
297 671
34.507
158 389
46 260
12 734
179
4
= 49)

774 417
363 168
176 050
137 041
167 670
227 867
36 409
150 545
58 254
127 725
50 957
“35€
ART

&gt;

125298! 19
43 688 a
31475 | 1
14.076 11
27646 20
196 0,1
1902 6
11994 26
4991| 7°
2478| 1i
1802! 2"
‚cp8

14,80 ! 17,65
33.08 | 38/63
12,02 | 14,68
15,86 ' 17,11
29,17 | 834,92
25,64 | 25,66
21,24 | 22,41
89,67 87,71
21,47 | 27,04
17,66 | 20,01
31,10 35,68
11,85 | 14,47
18,04 | 15,24
28,84 | 32,47
26,72 | 80,57
18,32 | 14,95
16,41 | 24,40

103° 54
84 28
117, 207°
80 | 47
&gt;23 | 22-
20 (
17 64

4RA 30

32

7 844

5

a an
*

944°
1 39F
2
Qır

. AO

LAROOR

Deutsches Reich | 5901 | 4482| 1. 901 548 | 2 064 540 |

188 599 | 19
1394 | 163
|
% | 4 302
06 56 | 8588 | 70
932 | 2
7 | 826| 5348 | 64
69 28 | 456 88 |
0 | 619 686
4 40 391 4.
| 9221| 36 830 | w0/ 9,
700! 159227 | | |
8 ‚28 | 26,82

') Mit Mischdünger.
Anquete-Ausschuß. IM. Die deutsche Kaliündustrie. Zu S. 119.
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        tungen und der Familienkalender. Geeignete Anlässe, wie beispiels-
weise die jährlich stattfindende D. L. G.-Ausstellung, werden zur Ent-
faltung einer ganz besonders ausgedehnten Propaganda benutzt.
Die Gestaltung der Eisenbahntarife für Kali und
die Frachtberechnung. '
Gestaltung der Eisenbahn-Gütertarife für Kali
a) vor dem Kriege,

Vom 15. Januar 1894 bis zum 31. August 1919 tarifierten rohe Kali-
salze (Carnallit, Kainit, Hartsalz), Kalidüngesalze bis 42% Rein-
gehalt, schwefelsaure Kalimagnesia und Kieserit, wenn sie zum Düngen
oder zur Herstellung von Düngemitteln Verwendung fanden, im Deut-
schen Eisenbahngütertarif zum Ausnahmetarif 3 (Kalitarif). Dieser
Ausnahmetarif war gebildet durch Einrechnung: einer Abfertigungs-
gebühr von 7 Pfg. für 100 kg und einer Streckenfahrt für einen Tonnen-
kilometer von 2,2 Pfg. für die ersten 200 km unter Anstoß von 1,8 Pfg.
pro Tonnenkilometer für 201 bis 350 km und 1 Pfg. pro Tonnenkilometer
für Entfernungen über 350 km. In gewissen Fällen wurde dieser Tarif
ermäßigt.

Sendungen der vorerwähnten Salzsorten zu gewerblichen oder zu
Badezwecken tarifierten nach dem Spezialtarif III (ohne Abzug). Nach
dem gleichen Tarif wurden auch Chlorkalium und schwefelsaures Kali
verfrachtet. Der Spezialtarif III setzte sich zusammen aus einer Ab-
fertigungsgebühr, die für Entfernungen bis 50 km 6 Pfg., von 51 bis
100 km 9 Pfg. und über 100 km 12 Pfg. für 100 kg betrug, und aus einer
Streckenfracht für ein Tonnenkilometer von 2,6 Pfg. für die ersten
100 km unter Anstoß von 2,2 Pfg. pro Tonnenkilometer für die Entfer-
nungen über 100 km. Frachtermäßigungen ähnlich denjenigen für
Kaliroh- und Kalidüngesalze gab es vor dem Kriege für Chlorkalium
and schwefelsaures Kali nicht. Für die Ausfuhr bestand — abgesehen
von der vorerwähnten Frachtermäßigung für Österreich-Ungarn und
außer dem für Güter aller Art gültigen Ausnahmetarife S41 für die
Unterweserhäfen — auf den deutschen Eisenbahnen keine Frachtbegün-
stigung für Kalisalze.

Vom 1. September 1919 bis 1. August 1927 wurden die Frachten
für Kalisalze mehrfach geändert. Die Änderungen beruhten zum Teil
auf der Inflation, zum Teil auf den Neuregelungen des Normalgüter-
tarifes vom 1. Dezember 1920 und 1. August 1927 sowie auf der Ein-
führung von Ausnahmetarifen für Düngemittel.
b) Gegenwärtig.

Es tarifieren. jetzt im Deutschen Eisenbahngütertarif (Teil IB vom
|. April 1928) schwefelsaures Kali nach Klasse D, Chlorkalium nach
Klasse F und rohe Kalisalze (Carnallit, Kainit, Hartsalze), Kalidünge-
3alze bis 42%. sowie schwefelsaure Kalimagnesia nach Klasse G. Be-
rechnet sind die Frachtsätze dieser Klassen — einechließlich 7 % Ver-
kehrssteuer — nach folgenden Einheitssätzen:
vv
at
        <pb n="128" />
        Entfernung ; | Haupt- (15 Tonnen-) Klasse Staffel
—m U) ABO
km DI FF 176 %
L A
A. Abfertigungsgebühren in Pig. für 100 kg
1 10 10
12 10 id
13 11 iv
14 12 10

1— 80
81— 90
91—100

über 100

B. Streckensätze in Pfg. für das Tonnenkilometer

1-—100
101—200 (Anstoß)
201—800
301—400 »
401—500 »
501—600
601—700
701—800
801—900
über 900

100
95
90
85
0
vo
I

55

60

55

U,6

48
0,4

yo
0,3
Die doppelt gereinigten Marken von Chlorkalium und schwefel-
saurem Kali tarifieren nach der allgemeinen Wagenladungsklasse A.
Das Verhältnis der Klassen zueinander ist: Klasse A — 95,
Klasse D =— 54, Klasse F — 35, Klasse G — 26. Daneben bestehen
eine Reihe von Ausnahmetarifen für Kalisalze.
Frachtbrechnung durch das Kalisyndikat.
a) Inland.

Im Gesetz vom 19. Juli 1919, betreffend Aufhebung des Gesetzes
über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910*) heißt es unter
Artikel 1, Abschnitt II, Ziffer 3?), wörtlich: „3. Der Reichswirtschafts-
minister bestimmt jeweilig das Außerkrafttreten der vom Bundesrat
oder Staatenausschuß auf Grund des &amp; 51 des Kaligesetzes erlassenen
Ausführungsbestimmungen, die bis dahin in Kraft bleiben.“

Zu den auf Grund des $ 51 erlassenen Ausführungsbestimmungen,
die noch in Kraft sind, gehören auch diejenigen zu 8 22 dee Kaligesetzes
vom 25. Mai 1910°), die wie folgt lauten:
„Frachtenausgleich und Frachtvergütung.
(Zu 8 22.)
Als Ausgangsstationen für den Frachtenausgleich und die Fracht-
vergütung werden Staßfurt, Vienenburg und Salzungen bestimmt.
Bei der Frachtberechnung ist die für den Empfänger günstigste
Ausgangsstation zugrundezulegen.
') RGBL. 1910, S. 775.
) » 1919, 8. 662
) » 1910, S. 998
"19
        <pb n="129" />
        Der Empfänger hat die Fracht von der Ausgangsstation bis zum

Empfangsort zu zahlen. In den Fakturen ist die wirkliche und

lie vom Empfänger zu zahlende Fracht zu vermerken. Der Unter-

schied ist einstweilen vom Kaliwerksbesitzer zu vereinnahmen
oder vorzuschießen. Die Faktura oder eine Abschrift ist bis zum

*inften Tage des auf die Ausfertigung folgenden Monats an die

Verteilungsetelle einzusenden, welche die vereinnahmten oder vor-

zeschossenen. Frachtunterschiede den Konten der Kaliwerks-

besitzer zur Last oder gutschreibt. Am Jahresschlusse wird ein

Ausgleich der Konten der Kaliwerksbesitzer in der Weise vor-

genommen, daß die von ihnen vereinnahmten oder vorgeschos-

senen Frachtunterschiede gleichmäßig auf alle nach Maßgabe ihrer

Beteiligungsziffern verteilt werden. Jedoch haben Kaliwerks-

besitzer, die von einem Werke liefern, das von dem Empfangsort

weiter als 750 km und auch weiter entfernt ist, als die für den

Empfänger günstigste Ausgangsstation, den Frachtanteil bis zu

dieser Ausgangsstation selbst zu tragen‘). -

Für Stationen, die mehr als 500 km von den unter Ziffer 1 ge-

nannten Ausgangsstationen entfernt liegen, ist den Empfängern

eine Vergütung von 10 %, für solche, die mehr als 600 km ent-
fernt sind, eine Vergütung von 15%, für solche, die mehr als
700 km entfernt sind, eine Vergütung von 20'% und endlich für
solche, die mehr als 750 km entfernt sind, eine Vergütung von

25 % der nach Ziffer 2 zu zahlenden Frachtsumme zu. gewähren,

mit der Maßgabe jedoch, daß für die weiter als 500, 600, 700
der 750 km gelegenen Stationen kein niedrigerer ale der diesen
Entfernungen entsprechende Tarifsatz berechnet wird.

Die in Anrechnung kommenden Frachtvergütungen sind auf den
Fakturen von der vom Empfänger zu zahlenden Frachtsumme in
Abzug zu bringen, den Kaliwerksbesitzern in gleicher Weise wie
lie von ihnen vorgeschossenen Frachtausgleichsbeträge von der
Verteilungsstelle gutzuschreiben und am Jahresschluß auf sämt-
liche Kaliwerksbesitzer nach Maßgabe ihrer Beteiligungsziffern
zu verteilen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf
Fälle, in denen ein Kaliwerksbesitzer aus seinem Kaliwerk Kali-
zalze an eine ihm gehörige Fabrik zur Weiterverarbeitung zu
anderen als den im 8 2 Abs. 1b und c bezeichneten Erzeugnissen
absetzt, ohne daß wirkliche Frachtkosten entstehen.“

Den die Käufer interessierenden Teil dieser Bestimmungen hat das
Kalisyndikat wie folgt in seine „Verkaufs- und Lieferungsbedingungen““
aufgenommen:

„Berechnung der Frachten.
$ 2.
Die Frachtberechnung erfolgt auf Grund von drei Fracht-
ausgangestationen. nämlich Staßfurt-Leopoldshall, Vienenburg und
1) Diese Vorschrift hatte lediglich für den bei Erlaß der Ausführungsbestim-
mungen denkbaren Fall, daß Werke außerhalb des Kalisyndikats lieferten, Be-
deutung: sie kommt jetzt praktisch nicht mehr in Frage.

111
        <pb n="130" />
        Salzungen: Der Käufer hat die Fracht zu tragen, welche seitens der

Eisenbahnverwaltung Von der zunächst gelegenen Frachtausgangs-

station bis zur Empfangsstation zur Erhebung gelangt. Frachtunter-

schiede werden in den Rechnungen verrechnet. Wir geben die Fracht-

Summe auf Anfrage vorher bekannt.

Für Stationen, welche mehr als 500 km von den obengenannten
Frachtausgangsstationen entfernt liegen, kommt bei Berechnung der
Fracht eine Vergütung von 10.%, für Solche, die mehr als 600 km
entfernt sind, eine Vergütung von 15 %, für diejenigen, deren Ent-
fernung mehr als 700 km beträgt, eine Vergütung von 20 % und
schließlich für alle Stationen, die mehr als 750 km von den Fraeht-
ausgangstationen entfernt liegen, eine solche von 25% der Fracht-
Summe mit der Maßgabe in Anrechnung, daß für die weiter gelegenen
Stationen wenigstens der 500-, 600-, 700- bzw. 750 km-Tarifsatz nicht
unterschritten wird.“

Da die Ware den inländischen Empfängern unfrankiert zugeht,
haben diese zunächst an die Eisenbahn die volle Fracht ab Lieferwerk
Zu zahlen. Das Kalisyndikat bringt ihnen aber den Unterschied zwischen
der Fracht ab Frachtausgangsstation und der Fracht ab Werksversand-
station in den Rechnungen in der Form gut oder belastet sie mit dem
Unterschied, wenn die Fracht ab Frachtausgangsstation höher ist als
die Fracht ab Werksversandstation, indem es den inländischen Käufern
in der Rechnung die Fracht von der für sie günstigsten Ausgangs-
station (Staßfurt-Leopoldshall oder Vienenburg oder Bad Salzungen)
belastet und die volle Fracht von der Versandstation des Lieferwerkes
gutschreibt. Bei Entfernungen ab Ausgangsstation von mehr als
500 km wird die in der Rechnung zu belastende Fracht ab Ausgangs-
station um die Vergütung von 10 bis 25.%: gekürzt.

Die Kaliprüfungestelle kontrolliert die mit den Empfängern ver-
Frechneten Frachten, nimmt aber —. seitdem alle Kaliwerkebesitzer im
Kalisyndikat vereinigt sind — die Buchung und den jährlichen Aus-
gleich der Frachtenunterschiede nicht mehr vor. Die in Frage kom-
menden Beträge werden vielmehr. vom Kalisyndikat bei Feststellung
der den Werken zukommenden Durchschnittserlöspreise mit verrechnet.
Auch die Frachtvergütungen von 10 bis 25 &lt;%- werden vom Kali-
Syndikat getragen und ebenso, wie die Frachtunterschiede, bei den
Durchschnittserlöspreisen verrechnet.

Der Frachtenausgleich für den Inlandsabsatz hatte einschließlich
Frachtvergütungen im Kalenderjahr 1927 für das Kalisyndikat fol-
gendes Ergebnis:

Per Bahn verladene Menge, dz eff. 27891 217,14
Frachtverlust, RM 1 462 910,08
Verlust, Pfg. pro dz eff. 5.25
Eine Trennung der Frachtverluste nach Frachtenausgleich und
Frachtvergütungen wird der Arbeitsersparnis wegen Seit dem 1. -Januar
1926 nicht mehr durchgeführt.

Die größten Verluste verursacht die Ausgangsstation Staßfurt-
Leopoldshall, weil von den in ihrem Gebiete liegenden Kaliwerken nur
112
        <pb n="131" />
        ein Teil des in diesem Gebiete vorhandenen Bedarfs geliefert werden
kann. Der weitaus überwiegende Teil des Absatzes nach dem Gebiet
der Ausgangsstation Staßfurt-Leopoldshall muß von den Werken am
Südharz und an der Werra geliefert werden. Nach der Entwicklung,
die. die Kaliindustrie in den letzten Jahren genommen hat, ist die Aus-
gangsstation Staßfurt-Leopoldshall nicht mehr zeitgemäß, Die Aus-
gangsstation Vienenburg bringt im Durchschnitt einen Frachtgewinn,
während die Ausgangsstation Bad Salzungen Frachtverluste (wenn auch
nicht so groß wie Staßfurt) verursacht.

Die Einführung der Frachtausgangsstationen erfolgte seinerzeit
nicht, um die Kaliindustrie mit einem Teil der von den inländischen
Empfängern zu bezahlenden Frachten zu belasten. Diese Belastung der
Kaliindustrie war lediglich beabsichtigt bei den Frachtvergütungen von
10 bis 25 % für die ab Ausgangsstation mehr als 500 km entfernten
Stationen, die, wie angegeben, im Jahre 1925 262648 RM. betragen
haben. Die Frachtausgangsstationen hatten nur den Zweck, für die
inländischen Abnehmer einen Frachtenausgleich herbeizuführen. Nachdem
die Zahl der Lieferwerke in den letzten Jahren eine erhebliche Vermin-
derung erfahren hat und dadurch große Gebiete Deutschlands jetzt von
anderen Werken beliefert werden müssen als 1910 bei Erlaß des Kali-
zesetzes, ist es ein unbedingtes Erfordernis, diesem Zustand durch Än-
derung der ‚Frachtenausgangsstationen Rechnung zu tragen.

Eine Trennung des Frachtgeschäfts nach den drei Frachtbasen ist
zuletzt für das Jahr 1925 vorgenommen worden. Für die Beförderung
von dem Ort, wo die versandfertige Ware verladen wird, bis zum
nächsten, an den direkten Gütertarifen beteiligten Bahnhof, an den das
liefernde Werk Gleisanschluß hat, vergütet das Kalisyndikat seinen
Gesellschaftern diejenigen Frachten, welche die Reichsbahn für die
gleiche Salzsorte und Strecke einer Vollbahnlinie erhebt, und zwar mit
der Maßgabe, daß bei Berechnung der Vergütung nur die wirkliche
Entfernung zugrundegelegt wird. Gegen diese Vergütung hat das
Lieferwerk alle Kosten — einschließlich der von der Bahn zur Erhebung
kommenden Anschlußgebühr — zu tragen, die mit der Beförderung der
Kalisalze von der Verladestelle bis zur Versandstation zusammenhängen.
Vergütet wurden den Werken vom Kalisyndikat für den Inlandsabsatz
im Kalenderjahr 1927 bei 27 843 213,15 dz Bahnversand 2 442 353,27
RM, Auf den Doppelzentner berechnet, ergibt dies im Durchschnitt
8,77 Pfg., während dem Käufer dafür in der Rechnung vom Kalisyndikat
nur 4 Pfg. pro Doppelzentner berechnet werden.
b) Ausland.

Die Frachtberechnung des Kalisyndikats für Sendungen nach dem
Auslande ist je nach dem Bestimmungslande und innerhalb einzelner
Länder auch noch für die Salzsorten verschieden. In Übereinstimmung
mit den Verkaufsbedingungen der elsässischen Kaliwerke kommen ({ol-
gende Berechnungsarten in Frage: Frachtbasis Nordhausen — Fracht-
basis Staßfurt-Leopoldshall (nur für einzelne Lieferungen) — Fracht-
basen Groningen, Zwolle, Utrecht, Amsterdam, Rotterdam, Zuid-Wil-
lemsvaar usw. (nur für Holland) — Frachtfrei bestimmter Grenz-

A
        <pb n="132" />
        stationen — Frachtfrei der für den Empfänger günstigsten Grenz-
station — Frachtfrei ‚Bestimmungsstation — Fob deutscher Seehäfen
— Cif ausländischer Seehäfen. Etwaige Frachtunterschiede werden den
Käufern in der Rechnung vergütet oder belastet. Über das Ergebnis
des Frachtenausgleichs beim Auslandsabsatz liegen Zahlen nicht vor,
da besondere Bücher hierüber nicht geführt werden. Die Kosten
für die Beförderung der Ausfuhrsendungen von der Verladestelle bis
zum nächsten, an den direkten Gütertarifen beteiligten Bahnhof erstattet
das Kalisyndikat den Lieferwerken in der gleichen Weise wie für die
Inlandesendungen. Für das Kalenderjahr 1927 betragen diese Ver-
gütungen für den Auslandsabsatz bei 14462 846,79 dz Bahnversand
1619 334,22 RM. Auf den Doppelzentner berechnet, ergibt dies im
Durchschnitt 11,19 Pfg., die in die Verkaufspreise eingerechnet sind.
Zur Frage der Einführung einer süddeutschen Frachtbasis nach
Fertigstellung der badischen Kalischächte.
a) Die frühere Frachtbasis Mülhausen (Elsaß).

Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1914*) ge-
langte als vierte Ausgangsstation für den Frachtenausgleich und die
Frachtvergütung Mülhausen (Elsaß) zur Einführung. Diese Fracht-
basis ist für Salze der Gruppe I durch Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 6. September 1915?) und für die Salze der Gruppen 1 bis V
durch Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministeriume vom 8. April
1919°) bis auf weiteres aufgehoben.

Nach dem Gebiete der Ausgangsstation Mülhausen (Elsaß) wurden
im Kalenderjahr 1913, dem letzten vollen Friedensjahr vor dem Kriege,
insgesamt 220 580 dz K,0==3,65% von dem 6 042 828 dz KO betra-
genden Inlandsabsatz und 1,99 % von dem 11103 694 dz K,O betra-
genden Gesamtabsatz geliefert. Am 1. Juli 1914, dem Tage der Ein-
führung der Frachtbasis Mülhausen (Elsaß), lieferten im Elsaß 13 Kali-
werke mit 54,9168 Tausendstel gesetzlichen Beteiligungeziffern. Da die
in das Gebiet der Ausgangsstation Mülhausen (Elsaß) fallenden Liefe-
rungen im Jahr 1913 laut vorstehender Berechnung 3,65 % des Inlands-
absatzes ausmachten, reichte die Beteiligung der in Betracht kommen-
den Lieferwerke damals zur Belieferung des Mülhauser Gebiete voll-
ständig aus, und die Werke konnten auch ihren Lieferungsanspruch am
Auslandsabsatz des Kalisyndikats noch voll erfüllen.

b) Die jetzige Lage.

Die beiden jetzt liefernden badischen Kaliechächte haben die Station
Buggingen als Versandstation.

Nach dem Gebiet, für das Buggingen frachtgünstiger liegt als Bad
Salzungen, wurden im Kalenderjahr 1926 zusammen 486 970 dz KO =
7,01% von dem 6 942 876 dz K.O betragenden Inlandsabsatz und 4,43 %
von dem 10998 771 dz K,O betragenden Gesamtabsatz geliefert.
' R.G. Bl. 1914, S. 241.
» 1915, S, 554.
» 1919, S. 879,

‘14
        <pb n="133" />
        1927 lieferten in Baden zwei Kaliwerke, die jedes erst eine vorläufige
Beteiligungsziffer hatten, und zwar:
Gewerkschaft Baden 2,0848 Tausendstel,
Gewerkschaft Markgräfler 1,9922 Tausendstel,
zusammen 4.0770 Tausendstel,
oder rund 0,41%. Nach Fertigstellung der Schächte dürfte mit end-
gültigen Beteiligungsziffern von höchstens 6,0 bis 6,5 Tausendstel pro
Schacht zu rechnen sein, so daß eich die Gesamtbeteiligung der badi-
schen Kaliwerke auf nicht mehr als 1,2 bis 1,3'% stellen wird. Da der
Absatz nach dem Gebiet, für das Buggingen frachtgünstiger liegt
als Bad Salzungen, 1926 7,01.% des Inlandsabsatzes betragen hat,
ergibt gich, daß die beiden badischen Kalischächte den Bedarf
in. ihrem Gebiet mit ihren endgültigen Beteiligungsziffern nur zu
einem Sechstel würden decken können. Die beiden. Werke würden
auf Grund ihrer Beteiligung etwa ein Viertel dieses Bedarfs liefern
können, wenn sie nur mit Lieferungen für das Inland nach dem
Bugginger Gebiet beschäftigt werden würden, was jedoch ausgeschlossen
ist, da die Werke auch ihre Beteiligung am Auslandsabsatz des Kali-
ayndikats im gleichen Verhältnis erfüllen müssen.

Für die Einführung einer neuen süddeutschen Frachtbasis fehlt es
hiernach an den nötigen Voraussetzungen. Im übrigen käme diese
Frachtbasis für Salze der Gruppen I und V überhaupt nicht in Frage,
weil die badischen Werke ein Karnallitvorkommen nicht haben und da-
her nicht in der Lage sind, Salze der Gruppen I und V zu liefern.

[15
        <pb n="134" />
        Anlage.

Preisliste
für Kalisalze zur unmittelbaren Verwendung als
Kalidüngemittel in der deutschen Landwirtschaft,
Für alle Aufträge, die uns nach dem 23. Dezember 1926 zugehen, gelten bis
auf weiteres folgende vom Reichskalirat festgesetzte Preise:

RM

0,87

0,97

1,06

1,30

1,41

1,52

1,62

1,80

1,91

2,02

2.12
2,74
2,89
3,04
3,19
3.34

CC

‘6

/

3b. 30er Kalidüngesalze

at

|

3c. 40er Kalidüngesalze

mit

3d. 50er Kalidüngesalz (Chlorkalium) mit
Jedes Zehntel-Prozent Mehrgehalt bis zu 54% K,0
wird mit 2,7 Pf, berechnet.
Auf den Warenpreis wird bis auf weiteres ein
allgemeiner Verbraucherrabatt von 10 % gewährt,
so daß der Preis für Kalidüngesalz mit 50 % Kali
nicht 13,50 RM, sondern 12,15 je dz beträgt.

Schwefelsaures Kali

‘höchstens 2!/, % Chlor). Jedes Zehntel-Prozent
Yohrgohnit bis zu 52% K,O0 wird mit 3,125 Pf.
)erechnet.

28 9%
29 0°
30 ©;
31%
32 %

5,08
5,21
5,39
5,56
5,74
38% 7,17
39% 7,36
40% 7,55
41% mn 7,74
42% 7,98
50% 13,50

mit 48%

A

15.—
        <pb n="135" />
        Schwefelsaure Kalimagnesia mit 26% Kali 7,50
(höchstens 21/2, % Chlor). Jedes Zehntel-Prozent
Mehngchalt bis zu 30% K,O wird mit 2,885 Pf.
berechnet.
Die Preise verstehen sich für 100 kg == 1 dz lose ab Werk. Ce
Die Berechmu nt unserer Salze erfolgt zu den Preisen und Bedingungen,
die am Tage unserer Auftragsbestätigung in Krait sind. Bei Terminaufträgen be-
halten wir uns besondere VöreA OT vor. , &gt;.
Die Rechnungen werden in Reichsmark ausgestellt. Eine Reichsmark ist
gleich dem Werte von 1/2790 kg Feingold ($ 3 des Münzgesetzes vom 80. August 1924).

6. Säcke: 100 kg fassender Jutesack 85 Pfg.

7. Füllgebühr: 10 Pig. für jeden Sack.

8. Überführungsgebühr: (vom Werke bis zur Versandstation): 4 Pfg. für
je 100 kg.

9. Zusammenladungsgebühr (bei kombinierten Sendungen): 8 Pfg. für
je 100 kg der kleineren Menge.

10. Notbedachung: 10,00 RM für das Pappdach oder für Deckenmiete;
Decke und Bindestricke sind unverzüglich frachtfrei an das Lieferwerk zurück-
zusenden.

ii Landabsatz: Die Ladegebühr beträgt 10 Pfg. für 100 kg.

j2. Zahlung: Zum 1. bzw. 15, des der Lieferung folgenden Monats,

Wegen des Skontos bei Barzahlung und der Bedingungen für den Wechsel-
kredit verweisen wir auf unser besonderes Rundschreiben.

Ferner verweisen wir auch an dieser Stelle unsere Abnehmer ausdrücklich
auf unsere Verkaufsbedingungen.

3.

Rabatte für Wiederverkäufer.
Nach ordnungsgemäßer, den Being engn entsprechender Abwicklung der
Geschäfte gewähren wir zur Zeit nachstehende Rabatte:
Bei Jahresabnahme von:

Karnallit

Kainit-Hartsalz und Hederich-
Kainit

Kalidüngesalz:

{8—22 9%

238—32 9,

38—42 %

50—54 % (Chlorkalium)
Schwefelsaures Kali 48—52 %
Schweielsaures Kalimagnesia

26—30 %

10-—500 1501—200012001—25000! über 25000 az Kein:
RM
4,30

RM
5,08
7,92

RM
5,52
9.07

a
6,82 |
6.77

10,74

11,57
20,36
29,48
38,18
70.20

14,42
24,71
35,78
76,68
35,920

17,28
29,06
42,08
90,18
100,20

20,14
33,41
48,38
nz 68
0,20

für
t 100 dz
eff.

35.10 | 42,60 |

50.10

57.60

Die Rabatte der ersten Stufe kommen gleich in den Rechnungen zum Abzug

Um 501 dz Reinkali und damit die zweite Rabattstufe zu erreichen, muß ein
Jahresumsatz von etwa 40 Mn Kainit-Hartsalz oder etwa 12—18 Wagen Kali-
düngesalz 40 % oder etwa 30 Wagen Kainit und 3—4 Wagen Kalidüngesalz 40 %
oder etwa 10 Wagen Kalidüngesalz 50—54 % (Chlorkalium) bzw. schwefelsaures
en oder etwa 20 Wagen Schwefelsaure Kalimagnesia zu ie 10000 kg erzielt
werden.

Für die Feststellung der Rabattstufe werden alle Kalisalzbezüge im Jahre zu
sammengerechnet. Die Rabattabrechnung erfolgt halbjährlich durch das Kali

3 Enquete-Ausschuß, III. Die deutsche Kaliindustrie,

117
        <pb n="136" />
        syndikat. Bedingt der Gesamtabsatz nach Ablauf des Jahres eine höhere Rabatt-
Stufe als die ‘im ersten Halbjahr in Anwendung gebrachte, so wird die Differenz
bei der Abrechnung im zweiten Halbjahr berücksichtigt: Die Rabattbeträge werden
nur gegen Rücksendung des unterschriebenen Räbattanerkenntnisses ausgezahlt.

Die Rabatte dürfen von den Wiederverkäufern an andere Wiederverkäufer
nur entsprechend den obengenannten Sätzen und in der gleichen Weise weiter-
gegeben werden. -

Auf Hederich-Kainit wird noch ein Sonderrabatt von 5 Pf. für den Do pel-
zentner wirkliches Gewicht gewährt. Dieser Rabatt wird gleich in den Hoch.
Aungen' abgesetzt.

; Von diesen Rabatten dürfen an Verbraucher Rückvergütungen in: irgendeiner
Form weder mittelbar noch unmittelbar gewährt werden.

(18
        <pb n="137" />
        Anlage.
Deutscher Auslandsabsatz in dz K,O
arm a A ——
Gebiet ) 1927

19928

Europäisches Ausland
Überseeisches Ausland
Amerika

283396837 | 2 620 020
269 297 8380 961
_. 1447053 ’ 1653008
Insgesamt | 4 055 987 |

2937 818
482 806
1774 444
«608984 | 5194568

Deutscher Absatz in dz K,O nach

Jahr

Spanien

10924 77 629
1925 128 288
1926 127 935
1927 64 874
1928 77 293

Polen

Rußland

1168138 4
2583 955 9 640
108 910 1869
312878 11.567
340 102 16 898

|

Vereinigte
Staaten

| 1 561 947
1 658 220
Absatzan die deutsche Landwirtschai{it
in dzK, O

Jahr

1918
1924
1925
1926
1927
1928

Absatz von
Kalisalzen zur
unmittelbaren
Verwendung
als Kalidünge-

mittel

5 361 026
4 323 109
6 718 802
6 030 828
6 583 561
7 148 5837

Absatz an
die Misch-
dünger-
fabriken

138511
269 429
157 088
456 880
633 684

Gesamt-
kaliabsatz

5 861 026
4461 620
6 988 281
6187 911
7 040 391
7777221

Absatz an die deutsche Landwirtschaft
ui a
Verbrauchergruppen

Landwirtschaftl. Körper-
schaften und KGenossen-
schaften

Händler

Mischdüngerfabriken

Insgesamt

U
1927 % 1928 | %
dzK, 0 dzK.O

8119146 | 443 3341403 48,0
8464415 | 492 3802134 488
456830 65 683684 82

| 7040891 |100,0 | 7777221 |100,0
[19
        <pb n="138" />
        Ausführungen des Sachverständigen Hofer
über die sozialen Auswirkungen
der Rationalisierung in der Kaliindustrie
- ‚eingereicht: 6. März 1928 ;
nachgeprüft und ergänzt: 3. April 1929.

Die Kaliindustrie nimmt im Rahmen der Montanindustrie nur einen
verhältnismäßig kleinen Raum ein. Doch in keiner anderen Industrie-
gruppe hat die Rationalisierung und Betriebskonzentration einen
solchen Umfang angenommen wie in der Kaliindustrie; in keiner anderen
Industriegruppe sind auch die sozialen Auswirkungen größer gewesen
als hier. Im Jahre 1922 hatten wir in Deutschland noch 225 Kaliwerke
gegen 61 im Jahre 1927. Rechnet man die Doppelschächte, die in diesen
61 Werken noch enthalten sind, ab, dann ergibt sich, daß gegenwärtig
die gesamte deutsche Kaliproduktion von etwa 40 Werken bestritten
wird. Das Höchstmaß kapitalistischer Betriebskonzentration ist hier
bald erreicht. Jetzt schon wird die deutsche Kaliindustrie von einigen
Großkonzernen beherrscht, wie die Quotenverteilung im Kalisyndikat
beweist. Die Entwicklung ist wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen,
denn es ist nicht unmöglich, daß es einer kapitalmächtigen Gruppe ge-
lingt, die Herrschaft über die gesamte Kaliindustrie zu erlangen. Wenn
augenblicklich auch eine gewisse Beruhigung eingetreten ist, „spukt“
im Hintergrunde immer noch der Kalitrust, welcher, wenn er zustande
kommen sollte, noch manche Beunruhigung für die Industrie bringen
dürfte. .

Von den insgesamt 229 Kaliwerken haben entsprechend den gesetz-
lichen Bestimmungen 121 Werke ihre endgültige Stillegung bei der Kali-
prüfungsstelle angemeldet. Außerdem haben sämtliche Kalisonder-
fabriken ihre Quoten bis zum 31. Dezember 1953 übertragen. Mehr als
lie Hälfte sämtlicher Kaliwerke sind stillgelegt. Von den restlichen
108 Werken waren im Dezember 1928 einschließlich der Polizeischächte
noch 60 Werke.in Förderung, während 48 Werke im betriebsfähigen
Zustand in Reserve gehalten werden. Von einigen dieser „Reserve-
werke“ sind jedoch die Anlagen über Tage bereits abgebrochen; so daß
mit der Wiederaufnahme des Betriebes dieser Werke nicht“ gerechnet
werden kann... . , V

In welchem Umfange die. Stillegung in den: einzelnen : Bezirken
durchgeführt wurde, ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich.
"MA
        <pb n="139" />
        Bezirk

Gesamtzahl
der Werke

davon in
Förderung

_ davon
stillgelegt

Hannover

Staßfurt- Magdeburg |
Halle - Mansfeld - Unstrut
Südharz

Werra

Oberrhein nn

€
65
32
35
28
1

7
29
22
18
169

3
1
290

60

Die Entwicklung der
veranschaulicht werden:

Kaliindustrie soll in nachstehender Tabelle

Jahr

Anzahl
der
Werke

Gesamtabsatz | durchschnittl.
des | Absatz
Kalisyndikats je Werk
dz Reinkali

Zahl der
durch-
schnittlich
oeschälftigten
Arbeiter

1913

1919

1920

‚921

„922

„923 Z"
‚924 ‚2:
1925 :
1926 6o
1927 | 61
[9928 60

11 102 740
8 120 024
0236 435
9211 468
2 955 443
3859 423
8 420 000

12255117

10 998 7383

12 393 722

14 9218 878

80460
39 417
16.182
71.934
R1 400
40 640
38 000
144 179
174 588
203 175
936 897

29 258
45 289
45 664
39 589
48 667
39 510
25 812
24. 908
20171
18 454
18 9832

Bei der Aufstellung ist in Betracht zu ziehen, daß im Jahre 1924
durch Schiedsspruch des Reichsarbeitsministeriums für die Übertage-
arbeiter das Zweischichtensystem eingeführt wurde, während vom De-
zember 1918 das Dreischichtensystem, also die:achtstündige Arbeitszeit,
bestand. Für die Jahre 1925, 1926 und 1927 sind die stillgelegten
Werke nicht mehr berücksichtigt. Bei der Zahl der beschäftigten Ar-
beiter in der Gesamtaufstellung sind nur die Arbeiter angegeben, welche
im Kalibetrieb beschäftigt sind. Dieses ist auch bei den nachfolgenden
Aufstellungen der Fall. Die rund 3000 Arbeiter, welche in den Neben-
betrieben der Kaliindustrie beschäftigt werden, sind nicht berücksichtigt.
Diese Arbeiter müssen aus den Berechnungen ausscheiden, wenn. man die
finanziellen Ergebnisse der Kaliindustrie objektiv beurteilen will. Bei
einem Vergleich der Tabelle für die Jahre 1913 mit 1928 findet man, daß
durch die Betriebskonzentration eine fast 200prozentige Erhöhung der
Produktion auf den einzelnen Werken gegenüber der Vorkriegszeit statt-
gefunden hat. Gleichzeitig hat sich für denselben Zeitraum die Zahl
der Belegschaften um 10 325 ==35,3.% vermindert. Noch drastischer
kommt in dieser Beziehung der Erfolg für die Industrie zum Ausdruck,
wenn man die Jahre 1922 und 1928 miteinander vergleicht. Hier be-
trägt die Verminderung der Belegschaft 29 734 — 63,7 %.

va
        <pb n="140" />
        Daß durch eine derartige Zusammenlegung der Produktion, ver-
bunden mit einer Preiserhöhung für Kalisalze, sich die Einnahmen der
Werke ganz gewaltig erhöht haben, ist leicht erklärlich. Nachstehende
Tabelle soll dazu eine Übersicht geben; die Kriegs- und Inflationszeit, ist
hierbei unberücksichtigt geblieben.

Jahr

1913
1924
1925
1926
‚927
928

Gesamtabsatz
des
Kalisyndikats
dz Reinkali

11 102 740

8 420 604
12.255.117
10.998 738
12 893 722
1421383 000

Durchschnitts-1)
Nettoerlöspreis
EM ie dz Reinkali

17,—
11,50
12,28
13,47
15,50

Gesamteinnahme
des
Kalisyndikats

RM

L73 256 367, —
96 835 830,—
156 865 497,—
148 152 938,—
192 107 980.

Diese Annahme wird bestätigt durch den Geschäftsbericht des
Wintershall-Konzerns vom Jahre 1925. Es heißt dort u. a.: „Die Pro-
duktionsleistung ist je Mann und Schicht von früher 1dz Reinkali auf
2,5 dz gestiegen. Die Geldeinnahmen der Werke haben sich gegen
Früher verzehnfacht, die Zahl der Arbeiter ist dagegen von 20000 auf
9000 verringert, während die Verkaufspreise für Kalisalze die gleichen
geblieben sind.“ Inzwischen ist eine weitere Betriebskonzentration und
mit Wirkung vom 23. Dezember 1926 eine Preiserhöhung von „durch-
schnittlich“ 10%; erfolgt, so daß sich die Gewinne der Werke noch mehr
gesteigert haben müssen. Vergleicht man in diesem Zusammenhang die
Einnahmen der Werke mit den insgesamt ausgezahlten Lohnsummen.
so kommt man zu folgendem Ergebnis:

Jahr

19138
1924
1925
1926
1927
1928

Gesamteinnahmen
der Werke
in ‚RM

173 256 367,—
96 835 830,—
156 865 497,—
148 152 938,—
{92 107 980.—

Zahl der
beschäftigten
Arbeiter

29 258
25 812
24 908
20171
18 544
18 988

[nsgesamt aus-
gezahlte Lohn-
summen in RM

44 638 944,96
30 161 103,20
43 350.057,29
39 923 403,—
36 0883 528, —

Für das Jahr 1298 liegen die Angaben der Kaliprüfungsstelle noch
nicht vor. Wir finden hier also ein Fallen der Lohnsumme bei
steigenden Einnahmen der Werke. Wenn man auf Seiten der Unter-
nehmer als Ergebnis der Rationalisierung immense Vorteile erblickt,
findet man ebenzolche Nachteile bei den von der Stillegung betroffenen
Gemeinden und Arbeitern. Ganze Landestriche sind durch diese Ratio-
1) Geschätzt nach den Angaben in den Jahresberichten der Bank Gebrüder
Damman, Hannover.
        <pb n="141" />
        nalisierung aufs Allerschwerste geschädigt. Den betreffenden Gemeinden
fehlen in erster Linie die früheren Steuereinnahmen, denen vielfach in-
folge der jetzt noch bestehenden großen Arbeitslosigkeit erhöhte Aus-
gaben für Armenlasten, Wohlfahrtsfürsorge und dergleichen gegenüber-
stehen. Geschäftsleute, welche sich bei Errichtung der betreffenden
Werke dort niedergelassen und in den meisten Fällen auch Grundstücke
erworben haben, sind ruiniert, weil die in den Ortschaften verbliebene
Bevölkerung nicht mehr kaufkräftig ist. Bemühungen der Gemeinden,
andere Industrien an Stelle der stillgelegten Kaliindustrie anzusiedeln.
sind fehlgeschlagen.

Die Arbeiter, d. h. soweit es sich um junge Arbeiter oder um
Arbeiter im mittleren Alter handelt, sind zum geringen Teil auf anderen
Kaliwerken und auch in anderen Industrien untergekommen. Infolge
der Wohnungskalamität müssen die meisten der abgewanderten Arbeiter
von ihren Familien getrennt leben. Frauen und Kinder wohnen noch
in den Werks- oder Privatwohnungen der betreffenden Gemeinden,
während der Vater sonstwo arbeitet und nur in der Woche einmal des
Sonntags, vielfach bei weiten Entfernungen auch nur monatlich einmal,
nach Hause kommt, um nach ein- bis zweitätigem Aufenthalt wieder
abzureisen. Wohnungen stehen in den von der Stillegung betroffenen
Gemeinden nicht leer, weil die Familien der Arbeiter noch dort sind.
Dagegen sind einige Wohnhäuser von der Gewerkschaft Ronnenberg II
in Groß-Häuslingen und von der Gewerkschaft Wilhelmine in Hülsen
a. d. Aller abgebrochen, weil dieselben längere Zeit leer standen und
schon halb verfallen waren.

Jetzt konzentriert sich die Kaliindustrie im Werragebiet. Infolge
der dort ebenfalls herrschenden Wohnungskalamität müssen die Arbei-
ter weite Strecken zur Arbeitsstelle zurücklegen. Der Betriebsrat der
Gewerkschaft Kaiseroda I und II in Merkers hat festgestellt, daß die
Arbeiter aus 173 Orten nach dort zur Arbeit kommen. Viele Arbeiter
bleiben die Woche über in den Wohn- und Schlafhäusern, um die weiten
Anmarschwege zu sparen. Während der Inflationszeit haben die Arbei-
ter, welche dort keine Wohnung haben, in Baracken wohnen müssen.
Die Zustände sind damals so skandalös gewesen, daß sich wiederholt
die Öffentlichkeit damit beschäftigen mußte. Jetzt ist vieles besser
geworden, es sind massive Schlafhäuser und Ledigenheime errichtet,
und durch Inangriffnahme einer intensiven Bautätigkeit wird von den
Werken alles getan, um wenigstens die schlimmsten Übelstände zu
beseitigen.

Durch die Stillegung haben viele Zwangspensionierungen statt-
gefunden, d.h. Kaliarbeiter, die entsprehend den Bestimmungen des
Reichsknappschaftsgesetzes das 55. Lebensjahr erreicht hatten und den
Nachweis erbringen konnten, daß eie während dieser Zeit mindestens
15 Jahre bergmännische Arbeit verrichtet haben, wurden von der
Reichsknappschaft pensioniert. Dafür kamen jedoch nur Bergarbeiter
in Betracht. Bei den Übertags- und Fabrikarbeitern hat diese Vor-
schrift keine Anwendung gefunden, weil eben die 15 Jahre bergmän-
nischer Tätigkeit nicht nachgewiesen werden konnten. Der allergrößte
Teil dieser Arbeiter der etillgelegten Werke ist heute noch arbeitslos.
1273
        <pb n="142" />
        Genaue Feststellungen können darüber meines Erachtens von keiner
Organisation vorgenommen werden. Es scheitert dies daran, daß in
den Orten, wo nur ein Kaliwerk war, die Zahletellen bzw. Ortsverwal-
tungen der betreffenden Organisationen nach der Stillegung aufgelöst
wurden und andererseite ja die Zahl der damals auf den Werken be-
schäftigten Arbeiter nicht nur auf die Ortschaft beschränkt war, wo
sich das Kaliwerk befand, sondern mindestens 1 Dutzend Ortschaften
und mehr dafür in Betracht kamen. Genaue Feststellungen darüber
könnten meines Erachtens nur durch die Landrateämter in Verbindung
mit den davon betroffenen Gemeinden gemacht werden. Soweit sich
die Feststellungen darüber erheben ließen, führe ich diese nach-
stehend an!) :

Namen des Werkes

Aschersleben IV, VI, 7
Manstfeld

Ver. chem. Fabr. L’hall
Conow

Siegfried I u. II

Hope

Fulda

Günthershall
Wilhelmshall

Beienrode I u. II
Rastenberg
Hohenzollern
Bernburger Kaliwerke
Prinz Adalbert
Einigkeit HI

Steinförde
Sachsen-Weimar
Kaiseroda I
Ronnenberg II

Stillgelegt

am

1928/25
1. 1.1926
10. 10. 1928
31. 12. 1925
1.11. 1926
15. 11. 1927
1.12. 1925
3. 12. 1926
1. 4.1926
20. 11. 1926
28. 2. 1924
1.11. 1928
1. 1.1925
1. 9. 1925
1. 9.1925
1. 10. 1924
1. 5.1926
2. 8.1927
1. 5.1994

Zahl der
Beschäf-
tigten

400 |
170
200
120
276
85
140
322
‚200
380
500
310
400
320
45
280
700
200
350

Davon haben Be-
schäftigung
gefunden

Am
31. XIL 28
noch
arbeits-
los

auf in
anderen | anderen

Kali- In-
werken | dustrien

90 100
160 / 10
unbekannt | 30
110 10
unbekannt ! unbekannt
40 39
unbekannt unbekannt
28 . 239
unbekannt 400
140 | 235
444 126
243 57
972 | 400
278 60
35 m
‘90 90
110. 50° 258
160 ] 40 —
9 145 146

In der letzten Rubrik sind die Arbeiter mit enthalten, welche
zwangsweise pensioniert worden sind. Von den etwa 100 eingegan-
genen Fragebogen habe ich nur die vorstehend genannten Werke auf-
führen können. Die übrigen Fragebogen enthalten infolge der schon
längere Zeit zurückliegenden Stillegung eo unvollständige Angaben,
daß damit nichts anzufangen ist. Die Arbeiter und Angestellten der
stillgelegten Werke haben entsprechend den Bestimmungen des 8 85
KWG Anspruch auf Entschädigung. - Bei Streitigkeiten, welche eich
hierbei zwischen Unternehmern und Belegschaften ergeben, ist das im
N) Genaue Feststellungen sind jetzt, also April 1929, nicht mehr möglich.

24
        <pb n="143" />
        Kaligesetz vorgesehene Schiedsgericht zuständig. Im Kalischiedsgericht
hatten wir — hauptsächlich in der ersten Zeit — oft schwierige Fragen
zu entecheiden, ‚Bei den gestellten Entschädigungsansprüchen mußte
der Kausalzusammenhang zwischen Quotenübertragungen und Ent-
lassungen, der Einfluß von betriebsorganisatorischen und -technischen
Maßnahmen u. dgl. mehr geprüft werden. Notwendig waren diese
Prüfungen deswegen, weil das Schiedsgericht bis zum Jahre 1924 nicht
endgültig entschieden hat, sondern in jedem einzelnen Fall von einem
Monat nach der Zustellung des Schiedsspruchs der ordentliche Rechtis-
weg beschritten werden konnte. Davon ist in mehreren Fällen von
beiden Parteien auch Gebrauch gemacht. Gemäß der Verordnung vom
28. Juni 1924 zur Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des
Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft wurde die Zulassung
des ordentlichen Rechtsweges gegen die Schiedssprüche des Kalischieds-
gerichts auf die Fälle beschränkt, in denen ein Schiedsspruch nur mit
3:2 Stimmen gefällt worden war.

Der Beginn der Zusammenlegung; der Produktion und der damit
verbundenen Stillegung fällt in das Jahr 1924. Die Stillegung erstreckte
sich damals bei den meisten Werken auf unbestimmte Zeit. Mehrere
Werke haben jedoch bereits im Jahre 1924 die endgültige Stillegungs-
erklärung abgegeben. Im letzteren Falle sind vielfach in bezug auf
Zahlung der Entschädigung Vereinbarungen mit den Werksleitungen
und den am Kalitarifvertrag beteiligten Organisationen abgeschlossen
worden. Wenn die Vereinbarungen auch erst nach langwierigen Ver-
handlungen, in manchen Fällen auch auf Empfehlung des Kalischieds-
gerichts zustandekamen, so waren diese Vereinbarungen bzw. die Sum-
men, welche wir als Entschädigung bekommen haben, immerhin an-
nehmbar. Bedeutende Schwierigkeiten entstanden jedoch bei denjenigen
Werken, welche auf unbestimmte Zeit stillgelegt waren. Bei den von
den Arbeitnehmern gestellten Ansprüchen auf Entschädigung machten
die Unternehmer geltend, daß die Stilllegung der Werke und die damit
in Verbindung stehende Entlassung nicht auf Quotenübertragung,
sondern auf Absatzstockungen und zum Teil auf technische Verbesserun-
gen der Betriebe zurückzuführen sei. Das Kalischiedsgericht mußte
deshalb in allen Fällen prüfen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen
Quotenübertragung und Entlassung; vorhanden war. Wurde diese Frage
bejaht, mußten Feststellungen darüber vorgenommen werden, in welchem
Ausmaß die Entlassungen auf Quotenübertragungen, Absatzstockungen
oder auf Einführung von technischen Verbesserungen zurückzur-
führen waren.

Da das Zusammentreffen der drei genannten Positionen in vielen
Fällen gegeben war, mußte dieses nicht nur bei den Entscheidungen des
Kalischiedsgerichts, sondern, eben weil sich schon eine Rechtsprechung
aus der Spruchpraxie des Kalischiedsgerichts herauskristallisiert hatte,
auch in den Fällen berücksichtigt werden, wo die am Tarifvertrag
beteiligten Organisationen Vergleiche mit den Unternehmern :ab-
geschlossen haben. Daraus ergibt sich, — soweit ich das Ergebnis
meiner jahrelangen praktischen Tätigkeit übersehe — daß in keinem
Fall oder nur in ganz wenigen Einzelfällen den Arbeitern oder den
125
        <pb n="144" />
        Angestellten der stillgelegten Werke der volle Verdienstausfall von
26 Wochen als Entschädigung zuerkannt worden ist. Hinzukommt
ferner, daß nur die Kaliarbeiter Anspruch auf Entschädigung haben.
Die Verhältnisse in der Kaliindustrie liegen so, daß von den Werken
nicht nur Kalirohsalze sondern auch Steinsalz gefördert wird. Die im
Steinsalz beschäftigten Arbeiter über und unter Tage haben keinen An-
spruch auf Entschädigung. Die Spruchpraxis des Kalischiedsgerichts
wird ebenfalls in diesem Sinne ausgeübt. Genau so verhält es sich auch
in den Fabriken. Hier haben nur die Kalifabrikarbeiter Anspruch auf
Entschädigung. Diejenigen Fabrikarbeiter, welche in den sogenannten
„Nebenbetrieben der Fabrik“, Kalirückstände zu chemischen Produkten,
wie Brom, Bromsalze, Chlormagnesium, Bittersalz usw. verarbeiten, und
andere Fabrikarbeiter, welche unmittelbar neben den Kalifabriken Chlor-
kalium zu Pottasche u. dgl. verarbeiten, haben nach den Bestimmungen
des Kaliwirtschaftsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung. Da
nun aber die Steinsalz- und chemischen Betriebe unmittelbar bei den Kali-
betrieben liegen, ebenso Steinsalz und Kalirohsalze aus einem Schacht
gefördert werden, ist es betriebstechnisch gar nicht möglich, die Arbeiter
immer an der gleichen Arbeitsstelle zu beschäftigen. Das kommt nur
für größere, für sich geschlossene Betriebe in Betracht. In allen anderen
Betrieben findet häufig ein Wechsel der Belegschaft statt. Bei starkem
Absatz im Kalibetrieb werden Arbeiter aus den Steinsalz- und Neben-
betrieben im Kalibetrieb beschäftigt. Da nun aber die in den Neben-
betrieben verfahrenen Schichten besonders gebucht werden, wurde bei
etwa getroffenen Vereinbarungen und Schiedssprüchen die in den Neben-
betrieben der Kaliwerke verrichtete Arbeit bei Zahlung der Entschädi-
gung für jedes einzelne stillgelegte Werk in Abzug gebracht. Bei der Er-
rechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme wurden also nur die
Kaliarbeiter berücksichtigt. Bei der Verteilung, welche durch die Ge-
werkschaften vorgenommen wurde, sind jedoch alle Arbeiter berück-
sichtigt worden. Wenn die Durchschnittssumme für den einzelnen Arbei-
ter unter Berücksichtigung der Absatzstockung bzw, Feierschichten auf
anderen Werken und Einführung von technischen Verbesserungen schon
sehr stark vermindert wurde, hat dieser Durchsehnittsbetrag noch eine
weitere Verminderung erfahren, weil wir bei der Verteilung der Gelder
auch die Arbeiter der Nebenbetriebe berücksichtigt haben. Wir mußten
aus rein taktischen Erwägungen heraus so handeln, weil die Arbeiter
es sonst nicht verstanden haben würden, wenn ein Teil der Belegschaft
des stillgelegten Werkes, welcher zufällig nicht oder nicht immer im
Kalibetrieb gearbeitet hat, mit einer bedeutend niederen Entschädigung
abgefunden wurde oder hierbei ganz leer ausgehen mußte.

Die Verteilung der Gelder an die Belegschaften der stillgelegten
Werke wurde folgendermaßen gehandhabt. Auf jedem Werk wurde in
einer Belegschaftsversammlung eine sogenannte Verteilungskommission
gewählt. Diese Kommission hatte eine Aufstellung der Ansprüche der
[rüheren Belegschaftsmitglieder vorgenommen. Hierbei wurde je nach
der Tätigkeit und dem tatsächlichen Verdienst die volle Lohnsumme er-
rechnet, welche der betreffende Arbeiter innerhalb 26 Wochen auf dem
Kaliwerk verdient haben würde. Davon wurden die Beträge abgezogen.

Ca
        <pb n="145" />
        welche nach der Stillegung auf anderen Arbeitsstellen verdient worden
sind. Die sich so ergebenden Beträge für den einzelnen Arbeiter wurden
für die Gesamtbelegschaft addiert und diese Summe mit dem tatsächlich
durch Vereinbarung oder Schiedsspruch erhaltenen Geld in das betreffende
prozentuale Verhältnis gebracht. Jeder Arbeiter bekam dann als Ent-
schädigung den ihm zustehenden prozentualen Teil. Hierbei sind jedoch
von uns noch Ab- und Aufrundungen vorgenommen. Wir haben die
sozialen Verhältnisse der Arbeiter berücksichtigt, indem bei der Zu-
teilung Unterschiede gemacht wurden zwischen Jugendlichen, Ledigen
und Verheirateten. Gleichzeitig wurde die Kinderzahl berücksichtigt,
und wenn Arbeiter dabei waren, z.B. in ländlichen Gegenden, welche
sich wirtschaftlich gut standen, die vielleicht einige Morgen Land! und
eine Kuh hatten, haben diese ebenfalls etwas weniger bekommen. Daß
bei diesen Auszahlungen, hauptsächlich im Jahre 1924, wo nach der
Inflation die Stillegung der Werke erfolgte, verbunden mit langer
Arbeitslosigkeit und deren ‚Begleiterscheinungen, nicht alles so ganz
glatt vonstatten ging, will ich nur nebenbei erwähnen. Die Arbeiter
hatten auf größere Summen gerechnet, sie waren enttäuscht, als sie sich
mit einem Bruchteil davon abfinden mußten. Erschwerend kam für uns
hinzu, daß wir in den meisten Fällen die erhaltenen Gelder nicht sofort
restlos auszahlen konnten, weil wir auf Grund eingegangener Verpflich-
tungen einen Teil der Gelder für etwa noch zu stellende Entschädigungs-
ansprüche und evtl. Umzugskosten. bereit halten mußten. Ein Fall ist
mir bekannt, und zwar in bezug auf die von uns abgeschlossene Verein-
barung für die Gewerkschaft Rastenberg, wo das Geld bereits restlos
verteilt war und nachträglich ein Arbeiter Entschädigungsansprüche
beim Kaliechiedsgericht gegen den Verband der Bergarbeiter Deutsch-
lands geltend gemacht hat. Die Ansprüche mußten dem Kläger zu-
erkannt werden. Der Bergarbeiterverband mußte von seinen Verbands-
geldern die Entechädigung zahlen.

Wenn in den Jahren 1924 und 1925 immerhin noch magere Ver-
gleiche und durch Konzessionen der Arbeitnehmerbeisitzer des Kali-
schiedsgerichts einstimmige Schiedesprüche erfolgten, änderte sich das
Verhältnis nach der durchgeführten Rationalisierung in den Jahren
1926/27. Nach 8 85 KWG dürfen Kaliwerkbesitzer und Besitzer von
Sonderfabriken den ihnen zustehenden Anteil am Absatz ganz oder teil-
weise auf andere Kaliwerke übertragen. Es gibt heute aber kein Kali-
werk mehr, welches nur diesen Anteil, also seine Quote verarbeitet.
Wintershall z.B. hat die Quoten von 92 Werken auf 11 Werke zu-
sammengelegt. Es ergibt sich nun die Tatsache, daß, wenn die Anlagen
von Kaiseroda I und II in Merkers voll ausgenutzt werden sollen, von
den 11 Werken noch einige Werke in der absatzschwachen Zeit still-
gelegt werden müssen. Von den in diesem Falle gtillgelegten Werken
werden dann auch Quoten auf Kaiseroda I und IL übertragen. Von dem
stillgelegten Werk werden die Arbeiter entlassen. Nur einige Arbeiter
werden mit Instandhaltungs- und Verladearbeiten weiterbeschäftigt.
Trotzdem Quoten übertragen worden sind, haben die entlassenen Arbei-
ter keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Werk kann: aus seinen
Lagerbeständen die eigene Quote länger als ein Jahr erfüllen. Die
127
        <pb n="146" />
        Werksleitung des stillgelegten Werkes wird jederzeit den Beweis dafür
erbringen können, daß es seine Quote aus den Lagervorräten erfüllt hat.
Auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes wird bei Prüfung etwa
gestellter Entschädigungsansprüche der Arbeiter nicht von der Quote
ausgegangen, welche auf dem Werk bisher verarbeitet wurde, sondern
es kommt nur die Quote in Betracht, welche am Werk haftet. Dae Kali-
schiedsgericht muß seine Spruchpraxis auf Grund. eines Gesetzes aus-
üben, welches für die heutigen Verhältnisse nicht mehr maßgebend
sein kann.

(28
        <pb n="147" />
        Niederschrift
der Vernehmungen über die Erzeugungs- und
Absatzbedingungen der deutschen Kaliindustrie,

Verhältnis von Produktion und Produktionskapazität
Auswahl der stillzulegenden Betriebe
Auswirkungen der Rationalisierung

She cha ;

Kohlenverbrauch

c) Selbstkosten

Kapitalverhältnisse
Abschreibungen
Absatz
a) Allgemeiner Überblick
b) Ausländische Produktionsverhältnisse
Frankreich
Polen
Amerika _
Rußland
Verhältnis von Inlands- und Auslandspreisen
Rabatte ;
Zahlungsbedingungen
‚ Propaganda
g) Fracht
Organisation der Kaliwirtschaft
a) Die Trustfrage
b) Reichskalirat und Kalisyndikat
©) Abteufverbot und Neueinschätzung.
In der nachfolgenden Niederschrift sind die Aussagen der vernommenen
Zachverständigen nach der dem Bericht AL Einteilung zusammen-
gefaßt und geordnet worden, Die- vorliegende Fassung ‘ist von allen  achverstän-
digen bestätigt worden.
Verhältnis von Produktion und Produktions-
kapazıiıtät.

Sachverständiger Beil: Die Kaliindustrie A.-G. besitzt ungefähr
39 % der Beteiligung an dem Kalisyndikat, sie umfaßt zur Zeit noch
10 Betriebswerke mit 17 Schächten oder 17 Kaliwerke im Sinne des
Kaliwirtschaftsgesetzes, die zusammen eine Kapazität‘) von 4,4 Mill. dz
Reinkali in Form von verarbeiteten Salzen und eine zusätzliche Leistung

1) Höchste Leistung der Betriebs- und Reservewerke bei voller Ausnutzung
ihrer Leistungsfähigkeit und gleichbleibender Beschäftigung.
ZY
        <pb n="148" />
        von 1,4 Mill. dz in Form von Rohsalzen, d.h. Kainit und Düngesalzen,
also eine Gesamtleistungsfähigkeit von 5,8 Mill. dz K,O besitzen.

Die Kapazität!) der zu 10 Gruppen vereinigten 19 Betriebswerke
im Sinne des Kaliwirtschaftsgesetzes umfassenden Reservewerke beträgt
zusammen 2,76 Mill. dz K,0, davon entfallen 1 Mill. dz auf vier mit
Fabriken ausgestattete Werke, die übrigen 1,7 Mill. dz auf eine Reihe
von Rohsalze fördernden Reservewerken.

Bei dem Bemühen, trotz der ungleichmäßigen Belastung, die auf
einem Konzern ruht, die in Betrieb gehaltenen Fabriken gleichmäßig
laufen zu lassen, wurde die Konzentration reichlich weit geführt. Re-
Serven mußten daher vorhanden sein, obwohl die Rostgefahr sehr be-
achtlich ist. Im übrigen besteht bei der Größe unseres Konzerne die
Gefahr, daß bei unseren Fabrikanlagen einmal etwas passieren könnte,
und dann bei der gleichmäßigen Beschäftigung unserer Betriebswerke
ein empfindlicher Ausfall entstehen würde. Infolgedessen haben wir bei
zwei Fabriken die notwendigen Konservierungsmaßnahmen gut und
sorgfältig getroffen, so daß die weitere Unterhaltung nicht allzu teuer
ist, bei zwei weiteren Reservefabriken hat man die empfindliche Appa-
ratur herausgenommen, z.B. die ganze Löseapparatur und das Kühl-
wesen, die besonders dem Angriff des Rostes und der Luft ausgesetzt
sind. Diese Fabriken können im Laufe von 4 bis 5 Monaten wieder be-
triebsfähig gemacht werden.

Vorsitzender: Es ist vielfach behauptet worden, daß gerade
in Ihrem Konzern ein gewisses Mißverhältnis zwischen der Produktions-
kapazität im ganz allgemeinen Sinne und der Leistung bestünde.

Sachverständiger Beil: Sie denken wohl in erster Linie an das

Großwerk Kaiseroda, das seit einer ganzen Reihe von Monaten ent-
sprechend dem Bauprogramm nur zu 75 ‚Jo seiner höchsten Leistungs-
fähigkeit ausgenutzt ist. Darin haben wir allerdings noch eine gewisse
Reserve. Wir haben aber nicht das Empfinden, daß zwischen Produk-
tion und Kapazität ein Mißverhältnie besteht, solange wir die höchste
normale Leistungefähigkeit unserer Werke mit 80 % ausnutzen. Die
Kapazität steht im übrigen nicht unbedingt fest. Als verantwortlicher
Betriebsleiter glaube ich es bei dem großen Konzern nicht verantworten
zu können, die Kapazität annähernd voll auszunutzen. Da ist einmal
die Gefahr des Ersaufens von Kaliwerken, wodurch neben dem ver-
lorenen Bergwerk auch die Fabrik erledigt ist. Ferner besteht die Ge-
fahr von großen Bränden bei Betrieben, die so nahe beieinanderliegen.
Mit all diesen Momenten muß man rechnen und als eine Art Vereiche-
rungsprämie daher das eine oder andere Reservewerk, wenn auch in be-
Scheidenem Umfange, aufrechterhalten.

Vorsitzender: Gesetzt den Fall, daß bei allen Konzernen die
Reservewerke ungefähr gleich groß wären, würden Sie dann der Mei-
nung sein, daß beim Zusammenschluß von zwei Konzernen die Zahl der
Reservewerke und damit die Aufwendungen für die Unterhaltung der
Reservewerke wesentlich vermindert werden könnten?

Sachverständiger Beil: Nach der Lage der Verhältnisse: Ja.
‘) Vgl. Anm. 9) 8. 129,

34)
        <pb n="149" />
        Maenicke: Das Kaligeschäft ist ein Saisongeschäft. Der Unter-
schied in Absatz und Produktion zur Zeit der Frühjahrsbestellung, im
Sommer und während der Ernte ist sehr groß. So habe ich z. B. für das
Jahr 1927 außerordentliche Abweichungen der monatlichen Höchst-
produktion von dem Jahresdurchschnitt festgestellt. Der Unterschied
betrug damals 22,65 %. Durch Lagerhaltung allein kann die Differenz
im Absatz nicht ausgeglichen werden. Infolgedessen muß die Leistungs-
fähigkeit der Fabriken immer so groß gehalten werden, daß sie die
monatliche Höchstleistung erfüllen kann, so daß sich für die anderen
Monate des Jahres eine gewisse Reserve ergibt.

Vorsitzender: Das Verhältnis zwischen den Reservewerken
und den in Betrieb befindlichen Werken des Wintershall-Konzerns ist
stwal:2, Sind Sie der Meinung, daß damit die Reserve Ihres Konzerne
einen verhältnismäßig größeren Anteil an der Gesamtkapazität hat als
bei anderen Konzernen?

Sachverständiger Beil: Die Zahl der Reservewerke ist groß, aber
nicht bei den Fabrikwerken, sondern nur bei den Rohsalzwerken. Ich
würde es für einen Vandalismus halten, diese Schächte, soweit man sie
nicht betreibt, zu vernichten.

Maenicke: Mir ist bekannt, daß die Bergbehörde gegen die ver-
schiedentliche Absicht, durch Unterwassersetzen Schachtanlagen still-
zulegen, Einspruch erhoben hat, weil der durch die Vernichtung der
Lagerstätten entstehende volkswirtschaftliche Schaden viel zu groß
wäre. Unter den bis 1953 stillgelegten Schächten befinden sich außer-
dem zahlreiche sogenannte Polizeischächte, deren Inbetriebhaltung als
zweiter fahrbarer Ausgang für den Hauptschacht von der Bergbehörde
auch jetzt noch verlangt wird. Dieser zweite Ausgang wird zugleich
für die Wetterführung benutzt. Die Bergbehörde legt Wert darauf, daß
bei solchen stillgelegten Nebenanlagen der Schacht dauernd instand-

gehalten wird und als Fluchtweg befahrbar bleibt. Die Unterhaltung
eines solchen Schachtes und der Flucht- und Wetterwege durch die still-
gelegten Grubenbaue erfordert jedoch nicht unerhebliche Kosten,

Sachverständiger Köhler: In dem Konzern Salzdetfurth-Wester-
ageln-Aschersleben werden im allgemeinen die Anlagen zu 60 bis 80 %
ausgenutzt. Die Fabriken müssen, um die Schwankungen in den ein-
zelnen Monaten zu überwinden und auch für einen größeren Absatz ge-
rüstet zu sein, eine gewisse Reserve enthalten. In unserem Konzern
bedarf allerdings ein Teil der Salze keiner fabrikatorischen Aufbereitung.

Dieser Umstand ist für die Bemessung des Verhältnisses von Förder-
kapazität der Schächte und Leistung der Fabrikanlagen zu beachten.
Im übrigen kann die gegenwärtige Leistung der Fabriken mit geringen
Mitteln noch gesteigert werden. Den Reservefabriken, die verhältnie-
mäßig rasch rosten und große Aufwendungen für die Instandhaltung
notwendig machen, kommt keine große Bedeutung zu. Anders bei den
Schächten, bei denen eine starke Steigerung des Absatzes, besonders in
Rohsalzen, schon die Wiederinbetriebnahme eines Reserveschachtes er-
forderlich machen kann.

Sachverständiger Zirkler: Eine Beanspruchung der Reserve-
131
        <pb n="150" />
        anlagen kommt meist nur dann in Frage, wenn der Absatz an Roh-
salzen, an Karnallit und 20er Düngesalz aus den jetzt in Betrieb befind-
lichen Schachtanlagen nicht mehr bestritten werden kann. Kalifabriken
dagegen können als Reservewerke nicht gehalten werden, da sie nach
zwei Jahren Stillstand vollständig verrostet sein würden, Nach meinen
eigenen Versuchen hat es sich als unmöglich erwiesen, eine derart still-
gelegte Fabrik wieder in Betrieb zu setzen. Man muß also die vorhan-
denen Fabriken entweder verschrotten oder in Betrieb halten und ver-
bessern. Im großen und ganzen sind bisher Reserveanlagen noch nicht
wieder aufgemacht worden, wenigstens noch nicht in nennenswertem
Umfange.

Sachverständiger Albrecht: Die Erzeugungsfähigkeit an Fabri-
katen des Burbach-Konzerns ohne Gumpel-Konzern betrug 1926 rund
57 000 dz K,O, 1927 rund 72 000 dz K,O, 1928 rund 85 000 dz K,O, die
zu ungefähr 85%: ausgenutzt war. Inzwischen haben wir den Gumpel-
Konzern angegliedert, der annähernd 80 groß ist wie der Burbach-Kon-
zern. Die Produktion ist sehr stark gewachsen, so daß wir gegenwärtig
auf eine etwa 85prozentige Ausnutzung der Fabriken eingestellt und
damit bis an die äußerste Grenze der Vorsicht gegangen sind. Die Höhe
der in den absatzschwachen Monaten zum Ausgleich des Absatzes in den
flotten Monaten angesammelten Lagerbestände ist begrenzt, und diese
Grenze wird vorsichtigerweise niemals völlig erreicht, da man den Ab-
satz nicht genau ermessen kann. Wir sind aber im vorigen Jahre ver-
hältnismäßig nahe an. diese Grenze herangekommen. Die Kapazität
über 85%. dauernd auszunutzen, halte ich mit Rücksicht auf die starken
Absatzechwankungen für zu gefährlich. Es ist im übrigen nicht schwer,
die Leistungsfähigkeit zu steigern, da unsere Baulichkeiten groß genug
sind, um leicht noch eine Löschschnecke und einen Kühlturm mehr ein-
zustellen, und so die Kapazität bedeutend zu vergrößern. Wir besitzen
bei den stillgelegten Schächten auch Reservefabriken, deren Erhaltung
aber fraglich ist, da sie schnell veralten und ihre Unterhaltungskosten
wegen der Rostgefahr sehr hoch sind. Wir werden bei einer Erhöhung
der Produktion wahrscheinlich Neuanlagen schaffen, wobei noch die Er-
richtung unserer badischen Anlage von Bedeutung ist.

Die Förderkapazität der Schächte ist in Wirklichkeit auch nicht
annähernd zu 85% ausgenutzt. Wir können sie durch Belegschafts-
vermehrung erheblich steigern. Außerdem kann, wenn die Entwicklung
es erfordert, durch einen zweiten Motor ‚die ‚Leistungsfähigkeit der
Fördermaschine um ungefähr 50 % erhöht werden.

Sachverständiger Lotz: Die Leistungsfähigkeit der Hauptförder-
schächte der zum Konzern der Preußischen Bergwerks- und Hütten A. G.
(Preußag) gehörigen und noch im Betrieb befindlichen Schachtanlagen
beträgt bei einer die Regel. bildenden achtstündigen Förderschicht jähr-
lich 7 000 000 dz eff. — rund 900 000 dz.K,0. Sie kann durch Einlegung
einer zweiten Schicht und durch entsprechende Vermehrung der Beleg-
schaft auf etwa das Doppelte gesteigert werden. Die zweiten fahrbaren
Ausgänge der als Doppelschachtanlagen ausgebildeten drei Werke, die
bei Störungen in den Hauptschächten oder aus anderen Gründen vor-
übergehend zur Förderung herangezogen werden, können z. T. nur die
“2
        <pb n="151" />
        Hälfte, z. T. drei Viertel des Hauptförderschachtes leisten. Eine vor-
ibergehend stillgelegte Doppelschachtanlage, die als Reserveanlage
lient, hat eine Leistungskapazität von 2 000 000 dz eff. Die Kapazität
yurde 1926 auf zwei Werken zu 66 %. und auf dem dritten Werk zu
50 %, im Jahre 1927 dagegen Zu 66, 72 und 82 % ausgenutzt. Die
bessere Ausnutzung ist einmal darauf zurückzuführen, daß der Gesamt-
absatz des Deutschen Kalisyndikats, der im Jahre 1926 10 998 728 dz
K.O betragen hat, im Jahre 1927 die Höhe von 12 293 634 dz K.O er-
reichte, und daß infolge der im Juli 1927 durchgeführten Stillegung
siner Doppelschachtanlage deren Absatzanteil auf die anderen Schächte
gelegt werden konnte.

Sachverständiger Steger: Ich sehe in der Überorganisation der
der großen Fabriken, wie sie heute vorliegt, eine Gefahr nach der so-
zialen Seite hin. Für die Belegschaft ist es zweifellos eine sehr schlimme
Folge der Rationalisierung, wenn bei einer durchschnittlichen Beschäf-
tigung von 80 bis 85 % der Kapazität trotzdem an verschiedenen Tagen
Feierschichten eingelegt werden müssen. Nach meinem Empfinden
_— jch habe allerdings keine Unterlagen dafür — ist man doch nach
jem heutigen Stande des Absatzes und der Absatzmöglichkeiten in der
Rationalisierung schon etwas zu weit vorgegangen und hat dabei viel-
Jeicht heute schon die nach 1935 kommenden Jahre im Auge.

Sachverständiger Herwegen: Nach den Berechnungen der An-
gestellten ist die Kapazität der einzelnen vorhandenen Werke heute im
Durchschnitt etwa zu 25% nicht ausgenutzt. Da stellen sich nun die
Angestellten die Frage: Wozu werden diese großen Anlagen im Werra-
tale gemacht, wenn man doch voraussehen kann, daß sie zur Zeit noch
nicht voll ausgenutzt werden? Werden hier nicht Kapitalien investiert,
lie einstweilen auch wieder leerlaufen müssen?

Neu: In dem Kaligesetz ist vorgesehen, daß von einem Zeitpunkt
ab, der schon eingetreten ist, die Kaliprüfungsstelle nichtständige Unter-
suchungen anzustellen hat, ob eine weitere Stillegung von Werken er-
forderlich ist. Nun hat die Kaliprüfungsstelle in Verbindung mit dem
Reichswirtschaftsministerium bisher von diesen Untersuchungen ab-
gesehen. Beurteilen die Herren Vertreter der Kaliprüfungsstelle die
Kapazität der Industrie als zu groß?

Waldeck: Der Gesetzgeber hat nicht geahnt, daß die freiwillige
Stillegung ein so großes Ausmaß annehmen würde. Eine Ausnutzung
der Kapazität der Fabriken im letzten Jahre von 80 bis 85 % halte ich
für eine gesunde Relation, die bei weiterer Entwicklung eher dahin
führen wird, daß man nun wieder erweitert und Reservewerke in Betrieb
nimmt, als daß man zur zwangsweisen Stillegung übergeht.

Neu: Die Zahl 80 bis 85% bezog sich nicht auf die Reservewerke,
sondern nur auf die eigentlich arbeitenden Werke. Die Frage ist:
Müssen Reservewerke überhaupt in Betrieb genommen werden?

Waldeck: In den Reservewerken haben wir nicht eine Kapazität
in vollem Umfange, sondern sie kommen nur für Rohsalze, nicht für
Fabrikate in Betracht. Herr Bergrat Maenicke, wie hoch kann man
diese Reserve etwa veranschlagen?

I) Enanete-Ausschuß,. III. Die deutsche Kallindustrie.

5%
        <pb n="152" />
        Maenicke: Durch die Reservewerke kann höchstens eine Steige-
rung der Gesamtproduktion um 10% erfolgen. 1927 betrug die Pro-
duktion 12000000 dz K,0. Bei der Höchstleistung aller jetzt be-
triebenen Werke würden es vielleicht 14 500 000 dz K,0 sein. Dazu
kommt vielleicht noch durch die Reservewerke eine Monatssteigerung
von höchstens 100000 dz K,0 hinzu; so daß, wenn man bei den jetzt
betriebenen Werken mit einer monatlichen Höchstleistung von
1400000 dz rechnet, eine monatliche Gesamtleistung einschließlich
Reservewerke von 1 500 000 bis 1600 000 dz K,0 erzielt wird.

Vorsitzender: Also die Anpassung der Reservewerke würde
die Möglichkeit einer Gesamtproduktion von 15 000 000 bis 15 500 000 dz
gegenüber einem Absatz von 12 400 000 dz im letzten Jahr ergeben.
Auswahl der stillzulegenden Betriebe.

Sachverständiger Zirkler: Bei den Stillegungen war das Vor-
kommen der Salze maßgebend. Wir haben die Bergwerke mit niedrigem
Gehalt an Kali, vor allen Dingen die mit karnallitischen Salzen, still-
gelegt, ebenso diejenigen, welche besondere Schwierigkeiten beim Abbau
machten. Die Gewinnung von Steinsalz hat im großen und ganzen bei
der Auswahl der betriebenen Schächte keine Rolle gespielt. Es gibt
jedoch Schächte mit minderwertigen Salzen, die man nur offengehalten
hat, da sie ein gutes Steinsalz förderten, So haben wir z, B. ein Werk
nur deshalb aufrechterhalten, weil es gutes Steinsalz hatte, haben aber
natürlich die Quoten von Werken mit weniger gutem Steinsalz diesem
Werk gegeben, damit es mit möglichst großem Nutzen arbeiten konnte.
An Nebenprodukten kommen Brom und Chlormagnesium, die auf den
Karnallitwerken gewonnen werden, in Betracht. Mit aus diesem Grunde
haben wir das alte Werk in Aschersleben aufrechterhalten. Allerdings
haben wir dort außer Karnallit auch noch hochprozentige Salze. Doch
sollte durch die Aufrechterhaltung gerade die Gewinnung der Neben-
produkte ermöglicht werden. Aus dem gleichen Grund hat meines
Wissens der Burbach-Konzern z. B. Krügershall in Betrieb gehalten.
Daneben gibt es andere Nebenprodukte wie Bittersalz und Glaubersalz,
die auch an der Werra gewonnen werden und dort neben dem rentier-
licheren Kalibetrieb hergestellt werden können.

Sachverständiger Albrecht: Für die Stillegungen waren im all-
gemeinen weniger rein technische als vielmehr innerwirtschaftliche Ge-
sichtspunkte entscheidend, die sich hauptsächlich auf die Beschaffenheit
und die Lagerungsverhältnisse der Kalisalze bezogen. Dabei konnte
nicht überall von dem Kaligehalt ausgegangen werden, bei einem
Konzernwerk eigneten sich z. B. die Kalisalze trotz ihres verhältnis-
mäßig guten Gehalts nicht zur fabrikatorischen Bearbeitung, weil sie
sehr reich an feinverteiltem Kieserit und auch Langbeinit waren. Das
beeinflußt die Selbstkosten entscheidend. Dabei mußten wir später bei
Karnallit eine Ausnahme machen. Die Karnallitwerke sind im Gehalt
nicht so hoch wie die besseren Hartsalze und Sylvinite, die chemisch
reines Karnallit mit nicht über 16% K.0 enthalten. Ich darf hier viel-
leicht eine kurze Darstellung des Produktionsvorganges geben:

34
        <pb n="153" />
        Die Salze werden in warmer Lauge aufgelöst, dann wird die Lösung
zeklärt. Die dabei verbleibenden unlöslichen Rückstände werden
mechanisch ausgehalten. Nach der Klärung geht die Lauge zum Aus-
kristallisieren des Kalisalzes entweder in große. Kühlkästen oder 80-
genannte Kühltürme. Die Kühlkästen haben den Vorzug eines reinen,
groben, kristallinischen Produktes. Die Kühltürme, die mechanisch ge-
staltet sind, verursachen Zwar etwas niedrigere Kosten, haben aber den
Nachteil, ein sehr feines Produkt zu geben, .das sich nicht so sehr zur
Anreicherung auf ganz hochprozentige Salze eignet, die vor allen Dingen
von der Industrie gebraucht werden.

Früher stand der unterbrochene Betrieb im Vordergrund. Man
ließ die Lauge in die einzelnen Lösekessel herein und unterbrach den
Laugenstrom, machte den Lösungsprozeß fertig, leerte die betreffenden
Behälter und füllte sie wieder von neuem. Diesen Prozeß haben wir
auch heute noch auf großen Kaliwerken mit größerer Apparatur: auf
Siegfried-Giesen und Hindenburg, ebenso wie ihn Salzdetfurth hat. Es
handelt sich um riesige Behälter im Durchmesser von 5m und darüber.
Die Arbeit vollzieht sich intermittierend. Man ist dann dazu über-
gegangen, in ununterbrochenem Strom mit den Laugen in langen. Löse-
schnecken zu arbeiten. Die Einheiten haben gegenüber früher zum Teil
Fast ungeahnte Dimensionen, auf Kaiseroda sind sie besonders groß. Auf
anseren Werken haben wir solche Dimensionen nicht, weil wir uns nicht
zo stark hinsichtlich der Massen auf einen Punkt konzentriert haben wie
andere. Unser Typ ist mehr das große Mittelwerk. Diese Momente
haben dazu geführt, die Einheiten der Apparatur gegenüber früher doch

wesentlich zu vergrößern. Für die Inbetriebhaltung von Karnallit-
werken waren die Nebengewinnungsanlagen ‚entscheidend, ferner die
Lage zur Kohle und auch wohl die Frachtlage. Wir haben ein: Kar-
nallitwerk unmittelbar bei Halle mit den Braunkohlen durch eine Seil-
bahn verbunden. Es empfiehlt sich daher, dieses Karnallitwerk in
Betrieb zu halten.

Bei der Auswahl der stillzulegenden Werke haben natürlich auch
Jie Belegschaftsverhältnisse Bedeutung besessen. Man hat daher Werke,
die eich für die Kaliproduktion gar nicht mehr, für die Steinsalz-
produktion aber ganz gut eigneten, weil sie isoliert lagen und ihre Be-
legsechaft nur schwer untergebracht werden könnte, als reine Steinsalz-
werke aufrechterhalten, so in unserem Konzern bei der Asse. Bei
anderen war maßgebend, daß die Steinsalzgewinnung die Rohsalz-
produktion wesentlich wirtschaftlicher gestaltet und eine größere Be-
legschaft beschäftigt werden konnte. So haben wir Burbach und Witte-
kind als Rohsalzwerke und Steinsalzwerke in Betrieb gehalten, zwei
sehr alte Konzernwerke mit alteingesessener Belegschaft, die in
Gegenden gelegen sind, Wo die Leute eine andere Betätigung nicht finden
können. Wir sind dazu übergegangen, bei Wittekind noch eine Saline
zu errichten, um das Werk aufrechterhalten zu können. Ganz anders
liegen die Verhältnisse bei dem kleinen Werk Karlshall, das nur in
Betrieb gehalten wird; um chemisch reinen Karnallit, ein Rohprodukt
für die Gewinnung des Metalls Elektron, liefern zu können, Die Mengen
sind nicht groß. Die Anforderungen sind aber jetzt durch.die bessere
135
        <pb n="154" />
        Einführung des Elektronmetalls auf das Doppelte gestiegen, die wir
nicht mehr erfüllen konnten. Um Karlshall mit der geringen Förderung
aufrechterhalten zu können, haben wir Steinsalz mit hingelegt. Aus
den Ausschüttungen werden die Abschreibungen gerade gedeckt, und es
wird uns die Möglichkeit gegeben, eine Belegschaft von ungefähr 80 bis
100 Leuten weiterhin beschäftigen zu können.

Sachverständiger Beil: Für die Vornahme von Stillegungen waren
in unserem Konzern allein maßgebend die Verhältnisse der Lagerstätten
unter Tage, also Gehalt an Reinkali, Gleichförmigkeit und Mächtig-
keit der Lagerstätte, horizontale oder steile Lagerung, leichtere oder
schwerere Verarbeitbarkeit des Rohsalzes zu Fabrikaten und Gehalt des
Rohsalzes an Kieserit. Die Vorkommen mit karnallitischem Salz, die
alle niedrigprozentig sind, ferner die wenig mächtigen, steilaufgerich-
teten Sylvinit- und Hartsalzwerke, aber auch einzelne mächtigere Hart-
salzvorkommen von steiler Lagerung verfielen restlos der Stillegung.

Die zur Stillegung führenden einzelnen Momente waren diejenigen,
die die Betriebskosten der betr. Werke nach oben ungünstig beeinflußten.
Auch dadurch, daß die Natur der Lagerstätte verhinderte, daß auf dem
betr. Werke eine namhafte Produktion erreicht werden konnte, wurden
Stillegungen veranlaßt. Die Rücksicht auf die Nebenproduktengewin-
nung und auf die Steinsalzgewinnung hat im allgemeinen in unserem
Konzern bei der Auswahl der stillzulegenden Schächte keine Rolle ge-
spielt. Nur für den speziellen Zweck der Gewinnung von Magnesium-
metall wird ein Karnallit von besonderer Reinheit, monatlich etwa
10000 dz, gefördert, und dafür ein Werk in ganz geringem Umfange
beschäftigt und aufrechterhalten. Über die wirtschaftliche Bedeutung
der Nebenprodukte bestehen in der Öffentlichkeit wohl übertriebene Vor-
stellungen. Brom, Bittersalz, Glaubersalz und Chlormagnesium machen
bei der deutschen Kaliindustrie nur rd. 12,5 Mill. Mark im Gesamtabsatz
aus, also etwa 8 % desselben.

Der Übergang zu größeren Fabrikeinheiten hat natürlich auch einen
gewissen Einfluß auf die Stillegung kleinerer, veralteter Betriebe aus-
geübt. Bei größeren Verwaltungseinheiten sinken die Verwaltungs-
kosten relativ und mit wachsendem Absatz auch der Lohnanteil. Vor
allen Dingen sind die Anlagekosten einer großen Fabrik relativ ge-
ringer als bei einer kleinen Fabrik. Außerdem ist es bei einer großen
Fabrik leichter möglich, die modernsten und vollkommensten Ein-
richtungen zu verwenden, unter Heranziehung eines Stabes qualifizierter
Angestellter. Für uns kam noch hinzu, daß wir umfangreiche, recht
gute Lagerstätten besitzen, die bis dahin noch nicht entsprechend aus-
gebeutet worden waren. Wir legten nun die Produktion auf diese Lager-
stätten und mußten neue Fabriken errichten. Dabei war die Frage zu
entscheiden: erstellen wir mehrere kleine Fabriken oder eine große
Fabrik? Wir entschieden uns für das letztere und machten uns von
dem alten Verfahren der Kaliindustrie frei. Dazu kam, daß wir eine
Reihe von Fabriken hatten, die durch Krieg und Inflation veraltet
waren. Es mußte daher einmal eine neue Fabrik errichtet werden; ein
Konzern kann nicht 15 Jahre hindurch ohne eine Verjüngung der An-
lagen auskommen. Durch die Rationalisierung sind wir zu leistungs-

126
        <pb n="155" />
        fähigeren Werken gekommen und konnten auch gleichzeitig die Fabrik
entsprechend vergrößern. Bei einer Verarbeitung von nur 50% der
Bergwerksförderung legt man auf die Fabrikanlagen naturgemäß nicht
soviel Wert als bei 75% Verarbeitung. Früher hatten wir viele Kali-
werke, die überhaupt ohne Fabrik auskamen.

Sachverständiger Lotz: Für die Stillegungen dürften im all-
gemeinen folgende technische Gesichtspunkte als maßgebend angesehen
werden können: die Ausbildung und Kaliführung der Lagerstätten bzw.
die Qualität der anstehenden Salze, die Erschöpfung der Endlaugen-
konzession und der Mangel eines geeigneten Vorfluters, um eine Erweite-
rung der Konzession zu erlangen, Fabrikationsschwierigkeiten, hervor-
gerufen durch die erforderliche Klärung der gesättigten heißen Chlor-
kaliumlösungen, Mangel in der Disposition der Anlagen unter und über
Tage, Alter der Anlagen und: ihre Erneuerungsbedürftigkeit. Bei den
Stillegungen war andererseits die Nebenproduktengewinnung zu berück-
sichtigen. Für die Preußag kommen an Nebenprodukten Chlormagne-
zium, Brom und Bromsalze und auch Steinsalze in Betracht. Das von
der Preußag gewonnene Biechofit ist eine einzigartige Erscheinung in
ihren Lagerstätten in Vienenburg. Im allgemeinen wird das Chlor-
magnesium durch Verwendung der Fabrikrückstände gewonnen, während
Bischofit ein bergmännisch gewonnenes Salz ist, das denselben An-
forderungen wie Chlormagnesium entspricht und an dessen Stelle ab-
gesetzt wird. Für die Fördertätigkeit spielt Steinsalz eine gewisse
Rolle, weil es die Generalunkosten vermindert und der Erlös immerhin
ins Gewicht fällt. So hat dieser Umstand bei der Aufrechterhaltung
eines unserer Werke bereits eine Rolle gespielt. Ein anderes Werk
werden wir vielleicht ganz auf Steinsalz laufen lassen und die Kali-
produktion entsprechend auf die anderen Werke umlegen.

Sachverständiger Köhler: Die Nebenproduktengewinnung ist für
uns bei der Auswahl der stillzulegenden Werke nicht von wesentlicher
Bedeutung gewesen. An Nebenprodukten gewinnen wir im Gesamt-
konzern: Brom, Chlormagnesiumlauge, Chlormagnesium, Bittersalz,
Gaubersalz, gebrannte Magnesia und Salzsäure, Außerdem stellt
Westeregeln noch Chlorprodukte, Sprengstoffe und Ätznatron usw. in
größeren Mengen her, die nicht als Nebenprodukte (Spaltprodukte) der
Kaliindustrie angesehen werden. Die Fabrikation von Sprengstoffen
in Westeregeln erfolgt in einem selbständigen Unternehmen. Die Stein-
salzförderung kann eine gewisse Rolle im Ausgleich der Produktion in
len Monaten schwächerer Kaliförderung spielen.
Auswirkungen der Rationalisierung,
a) Belegschaft,
Maenicke: Im Jahre 1913 waren ohne Elsaß 30900 Arbeiter,
‚m Jahre 1922 49 200, im Jahre 1926 23 190, im Jahre 1927 rund 21 300
Arbeiter in der Kaliindustrie beschäftigt. Der größte Tiefstand der
Arbeiterzahl ist nach Beendigung der Stillegung am 1. Januar 1927 mit
50931 erreicht. Seitdem ist die Belegschaft bis zum 1. Januar 1929
137
        <pb n="156" />
        wieder auf 21 782: gestiegen.‘ Es ergibt sich also gegenüber dem
1. Januar 1927 eine Zunahme um 851. Mann... Die Steigerung der Be-
legschaft trat nur in den Kaliwerksbetrieben ein, von 17531 auf 19479.
In den Nebenbetrieben ist dagegen ein Rückgang zu verzeichnen.

Sachverständiger Hofer: Unmittelbar nach dem Kriege, als der
achtstündige Arbeitstag eingeführt wurde, mußten bedeutend mehr
Arbeiter in der Kaliindustrie beschäftigt werden als vorher. Während
vorher ein seßhafter Stamm von Kaliarbeitern da war, mußte man als
die dritte Schicht auch für Fabriken eingeführt wurde, die Arbeiter her-
nehmen, wo man sie bekommen konnte. Auch die Leute aus der Land-
wirtschaft in der Umgegend wurden herangeholt. Mit Einführung der
zehnstündigen Arbeitszeit wurden natürlich viele Arbeiter entlassen;
zudem wurden geräde in dieser Zeit die meisten Werke stillgelegt. Wer
in der Nähe Grundbesitz und Landwirtschaft hatte, ist wieder dorthin
zurückgekehrt, während die entlassenen Industriearbeiter in der um-
liegenden Industrie. Beschäftigung suchten, z. B. im hannoverschen Ge-
biet in der Gummiindustrie. Zum Teil sind sie nach den Gegenden, wo
die Kaliindustrie konzentriert wurde, abgewandert. So sind in letzter
Zeit viele Kaliarbeiter von ‚den hannoverschen stillgelegten Werken
nach dem Werragebiet gezogen, wo Kaliarbeiter gesucht werden. Ein
Teil der Kaliarbeiter ist auch nach Baden abgewandert. Bei diesen ört-
lichen Verschiebungen spielt natürlich die Wohnungskalamität eine
große Rolle. Es ist anzuerkennen, daß die Industrie im Werragebiet
alles mögliche tut, um Wohnungen zu schaffen; aber, nachdem die In-
dustrie sich dort so stark konzentriert hat, können weder die Werke
noch die Gemeinden mit dem Wohnungsbau schnell genug nachkommen,
um die Leute unterzubringen.

So ist die Rationalisierung für die 10 000 entlassenen Arbeiter von
schweren sozialen Folgen gewesen, zumal es mit der im Gesetz vor-
gesehenen Entschädigung meist nicht so gegangen ist, wie man es sich
gedacht und gewünscht hatte. Ebenso sieht es bei den Gemeinden aus,
denen die Stillegung die schwersten Schäden gebracht hat, und zwar
gerade in der schwersten Zeit. Es schweben noch Streitigkeiten, soviel
mir bekannt ist, zwischen den betroffenen Gemeinden und. den einzelnen
Konzernen wegen der Zahlung von Wartegeld und der Förderzinsen-
entschädigung im Hannoverschen. Nach $ 85 des Kaliwirtschafts-
gesetzes bekommen. Arbeiter und Angestellte, wenn ihre Entlassung
auf Quotenübertragung zurückzuführen ist, eine Entschädigung, und
zwar eine Auszahlung von Lohn oder Gehalt für 26 Wochen. In der
Zeit, als die Stillegungen am schärfsten in Erscheinung traten, wurden
aber gerade sehr viel Feierschichten eingelegt, und so wurde: vom Kali-
schiedsgericht rechtskräftig vereinbart, nicht die Entschädigung für
26 Wochen ä 6 Arbeitstage, sondern für 26 Wochen mit je 3 Arbeite-
schichten zu zahlen. :Der.volle Lohnausfall ist in den seltensten Fällen
ausgezahlt worden, ganz abgesehen davon, daß noch alle möglichen
Abzüge für. Zwischenverdienst usw. gemacht worden.sind. Soweit ich
unterrichtet bin, hat die. Entschädigung, die im .Jahre 1926 an die
Arbeiter und Angestellten zur Auszahlung gelangte. — im Jahre 1925
        <pb n="157" />
        haben die meisten Stillegungen stattgefunden —, auf den Doppelzentner
K.O etwa 18 Pfg. ausgemacht. . Die Entschädigungen sind also nicht
zo hoch, wie es nach dem Wortlaut des Gesetzes erscheinen könnte.

Sachverständiger Herwegen: Die Zahl der Angestellten ist seit
1919 halbiert worden. In der Angestelltenpensionskasse entfällt heute
auf 3,5 aktive Angestellte ein Leistungsempfänger, die entlassenen An-
gestellten mußten die Sozialversicherung in Anspruch nehmen, weil sie
anderswo nicht unterkamen. Damit ist natürlich eine sehr unerwünschte
soziale Umschichtung verbunden; denn es sind ‚viele Kräfte darunter, die
noch hätten weiterarbeiten können. Die Kaliindustrie ist mit Abfindungs-
zahlungen schon reichlich versehen, und es wäre weder für die Industrie,
noch weniger für die Angestellten erwünscht, wenn sich die Vorgänge
der letzten Jahre später wiederholen würden.‘ Mit der Zahlung einer
Entschädigung, wie sie das Gesetz vorschreibt, ist den Angestellten
wenig gedient, zumal die Arbeitgeber vielfach die Erledigung heraus-
zezögert haben und es zu Prozessen haben kommen lassen, die meist
sehr lange währen; oft. ist die Entschädigung dem Angestellten erst
[?/, Jahre nach der Entlassung zugesprochen worden. Die Lage der
Angestellten bei der Entlassung wird noch dadurch erschwert, daß eine
versteckte Quotenübertragung erfolgt, die oft sehr schwer zu erkennen
ist. Deshalb sind wir in der letzten Zeit dazu übergegangen, einen
Vergleich abzuschließen, weil dann der Angestellte schneller etwas
bekommt, als wenn der große, sehr undurchsichtige Apparat in Be-
wegung gesetzt werden muß. Daß sich die Arbeiterschaft so schnell
hat umstellen können, liegt zunächst daran, daß in der Kaliindustrie
die Zahl der gelernten Arbeiter nicht so groß ist wie z. B. in der Braun-
kohlenindustrie; trotzdem hat die Kaliindustrie große Schwierigkeiten,
gute Arbeiter zu bekommen, die zum größten Teil aus der Landwirt-
schaft stammen und sich nicht einfach wie die Bergarbeiter verschicken
iassen. Die Kaliarbeiter wandern nicht mit nach dem Norden und
Süden, die Steiger haben deshalb mit der Belegschaft heute große
Schwierigkeiten, zumal auch die knappschaftlichen Verhältnisse hinein-
spielen; bei den jüngeren Arbeitern zZ. B. werden hier viel höhere soziale
Abzüge berechnet.

Sachverständiger Albrecht: An Arbeitern und Angestellten
waren im Burbach-Konzern beschäftigt:

Jahr

1913
925
‚926
927
1928

Arbeiter

Angestellte

4387 882
3 509 371
2734 306
2805 i 297
83080 268

Die Grenze zwischen Arbeitern und Angestellten ist durch den Tarif
genau bestimmt, der eine gewisse Verschiebung in der Zahl der Angestell-
ten bewirkt hat.
_
        <pb n="158" />
        Sachverständiger Beil: Die Zahl der im Wintershallkonzern be-
echäftigten Arbeiter und Angestellten ist zurückgegangen:

Jahr

(913
„925
L926
1927
1928

Arbeiter

Angestellte

i1718 1025
8563 1 084
6924 889
6.786 | 638
6827 670
Auf Grund der Bestimmungen der Tarifverträge sind bei uns
Arbeiter ins Angestelltenverhältnis nicht übernommen worden, Nur
die Fördermaschinisten, die aber einen sehr geringen Prozentsatz aus-
machen, sind umstritten gewesen, tatsächlich werden eie nach wie vor
im Schichtlohn geführt. Unter den Beamten befindet sich jedoch eine
sehr große Anzahl früherer Arbeiter, die zunächst sowohl im Gruben-
betrieb wie im Fabrikbetrieb Arbeiter, und später Vorarbeiter waren
und dann Angestellte geworden sind. Mindestens etwa 30 % der An-
gestellten sind ehemalige Arbeiter, meist schon ältere Leute, die in das
Beamtenverhältnis überführt werden.

Schwierigkeiten bei der Arbeiterbeschaffung haben wir nur zeit-
weilig, und zwar im Gebiet der Werra. Wir haben sie jedoch verhältnis-
mäßig leicht überwunden, indem wir aus Bergbaubezirken, in denen die
Industrie zum Erliegen gekommen ist, Arbeiter verpflanzt haben. Die
Belegschaften stammen aus dem Siegerland, aus dem rheinisch-west-
fälischen Industriegebiet und früher auch aus Oberschlesien. Sie wohnen
zum Teil dort und können alle 14 Tage oder 4 Wochen, je nach der Ent-
fernung vom Wohnort, nach Hause fahren. De facto haben unsere
Werke unter Arbeitermangel bisher nicht gelitten.

Sachverständiger Köhler: Die Zahl der Angestellten und: Arbei-
ter ist bei uns wie bei den anderen Konzernen zurückgegangen:

1
Jahre

Salzdetfurth))
Arbeiter | Angestellte

Acchersleben

Arbeiter

Angestellte

Westerepyeln
Arbeiter | Angestellte

1918 | 767 | 78 3 626 279 2180 169
1925 602 75 2502 800 1842 166
1926 707 | 70 2 642 298 | 2025 177
1927 592 70 92 500 9269 92 993 162
Dabei hat sich die Zahl der Angestellten im Verhältnis zu der der
Arbeiter nicht eo stark vermindert. Von Bedeutung ist, daß einzelne
Betriebe als Kaliwerke inzwischen stillgelegt und als Steinsalzwerke
in größerem Umfange in Betrieb genommen sind, eo daß dort die Zahl
der Arbeiter und Angestellten zugenommen hat. Im allgemeinen ist
jedoch eine Abnahme zu verzeichnen.
1) Mit dem Steinsalzwerk Braunschweig-Lüneburg.

4)
        <pb n="159" />
        Sachverständiger Lotz: Auf dem Staßfurter Werk der Preußag
ist die Zahl der Arbeiter zurückgegangen:
Arbeiter

Jahr

1913 2; 1050
(925 | 757
1996 661
in geringerem Maße ist ein Rückgang der Arbeiterzahl auf den
anderen Werken eingetreten. Es ist gelungen, durch entsprechend inten-
sivere Bearbeitung und Rationalisierung heute die gleichen Leistungen
mit einer geringeren Zahl von Arbeitern zustande zu bringen. Dagegen
hat bei den Angestellten in der gleichen Zeit eine gewisse Vermehrung
stattgefunden. Eine Reihe von Bürogehilfen und Meistern eind aus dem
Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis überführt worden. Von den An-
gestellten, die etwa nur 10:% der Arbeiterzahl betragen, waren :viel-
leicht, der vierte Teil früher Arbeiter, so daß eine Reduktion der Ar-
beiterzahl um nur 2% herbeigeführt worden ist, während die Über-
führung eine prozentuale hohe Verstärkung der Angestelltenzahl zur
Folge hatte.
b) Kohlenverbrauch,
Sachverständiger Beil: Der Rückgang im Kohlenverbrauch ist
im wesentlichen durch technische Verbesserungen herbeigeführt worden.
Im Jahre 1922 war der Anteil der Karnallit verarbeitenden Werke noch
sehr hoch. Da man zur Herstellung von Reinkali aus Karnallit das
Mehrfache an Kohle braucht wie zur Herstellung aus hochprozentigem
Sylvinit, hat das. Verschwinden der Karnallitwerke den Kohlenverbrauch
wesentlich herabgedrückt. Dazu kommt der Übergang zur künstlichen
Kühlung der Lösungen. Ein weiterer Fortschritt wurde durch die Ver-
besserung der Zentralen erzielt. In den letzten Jahren hat natürlich
auch der erhöhte Umsatz und die Zusammenfassung zu größeren Ein-
heiten zu einer Verringerung des Kohlenverbrauchs geführt. Die
Dampfausnutzung war natürlich beim Lösen in den wenigen großen
Einheiten eine weit bessere als in sehr vielen kleinen.

Maenicke: Nach Feststellungen der Kaliprüfungsstelle wurden
im Durchschnitt sämtlicher Werke zur Herstellung von 1 dz Reinkali
Jahr

Rohbraun-
kohle?)
dz

1922
1928 |!
1924
‚925
1926
‚927
19928

3,8
8.1
23
21

}
1,8
1.5

1) Die gesamte Kohlenmenge und der Strombezug von fremden Zentralen ist
Jabei auf die in der Kaliindustrie hauptsächlich verwendete Rohbraunkohle um-
gerechnet worden.

141
        <pb n="160" />
        verbraucht. Damit ist der Verbrauch an Kohlen und Fremdstrom im
Jahre 1927 ungefähr derselbe wie 1926 gewesen, obwohl die Produktion
um rd. 2000 000 dz K,O gestiegen ist. Aus dem Unterschied zwischen
1922 und 1928 ergibt sich, daß der Kohlenverbrauch zur Herstellung
von 1 dz K.O im Jahre 1928 um 54,55% zurückgegangen ist, gegenüber
dem Vorjahre 1927 um 16,67 %.
c) Selbstkosten.

Sachverständiger Beil: Durch die Ausschaltung der Werke mit
hohen Betriebskosten und die Vereinigung der Produktion auf die am
wirteschaftlichsten ‚arbeitenden Werke sind die Betriebskosten für die
gesamte Produktion des Konzerne erheblich gesenkt worden; es sind
auch besonders die örtlichen Verwaltungskosten herabgedrückt. Die
jetzt noch in Betrieb befindlichen Werke unterscheiden sich in den Be-
triebskosten nicht erheblich. Exakte Zahlen lassen sich nicht. geben,
da das Lohnniveau eich dauernd verschiebt, und da ferner Betriebs-
verbesserungen aller Art, wie bessere Apparatur, fortgeschrittene
Wärmewirtschaft, bessere Organisation und andere Rationalisierungs-
arbeiten zur Senkung der Betriebskosten ebenfalls beigetragen haben.
Die Abweichung der Selbstkosten unseres besten Werkes von denen des
am ungünstigsten arbeitenden Werkes beträgt 20 bis 25%. Das beste
Werk wird vielleicht 10.% unter und das schlechteste Werk 10% über
dem Dürchschnitt liegen. Größer ist der Unterschied wohl nicht. Vor
der Rationalisierung hat es wohl Werke gegeben, die Betriebskosten
bis zur dreifachen, in einem oder anderem Ausnahmefall auch bis zur
vierfachen Höhe der Betriebskosten der besseren Werke hatten, wobei
nicht einmal das allerbeste Werk berücksichtigt ist. Wir hatten wohl
diejenigen Werke, die die verschiedensten Bedingungen aufwiesen, So
hatten wir z. B. alle Carnallitwerke stillgelegt und damit bei der großen
Zahl unserer Carnallitwerke einen stärkeren Rationalisierungserfolg
als in einem Konzern mit weniger Carnallitwerken erzielt, so daß der
Effekt auf die Gleichmäßigkeit der Selbstkosten wirtschaftlich ein sehr
starker gewesen ist. Wenn die Rationalisierung nicht erfolgt wäre,
würden wir bei den heutigen Kalipreisen natürlich nicht exietieren
können; die Rationalisierung hat selbstverständlich nicht nur Erspar-
nisse gebracht; sie hat durch den Ausbau von Werksanlagen usw. auch
Kosten verursacht.

Es ist zu beachten, daß die Betriebskosten der jetzt arbeitenden
Werke, die gegenüber der Zeit vor der Stillegung gesunken sind
(während der Inflation nur an Hand des Arbeitseffektes zu konstatie-
ren), nur einen Teil der Selbstkosten der Werke darstellen. Es kommen
hinzu: Generalia, Steuern, Zinsen, Abschreibungen. Die Zinsenlast ist
infolge der Notwendigkeit, die durch Krieg und Inflation veralteten
und verschlissenen Werke zu modernisieren, und die Betriebswerke zur
Übernahme der Produktion der stillgelegten Werke auszubauen, ge-
stiegen.

Immerhin lassen sich Beispiele geben, die den Erfolg der Ratio-
nalisierung zwar nicht für den Gesamtkonzern erkennen lassen, .die aber
147
        <pb n="161" />
        doch zeigen, daß die Rationalisierung unbedingt notwendig war. Als
diese Beispiele sind zunächst gewählt die Betriebskosten von 4 still-
gelegten Werken aus dem Frühjahr 1924, also aus der Zeit der stabili-
sierten Währung. Unter Betriebskosten sind zu verstehen: Löhne und
Gehälter mit sozialen Zulagen, Sozialbeiträge, Materialien einschließ-
lich Kohlen bzw. Strom, allgemeine und Verwaltungskosten, die auf
den betreffenden Werken selbst entstehen, einschließlich Verladung.
Diese Betriebskosten betrugen 1924:
bei Werk | RM je dz KO

9,34

= 15,85

“ | 11,34
Di 13.98

Für die Jahre 1926 und 1927 würden sich die Betriebskosten, unter
Berücksichtigung der Steigerung des Lohnniveaus, wie folgt errechnen:

RM ie dz KO
bei Werk
1926

1927

12,81 13,34
B- „17,01 18,09
C 13,88 14,09
D 16.18 17,19

Hierzu kommen an Generalkosten, Ertrag- und Objektsteuern,
Zinsen und Abschreibungen insgesamt. etwa 6. bis 9 RM. je. nach den
Verhältnissen des Werkes. Nicht berücksichtigt sind bei obigen Be-
‚rägen die Körperschaftssteuer und Gewerbeertragssteuer,- die- auf die
reinen Gewinne zu entrichten sind und etwa 25 % des Reingewinns be-
;ragen.

Hieraus ergibt sich, daß die Betriebskosten der angegebenen. Werke
allein schon über den Erlöspreisen der Kaliindustrie liegen, und die Ge-
zamtselbstkosten noch um etwa 50 % höher sind als die Betriebskosten.
Wollte man versuchen, das Ausmaß dieser Verbesserung gegenüber dem
Beginn der Rationalisierung festzustellen, so müßte .man, natürlich rein
theoretisch, wie folgt verfahren: Würde der Konzern sämtliche quoten-
tragenden Schächte in Betrieb: haben mit der Einschränkung, : daß
Doppelschachtanlagen jeweils eine Betriebsgemeinschaft bilden mit Ge-
meinschaftefabriken, so läßt sich schätzen, daß in diesem Falle. die Be-
triebskosten der besten Werke, wie z.B. Wintershall, bei 10 bis 12 RM.
und. die der stillgelegten Werke bei 15 RM, und mehr liegen würden.
Der Durchschnitt des Konzerns würde, da die schlechten Werke an
Zahl überwiegen, ‚höher gelegen haben, als vorstehend für 1926 ange-
geben.

4
        <pb n="162" />
        Unter Zugrundelegung des Syndikatsabsatzes von 1927 in Höhe von
12 393 717 dz K,O und der Beteiligung des Konzerns mit 390,1313 Tau-
sendetel ergibt sich ein Anteil für den Konzern von 4835 177 dz K,O.
Die Gesamtselbstkosten des Konzerns würden sich dann wie folgt stellen:

Selbstkosten

Löhne
Gehälter
Sozialversicherungsbeiträge
Materialien:
Kohlen RM 2,07
Sprengstoffe „ 0,45
Sonstiges _» 1,25
Instandsetzung durch Unternehmer
(Reparaturen)
Allgemeines
Betriebskosten
Generalunkosten
Ertrag- und Objektsteuern
Zinsen
Abschreibungen
Insgesamt

RM je dz

5,99
1,89
1 —

3,77

0,25
0,30
12,70
4, —
1,40
1,76
4,32

21,18

|

Hierbei sind ebenfalls nicht berücksichtigt die bereits vorerwähnte
Körperschaitssteuer und Gewerbeertragssteuer.

Sachverständiger Köhler: Die Stillegungen und die Konzentra-
tion der Förderung und Produktion auf wenige‘ besonders leistungs-
fähige, modern ausgebaute Werke hatten eine nicht unbeträchtliche Ver-
ringerung. der Betriebskosten zur Folge. Auch die Generalunkosten
sind je Doppelzentner K,O zurückgegangen. Da jedoch der Ausbau der
Anlagen erhebliche Mittel erforderte und zum Teil durch die Auslands-
anleihe aufgebracht werden mußte, so wird die Produktion durch Ver-
zinsung und Tilgung nicht unerheblich belastet. Auch müssen jetzt bei
der stärkeren Mechanisierung der Betriebe und dem schnellen Fortschritt
der Technik wesentlich größere Beträge für Amortisation eingesetzt
werden. Die Rationalisierung ist bei den jetzt in Betrieb befindlichen
Hauptlieferwerken zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenem Aus-
maß durchgeführt, je nachdem sich die Rationalisierung nach dem Stand
des Ausbaues der Werke als notwendig erwies und Geldmittel für den
Ausbau zur Verfügung standen. Zum Teil ist der Umbau schon in der
Inflationszeit erfolgt, so daß ein Vergleich der Selbstkosten vor und
nach der Rationalisierung nicht möglich ist. Es erscheint daher zweck-
mäßiger, zunächst bei einem Werk zu prüfen, wie sich die Selbstkosten
vor der Stillegung und nach Ablauf der Inflation in Goldmark stellten,
und welchen Betrag sie heute erreicht haben würden, wenn das Werk
im Betrieb geblieben wäre. Es ist ein Werk gewählt, das Kainit von
etwa 13.% K,O gefördert hat, das aber im Jahre 1924 stillgelegt ist,
weil die Selbstkoeten zu hoch waren und das Werk nicht mehr rentabel
        <pb n="163" />
        arbeitete. Die Selbstkosten dieses Werkes stellten sich in den Monaten
Januar bis Mai 1924 im Durchschnitt wie folgt:
Selbstkosten

Löhne
Gehälter
Materialien
Kohlen
Sprengstoffe
Kralt

Licht
Reparaturen
Soziale Lasten
Sonstiges
Mahlkosten
Gesamtbetriebskosten
Generalunkosten
Steuern
Gesamt-Gestehungskosten

RM je dz

2,144
0,655
0,348
0,684
0,656
0,208
0,051
9,084
0,477
0,047
0,749
6,053
0,757
0,465
7,275

Wäre das Werk heute mit der gleichen Produktion in Betrieb, so
yürden sich die Selbstkosten wesentlich höher stellen. Der Durch-
schnittelohn betrug im Januar 1924 4,34 RM., während er Sich im März
1928 in der Kaliindustrie im Durchschnitt auf 7,03 RM. stellt. Dies
ergibt eine Steigerung der Löhne um 61,98 %. In etwa dem gleichen
Maße sind die Gehälter und die sozialen Lasten gestiegen, während bei
den sonstigen Ausgaben eine nennenswerte Erhöhung nicht eingetreten
ist. Der Großhandelsindex ist von 1924 bis 1928 um’ 0,78 .% zurück-
vegangen. Es ergibt sich für Löhne, Gehälter und soziale Lasten im
Juni 1924 ein Selbstkostenbetrag von 2,144 + 0,655 — 0,477 ==
3,276 RM, je dz K,O. Erhöht man diesen Betrag um 61,98 %, so_be-
trägt die Steigerung gegenüber dem ersten Vierteljahr 1924 2,03 RM.
Bei den Ausgaben für Betriebsmaterialien, Kohlen und Sprengstoffe
von insgesamt 1,638 RM. je dz K,O soll eine Kürzung entsprechend dem
Großhandelsindex von 0,78% = 0,013 RM. vorgenommen werden. Die
Erhöhung der Selbstkosten von Anfang 1924 bis jetzt würde demnach
mit mindestens 2,03 — 0,013 — 2,02 RM. je dz K,O0 einzusetzen sein,
30 daß die Kosten insgesamt 7,27 + 2,02 = heute rund 9,29 RM. be-
tragen würden. Hierbei ist jedoch die Erhöhung der Generalunkosten
und der Mahlkosten, die nicht unbeträchtlich ist, nicht berücksichtigt,
‚weil sich diese Posten nicht genau ermitteln lassen. Ebenso sind auch
die Abschreibungen in vorstehenden Zahlen nicht enthalten.

Das Maß, in dem die Betriebskosten durch die Rationalisierung
gesunken sind, ist bei den einzelnen Werken ganz verschieden, je mach
der Lagerung und den Betriebsverhältnissen und nach der Steigerung
der Produktion. Es läßt sich daher schwer sagen, wie sich zahlenmäßig
im Durchschnitt des Konzerne die Verringerung ausgewirkt hat. Die
Differenz der Betriebskosten der einzelnen Werke war früher sehr groß
und ging bis zu 200 .%, jetzt ist sie wesentlich geringer. Man kann
145
        <pb n="164" />
        ungefähr sagen, daß die Differenzen zwischen den Gruben mit den ge-
ringsten Betriebskosten und. denen mit den höchstn Betriebskosten jetzt
rund 40 %, auf eff. berechnet, betragen. Die Spanne bei den Fabrik-
betriebskosten ist etwas größer. Es kommt hierbei darauf an, ob die
einzelnen Werke in der Hauptsache Düngesalze, Chlorkalium oder Sul-
fate herstellen. Ferner spielt der Gehalt der Salze hierbei eine Rolle.
Die Unterschiede werden sich durch weitere Rationalisierung und Zu-
sammenlegung nicht wesentlich ändern, da auch einige Werke mit
geringerprozentigen Salzen in Betrieb bleiben müssen. Die Differenz
ist bei uns im Gesamtkonzern deshalb größer, weil Salzdetfurth mit ein-
begriffen ist, das ein außergewöhnlich hochprozentiges Salz in seiner
Fabrik verarbeitet.

Sachverständiger Albrecht: Die Stillegungen haben dazu ge-
führt, daß die in meinem Konzern betriebenen Werke ungefähr gleiche
Selbstkosten für die gleichen Salzarten haben. Nur bei den betriebenen
Carnallitwerken sind die Selbstkosten für Fabrikate erheblich höher als
bei den Sylvinit- bzw. Hartsalzwerken. Dafür haben die Carnallitwerke
aber einen Ausgleich an der Nebenproduktengewinnung. — Bei den jetzt
betriebenen Werken ist die Differentialrente vor allem bei den Fabri-
katenwerken ziemlich verschwunden. Die Förderkosten in den Berg-
werken varlieren bei uns um weniger als 20 %. Wir haben Werke, die
Fabriken beliefern und Rohsalz herstellen und reine Rohsalzwerke. Bei
den Werken, die Fabriken mitbeliefern, würde ich schätzen, daß die
Unterschiede in den Förderungskosten bie zur Hängebank höchstens um
20 % differieren. Bei den Rohsalzwerken sind infolge verschiedener
Qualitäten starke Differenzen vorhanden. Dadurch aber, daß wir Stein-
salze mitfördern, haben wir eine Senkung: der Selbstkosten erreicht.
Eine Differenz von 20.% betrachte ich nicht als einen sehr großen Aus-
schlag, früher war der Ausschlag viel größer. Da waren die Beförde-
rungskosten bei einem Werk doppelt so hoch wie bei einem anderen.
Wir haben für die Fabrikherstellung Werke in unserem Konzern mit
sehr ähnlicher Beschaffenheit, daher schwanken die Kosten pro Doppel-
zentner K,O nur wenig. Ich glaube, daß wir mit die gleichmäßigste
Basis haben.

Kapitalverhältnisse,
Vorsitzender: Wir haben gehört, daß die Kaliindustrie ihr
Gesamtkapital von 1400 Mill. M. vor dem Kriege auf augenblicklich
420 Mill. plus 260 Mill. RM. aus dem Erlös der Auslandsanleihe, also
auf insgesamt 680 Mill. RM. reduziert habe. Die Frage ist nun, ob das
Kapital von 680 Mill. RM. bei der Zugrundelegung der Rentabilität als
ungefähr richtige Kapitalbemessung anzusehen wäre. Vor der Ratio-
nalisierung war in der Kaliindustrie ein Übermaß von Produktions-
mitteln vorhanden. Heute ist durch die Stillegung das Übermaß der Pro-
duktionemittel zu etwa 75 % eingeschränkt, also technisch fast besei-
tigt, inwieweit aber ist es kapitalmäßig beseitigt?

Sachverständiger Albrecht: Die Sache liegt etwas kompliziert.
Wo die: stillgelegten Werke in Wirklichkeit kapitalmäßig- erfaßt sind

Ä
        <pb n="165" />
        und in dem gegenwärtigen Kapital zum Ausdruck kommen, werden sie
ja von den Renten, die ausgeschüttet werden, mitbedacht. Wo sie aber
kapitalmäßig noch nicht erfaßt sind, bleibt für die stillgelegten Werke,
wenn die laufenden Aufwendungen gedeckt sind, nichts übrig. Daher
finden auch Ausschüttungen auf stillgelegte Werke eigentlich kaum
statt. Der einzige Wert ist die Quote, die noch vorhanden ist, und
dieser Wert ist zum größten Teil kapitalmäßig zum Ausdruck ge-
kommen; teilweise ist er noch draußen und drückt sich in dem Wert der
Kuxe und sonstiger Geschäftsanteile aus, die noch einzelne Gewerken
haben. Diese Quotenbelastung spielt für die Selbstkosten keine sehr
große Rolle, weil das meiste kapitalmäßig uns gehört und daher an uns
zurückfließt. Ich kann mich unter Umständen leicht entschließen, eine
Dividende zu geben, wenn ich nichts draußen habe, dann erhalte ich ja
die Mittel wieder. Von diesem Gesichtspunkt aus haben wir ja zum
Teil gehandelt; sonst hätten wir die Prozentsätze an Dividenden auch
gar nicht geben können.

Vorsitzender: Wie haben Sie nun die ganze Quotenfrage ge-
regelt? Zunächst bei den stillgelegten Werken, die noch quotenberech-
tigt sind; wie erfolgte die Bilanzierung?

Sachverständiger Albrecht: In der Bilanz ist im Hinblick auf
die Stillegung sehr stark zusammengelegt. Wenn wir sahen, daß ein
Werk sich nicht halten würde, haben. wir die Werte sehr stark zusam-
mengestrichen. Der Ankauf der Quoten liegt meist weiter zurück. Ein
Teil des Zusammenschlusses liegt vor dem Kriege, ein Teil am Anfang
der Inflation und ein anderer Teil nach der Inflation. Die letzte Trans-
aktion, die wir in der Inflation vorgenommen haben, war Mitte 1921.
Bei Schaffung. der Goldmarkeröffnungsbilanz sind diese stillgelegten
Werke schon sehr stark abgeschrieben worden. Ein Werk z. B., das fast
stillgelegt ist, und das wir eigentlich stillegen müßten, betreiben wir nur
wegen chemisch reinen Carnallits. Dieses Werk stand mit 8,8 Mill. M.
zu Buche. Es hat erheblich mehr gekostet. Heute ist es nur noch mit
1.6 Mill. :RM. aufgeführt.

_ Ein Quotenhandel existiert nur insofern, als die Konzernwerke
Quoten untereinander austauschen. So hat sich z.B. unser Konzern
entschlossen, Sulfate überhaupt nicht mehr herzustellen, sondern mit
anderen Konzernen Sulfate auszutauschen. Wir machen doppelte Kauf-
geschäfte, indem wir für die Sulfate andere Salze — vor allem Chlor
kalium — hereinnehmen. Im übrigen vergüten wir den stillgelegten
Werken, einen Prozentsatz der Durchechnittserlöse, den wir gewöhnlich
für ein Jahr, manchmal auch nur für ein halbes Jahr festsetzen. Der
Hauptteil der Quoten ist auch bei uns durch die innige Verschachtelung
schon finanziell erfaßt. Bei Wintershall ist das ganze kapitalsmäßig
verarbeitet, bei uns immerhin, der weitaus größte Teil,

Sachverständiger Zirkler: Die Konzerne Aschersieben, Salzdet-
furth und Westeregeln existieren schon seit Jahrzehnten. Wir waren
schon früher zum Teil aneinander beteiligt, eine Konzernbildung im
engeren Sinne haben wir 1921/22 geschlossen. Die. drei Spitzenwerke
haben jetzt jeder rund 16 Mill. RM. Kapital einschl. Vorzugsaktien,

1A7
        <pb n="166" />
        also zusammen etwa 48 Mill. RM. Sie haben voneinander im Kreise
die Majorität. Von den kleinen Gewerkschaften haben sie zum Teil
100%, von den meisten 75 %, und von den ganz wenigen kleinen
Untergewerkschaften haben sie die Majorität.

Dernburg: Tatsächlich beträgt also die Kapitalisierung nur
die Hälfte des nominellen Kapitals. Wenn die drei Werke fusioniert
würden, würde es 24 Mill. RM. Vorratsaktien geben.

Vorsitzender: Ein Teil der Stillegungen in Ihrem Konzern
hat erst nach der Goldmarkeröffnungsbilanz stattgefunden, Die Schächte
stehen nur mit 744 000 RM. in der Bilanz von Salzdetfurth vom 31. De-
zember 1925. Dazu kommen für gewisse Anlagen urid Maschinen rund
3,9 Mill. RM., dann stehen aber die Beteiligungen, Aktien und Kuxe mit
17 Mill. RM. zu Buch. Sind darin nun auch Beteiligungen von Werken
enthalten, die nachher stillgelegt worden sind, und die ursprünglich mit
ganz anderem Werte zu Buche gestanden haben?

Sachverständiger Köhler: Diese 17 Mill. RM. stellen im wesent-
lichen die Beteiligungen dar, die aus der Verschachtelung mit Wester-
egeln und Aschersleben resultieren. Ferner sind noch einige kleinere
Beteiligungen mitenthalten. Die Stillegung einzelner Werke kommt in
diesem Betrage indirekt zum Ausdruck.

Vorsitzender: In der Goldmarkeröffnungsbilanz von Salzdeth-
furt sind die ‚Beteiligungen mit 12,7 Mill. RM. angegeben, später stehen
sie mit 17,2 Mill. RM. zu Buche. Wie erklärt sich dieses sehr starke
Ansteigen?

Sachverständiger Köhler: Wir haben uns gerade in dieser Zeit
an anderen Unternehmungen, so insbesondere am Einigkeits-Konzern,
beteiligt. .

Vo rsitzender: Wie ist in Ihrem Konzern die Quotenfrage
geregelt, und welche Belastungen erwachsen aus den Quoten?

Sachverständiger Zirkler: Wir haben die Quoten gekauft, und
zwar zu einem Betrage, der zwischen 15 und 25% des Erlöses wechselt,
durchschnittlich 20%. Die Erträge fließen den noch bestehenden Ge-
werkschaften und Gesellschaften zu, und die Gewerkschaften bestreiten
aus diesen Einnahmen für Quotenerlös ihre sämtlichen Ausgaben für
Instandhaltung, Steuern, Arbeiterentschädigungen, Verwaltung usw., so
daß sie nur noch kleine Reste behalten, und in Zukunft nur noch sehr
kleine Ausbeuten ausschütten können. Die Ausbeuten fließen zum
größeren Teil wieder an die Mutterwerke zurück, draußen ist außer-
ordentlich wenig. .

Sachverständiger Köhler: Die stillgelegten Werke ‚gehören be-
sonderen Gewerkschaften oder Aktiengesellschaften, die ihre eigenen
Bilanzen aufstellen,‘ und die heute auf die Einnahmen aus den Quoten
angewiesen sind, die ihnen die Werke, die in Betrieb bleiben, zahlen.
Diese Gewerkschaften und Aktiengesellschaften erhalten ihre Quoten-
entschädigungen nach bestimmten im Rahmen des Gesamtkonzerns fest-

gesetzten Richtlinien. Das ist bilanzmäßig berücksichtigt. Der
Quotenhandel ist durch die Zusammenlegungen stark eingeschränkt.
Die Konzerne sind im allgemeinen in der Lage, alle Handelsmarken
selbst herzustellen. Ein Mehr an Quoten zu bekommen, ist daher zur
148
        <pb n="167" />
        Zeit außerordentlich schwierig. Ein Handelspreis für Quoten besteht
eigentlich nicht mehr. Es kommt wohl. noch vor, daß kleinere Werke
Quoten abgeben, dann wird der Preis von Fall zu Fall vereinbart. Aus
den Quoteneinnahmen muß das stillgelegte Werk seine Bilanz be-
reinigen und außerdem die meist nicht unbeträchtlichen Ausgaben für
die Stillegung decken; Innerhalb der 30 Jahre muß das stillgelegte
Werk die Anlage, wenn sie noch nicht abgeschrieben ist oder gleich bei
der Stillegung in der Hauptsache abgeschrieben wird, allmählich in der
Bilanz abschreiben. Auch durch Steuern sind die stillgelegten Werke
vielfach noch stark belastet. Die Grundsteuer z. B. macht große Be-
träge aus.

Maenicke: Ich möchte auch auf die Entschädigungen der Grund-
eigentümer hinweisen; sie betragen jährlich etwa 15 000 bis 18 000 RM.,
teilweise auch 50000 RM. und darüber. Oft sind in den Grundeigen-
tümerverträgen Klauseln wegen der Übernahme von Kirchen-, Schulen-
und Armenlasten enthalten. Diese Lasten müssen jetzt die Werke bis
1953 weiter tragen.

Die Quotenbezahlung wird mit Werken entweder auf 30 Jahre,
d.h. bis 1953, oder auch auf kürzere Zeit, und die Quotenentschädigung
meist von Jahr zu Jahr innerhalb des Konzerns festgesetzt. In gleicher
Weise wird im allgemeinen bei den stillgelegten und den dem Konzern
angehörenden Reservewerken verfahren, falls nicht Abmachungen für
einen längeren Zeitraum getroffen sind.

Dernburg: Hat die Quote als solche einen Kapital- und
Rentenwert?

Sachverständiger Köhler: Das ist verschieden, je nach den
Lasten, die die stillgelegten Werke zu tragen haben. Werke, bei
denen die Durchführung der Stillegung größere Summen erfordert,
reichen mit ihren Einnahmen aus den Quotenentschädigungen oft. nicht
für die Deckung der Ausgaben aus: Ähnlich ist es bei den Reserve-
werken, die ihre Einnahmen noch zur Instandhaltung ihrer Anlagen
verwenden müssen. Zu berücksichtigen ist, daß bei den stilliegenden
Werken die Konzerne meist mit mehr als der Hälfte oder mit 34 be-
teiligt sind, so daß die gezahlten Quotenentschädigungen später wieder
in Form von Dividende oder Ausbeute an die Konzerne zurückfallen.

Bloch: Die ganzen Quotenkäufe haben sich in der Kali-
industrie vor der Stabilisierung vollzogen. Das sind alles Infla-
tionsgeschäfte gewesen, und so haben die Gesellschaften zum großen
Teil die stillgelegten Werke stark abgeschrieben in die Bilanz
eingesetzt. Es liegt daher hier gegenüber 1924 als Folge des Kali-
gesetzes eine Strukturwandlung vor. Bis 1924 bestand diese Quoten-
last und mußte in die Selbstkosten eingerechnet werden, während jetzt
ein Teil infolge der Art des Verkaufs und der (Goldmarkhilanz ver-
schwunden ist,

Sachverständiger Beil: Die umfassende Gesellschaft unseres
Konzerns ist die Kaliindustrie A.-G. mit 120 Mill. RM. Kapital. In
diesem Aktienkapital sind in gewissem Umfange die stillgelegten Werke
und Schächte berücksichtigt, weil mit den Aktien zum Teil die früheren
Besitzer abgelöst worden sind. Dabei durfte auf der. einen Seite nicht.

11 Enquete-Ausschuß. III. Die deutsche Kaliindustrie.

‘40
        <pb n="168" />
        sine zu hohe Bewertung der stillgelegten Werke erfolgen, auf der
anderen Seite mußte eine Befriedigung der Gewerke bzw. der Aktio-
näre herbeigeführt werden. Wir unterscheiden uns wesentlich von den
anderen Konzernen, die noch stillgelegte Werke mit fremden Anteils-
eignern haben, darin, daß bei uns die Quotenentschädigung durch Lei-
stung der Dividende erfolgt. Bei der Goldbilanzaufstellung wurden
die stillgelegten Werke wesentlich geringer bewertet als die Reserve-
werke und die Reservewerke geringer als die Betriebswerke. Dabei
haben sich die divergierenden Ansichten der einzelnen an der Aüfstel-
lung der Bilanz Mitwirkenden annähernd ausgeglichen. Wir haben
versucht, eine neue Rentabilitätsberechnung aufzustellen, ohne außer
acht zu lassen, daß diese zu errechnende Rente von vielen Faktoren
abhängig war, die nicht zu beseitigen waren, so daß wir uns letzten
Endes zwar unter Beachtung der sachlichen Verhältnisse und der
damaligen Zeitverhältnisse doch bis zu einem gewissen Grade auch
vom Gefühl leiten lassen mußten. Es wurde selbstverständlich auch
versucht, die Anlagewerte, wie sie sich nach dem jetzigen Lebens-
haltungs- oder Bauindex oder nach den Kosten z.B. der Herstellung
von Maschinen ergeben, vergleichsweise danebenzuhalten. Die Fusion
oder Übernahme dieser Werke war zum Teil schon in der Inflations-
zeit erfolgt, so daß bei Aufstellung der Goldmarkbilanzen die Werte
für die stillgelegten Werke schon sehr niedrig gehalten waren und
nur in einer Höhe bilanziert worden sind, daß der Erlös aus der Ver-
wertung, z.B. aus dem Abbruch der Tagesanlagen herauskam. Dabei
waren die erst 1924/25 durchgeführten Stillegungen auch bereits schon
vor Aufstellung der Goldmarkbilanz beschlossen und daher berück-
sichtigt worden. Viele Werte sind natürlich in das Gesamtkapital und
in die Bilanz der Konzerne übergegangen. Bei später übernommenen
Werten sind auch bilanzmäßige Verluste dadurch entstanden, daß unser
Rechtsvorgänger etwas hohe Werte in der Bilanz stehen hatte, die mit
der Zeit reduziert werden mußten. Aber dem standen auch wieder
buchmäßige Gewinne auf der anderen Seite durch Veräußerung ent-
gegen, so daß sich das im großen und ganzen ausgeglichen hat. Dann
mußten natürlich noch gewisse Werte für die Gerechtsame eingesetzt
werden, denn auf diesen Gerechtsamen ruhten z.B. Abgaben. In Han-
nover allerdings besitzt man keine Gerechtsame, sondern man hat
Grundbesitzer gegen jährliche Entschädigungen veranlaßt, ein Abbau-
recht einzuräumen. Diese Abbaurechte wurden in den Bilanzen nicht
mehr als Aktivum geführt, vielmehr wird versucht, die laufenden Ver-
träge, sofern sie nicht aufgehoben werden konnten, durch einen Förder-
zins zu erfüllen. In Thüringen ist es mit den Gerechtsamen wieder
anders. Diese Grubenfeldabgaben bilden eine bleibende Belastung, die
jedoch recht unerheblich geworden ist. Für Grubenfeld- und Förder-
abgaben sowie Wartegeld wurden geleistet:
1925 205551 RM.
1926 190401 ‚,
1927 210578 „
1928 223961 „
also 5 bis 6 % der gesamten Stillegungskosten durchschnittlich.
130
        <pb n="169" />
        Abschreibungen.

Sachverständiger Zirkler: Die Technik stellt fortwährend
steigende Anforderungen an die Erneuerung der Anlagen durch ständig
neue Erfindungen, so daß man heute schon nicht mehr mit einer
10 %igen Abschreibung auskommt, da die Anlagen viel eher veraltet
sind. Die Abschreibungsquote hat sich daher gegenüber der früheren
Zeit erhöht.

Sachverständiger Köhler: Die Amortisationsbeträge sind
hauptsächlich für die Fabriken gestiegen. In ihnen sind eine große
Anzahl von Apparaten eingebaut, die heute bei dem schnellen Fort-
schreiten der Technik sehr bald überholt sind. Deshalb müssen er-
heblich größere Beträge für Amortisation aufgewendet werden als
früher. Vor dem Kriege wurden für Maschinen 10 % abgeschrieben.
Bei größeren Maschinen kann man wohl auch heute noch 10%. als
Grundlage ansetzen. Bei kleineren ist dies aber vielfach zu wenig, da
sie nur eine kurze Lebensdauer haben.

Sachverständiger Beil: Im Durchschnitt werden ungefähr 6 %
von den Anschaffungswerten abgeschrieben. Für Gebäude rechnen wir,
je nach der Bauart, mit einer Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren, für
Maschinen von 10 bis 20 Jahren, für Inventar von 5 bis 10 Jahren.
Diese Lebenszeiten müssen wir berichtigen, nachdem die Umstellung
der Betriebe durchgeführt sein wird. Bei der heutigen großen Pro-
duktion und dauernden Verfeinerung und Verbesserung der Apparatur
sind die Lebenszeiten kürzer, so daß verstärkt abgeschrieben
werden muß.

Wenn ich alle. diese Werke heute mit ihrer jetzigen Leistungsfähig-
keit bauen würde, dann würden die Herstellungskosten erheblich höher
sein als bei Aufstellung der Goldmarkbilanz, als man den hohen Index
noch nicht hatte. Ein Kaliwerk in einem Gebiet, das keine Schwierig-
keiten für Schachtanlagen bietet, ist natürlich billiger als ein Kali-
werk bei Sandboden. Aber greifen wir einmal ein Kaliwerk heraus,
das gute Abteufverhältnisse hat, das von vornherein zwei Schächte
haben muß, das mit Aufbereitungsanlage für Rohsalz und mit einer
Fabrik und Ladeeinrichtung ausgestattet sein muß. Eine solche nach
modernen Grundsätzen errichtete Doppelschachtanlage mit einer Pro-
duktion von 600000 dz Reinkali pro Jahr, dürfte immerhin 25 bis
30 Mill. RM. und je nach Lage der Verhältnisse auch mehr kosten.
Es kommt dabei auf verschiedene Nebenumstände, wie Wasserzuflüsse
beim Abteufen, Länge des Bahnanschlusses und anderes an, Begleit-
umstände, die mitunter noch eine wesentliche Verteuerung bringen.
Dann ist allerdings noch eine Spanne für die Kraftversorgung zu
lassen; eine Kraftzentrale kostet mit allem Drum-und-Dran für ein
Kaliwerk 4 bis 5 Mill. RM. Die Abschreibungen auf Grund des Neu-
anschaffungswertes müßten entsprechend mindestens 50 bis 75 % über
dem gegenwärtig aufgewandten Wert liegen.

51
        <pb n="170" />
        a) Allgemeiner Überblick.

Sachverständiger Hofer: Der Weltverbrauch an Kali liegt im
Jahre 1927 um etwa 50 %. höher als in der Vorkriegszeit. Im Jahre
1913 betrug der Absatz des deutschen Kalisyndikats insgesamt
11,1 Mill. dz Reinkali. Für das Jahr 1926 ergibt sich ein Gesamtabsatz
von etwa 15 Mill. dz, während im Jahre 1927 insgesamt etwa
16,5 Mill. dz Reinkali abgesetzt sind, von Deutschland 12,4, Frank-
reich 3,6, Polen, Spanien und U.S. A. etwa 0,5 Mill. dz.

Für die Beurteilung der weiteren Entwicklung des Kaliverbrauchs
erscheint es wesentlich, daß bisher in den europäischen Ländern über-
wiegend noch in völlig unzulänglichem Umfange die Kalidüngung an-
gewendet wird. . Bisher hatte in Europa nur Holland einen Kaliver-
brauch von mehr als 40 kg je Hektar landwirtschaftlich benutzter
Fläche. In Deutschland schwankt im Osten der Verbrauch angeblich
zwischen 25 bis 40 kg je Hektar, desgleichen in Nordwest- und West-
deutschland. In Süddeutschland bewegt sich der Verbrauch nur
zwischen 3 bis 5 kg je Hektar. Von den übrigen europäischen Ländern
haben nur noch Dänemark und Belgien einen Verbrauch von mehr als
15 kg, dagegen Frankreich und England von nur 3 bis 5 kg. In den
übrigen südlichen Ländern, im ganzen Osten, Österreich und Balkan-
ländern soll der Verbrauch noch niedriger sein. Demnach dürfte durch
entsprechende Propagandatätigkeit der europäische Absatz noch wesent-
lich gesteigert werden können. Dies gilt auch für die außereuropäischen
Agrarländer, in denen erst jetzt eine systematische Propagandatätig-
keit des Kalisyndikats eingesetzt hat.

Sachverständiger Prentzel: Die Kalidüngung ist in Deutsch-
land anfänglich auf den besonders kalibedürftigen leichten Böden des
Ostens eingeführt worden; da ist der Großgrundbesitz als Pionier voran-
gegangen. Erst später folgte der mittlere und Kleinbesitz in Mittel-
deutschland und Süddeutschland, aber nur sehr langsam. Seinen Grund
hat das einmal in den anderen Bodenverhältnissen im Westen und im
Süden, dann auch in der stärkeren Viehhaltung beim Kleinbesitz.
Drittens hat es seinen Grund auch in der langsameren Aufklärung der
Klein- und Mittelbetriebe über die Notwendigkeit der Kalidüngung.
Der Großgrundbesitz im Osten düngt heute ausreichend — wenn er

Geld hat. Infolgedessen haben wir dort große Schwankungen je nach
der finanziellen Lage der Besitzer festzustellen. In Ostpreußen haben
wir bereits seit Jahren einen sehr erheblichen Rückgang im Kaliabsatz.
Augenblicklich sind große Rückgänge auch in Schleswig-Holstein und
Mecklenburg und anderen Gegenden zu verzeichnen, die heute als Not-
standsgebiete anzusehen sind. In Mitteldeutschland dagegen sehen wir
auch heute noch eine ständig langsam nach oben gehende Kurve, Rück-
schläge, wie in den Gebieten des Ostens, zeigen sich dort nicht.

Sachverständiger Köhler: Es hat eine allgemeine Verschiebung
im Absatz an Kalisalzen stattgefunden: der Rohsalzabsatz ist gegenüber
dem an Fabrikaten zurückgegangen. Die Gründe sind hauptsächlich die

Absatz.

32
        <pb n="171" />
        je Doppelzentner K,O geringere Frachtbelastung ımd die geringeren
Kosten des Abfüllens bei höherprozentigen Handelsmarken, z. B. 40%
Düngesalz. Seit 1918 ist der Kainitverbrauch von 4,6 Mill. dz K,O
auf 2,3 Mill. dz gesunken, während der Verbrauck an Düngesalzen von
3 auf 7 Mill. dz K,O, also auf mehr als das Doppelte gestiegen ist. Im
Jahre 1926 betrug der Anteil von Rohsalzen an dem Gesamtinlands-
absatz von 6,9 Mill. dz KO 1,8 Mill. dz. Bei einem Auslandsabsatz von
4,1 Mill. dz ist der Anteil der Rohsalze mit 300 000 dz, also noch erheb-
lich geringer als beim Inlandsabsatz. Rohsalze werden aber stets,
wenn auch nur in geringen Mengen, abgerufen werden, da im Herbst die
weniger leicht lösbaren Rohsalze für die Wintersaat sowie für Wiesen
und Weiden in Anspruch genommen werden.

Sachverständiger Thomas: Die wichtigsten Auslands-Absatz-
gebiete sind die Vereinigten Staaten, Holland, Großbritannien, Schweden
und Belgien. Dabei zeigt sich in den überseeischen Ländern die Tendenz,
hauptsächlich Fabrikate zu nehmen. Unser Monopol mit den Franzosen
zusammen ist nicht unerschüttert geblieben. Die jungen Kali produzie-
renden Länder, insbesondere Spanien und Polen, drücken zeitweilig
schon sehr stark auf den Preis. Wenn sie einen Abschluß gemacht
haben, bleibt es wieder eine Zeit lang ruhig. Sie machen immer An-
gebote unter unseren Preisen, um uns das Geschäft wegzunehmen.
Spanien hat seinen Export von 7000 auf über 12 000 t gesteigert. Mit
diesen kleinen Posten erreichen sie immer wieder, was sie wollen, einen
größeren Absatz von 2500 t nach Schweden, ein paar tausend Tonnen
nach: Dänemark usw. Sie haben das Bestreben, allmählich jemand zu
finden, mit dem sie einen größeren Abschluß zu annehmbaren Preisen
machen können.

Sachverständiger Steger: Ich möchte vor einer Überschätzung
der Konkurrenz der deutschen Kaliindustrie warnen. Eine wirklich
ernsthafte Konkurrenz haben wir zur Zeit nur in den elsässischen Kali-
werken. Im Westen von Nordamerika ist sie nur in geringem Maße
vorhanden. Und soweit meine Informationen reichen, ist das Kali-
syndikat auch an der spanischen Kaliindustrie durch Kapital sehr
wesentlich beteiligt. Mit der elsässischen Kaliindustrie besteht aber
eine Vereinbarung bezüglich des Absatzes und der Preisgestaltung nach
Amerika.

Sachverständiger Hofer: Die Einführung des neuen Mischdüngers
von der I. G. Farbenindustrie, der etwa 21 bis 26 %, also einen hohen
Prozentsatz Kali enthält, sowie anderer Düngerkombinationen dürfte
nur dazu beitragen, daß der Ahsatz aller Düngemittelindustrien ge-
steigert wird.

Sachverständiger Zirkler: Die Mischdüngerfrage ist zunächst in
Amerika gelöst worden, dort kann man nur Mischdünger verkaufen, weil
die Farmer mit ihrer verhältnismäßig geringen landwirtschaftlichen
Bildung es einfacher haben, wenn sie den Mischdünger fertig geliefert
bekommen; bei den großen Entfernungen und dem umständlichen Verkehr
im ganzen Lande hat sich der Mischdünger dort sehr eingebürgert. Es
ist sehr fraglich. ob der Mischdünger in Deutschland dieselhen Aus-

| 57
        <pb n="172" />
        sichten hat bei unseren gelehrten Landwirten, die selber Bodenunter-
suchungen anstellen lassen und selber den Prozentsatz von Phosphor-
säure, Kali usw. bestimmen wollen, die ihrem Boden zugutekommen
müssen. Immerhin hat man den Versuch schon mit einem gewissen
Erfolge gemacht. Der Landwirt hat durch die Verwendung von Misch-
dünger mancherlei Bequemlichkeiten: er braucht nur einmal zu streuen,
er hat geringere Frachtkosten und Fuhrkosten, weil die einzelnen Stoffe
in konzentrierter Form vorhanden sind. Wir stehen der Frage sehr
freundlich gegenüber, denn wenn mehr Mischdünger abgesetzt wird,
wird natürlich auch das Kali abgesetzt, das immer im Mischdünger
vorhanden sein muß. Nun hat sich die ganze Welt stark auf Stickstoff
eingestellt, und es besteht die Gefahr, daß Amerika, Italien, Frankreich
und andere Länder, die selbst Stickstoff fabrizieren, sich auf Stickstoff-
verwendung einrichten, so daß bald eine erhebliche Überproduktion
antsteht. Ich bin überzeugt, daß deshalb auch alle diese Länder in
Zukunft den Mischdünger nicht aus Deutschland beziehen werden,
sondern sich selber Mischdünger bereiten werden; ihre Phosphorsäure
haben sie selbst, und sie werden nur das Kali von uns beziehen, soweit
sie es nicht von anderen Ländern bekommen werden. Also mit einem
großen Mischdüngerabsatz von Deutschland ins Ausland glaube ich nicht
rechnen zu sollen, abgesehen von ganz unkultivierten Ländern, wie
China usw.

Sachverständiger Korte: Das Kalisyndikat als solches beschäftigt
sich nicht mit der Mischdüngerfrage, sondern nur einzelne Konzerne,
vor allen Dingen Wintershall, aber auch da ist noch lange kein ab-
schließendes Urteil zu fällen. Wir sind damit beschäftigt und machen
das gemeinsam, auch andere Konzerne beschäftigen sich damit in
kleinerem Maßstabe. Ich glaube nicht, daß sich Deutschland überhaupt
dafür eignet, gerade Mischdünger in sehr erheblichem Umfange zu ver-
wenden. Im Auslande dagegen ist der Kaliabsatz vielleicht eher durch
Mischdünger zu vergrößern; ich glaube, wir haben auf dem Gebiete in
anderen Ländern wohl noch Günstiges zu erwarten. Was an Misch-
dünger in Deutschland hergestellt wird, ist nicht von großer Bedeutung.
Das Nitrophoska ist zunächst für den Inlandsmarkt bestimmt, wird
aber auch exportiert. Ein Mischdünger ohne Kali würde wohl kaum
rechten Erfolg haben.

Sachverständiger Hofer: In dem von der I, G. Farbenindustrie
A.-G. hergestellten Mischdünger Nitrophoska I beträgt der Kaligehalt
21,1%, im Nitrophoska II 25,6 %. Nitrophoska II soll speziell für
leichtere Böden und für Pflanzen mit starkem Kalibedürfnis, Nitro-
phoska I dagegen für schwere Böden bestimmt sein. Die Produktion
von Nitrophoska wurde von der I. G. Farbenindustrie A.-G. für Anfang
1927 mit 10000 t monatlich angegeben. Bei dem guten Einführungs-
ergebnis des Mischdüngers dürfte sich die Produktion inzwischen ge-
steigert haben. Wieviel Kali seit der Aufnahme der Produktion, also
seit Dezember 1926, hierbei verwendet worden ist, ist in der Öffentlich-
keit nicht bekannt geworden. Im Jahre 1928 hat die I, G. Farben-
industrie A.-G. rund 1 Mill. dz Reinkali vom Deutschen Kalisyndikat

A
        <pb n="173" />
        bezogen. Davon dürfte der weitaus größte Teil zur Herstellung von
Nitrophoska Verwendung gefunden haben.

Sachverständiger Prentzel: Über die Zweckmäßigkeit des
Mischdüngers hat das letzte Wort die Landwirtschaft, der Abnehmer,
zu sprechen. Das Kalisyndikat liefert den Rohstoff für die Verarbeitung
zu normalen Bedingungen und hat sich mit dem Großabnehmer darüber
verständigt. Die Stellung, die die einzelnen Konzerne in der Misch-
düngerfrage nehmen, entzieht sich der Beurteilung der Syndikatsver-
waltung. Das ist keine Syndikatsangelegenheit, sondern eine Angelegen-
heit der produzierenden Konzerne selbst. Wir wissen lediglich, daß
einzelne Konzerne neue Verfahren studieren. Im großen wird noch von
keinem Konzern Mischdünger produziert.

Sachverständiger Beil: Unser Konzern betrachtet die Frage der
Verbesserung der Düngung als die wichtigste, die es für ihn überhaupt
gibt, und hat dieser Frage sehr viel Pflege angedeihen lassen. Er ist
aber bisher der Einzige, der sich auf dieses Gebiet gewagt hat; die
übrigen Konzerne haben noch nicht einmal das Vorstadium dieser Frage
in Angriff genommen. Wir haben von unserem Konzern aus zunächst
insofern ein positives Ergebnis für die Herstellung von Stickstoff in
Form von Ammoniak gewonnen, als wir mit der Klöckner A.-G. zu-
sammen eine Anlage zur Herstellung von Stickstoff bauen. Weiter wird,
allerdings nicht im Verein mit Klöckner, auf dem Kaliwerk Glückauf
bei Sondershausen eine Kalisalpeterfabrik errichtet; das ist eine zweite
Stufe, die unserem Konzern allein zufällt. Wie sich im einzelnen diese

Produktion von Kalistickstoffdünger entwickeln wird, Jäßt sich heute
nicht übersehen. Jedenfalls ist es ein sehr umfangreiches und wichtiges
Gebiet, das wir betreten haben und unter allen Umständen entwickeln
werden, auch wenn sich die übrige Kaliindustrie nicht anschließen sollte.

Sachverständiger Köhler: Wenn es gelingt, Kali ballastfrei im
Kalisalpeter an den Verbraucher zu bringen, müßte das auch zu einer
Steigerung des Absatzes führen. Bei der Produktion besteht noch ein
gewisses Risiko, da die ganze Art der Verarbeitung noch nicht genügend
geklärt ist. Wenn es gelingt, diese Produkte zu einem billigen Preise
herzustellen, und die Möglichkeit gegeben ist, auch Kali in größerem
Umfange diesem Produkt beizufügen, werden auch andere Werke zur
Herstellung dieses Mischdüngers übergehen.
b) Ausländische Produktionsverhältnisse.
Frankreich.
Sachverständiger Zirkler: Das elsässische Vorkommen ist aus-
gezeichnet. Die Salze sind außerordentlich hochprozentig. Das Lager
an der rechten Seite des Rheins, an dem auch heute noch der Burbach-
Konzern beteiligt ist, umfaßt ein 4 bis 5m mächtiges Lager, in dessen
oberem Teil sogar noch 30prozentige Salze vorkommen; im Durchschnitt
kommt man auf über 20%. Der Bergbau an sich ist. auch nicht allzu
1.55
        <pb n="174" />
        schwierig. Das Vorkommen im Elsaß ist außerordentlich umfangreich.
Vor dem Kriege bestanden dort 13 Werke.

Sachverständiger Korte: Ich glaube, es ist seitdem nur ein neuer
Schacht niedergebracht. Im allgemeinen sind die Franzosen auf dem
Wege, die Industrie immer mehr und mehr zu vervollkommnen. Dabei
soll der Staat die Kaliindustrie durch besondere Frachtvorteile und
durch Subventionen sehr begünstigt haben.

Sachverständiger Gabriel: Die Eisenbahn räumt den französi-
schen Werken bedeutende Frachtermäßigungen ein. Teilweise wurden
auch die Schiffe seinerzeit, nachdem sie auf dem Rhein beschlagnahmt
und in französischen Besitz übergegangen waren, leer gratis bis nach
Straßburg wieder hochgeschleppt. Die französische Fracht ist nach
Antwerpen und Rotterdam wesentlich günstiger als die deutsche, weil
den Werken alle möglichen Erleichterungen gewährt werden.

Sachverständiger Hofer: Von der französischen Kaliproduktion
entfallen heute etwa zwei Drittel auf die staatlichen Gruben und ein
Drittel auf die Gruppe Sainte Therese. Im ersten Halbjahr 1927 betrug
die Produktion der staatlichen Gruben 800 000 t Rohsalz, die der Gruppe
Sainte Therese 357 500 t.

Bei den staatlichen Gruben besitzt von den insgesamt 10 000 Kuxen:
der französische Staat ; 8333 mit 82,5 % Ertragsanteil,
die drei elsäss.-lothr. Departements 1002 , 11,0 ,, 5
und die Privatbesitzer 645 „ 65 „

Durch das neue französische Kaligesetz ist ein Absatzmonopol für
die Societ&amp; Commerciale Pottasses d’Alsace, also die gemeinsame fran-
zösische Verkaufsorganisation, geschaffen worden. Auch für neue
Gruben besteht ein Pflichtbeitritt zu dem Verkaufssyndikat. Die Quoten
werden alle zwei Jahre durch den Minister der öffentlichen Arbeiten
festgelegt. Desgleichen hat die Regierung das Recht, die Inlandspreise
festzusetzen.

Sachverständiger Prentzel: Das Werk Sainte Therese ist heute
nur vertraglich gebunden und könnte eventuell als Außenseiter den
Staatswerken schaden. Dies auszuschließen. ist wohl einer der Gründe
für das Gesetz.

Sachverständiger Albrecht: In dem neuen Gesetz scheint mir
hauptsächlich die Tendenz hervorzutreten, daß man dadurch unter allen
Umständen ein Zwangssyndikat schaffen wollte, damit, wenn neue Werke
antständen, dieselben fest zusammengefügt werden.

Sachverständiger Gabriel: Für die Entwicklung des Auslands-
absatzes der deutschen Kaliindustrie ist das Zustandekommen des
deutsch-französischen Kalivertrages von außerordentlicher Bedeutung
gewesen. Wir haben den Vertrag mit Paris abgeschlossen, in dem von
dem gesamten Export 70% dem Deutschen Kalisyndikat und 30 % der
Societe in Mülhausen zufallen. Dabei ist in dem Vertrage gleich be-
rücksichtigt worden, daß auf einer Basis von 500 000 t gewisse Diffe-
renzen bestehen, so daß die Verteilung in einzelnen Ländern anders als
70 und 30 erfolgen kann. Bei der Festsetzung der Beteiligung hat man

56
        <pb n="175" />
        sich ungefähr an die tatsächlichen Lieferungen in den letzten zwei oder
drei Jahren vor dem Pariser Vertrag gehalten. Andererseits war man
sich darüber klar, daß es Unsinn wäre, an dem Verhältnis 70 und 30
starr, auch bei einem Land mit besonders ungünstiger Frachtlage, fest-
zuhalten. So möchte Frankreich natürlich nicht nach Polen liefern,
da ja die französischen Lieferungen nach Polen durch ganz Deutschland
gehen müßten. In Summa wird das Verhältnis 70: 30 stets wieder aus-
geglichen. Nur im Werte 1äßt sich ein Ausgleich schlecht machen. Wir
haben aber schon einmal versuchsweise Berechnungen angestellt und
sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich gegenseitig aufhebt.
Wenn man zu einem Lande frachtgünstig liegt, kann man bei niedrigeren
Kalipreisen im Lande doch einen besseren Erlös haben als in einem
frachtungünstig gelegenen Lande mit höheren Kalipreisen. Bis 500 000 t
sind die Abweichungen gering. Über 500 000 t soll ja das Verhältnis
70 : 30 durchweg gelten. Aber auch da besteht für beide Syndikate in
dem Vertrage das Recht, untereinander Vereinbarungen dahin zu treffen,
daß der eine Vertragspartner nach einem bestimmten Lande mehr
liefert, wenn größere Bestellungen eingehen, und daß dafür der andere
später in anderen Ländern mehr bekommt. Es ist schon ins Auge
gefaßt, daß in Zukunft bei Steigerungen des Absatzes, wie sie in den
letzten Jahren zu verzeichnen waren, Wo wir z. B. die gesamten Mengen
nach Polen und die gesamten Mengen nach der Tschechoslowakei ge-
liefert haben, während die Franzosen dafür in anderen Ländern mehr
bekommen mußten, noch näher ausgerechnet werden müßte, ob ein
Ausgleich erforderlich ist. Da die Erlöse verschieden sind, kann es sehr
wohl vorkommen, daß ein Vertragskontrahent, der nach einem be-
stimmten Lande mehr liefert, im Nachteil gegenüber dem anderen Ver-
tragsteil kommt, der einen Ausgleich in einem Lande mit höherem
Erlöse bekommt. Andererseits wird Zz. B. das sogenannte Patentkali
— Kalimagnesia —, das die Franzosen überhaupt nicht liefern können,
hauptsächlich von Amerika und von Holland bezogen. Daher ist in
dem Vertrage vorgesehen, daß die Franzosen zum Ausgleich ent-
sprechende Mengen K,O in der nächstfolgenden Marke liefern sollen.
Das Patentkali hat etwa 26 % K,O-Gehalt; die nächste Marke ist das
20er Düngesalz. Da liefern wir dann das Patentkali und die Franzosen
entsprechende Mengen mehr an 20er, eventuell auch 40 %, Düngesalz.
Ebenso ist es mit schwefelsauren Salzen. die vornehmlich von uns ge-
liefert werden. ;

Vorsitzender: Bestehen neben dieser Kontingentierung auch
Regulierungsabmachungen?

Sachverständiger Gabriel: Hin und wieder werden mit Rück-
sicht auf die günstigere Lage des einen oder anderen Partners zu dem
Bestimmungslande Austausche vorgenommen, um nicht, unnütz Frachten
hinauszuwerfen.

Neu: Sind auch Bestimmungen wegen Lieferung einzelner Sorten
in bestimmten Gebieten. vorhanden?

Sachverständiger Gabriel: An sich wird nach den ver-
schiedenen Ländern entsprechend den Anteilen, die jeder am Absatze
157
        <pb n="176" />
        des Landes hat, nach Möglichkeit auch in den einzelnen Sorten geliefert.
Es kommt aber hinzu, daß die elsässischen Werke bestimmte Sorten
nicht liefern können, und dann findet ein entsprechender Austausch statt,
der. von Fall zu Fall reguliert wird. Die französischen Schwefelkali-
salze z. B. werden in vielen Ländern nicht gern genommen, weil sie
unseren Naturprodukten nicht entsprechen und auch weniger K,.O ent-
halten. Deshalb ist in dem Vertrage vorgesehen, daß die entsprechenden
Mengen KO, die wir in schwefelsauren Salzen liefern, von den Fran-
zosen in Form von Chlorkalium mehr geliefert werden. So werden teil-
weise von Artikel zu Artikel Ausgleiche vorgenommen. Im allgemeinen
verkaufen wir nur nach K,O-Gehalt. Da die ausländische Kundschaft
aber zuweilen besondere Wünsche hat hinsichtlich der Farbe der Salze,
werden sie, soweit angängig, berücksichtigt.

Sachverständiger Zirkler: Wir haben die Quote der elsässischen
Kaliindustrie bei den Verhandlungen auf 17 bis 18 ‘% berechnet. Nun
muß man sich vergegenwärtigen, daß sich das Abkommen mit der Ver-
hältniszahl 30 : 70 auf den Weltabsatz außer Deutschland und Frank-
reich bezieht; wenn man danach diese 17 bis 18 %. umrechnet, dann
kommt man für die elsässische Kaliindustrie auf einen Anteil von
23 bis 24 % am Gesamtumsatz. Wenn man 30 .% zugestand, so war
das also eine Zugabe von gut 5 %. Das haben wir zugegeben, diese 5 %
haben wir zu dem zugelegt, was die Elsässer tatsächlich erobert hatten.

Sachverständiger Gabriel: Der Auslandsabsatz ist gemeinsam
mit den Franzosen organisiert worden. Wir haben mit dem franzö-
sischen Kalisydikat bis jetzt 7 gemeinsame Verkaufsstellen im Ausland.
Die Wahl solcher Verkaufsstellen richtet sich nach der Größe des
Absatzes in den betreffenden Ländern. Teilweise wird noch nach der
alten Methode gearbeitet, bis eich solche Verkaufstellen einrichten
lassen. Diese ausländischen Verkaufsstellen, selbständige Firmen, haben
zwei Direktoren an der Spitze und entsprechendes Personal, Propa-
gandapersonal und Verkäufer, die die Orders hereinnehmen. Sie sind
nach dem Recht des betreffenden Landes gegründet, Von diesen Ge-

schäftsstellen werden die Orders je nach der Quote nach Mülhausen
oder nach Berlin geschickt. Es esind meist Aktiengesellschaften. In
Amsterdam haben wir die N. V. Vereenigde Kalimaatschapiy, in Mai-
land die Conoimi Pottassioi, in Bern die Kali-A.-G., in London die
United: Potash Company. Die Preise werden von den Syndikaten Hand
in Hand mit den Verkaufsgesellschaften gemacht. Es findet eine sorg-
fältigere Prüfung des Marktes und auch Besprechungen der Syndikate
mit den Verkaufsgesellschaften etatt. Die Verkaufstellen verkaufen ‚zu
Preisen, die nach Abzug der Unkosten einen Rest ungefähr in Höhe
der steuerlichen Mindestvorschriften zulassen. Sie sollen keine Ver-
teuerung der Ware hervorrufen, sondern viel absetzen und recht billig
arbeiten. Sie sollen keinen Gewinn machen, es sei denn, daß er
unbedingt vom Gesetz bzw. von der Steuer verlangt wird.
Sachverständiger Prentzel: Die mit dem französischen Kali-
syndikat gemeinsam betriebene Verkaufspolitik, die in der Entwicklung
begriffen ist, wird Änderungen gegen früher bringen. Denn, auch wenn
5x
        <pb n="177" />
        die neu gegründeten Verkaufsgesellschaften uns gegenüber als Eigen-
käufer auftreten, werden sie finanziert werden müssen. Es läßt sich
noch nicht sagen, ob die alten Käufer wieder Kunden bei diesen Ver-
kaufsgesellschaften werden. Es sind auch noch nicht alle Gesellschaften
gebildet, es fehlt noch eine Reihe.
Polen.

Sachverständiger Thomas: In Polen betrug die Förderung im
vergangenen Jahre 40000 bis 45000 t reines Kali, davon wurden
10000 bis 15 000 t exportiert, zum Teil nach Schweden, der Tschecho-
slowakei und den benachbarten Gebieten, und geringe Mengen auch
nach England. Im Augenblick sind in Polen zwei Werke und eine
Fabrik im Gange. Die Fabrik ist seit drei Vierteljahren fertig, aber
sie hat noch Schwierigkeiten und kann noch kein Chlorkalium und hoch-
prozentige Salze liefern.

Sachverständiger Gabriel: Es werden von Polen Kalisalze von
12 bis 14%, aber auch hochwertigere Salze auf den Markt gebracht.
Früher lieferte es bis zu 40%, jetzt bis 30 %. Hinter der polnischen
Industrie steht der polnische Staat, wie hinter der elsässischen Kali-
industrie der französische Staat steht. .Die polnischen Werke, die
früher österreichisch waren, sind durch den Friedensvertrag dem polni-
schen Staat zugefallen.
Spanien.
Sachverständiger Thomas: Nachdem in Spanien verschiedene
Schächte ersoffen sind, ist ein Schacht zum Fördern gekommen, an dem
die bekannte belgische Firma Solvay beteiligt ist. Der Absatz erfolgt
in Spanien, und es wird auch exportiert, wodurch unsere Märkte in
Amerika, Italien und Schweden gestört werden. Spanien liefert Chlor-
kalium. Ich schätze den spanischen Export auf 10 000 bis 15 000 t KO
im vergangenen Jahre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Werk-
und Fabrikanlagen noch im Aufbau begriffen sind. Der spanische In-
landsabsatz beträgt etwa 12000 t K,O und ist mit Hinblick auf die
Obstzucht, insbesondere der Apfelsinenbäume, noch steigerungsfähig.
Allerdings ist das Klima in Spanien sehr trocken, und deshalb ist Kali
sehr schwer abzusetzen. Um den Absatz zu steigern, bedarf es einer
ganz außerordentlichen Propaganda. Kartellmäßige Abmachungen mit
der spanischen Kaliindustrie bestehen nicht.

Amerika.

Sachverständiger Thomas: Die amerikanische Produktion in
Trona, etwa 100 km westlich von Los Angelos, hat bereits im letzten
Jahre sehr zugenommen. Die American Trona Corporation hat Vor-
kehrungen getroffen, 90 000 t reines Kali zu produzieren. Unser Haupt-
absatzgebiet liegt an der Ostküste. Wir stoßen heute nicht allein im
Mittelwesten auf amerikanische Konkurrenz, sondern auch in Japan,
wo die Trona 5000 t K.O abgesetzt hat. Jetzt schweben Verhand-
H4o
        <pb n="178" />
        lungen wegen eines Abschlusses von etwa 15 000 t K.0. Amerika liefert
hauptsächlich Chlorkalium.
Rußland.
Sachverständiger Karau: Es ist schwer, heute schon mit Sicher-
heit über die Vorkommnisse in Rußland zu urteilen. Wenn man sich
aber den geologischen Bau von Rußland ansieht, so kommt man ganz
von selbst zu dem Ergebnis, daß sehr wohl mit der Möglichkeit des Vor-
kommens von Kali in Rußland zu rechnen ist. In Solikamsk, wo die
Lager gefunden sind und die Bohrungen recht gute Kerne ergeben haben
sollen, ist eine nicht unbedeutende Saline vorhanden gewesen, von der
jährlich 150000 t Siedesalz produziert wurden. Das läßt den Schluß
zu, daß im Untergrund erhebliche Salzmengen vorhanden sind. Bisher
durchgeführte Bohrungen sollen gute Ergebnisse gebracht haben, und
auch die Lagerungsverhältnisse sollen nicht ungünstig sein. Die Russen
scheinen nun mit aller Macht an den Ausbau zu gehen. Soweit ich
unterrichtet bin, hat sich eine deutsche Firma erboten, einen oder zwei
Schächte herunterzubringen. Nach unseren Mutmaßungen wird man
die Schächte ohne Wasserschwierigkeiten nicht herunterbekommen. In-
wieweit die Verkehrseinrichtungen (Eisenbahn- und Wasserwege) und
die Absatzmöglichkeit geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit zu beein-
trächtigen, ist eine andere Frage, die heute noch nicht erörtert
werden kann.

Sachverständiger Zirkler: Ich halte das russische Vorkommen,
über das wir aus der Literatur sehr zuverlässige Nachrichten haben,
für ein gutes Vorkommen. Vor allen Dingen liegt es verhältnismäßig
flach, bei 100, 200 m Tiefe; es ist eine gewisse Kalizone wie in Spanien
mit einer Dicke von etwa 100 m; Lager von verschiedener Mächtigkeit
liegen im Steinsalz. Die Mächtigkeit schwankt zwischen 5 bis 30 m,
und der Prozentgehalt ist gut. Das Vorkommen liegt an der Bahn,
allerdings ungefähr 1000 km vom Meere entfernt, so daß diese Kon-
kurrenz zunächst vielleicht nicht allzu fühlbar sein wird, zumal Ruß-
land. selbst auch sehr viel Kali braucht — wir haben dorthin früher
jährlich 300 000 dz Kali geliefert —, und sich zunächst selbst be-
liefern wird.
c) Verhältnis von Inlands- und Auslandspreisen.
Waldeck: Nach einer Vorschrift des Kaligesetzes müssen die
Inlandspreise niedriger sein als die Auslandspreise. Nur mit Genehmi-
gung des Reichswirtschaftsministers dürfen die Auslandspreise unter
den Inlandspreisen liegen. Diese Genehmigung war dem Kalisyndikat
in der Inflationszeit erteilt worden. Sie ist aber sofort wieder zurück-
gezogen worden, nachdem der Preiskampf in Amerika beendet war,
Ende 1926 nach dem Abschluß des Abkommens zwischen dem deutschen
und dem französischen Kalisyndikat.

Vorsitzender: Womit wird nun auf Grund dieser gesetz-
lichen Bestimmung der deutsche Konsumentenpreis verglichen?

Fa
        <pb n="179" />
        Sachverständiger Gabriel: Wir nehmen den deutschen Inlands-
preis abzüglich der deutschen Rabatte und schlagen darauf die im Aus-
land zu zahlenden Rabatte zuzüglich Frachtkosten, die sehr verschieden
sind, je nachdem, ob wir frei Grenze, frei Hafen usw. zu liefern haben.
Im übrigen herrscht auf diesem Gebiet eine Preisbildung gemäß Nach-
frage und Angebot. Die Verkaufspreise sind in anderen Ländern natür-
lich bedeutend höher als in Deutschland, weil die hohen Kosten für
Frachten usw. hinzukommen. Wir vergleichen also den deutschen In-
landspreis abzüglich Rabatt mit dem Auslandspreis, den wir von der
Handelsorganisation bzw. von den Vertretern oder von den Abnehmern,
an die wir direkt liefern, beziehen. Die Preise sind verschieden, be-
dingt durch die Anlieferungskosten nach den einzelnen Ländern. Wir
halten die Erlöse in den einzelnen Ländern ungefähr auf einheitlicher
Höhe. Ganz läßt sich das allerdings nicht durchführen. Das hängt
von der ganzen Lage der Landwirtschaft ab. Wir können z. B. in Öster-
reich bei der schlechten Lage der Landwirtschaft, obwohl die Anliefe-
rung vielleicht nicht so teuer ist, nur Preise erzielen, die wenige Pfen-
nige höher sind als der deutsche Kalipreis. Irgendwelche Verrechnungen
über die Lieferungen nach den einzelnen Ländern sind bisher nicht
vorgekommen. Auf diesen Auslandspreis kommt dann noch der Zuschlag

für den Konsumenten.

Sachverständiger Prentzel: Die Erfahrungen haben gelehrt,
daß selbst starke Preissenkungen in keiner Weise eine entsprechende
Steigerung des Absatzes Zur Folge haben. Im Gegenteil, Kali
kann nicht allein verwendet werden; es muß gleichzeitig auch
Stickstoff und Phosphor mit verwendet werden. Nun ist Kali
ein so billiger Artikel, daß es gar keine Rolle spielt, ob der
Kalipreis etwas billiger oder teurer ist, weil letzten Endes der Phos-
phorpreis und der Stickstoffpreis die Kosten der Düngung bestimmen,
die der Landwirt im ganzen anwenden muß. Ein Senken der Preise
veranlaßt höchstens den Lagerhalter zu einem spekulativen Ankauf,
weil er sich sagt, daß die Preise wieder steigen werden, und er sich
deshalb ein größeres Lager anlegt.

Wir nehmen es also eigentlich strenger, als es nach dem Wortlaut
des Gesetzes erforderlich wäre, Wir vergleichen: Was bleibt uns netto
beim Inlandsverkauf, und was bleibt uns netto beim Auslandsverkauf?
In vielen Ländern, besonders in Amerika, ist der Käufer Mischdünger-
fabrikant, der sich einen Mischdüngerpreis macht, den wir nicht in der
Hand haben.

Wir müssen von dem Preis ausgehen, den wir dem Mischdünger-
fabrikanten machen, nicht aber von dem Konsumentenpreis im Auslande,
den wir nicht kennen und nicht beeinflussen können. Es erfolgt also
in Amerika ein Vergleich zwischen dem deutschen Konsumentenpreis
und dem amerikanischen Händlerpreis. Es ergibt sich jedenfalls daraus
ein sehr differenzierter Preisvergleich. Da der deutsche Inlandspreis
auch im Auslande bekannt ist, ist jeder Konkurrent in der Lage, einfach

um ein paar Prozente unter diesen deutschen Inlandspreis herunterzu-
gehen. Darin liegt eine große Gefahr dieser gesetzlichen Regelung,
Ich glaube. daß man heute diese Frage unter anderen Gesichtspunkten
161
        <pb n="180" />
        prüfen muß als zu der Zeit, in der diese Gesetzbestimmung geschaffen
wurde. Die Bestimmung stammt noch aus der Vorstellung vor dem
Kriege, daß ein deutsches Kalimonopol bestehe. Heute jedoch kann es
jederzeit wieder vorkommen, daß wir zur Bekämpfung einer neuen Kon-
kurrenz genötigt sind. Ich glaube daher, daß es richtiger wäre, diese
Bestimmung fallen zu lassen.

Sachverständiger Korte: Es würde im Interesse der deutschen
Kaliindustrie und der deutschen Wirtschaft liegen, diese Bestimmungen
bald aufzuheben. Unter den heutigen Verhältnissen sind uns die Hände
gebunden, während z. B. seinerzeit im Kampfe mit dem Elsaß Italien
trotz der. großen Frachtkosten so ziemlich ganz dem Elsaß überlassen
werden mußte.

Sachverständiger Hofer: Die höherwertigen Salze gehen haupt-
sächlich in das Ausland, und die Preise sind nicht erhöht; sie liegen
noch 10% unter den Vorkriegspreisen. Die Preise für die 40er und 20er
Düngesalze dagegen, die hauptsächlich in der deutschen Landwirtschaft
gebraucht werden, sind bis 20 % erhöht worden.

Maenicke: Im Jahre 1928 beträgt der Anteil des schwefelsauren
Kalis am Auslandsabsatz 18,87 % gegenüber 16,5% im Jahre 1927,
der Anteil am Gesamtabsatz 7,8% gegenüber 1927 6,29%. Das 40er
Düngesalz weist wiederum mit 27,46 % den stärksten Anteil am Aus-
landsabsatz auf, 1927 26,56%. Die Prozentzahlen für Chlorkalium und
20er Düngesalz berechnen sich zu 21,04 % und 14,66 %.

Sachverständiger Prentzel: Der Preis für die Fabrikate, im
wesentlichen der Preis für Chlorkalium, steht heute auf dem Papier.
Wir geben auch im Inlandsgeschäft erhebliche Verbraucherrabatte, die
zwischen 10 und 20 % schwanken. Wenn wir also den Erlös für Chlor-
kalium steigern wollten, würde zunächst dieser Verbraucherrabatt er-
mäßigt werden müssen. Das war der Grund, weshalb man mit den
offiziellen Listenpreisen für Chlorkalium nicht in die Höhe gegangen
ist. Die Preiserhöhung war im übrigen in Wirklichkeit eine Preis-
regulierung; sie sollte die falsche Relation beseitigen, die sich im Laufe
der Jahre zwischen Rohsalz und Fabrikaten entwickelt hatte. Das
40er Salz ist seinerzeit für die deutsche Landwirtschaft zu einem ganz
anormal billigen Preis eingeführt worden, er betrug weniger als die
Hälfte des Chlorkaliumpreises, während das 40er Salz in seinem Kali-
gehalt nur 20% unter dem Chlorkalium liegt, denn das Chlorkalium
ist ein 50er Salz. Deshalb mußte der Preis für das 40er Salz erhöht
werden, wenn sich die deutsche Kaliindustrie nicht allmählich an dem
40er Salz verbluten wollte. In Wirklichkeit erfolgt die Preiserhöhung
bei den Fabrikaten durch Ermäßigung der Rabatte.

d) Rabatte,

Sachverständiger Prentzel: Die Rabatte richten sich nach der
Menge Reinkali, die im Laufe des Jahres abgenommen wird. Nach den
Bestimmungen des Gesetzes ist das Syndikat verpflichtet, bei gleichen
Voraussetzungen die gleichen Rabatte zu gewähren, Der Handel be-
kommt auf die Preise des letzten Abnehmers Rabatte, die so bemessen
162
        <pb n="181" />
        sind, daß damit Großhandel und Kleinhandel finanziert werden und ihre
Spesen decken können, Diese Rabatte haben im Jahre 1927 im Inlande
111% Mill. RM. betragen, 1926 nicht ganz 10 Mill. RM., da. der Absatz
geringer war; sie machen heute etwa 9% des Gesetzpreises aus, waren
aber zeitweise schon auf 10% bis 11 % hinaufgegangen. Wir haben
natürlich ein Interesse daran, daß diese Kosten nicht zu hoch werden,
weil sonst unsere Erlöse zu sehr vermindert werden. Ich möchte
glauben, daß der jetzige Zustand eine erträgliche mittlere Linie für beide
Teile, Syndikat und Handel, bedeutet. Wir haben einen festen Markt-
satz für den Doppelwaggon. Das Rabattsystem erklärt sich historisch.
Man hat früher nach Wagen gerechnet, weil wagenweise verkauft wurde.
Der Händler mußte an Rabatt an dem Wagen Kainit oder 40er Kali-
düngesalz einen gewissen Markbetrag verdienen, um auf seine Kosten
zu kommen. Infolge der steigenden Unkosten des Handels mußten diese
Markbeträge wiederholt in die Höhe gesetzt werden. .

Die Rabatte sind so gestuft, daß sie für Carnallit und .Kainit
relativ zurückgeblieben sind, während sie gegenüber der Vorkriegszeit
für die höherprozentigen Salze stärker gestiegen sind. Im Sommer,
während der absatzstillen Zeit, geben wir auch Sonderrabatte, um Land-
wirte und Händler, die Geld haben oder ihre Lager auffüllen wollen, zum
vorzeitigen Bezug zu veranlassen. Am höchsten sind die Zuschläge im
Mai und gehen langsam herab bis Ende Juli, weil dann das normale
Herbstgeschäft wieder einsetzt. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß
der Handel, wenn er im Sommer seine Lager wieder aufgefüllt hat, selbst
mehr Propaganda macht, um abzusetzen. Vergütungen für Untergehalt
kommen nur ausnahmsweise vor.

Sachverständiger Hofer: Die Rabatte, die das Kalisyndikat den
Abnehmern gewährt, sind gegenüber der Vorkriegszeit erheblich erhöht.
Bei Verhandlungen der Kaliprüfungsstelle im Dezember 1925 wurden
Rabatte von etwa 7% im Jahre 1913 und 17% jetzt genannt. Die
Erhöhung ist angeblich mit Rücksicht auf die in den Nachkriegsjahren
mit dem Kaligeschäft verknüpften gesteigerten Risiken vollzogen. Die
Rabatte der fünften Stufe, die für die drei Spitzenorganisationen: Land-
wirtschaftliche Düngerbezugsgesellschaft, Düngerhandel G. m. b. H.,
Deutsches Kalikontor G.m.b.H., in Frage kommen, sind mehr als
doppelt so hoch wie die Rabatte der ersten Stufe. Die genannten drei
Düngerorganisationen nehmen etwa 82% des gesamten deutschen
Düngerabsatzes auf. Die Rabattsätze im Kalihandel liegen bedeutend
über denen des Stickstoffsyndikats, das nur einen Rabatt von 4% auf
seine Syndikatspreise gibt.

Sachverständiger Gabriel: Auch im Auslande geben wir im
Sommer in einigen Ländern Rabatte. Wir haben: in den Ländern, wo
wir Rabatte eingeführt haben, in fast jedem Jahr eine Steigerung des
Absatzes feststellen können. Die Rabattgewährung hängt ab von der
wirtschaftlichen Lage der betr. Absatzländer. Der Entschluß ist aber
von Fall zu Fall zu treffen. Jedes Land ist besonders zu behandeln

e) Zahlungsbedingungen.

Sachverständiger Prentzel: Die Vergütungen, die nicht

unmittelbar im Rabatt enthalten sind, wie Kreditgewährungen u. 3.,
163
        <pb n="182" />
        fallen unter die sogenannten Zahlungsbedingungen, während die Rabatte
einen Teil der Lieferungsbedingungen darstellen. Bei den Zahlungs-
bedingungen muß man zwischen dem Bar- und dem Kreditgeschäft
unterscheiden. Wir sind seit 1924 genötigt gewesen, auch Wechsel zu
nehmen, bis dahin hatten wir ein reines Bargeschäft. Um nicht, zuviel
Wechsel zu erhalten, müssen wir in Zeiten hohen Zinssatzes erhebliche
Barzahlungsprämien gewähren; zeitweise haben wir bis zu 6 % ge-
zahlt, während normalerweise nur 114 bis 2% gewährt werden. Ferner
muß dieser Barzahlungsdiskont höher sein in Zeiten, wo wir einen
Neun-Monats-Kredit gegen Wechsel geben, als wenn wir nur drei Monate
Kredit geben. Außerdem geben wir dem Handel für das Risiko, das
er selbst dadurch übernimmt, daß er seinen Kunden neun Monate Kredit
geben muß, eine Risikoprämie, zur Zeit von 1%. Durch die Organi-
sation des Handels wird uns. ein großer Teil des beträchtlichen Risikos
abgenommen, das darin liegt, daß dem Käufer in schlechter finanzieller
Lage ein langfristiger Kredit gegeben werden muß. Da der größte Teil
unserer Käufer in den großen Absatzorganisationen der deutschen
Landwirtschaft und des Großhandels zusammengeschlossen ist, haben
wir, wenn wir auch einen Kredit von neun Monaten und länger geben
müssen, doch infolge dieses Zusammenschlusses unserer Abnehmer die
Gewähr, daß wir zu unserem Gelde kommen werden. Darin liegt die
iu 1ere Rechtfertigung für die Rabatte.

Die Bedingungen sind im allgemeinen die, daß wir zunächst einen
Drei-Monats-Wechsel hereinnehmen, der zweimal prolongiert werden
kann, so daß alco die Frühjahrsbezüge der deutschen Landwirtschaft
erst aus der Ernte des betreffenden Jahres bezahlt zu werden brauchen,
im allgemeinen spätestens am 15. November des Jahres. Mit diesem
Modus hat sich auch die deutsche Reichsbank einverstanden erklärt, die
diese Wechsel hereinnimmt. Der Wechsel trägt entweder die Unter-
schrift des Syndikats, des Kleinhändlers und des. Großhändlers oder bei
den Wechseln der großen Verbände neben der Unterschrift, der Ge-
nossenschaft oder des Kleinhändlers noch die Unterschrift dieser Ver-
bände. Bis vor anderthalb Jahren fakturierten die Werke selbst,
damals trug der Wechsel auch noch die Unterschrift des Werke. Auf
allen Wechseln, soweit wir sie weitergeben, steht das Kalisyndikat.

In der Zeit des ganz hohen Zinsfußes in Deutschland nach der
Stabilisierung haben wir einen Teil der Zinsen selbst in der Weise
getragen, daß wir den Kredit auf drei Monate zinsfrei gegeben haben,
bei der Prolongation nach drei Monaten aber die Zinsen von dem
Kreditnehmer übernommen werden mußten. Zur Zeit muß der Kredit-
nehmer die Wechselzinsen ganz tragen, denn sonst würde alles auf
Wechsel bezogen werden, und wir hätten überhaupt kein Bargeschäft
mehr. Um einen Anreiz zur Barzahlung zu geben, bringen wir einen
gewissen Barvergütungsdiskont in Abzug. Im allgemeinen frägt also
heute die Wechselzinsen der Abnehmer, und zwar berechnen wir ihm
den Reichsbanksatz. Im Sommer während der stillen Zeit geben wir
allerdings Anreiz zum Kaufen durch teilweise Zinsfreiheit des Wechsels.
Wir haben seit. 1924 im Wechselverkehr mit der Kundschaft jährlich
zwischen 20 und 40 Mill. RM. hereinnehmen müssen bei einem Inlands-
154
        <pb n="183" />
        absatz an die Landwirtschaft, der zwischen 70 und 125 Mill. RM. jähr-
lich betrug. Es sind zwischen etwa 20 und 35%. des Absatzes an die
Landwirtschaft jeweils durch Wechsel bezahlt worden. Es wäre aber
falsch, anzunehmen, daß die anderen 65 bis 80% vom letzten Ab-
nehmer, dem Landwirt, bar bezahlt worden sind. Bar bezahlt hat der
Handel bzw. die Handelsorganisation der Landwirtschaft, damit der
erhöhte Barzahlungsdiskont bei uns mitgenommen werden konnte,
während die Kundschaft dem Handel Wechsel gab und die Handels-
organisationen der Landwirtschaft Kredite bei der preußischen Genossen-
schaftskasse oder anderen Banken aufnahmen. Der Prozentsatz der
Wechsel, die bei uns einlaufen, ist daher nicht maßgebend für die
Beurteilung der Frage, wieviel überhaupt von der Landwirtschaft bar
bezahlt, und wieviel wechselmäßig beglichen worden ist.

Nennenswerte Verluste sind bisher nicht entstanden, Das hängt
damit. zusammen, daß die Wechsel zum großen Teil die Unterschriften
der großen landwirtschaftlichen und Düngerhandels-Organisationen
tragen, die zunächst echwach werden müßten, ehe die Wechsel not-
leidend werden. Größer sind die Risiken bei den etwa 2000 einzelnen
Düngerhändlern, mit denen wir direkt arbeiten. Wie stark diese Gefahr
heute schon ist, geht daraus hervor, daß z. B. in der Zeit vom 1. bis
925. Januar 1928 allein im östlichen Bezirk Deutschlands etwa 25 Kon-
kurse von Düngerhändlern gemeldet sind. Bemerkenswert ist, daß z. B.
in Schleswig-Holstein, das sonst immer als absolut zahlungsfähig galt,
jetzt große Zusammenbrüche erfolgt sind. Man muß also mit solchen
Möglichkeiten rechnen.

Bloch: Wie groß ist etwa der Bedarf des Düngerhandels an
diesen Krediten?

Sachverständiger Prentzel: Von dem Absatz an die Landwirt-
schaft in Deutschland entfallen etwa 80% auf die großen Bezugs-
organisationen, die Hälfte auf die Organisationen der Landwirtschaft
— das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, die Deutsche Land-
wirtschaftsgesellschaft usw. — und die andere Hälfte auf die großen
Organisationen des Düngerhandels, die sich auf Grund des Kaligesetzes
gebildet haben, um die höheren Rabatte zu bekommen. Die anderen
20 % des Absatzes gehen direkt an den kleinen Düngerhandel. der im
allgemeinen stärker an den Krediten beteiligt ist.

Im allgemeinen braucht das Auslandsgeschäft nicht mit solchen
Krediten zu arbeiten, da wird ein anderes Verfahren eingeschlagen.
Das deutsche Kalisyndikat hatte früher das System der Vertreter oder
der großen Handelsfirmen, die in dem betreffenden Lande als Selbst-
käufer auftraten und gewissermaßen das Einkaufemonopol von uns
hatten und uns die nötigen finanziellen Sicherheiten boten, sei es, daß
sie gegen bar kauften oder uns durch Banken die nötigen Kreditsiche-
rungen schafften. An die Stelle dieser Vertreter sind jetzt die neuen
Verkaufsgesellschaften des deutsch-französischen Syndikats getreten.

f{) Propaganda.

Sachverständiger Prentzel: Die Hauptkosten, die das Syndikat

bei dem Kaliabsatz selhst zu tragen hat, sind die Propagandakosten.

19 EnauetesAusschuß. II. Die dentsche Kallindustrie.

165
        <pb n="184" />
        Darunter verstehen wir die ganze Apparatur, die wir nötig haben, um
einmal die erforderlichen Düngungsversuche zu machen, wissenschaft-
liche Broschüren herstellen, drucken und verbreiten zu lassen, dann die
Verteilung der Flugblätter, die Zeitungsreklame und Inseratenreklame,
schließlich die kleinen Zuschriften und Artikel, die wir namentlich im
Frühjahr dem Kunden zuführen, um sie an uns zu erinnern. Das Kali-
geschäft ist im Vergleich zum Stickstoffgeschäft insofern schwieriger,
als die Stickstoffwirkung viel unmittelbarer in Erscheinung tritt als
die Kaliwirkung. Infolgedessen muß propagandistisch für Kali sehr
viel mehr Geld ausgegeben werden, als für andere Düngemittel. Diese
Ausgabeposten sind im Laufe der Jahre sehr stark gestiegen, von
2,4 Mill. RM. im Jahre 1926 auf 3,3 Mill. RM. im Jahre 1927, In
diesem Jahre werden wir voraussichtlich noch entsprechend mehr auf-
wenden müssen. Diese Posten decken aber noch nicht alle Ausgaben.
Die landwirtschaftlich-technische Kalistelle bekommt jährlich ungefähr
500000 RM. Ähnlich wie früher das Reichsamt des Innern aus dem
Kalifonds, der aus der Kaliabgabe gespeist wurde, behördlich kontrol-
lierte, neutrale Versuche durchführte, werden jetzt durch die Landwirt-
schaftlich-technische Kalistelle Versuche unterstützt und kontrolliert,
um einwandfreie Ergebnisse für den Konsumenten zu gewinnen. Diese
500 000 RM. muß man hinzurechnen, so daß wir im Inlande schon auf
3,8 Mill. RM. im Jahre 1927 und in diesem Jahre wahrscheinlich auf
über 4 Mill. RM. kommen werden. Hinzu kommen noch die Kosten für
wissenschaftliche Arbeiten im engeren Sinne, z. B. für die Kali-
forschungsanstalt, die auch schon eine Viertelmillion jährlich erfordert,
und die Ausgaben für Propaganda, die in der allgemeinen Verwaltung
durchlaufen, die nicht als direkte Propaganda spezialisiert gebucht
werden. Es gibt viele allgemeine Verwaltungskosten, die der Einfach-
heit wegen in einem Posten verrechnet werden, aber streng genommen
anteilig der Propaganda belastet werden müßten. Man kann hierfür
etwa 1% Mill. RM. rechnen, so daß man auf 4% bis 5 Mill. RM. kommt,
die ausgegeben werden müssen, um den Inlandsabsatz zu propagieren.
Darin sind nicht enthalten alle Rabatte, die gegeben werden, und alle
Ausgaben, die gemacht werden, um den Absatz zu finanzieren. Die Ver-
teilungskosten durch Rabatte machen augenblicklich 9 % aus, aber die
wissenschaftliche und sonstige Propaganda beanspruchen noch weitere
4 bis 5%. Wir haben ein großes Interesse daran, daß das Kali richtig
angewandt wird, weil uns durch Fehler in der Düngung der Verkauf
des Handels im höchsten Maße schädigen kann. Wir müssen also
ständig mit den landwirtschaftlichen Versuchsanstalten, der Wissen-
schaft, mit den Landwirtschaftslehrern u. a. zusammenarbeiten, um für
die Anwendung unseres Produktes in der richtigen Form zu Sorgen.
Wir müssen eine ganze Reihe von Marken differenziert verkaufen, nicht
weil der Bergbau verschiedene Salze liefert, sondern in erster Linie,
weil die Verwendungsmöglichkeit der einzelnen Marken verschieden ist,
je nach der Bodenart, der Fruchtfolge und der Jahreszeit, je nachdem,
ob e8 sich um Kopfdüngung handelt, oder ob im Herbst oder Frühjahr
ausgestreut wird,

Neben den Propagandakosten sind auch die Zinsverluste zu berück-

ÄMHM)
        <pb n="185" />
        sichtigen, die bei uns durch die-Läger entstehen. Wir haben eine Haupt-
abnahmezeit im Frühjahr und einen. weniger “starken Abruf im Herbst
und müssen‘ damit‘ rechnen; ‘daß ein bestimmter Teil unserer Jahres-
produktion durchschnittlich vielleicht ein halbes. Jahr auf Lager liegt,
Bis er verkauft werden kann.: . (Beim Stickstoff: eind die Verhältnisse
noch ungünstiger, da überwiegt die Frühjahrsdüngurig noch mehr, und
im Herbst wird noch weniger‘ abgesetzt.) : Wir müssen also damit,
rechnen, daß Zinsverluste für etwa ein halbes Jahr für vielleicht die
Hälfte des Jahresabsatzes an die Landwirtschaft entstehen.

= Dernburg: Man kann also folgendermaßen rechnen: Die Ver-
teilungskosten machen 9% aus, dazu kommen 4 bis 5% für Pro-
paganda und wissenschaftliche Aufklärung. Außerdem bei der jetzt
üblichen 8 %igen Verzinsung an Zineverlust für sechs Monate 3%.
Das wären 9 plus 4 plus 3 ==-16 %! Bei allen Beobachtungen über-
rascht, und erschreckt immer der Distributionsfaktor, ‘der äußer-
ordentlich preisverteuernd. wirkt.

Sachverständiger Gabriel: Im Ausland. werden Propaganda-
kosten durch diese Verkaufsgesellschaften getragen. In den Ländern,
wo wir noch keine gemeinsame Vertretung haben, bezahlt jede Industrie
ihre Propagandakosten für sich. Die allgemeinen 'Verwaltungskosten
und Propagandakosten im Jahre 1927 betragen ungefähr 4,6 Mill. RM.
gegenüber 4,8 Mill. RM. im Jahre 1926. : Insgesamt ergeben sich :Un-
kosten von 27 Mill. RM. gegenüber 29 Mill. RM. im Vorjahr; es sind
also teilweise Ersparnisse erzielt worden. Bei: den gemeinsamen Ver-
kaufsgesellschaften mit dem französischen Syndikat ist bis jetzt eine
Ersparnis noch nicht in’ Erscheinung. getreten, weil die Errichtung der
Büros und vor allen Dingen die ganze Propaganda sowie die Errichtung
von Nebenbüros zum Teil erst noch im Gange ist. Wegen der im
Anfange verstärkten Ausgaben wird sich ein finanzieller Vorteil in den
ersten 2 oder 3 Jahren kaum feststellen lassen. ‚In den Ländern, wo
wir Büros errichtet haben, ist schon ein verstärkter Absatz infolge der
verstärkten Arbeit zu merken. .

Sachverständiger Prentzel: An Unkosten sind im Jahr 1926
für Inland und Ausland zusammen etwa 58 Mill. RM. entstanden, also
rund 25 .% des Absatzes, Die Syndikatsmitglieder. werden an den Ge-
samtkosten des Syndikats nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Beteiligung
am. Absatz in jeder Salzsorte belastet. Die Kosten ‚werden: für jede
Salzsorte. getrennt berechnet.
o) Fracht.
Sachverständiger Prentzel: An sich bezahlt der Abnehmer die
Frachtkosten. Das Kaligesetz enthält aber die Bestimmung, daß die
Fracht nur von bestimmten Paritätsstationen ab berechnet werden darf.
Diese Bestimmung hat für das Kalisyndikat namentlich infolge der
Rationalisierung zu einer bösen finanziellen Belastung geführt. Früher
würde z. B. ein großer Teil des Absatzes von den Staßfurter Werken
bestritten, die aus bergbaulichen Gründen und sonstigen Verhältnissen
bei der Bationalisierung am stärksten ın Mitleidenschaft‘ gezogen und

123 Enauete-Ausschuß. XII. Die deutsche Kaltindustrie.

167
        <pb n="186" />
        stillgelegt worden sind. Viele Abnehmer, welche zu Staßfurt frachtgünstig
liegen, müssen heute von Werken beliefert, werden, die zu Staßfurt fracht-
ungünstig liegen. Da aber ihnen die Fracht nach der Parität Staßfurt
berechnet werden muß, so hat uns das im Inlande im vorigen Jahre
über 12Mill. RM. gekostet. Nach dem Kaligesetz muß das Kalisyndikat
außerdem bei Entfernungen über 500 km einen Teil der Fracht selbst
tragen, also z. B. nach Ostpreußen und gewissen süddeutschen Gebieten.
Das geht natürlich von unserem Erlös ab. Früher haben die Paritäts-
stationen im Durchschnitt noch einen kleinen Frachtgewinn für die
Industrie erbracht, denn es gab viele Entfernungen, bei denen wir den
Abnehmern mehr in Rechnung stellen durften, als wir selbst tatsächlich
zahlen mußten, so daß sich die Verluste, die an anderen Stellen ent-
standen, mehr als ausglichen. Die vom Syndikat zu tragenden Fracht-
kosten werden den Beteiligten gleichmäßig, d, h. nach Maßgabe ihrer
Gesamtlieferungen belastet.

Waldeck: Wie würden Sie sich bei anderer Bemessung der
Preise zu einer ‚frachtfreien Belieferung — wie beim. Stickstoff —
stellen? Es läge zweifellos im Interesse der Landwirtschaft, wenn man
dahin käme, daß allgemein bei allen Düngemitteln die frachtfreie Be-
lieferung der Abnehmer eingeführt würde. .

Sachverständiger Prentzel: Die frachtfreie Belieferung hat
etwas Bestechendes, weil dann der Kalipreis für jeden Konsumenten
im Deutschen Reich derselbe wäre. Die Einführung ist aber mit großen
Schwierigkeiten verbunden, die jetzt frachtlich begünstigten Abnehmer
in Mitteldeutschland würden in Zukunft einen höheren Kalipreis be-
zahlen müssen und dadurch einen Nachteil haben. Dieser Übergang
würde daher wohl auch auf starke Widerstände stoßen. Aber im ganzen
gesehen wäre es für die deutsche. Landwirtschaft sicherlich das Rich-
tigste, zur frachtfreien Lieferung überzugehen, weil dann mit einem
Einheitspreis beim Kali kalkuliert werden könnte.
Sachverständiger Gabriel: Im Ausland kommen Frachtentechä-
digungen nicht in Frage, sondern nur. die Anlieferungskosten, die wir
ja auf den Preis aufschlagen. Die Anlieferung ins Ausland hat sich für
uns gleichfalls dadurch verteuert, daß wir vor etwa 20 Jahren von den
damaligen Lieferwerken billige Frachten bis zum Seehafen hatten. Z. B.
kostete die Anlieferung Staßfurt-—Hamburg 39 Pf., während wir heute
ab Lieferwerk bis Hamburg mit etwa 1 RM. rechnen müssen. Die
Frachtkosten werden dem Auslandspreis zugeschlagen. Wir verkaufen
cif New York oder cif Schweden oder loco Belgien oder frei deutsch-
VE nische Grenze oder auch nach verschiedenen Ankunftsparitäten in
talien.

Andererseits haben wir z. B. nach Holland verschiedene Preise;
Was mit der Bahn befördert wird, geht frei deutsch-holländische Grenze;
Soweit auf dem Wasser angeliefert wird, haben wir in Holland noch
ungefähr 10 Paritäten. Wenn man sich ein Bild über die Kosten machen
will, die im Auslande entstehen, müßten also die Frachten besonders
angeführt werden.

Sachverständiger Prentzel: Ich möchte hier noch auf einen
GR
        <pb n="187" />
        fundamentalen Unterschied unserer Frachtverhältnisse gegenüber dem
Auslande hinweisen. :In Frankreich geben diejenigen, die über die
Frachten zu entscheiden haben, der Industrie Subventionen. Wir aber
müssen auf Grund des Kaligesetzes noch Frachtzuschüsse leisten. p
Organisation der Kaliwirtschaft. 5

a) Die Trustfrage.

Sachverständiger Albrecht: Wir sind ausgesprochene Trust-
freunde, sind es auch heute noch aus Überzeugung, einmal, weil wir uns
davon eine wirtschaftliche Besseretellung der Kaliinduetrie und dann
vielleicht noch eine sehr bedeutsame, immerhin ins Gewicht fallende
weitere Rationalisierung versprechen. Zweitens weil wir glauben, daß
die Position der gesamten Kaliindustrie heute nach dem Verlust des Mo-
nopols eine ganz andere, eine viel schwächere ist als früher, und daß diese
Position durch einen Trust außerordentlich gestärkt werden würde,
Wir haben uns selbst am größten Konzern, am Wintershall-Konzern,
interessiert, sind aber der Meinung, daß ein ganz einheitliches Gebilde
ein noch stärkeres Gewicht hätte und unsere Position noch verbessern
würde.

Sachverständiger Korte: Ich halte die Trustbildung direkt für
eine Notwendigkeit, besonders dem Auslande und den Konkurrenzen
gegenüber, Die deutsche Kaliindustrie ist zwar jetzt entschieden auf
einem guten Wege; es herrscht Einigkeit über das Ziel, und es wird
jetzt auch 8o gearbeitet, wie es schon seit vielen Jahren hätte geschehen
müssen. Trotzdem würde ich einen festen Zusammenschluß in der
Industrie für richtig halten, einmal um im Ansehen beim Auslande
und dann um in der Bekämpfung der Konkurrenz ganz anders dazu-
stehen, ganz abgesehen davon, daß dann auch die Verwaltung eine sehr
viel einfachere sein würde, und daß z. B. auch die Frachtverluste, die
wir haben, viel geringer sein würden.

Sachverständiger Zirkler: Der Salzdetfurth-Konzern ist der
Überzeugung, daß alle die Aufgaben, die jetzt der Kaliindustrie zufallen
und ihr noch bevorstehen, durch das jetzige Kalisyndikat genau so gut
erfüllt werden können wie durch einen Trust. Eine Verteilung der ein-
zelnen Sorten und Produkte, wie sie bei anderen Industrien stattfindet,
ist schon innerhalb der einzelnen Konzerne geordnet; auch ist eine Ver-
ständigung über die Interessen der deutschen Kaliindustrie mit aus-
ländischen Interessenten im wesentlichen erreicht: Wir haben ia
den Vertrag mit dem Elsaß, Was noch bevorsteht, wird das Kali-
syndikat ebensogut erledigen können wie ein Trust. Wir sind auch der
Ansicht, daß eine große Verbilligung bei einer Vereinigung nicht mehr
herauszuwirtschaften sein würde. Jedenfalls kann ich nur sagen, daß
unser Konzern gern für sich bleiben würde; er hat diese Fragen alle
gelöst und möchte seine Gewinne nicht in den großen Topf werfen.
Wir tauschen alle Erfahrungen aus. Wir haben keine Fabrikgeheim-
nisse. Es würde das letzte Ende vom Schluß sein, daß die ganze Ratio-
nalisierung vom Gesichtspunkte des Trustes aus noch einmal ge-
macht würde.

“u
ib
        <pb n="188" />
        Sachverständiger Köhler: Vorteile, die:aus der Bildung eines
Trusts entstehen ‚könnten, :können darin. liegen, daß :eine. weitere‘ Zık-
sammenlegung. auf. nach weniger Werke. erfolgt, ‚als .heute in Betrieb
sind. Wir glauben. nun, :daß heute. schon: die Zusammenlegung: von
220 auf 40 betriebene Werke so stark ist, daß eine wirklich nennens-
werte weitere Zusammenlegung :mit einer. Verbilligung der Betriebs-
kosten nicht mehr möglich ist. Man kann nicht nur die guten, billig
arbeitenden Werke in Betrieb “halten, sondern ’man muß aus verschie-
denen Gründen oft auch Werke; die wegen der Lagerungsverhältnissd
etwas höhere . Betriebskosten verursachen, mit in Betrieb nehmen, uni
einzelne Salzsorten herstellen zu können... Im übrigen ‘bestehen aber auch
gegen den "Trust noch deshalb Bedenken, ‚weil die: Konzerne; die infolge
der Qualität ihrer Lagerstätten oder auch durch vörsichtiges Finanz-
gebaren und. sonstige Maßnahmen einen güten: finanziellen Stand er:
reicht haben, nicht ‘geneigt sind, anderen. Konzernen,-die eine größere
Belastung auf sich genommen. haben, zu helfen, diese. auf stärkere
Schultern zu verteilen. . Aber der Hauptgesichtspunkt ist, daß eine wei
tere: nennenswerte Zusammenlegung schon aus betrieblichen Gründen
kaum zu,‚erreichen ist, und eine Verbilligung der heutigen Betriebskosten
durch weitere Zusammenlegung in einen Trust praktisch nicht mehr
möglich ist. 4

Sachverständiger Lotz: Wir können uns- von ‘einem derartigen
Trust nicht die Vorteile versprechen, die vön zwei großen Konzernen:
Wintershall und Burbach; zunächst angenommen werden.‘ Eine weitere
Zusammenlegung der Werke würde durch den Trustgedanken nicht. in
erheblichem Maße beschleunigt. werden. : Jeder. dieser jetzt noch vor:
handenen größeren‘ Konzerne ist in den letzten Jahren schon in sich
so bestrebt gewesen, die Rationalisierung‘ seiner Betriebe durchzuführen,
daß selbst bei. Zusammengehen in einem Trust diese Bestrebungen kaum
noch allzu sehr. gesteigert werden könnten: Die bis jetzt parallel
laufenden Bemühungen und Bestrebungen der drei einzelnen Konzerne
für die Weiterentwicklung der Kaliindustrie — ich denke dabei an Misch-
dünger, Kalistickstoff und ähnliche Dinge — sollen nicht etwa dadurch
irgendwie beschränkt werden; daß nun die sämtlichen Werke in einem
großen Trust zusammengefaßt, werden. Ich glaube vielmehr, daß, wenn
eine ganze Reihe von selbständigen Unternehmungen auf diesem Gebiete
mitarbeitet und bei diesen‘ Entwicklungsmöglichkeiten tätig ist, viel-
leicht noch eher gewisse Möglichkeiten erfaßt werden, die von: einem
zusammengefaßten Trust doch ‚nicht in dem Maße herausgefunden
werden könnten. Da spielt natürlich auch der gegenseitige Ehrgeiz
der einzelnen Konzerne etwas mit, der ausgeschaltet wäre, wenn man
in einem Trust zusammengefaßt wäre. Für die Preußag gelbst sprechen
noch. gewisse andere Umstände mit: Nach dem Kaligesetz steht ja der
Preußag das Recht zu, noch einen weiteren Kalischacht niederzubringen.
Dieses uns. durch das Gesetz gesicherte Recht möchten wir nicht ohne
weiteres aufgeben, Wir möchten. auch den sehr: reichen Felderbesitz nicht
aufgeben, den die. Preußsg.vom preußischen Stäate bekömmen hat, der
zwar im ‚Augenblick nur im Rahmen der: in Betrieb befindlichen: Pro-
duktionsstätten ausgeschöpft werden kann, der aber vielleicht‘ später
170
        <pb n="189" />
        einen “sehr ‘ erheblichen Besitzständ darstellt: ‘Bei Zustandekommen
eines Trustes ‘wäre es fraglich, ob‘ diese‘ Bewertung wirklich in dem
Maße‘ Platz greifen wird, wie wir es für gerechtfertigt halten. ‘Die
Ersparnisse,” die durch einen solchen Trust erzielt werden, können,
schätzen wir auch nicht allzu hoch ein. Die Gründe, die bisher für den
Trüstgedanken ins Feld geführt worden sind, haben für uns bisher nıcht
die Überzeugungskraft gehabt; um’ uns über 'die Nachteile der‘ Durch:
führung eines solchen Trüstes hinwegzubringen. ‘Als ’ein Unternehmen
des preußischen: Staätes gläuben wir bei einer gewissen Selbständigkeit
in der Verwaltung unserer Werke doch‘ das uns übertragene Mandät
besser’ ausfüllen zu können, um so: mehr, als’ rein finanziell die Grühde;
die vielleicht Bei einigen anderen Werken mitsprechen, für uns nicht
in Betracht kommen. Als Unternehmungen des preußischen Staates
haben‘ wir außerdem in unserer Entschlußfähigkeit bezüglich Stillegung
usw. nicht‘ soviel Freiheit als ein privates Unternehmen.‘ Wir müssen
da weitgehendere Rücksichten nehmen äls 'ein privates Werk,‘ Sehließ-
lich denken wir nätürlich auch daran, daß wir auf diese Weise immerhin
noch einen gewissen Einfluß auf die Entwicklung‘ der Dinge haben; der
uns, wenn wir in”einem größen Trust untergehen würden, noch weniger
zustehen: würde, als‘ er uns‘ heute in‘ bescheidenem Maße noch” ver-
blieben ist. 4 N N rn

Sachverständiger‘ Beil: Es ist döch bei einem Zusammenschluß
mehrerer Partner zu einem Ganzen unmöglich, daß die Besitzverhält-
nisse‘ der einzelnen an sich geändert werden. Die ‘Schulden, die jeder
einzelne hat, bleiben auch in einem eventuellen ‘Trust ihm angerechnet.
Wir ‚können. von. Wintershall sagen, daß wir weder Trustfreunde:- sind
in dem Sinne, ‚daß er unbedingt erreicht werden soll, und noch ‚viel
weniger Trustgegner, Für meinen Konzern ‚ist jedenfalls, ausschlag-
gebend, eine einheitliche Zusammenfassung der verschiedenen. Konzerne
zu gemeinsamem Handeln. Eine geschlossene Industrie hat dem Aus-
lande gegenüber eine andere Stoßkraft.alz eine uneinige Kaliindustrie.
b) Reichskalirat und. Kalisyndikat. 2: 04
„. Sachverständiger Steger: Das Kaliwirtschaftsgesetz wird ‚heute
in einer Art und Weise gehandhabt, daß den Arbeitervertretern in den
beiden Organisationen, dem Reichskalirat und dem Kalisyndikat, jeder
interne Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kaliindustrie und
besonders über die Interna der aufgestellten 37 Fragen vollständig fehlt.
Im: Reichskohlenrat kommt doch wenigstens der große Ausschuß alle
zwei Monate einmal zusammen, um einen ausführlichen Bericht über
die Lage der Kohlenindustrie, über die Absatzmengen,‘ die Preisgestal-
fung und die weitere technische Entwicklung des deutschen Steinkohlen-
bergbaus entgegenzunehmen. Im übrigen arbeiten auch die Ausschüsse
des Reichskohlenrates sehr intensiv, so daß man als Mitglied des Reichs-
kohlenrats über die wirtschaftlichen Dinge und die: innere Struktur ‘des
Kohlenbergbaues viel besser auf dem laufenden ‘ist als im der Kali-
industrie. Der Reichskalirat tritt‘ entgegen den‘ gesetzlichen Bestim:
mungen nicht mehr vierteliährlich. sondern‘ nur nach Bedarf zusammen:
171
        <pb n="190" />
        Auf den. Tagesordnungen der ‚Sitzungen des Reichskalirates stehen in
der Regel “immer ‚nur an*sich.sehr nebensächliche und gleichgültige
Dinge; es handelt sich meist z.B. um Ersatzwahlen von ausgeschie-
denen Vertretern oder Stellvertretern oder kleine Fragen, die das Kali-
wirtschaftegesetz betreffen, Niemals aber ist es im Reichskalirat üblich
gewesen, daß in den Sitzungen auch ein Vortrag über die Lage der Kali-
industrie, über die innere Struktur, über Rationalisierung und ihre Aus-
wirkungen auf die Produktion usw, gehalten würde. Dasselbe Verhält-
nis ist im Aufsichtsrat des Kalisyndikats. Die Tagesordnung des Reichs-
kalisyndikate lautet: Der Absatz im Inlande, die Absatzmengen in den
übrigen europäischen Ländern, die Absatzmengen nach Übersee, und
einige sonstige kleine geschäftliche Dinge. Über Preisgestaltung, über
Preisbedingungen und andere interne Fragen im Aufsichtsrat des Kali-
syndikats wird überhaupt nicht geredet. Die Sitzungen dauern deshalb
in der Regel eine halbe Stunde, höchstens eine Stunde. Ich weiß nicht,
ob nicht durch eine Änderung des Gesetzes andere Verhältnisse herbei-
geführt werden müssen. Jedenfalls haben die Arbeitnehmervertreter
heute keinen Überblick mehr, und dieser Überblick fehlt auch den Ver-
brauchern, den Vertretern der Landwirtschaft, die dem Reichskalirat
und dem Aufsichtsrat des Kalisyndikats angehören. Daher ist ein Mit-
reden und Mitbestimmen über die Preisgestaltung der Kaliproduktion
sehr schwer, ein Zustand, der meiner Ansicht nach auf die Dauer uner-
träglich ist.

ce) Abteufverbot und Neueinschätzung.
Neu: Das Abteufverbot läuft am Ende dieses Jahres ab. Wenn
diese Bestimmung nicht verlängert werden würde, könnte man doch
versuchen, durch sehr niedrige Preise den Absatz ungemein auszuweiten,
so daß.durch Abteufen neuer Schächte oder durch. ‚gesteigerte Ausdeh-
nung vorhandener. Schachtanlagen- eine neue Expansion in der Kali-
industrie” eintreten würde. Damit.wäre aber die Bewegung, die sich
seit der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen, seit den Zeiten der
Sogialisierungskommission, vollzogen hat, in gewissem Umfange wieder
redressiert.

Waldeck: Die Frage der Verlängerung des Abteufverbots ist
für die Preisgestaltung gleichgültig. Denn jeder, der neu abteuft, muß
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen seine Produktion doch durch
dag Syndikat verkaufen, kann also keine eigene Preispolitik treiben.

Sachverständiger Karau: Nachdem die Rationalisierung eben
durchgeführt ist und jetzt erst anfängt sich auszuwirken, wäre es ein
Fehler, : dieses Verbot aufzuheben und dadurch die Möglichkeit zu
schaffen, wieder neue Produktionsstätten entstehen zu lassen und neue
Schächte in die Welt zu setzen. Ich könnte mir sehr wohl vorstellen,
daß man im Interesse der Aufrechterhaltung und Vertiefung und ver-
stärkten Auswirkung der Rationalisierung das Abteufverbot zum min-
desten verlängert. Sollten wieder neue Schächte beliebig gebaut werden
können, 80 ist es nicht ausgeschlossen, daß man der Vorteile und Ge-
winne, die jetzt in weitestem Maße durch Rationalisierung und Still-

53
        <pb n="191" />
        legung erreicht sind, wieder verlustig geht. Daher halte ich es praktisch
für zweckmäßiger, daß man zunächst die vorhandenen Schächte und
Anlagen noch weiter ausbaut und modernisiert und eich auf diese Weise
für den Konkurrenzkampf auf dem Weltmarkt rüstet.

Vorsitzender: Welche Gründe würden beim heutigen Stande
der Rationalisierung überwiegend für oder gegen die Beseitigung der
Neueinschätzung im Jahre 1934 sprechen?

Sachverständiger Korte: Dagegen spricht vor allen Dingen die
Kapitalverschwendung. Denn durch Neubauten würde unser Kapital,
das ohnehin schon ungenügend ist, stark in Anspruch genommen und
dadurch schließlich die ganze Grundlage der Kaliindustrie gefährdet
werden. Daher iet, glaube ich, die ganze Industrie der Meinung, daß
es das beste wäre, wenn der Termin der Einschätzung vielleicht auf
1940 hinausgeschoben würde. Wir haben uns im Kreise der Konzerne
unterhalten, daß wir in der nächsten Zeit eine Eingabe machen und
bitten wollen, von der. Neueinschätzung abzusehen, weil sich die Ver-
hältniese durch die Rationalisierung. doch vellkommen verändert haben.
Im übrigen sind ja die Quoten für 20 Jahre für die Auslandsanleihe ver-
pfändet worden. In welche Lage würden wir den englischen und an-
deren Geldgebern gegenüber kommen, wenn heute das mindeste an den
Quoten geändert wird.

Sachverständiger Albrecht: Wenn man vom Gesamtinteresse
der Wirtschaft ausgeht, ist die Neueinschätzung ein völliger Unsinn.
Aber ich kann mir denken, daß sehr gute Qualitätswerke dadurch unter
Umständen kolossal begünstigt werden können. Ich glaube aber, daß
sich heute die Unterschiede in den Konzernen so ausgeglichen haben,
daß alle dafür sind, es nicht zu machen. Selbst die kleineren Konzerne
haben eicher auch kein Interesse daran. daß eine Neueinschätzung
erfolgt.

Sachverständiger Beil: Die Erörterungen, die über die eventuelle
Neueinschätzung gepflogen worden sind, haben die technische Lage der
Industrie und den Entwicklungsgedanken berücksichtigt. Die wesent-
liche Bestimmung über das Einschätzungsverfahren ist unter ganz an-
deren Betriebsverhältniesen der Kaliindustrie festgelegt worden, als sie
heute vorliegen. Infolgedessen ist der Gedanke aufgetaucht, daß wenn
überhaupt eine Neueinschätzung erfolgen soll, und das wird in gewissen
Zeitabständen sein müssen, diese Einschätzungsgrundsätze entsprechend
den veränderten Zeitverhältniesen modifiziert und der gegenwärtigen
Lage angepaßt werden müssen. Die Einschätzung würde eventuell erst
im Jahre 1934 vor sich gehen. Deshalb hat man diese Frage noch
nicht eingehend erörtert. Die Konzerne haben zunächst mit sich selbst
soviel zu tun, um eich im Innern zu ordnen und technisch auszugestalten.
Wenn man innerhalb meiner Verwaltung auf die Frage zu sprechen
gekommen ist, habe ich persönlich gesagt: Es hat noch drei bis vier
Jahre Zeit, daran zu denken. Besondere Maßnahmen, besondere Neu-
aufwendungen sind bisher nicht gemacht worden. Aber immerhin ist
der Betrieb doch so geführt worden, daß der eventuell eintretenden
Neneinschätzung in den Betriebswerken Rechnung getragen werden kann.
1723
        <pb n="192" />
        „Sachverständiger Hofer.: Ich bin. der. Meinung,. daß: eine Noch
stärkere Konzentrierung. möglich wäre, wenn man. nicht. für die zukünf-
tige Neueinschätzung. der, Quoten künstlich eine. größere Reserve auf-
recht‘ erhalten wollte, und daß daher sowohl das Abfteufverbot ver-
längert, als auch die Quotenneueinschätzung beseitigt werden muß.
Schon jetzt: machen die Werke durch: Lageraufschließung und Neubauten
Anstrengungen, um die” Mischdüngerproduktion aufzunehmen. . Ich bin
darüber unterrichtet, daß man; wenn es einigermaßen günstig ausläuft,
auch in: anderen Werken ‚so::verfahren will... ‚Diese Absicht muß man
aber gleichzeitig. wieder mit :einer ‚Erweiterung des Kalikontingente :in
Verbindung. bringen; . 4 4

a ; 1OeanID

*

"

VER
BE

74
        <pb n="193" />
        Sachverzeichnis
(Die Ziffern bezeichnen die Zeitenzahlen)
Absatz
Gesamtabsatz 4, 10, 55, 82, 90, 121, 152.
Ausland 57, 100, 119, 158.
Amerika 102 ff, 119.
Europa 57, 101, 119.
Übersee 102 ff., 119.
Deutsch -franz. Abkommen s. u.
Frankreich.
Inland 58, 90, 105 ff., 152.
an Industrie 108
an Landwirtschaft 55, 105 ff, 119.
Organisationen 105.
Abteufverbot 5, 7, 78, 80.
Frage der Verlängerung 26, 81, 172.
Abwässer 18.
Belegschaft 22.

Abfindung bei Stillegung 25, 80, 95ff.,
125 £f., 188.

Angestelltenzahl 24, 139 #.
Arbeiterzahl 23, 121, 187f.
Fabrikations- und Förderanteil 23, 141.
Lohn 23, 93, 122,
Schiedsgericht 95 ff., 125 ff,
Siedlung 25, 128, 188,
rlöse
Erlöse aus Nebenprodukten 19, 36, 49.
Kalierlöse 86, 122,
Kosten und Erlöse 48, 86, 143.
Förderun
Abteufverbot 5, 7, 78, 80.
Lagerstätten 2, 9, 19, 136.
Leistungsfähigkeit der Schächte 9, 129ff
Mengen der Förderung 4, 13, 17.
Übergang zu Salzen mit höherem
Besnkeligchalt 17 ff... 134 ff... 1538.
Fracht
Paritäten 58, 110.
Süddentsche Frachtbasis 53, 114.
Verhältnisse, allgem. 52; 91, 167 ff.
Tarife 109 ff,

Frankreich 8, 58ff., 155 ff.
Deutsch-französische Abmachungen 8,

58, 100 ff. 156 #.

Gesetzliche Regelung
Bisherige Regelung 51f., 75, 98.
Fortführung der Gesetzgebung 25 ff.
Kalisyndikat
Entwicklung 4 f.
Gesetzliche Grundlage 51, 92, 172,
Organisation des Absatzes 50 ff., 105 Hf,
Lieferungsbedingungen 64ff., 86 {ff
90 ff., 107, 117, 162.
Propaganda 51, 94, 108, 165 ff,
Zahlungsbedingungen 68, 86, 88, 106,
163 if
Quotenverteilung 14, 21, 51.
Syndikatskosten 52, 54.
Kaliwirtschaftsgesetz 6, 75ff., 171
Kapitalverhältnisse 27ff., 146 ff.
Bewertung stillgelegter Betriebe 32,
147 ff.
Fremdkapital 34,
Investiertes Kapital 27, 146 ff,
Kapitalverluste 32, 150,
Qu.-Entschädigung 38, 44, 84.
Wiederbeschaffungswert 29 ff... 157.
Mischdünger 56, 119, 153 ff,
Nebenprodukte 17, 19, 354,
Neueinschätzung 26, 84, 92, 173.
Organisation der Kaliwirtschaft
69, 169.
Reichskalirat
Zusammensetzung 71, 76,
Tätigkeit 76, 78 &amp;, 171.
Kaliprüfungsstelle
Zusammensetzung 76.
Tätigkeit 76, 78 &amp;
Kalilohnprüfungsstelle 1. und 2. Instanz
Zusammensetzung 76.
Tätigkeit 76, 93.
Kaliberufungsstelle 77, 93.
Landwirtschaftlich-technische Kali-
stelle 22
Zusammensetzung 76.
Tätigkeit 52, 76, 94.

7/5
        <pb n="194" />
        erh 76, 78, 95f£, 125 ff.
Kalisyndikat (s. u. K.). ;
Trustfirage 169.
Polen 60, 101, 119, 159,
Preise
Brutto- und Sortenpreise 611f., 85, 89{f.
Entwicklung .
im Inland 86, 90, 162, '
im Ausland 69, 161, .
Verhältnis von Inland und Ausland
63, 160 ff. ;
Festsetzung 85 f., 61.
Liste 62, 116. :
Produktion ©.
Fabrikationsprozeß 9, 135.
Förderung und Produktion 4, 11 ff., 15.
Konzentration 14, 81, 144.
Produktion und Produktionskapazität 5,
11, 129 #.
Produktionsmenge 4, 13, 24.
Übergang zur Großfabrikation 15, 136.

Quoten .

Handel 28, 88, 147.

Übertragung 7, 15, 92.

Verteilung 14, 21.
Quotenentschädigung 7, 83, 84, 148.

Rabatte 64, 87, 107, 117, 162 ff.
Rußland 101, 119, 160.
Selbstkosten 9, 16, 35 ff, 142 ff.
Abschreibungen 82, 45, 151 #.
Arbeitskosten 16, 88 ff, 145.
Betriebskosten 42, 142,

Kapitaldienst 43.

Kapitalkosten der stillgelegten Werke
32 ff., 44.

Kosten und Erlös 48, 86, 143.

Sachkosten 21, 40, 141.

Sonderrückstellungen 46 ff, ;

Spanien 101, 119, 158.

Steinsalz 17, 135 ff.

Stillegung
Auswahl der stillzulegenden Werke 16,

184.
Auswirkungen der — 14, 214%, 81,120ff£.,
187 ff., 144.
Durchführung in einzelnen Förder-
gebieten 19, 34, 79, 120.
Gesetzliche Grundlagen (Stillegungs-
verordnung) 6{ff., 79.
Trust 15, 169.
Ver. Staaten von Amerika 60, 101,
104, 119, 159.

Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Buchdruckerei @. m.'b. H.,, Berlin SW 68, Kochstraße 68-71,
        <pb n="195" />
        Franz F C. Mühle:
Rarhhindere*
FE er rt
        <pb n="196" />
        BE

Ausschuß‘ zur. Untersüch u ng der Erzeugu n gs- und
Absatzbedingungen. der deutschen Wirtschaft:
(Enquete-Ausschuß):

Band IV: Feinkosthandel...

Band V;. Einzelhandel mit Kolonialwaren und. Drogen.
Band VI: Einzelhandel mit Milch und Molkereiprodukten,
Band Vil: Einzelhandel: mit. Obst und Gemüse.
IV. Unterausschuß

Band‘ k: Arbeitszeit; Arbeitslohn und ‚Arbeitsleistung. Problem.
stellung“ und. Methodik der Untersüchungen, RM. 6.50; gebunden
RM7,50.0 05 . .

Band. Il; Die Arbeitsverhältnisse in Steinkohlenbergbau in den
Jahren. .1912. bis 1926. RM: 8,20, gebunden RM. 9,40; a

Arbeitszeit, Arbeitslohn: und Arbeitsleistung im. Steinkohlen-
bergbau.  RM..0,950000

_ Während Band.1. der Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses

für Arbeitsleistung einen Auszug als den stenographischen. Sitzungsprotokollen
darstellte, und sich ‚int wesentlichen. mit den ‘methodölogischen Vorfragen: der
vom? Arbeitsleistungsausschusse anzustellenden; Untersuchungen «beschäftigte,
enthält. der nuh, vorliegende Band 11. hebem einer ausführlichen‘ Darstellung
der. Arbeitszeit und Lohnverhältnisse auch "reichhaltiges: Material (über die
maschinellen Einrichtungen der untersuchten Zechen; die. „Belegschaftsstruktur,
die: Wohnverhältnisse, ‚die: psychische Verfassung der Arbeiterschaft“ usw.
Band. Ill: Die Arbeitsleistung im‘ Braunkohlenbergbau in;den
_ Jahren 1913. bis 1926. RM. 4,55; gebunden RM: 6,—. 2 00
Die: Arbeitsleistung: im Braunkohlenbergbau” in‘ dem Jahren
"1919 bis 1926 (Sonderveröffentlichüng).: „RM. 0,60.
Band IV: Arbeitszeit, Arbeitslohn und Arbeitsleistung im Hoch-
ofenbetriebe; RM. 2,65; gebunden RM. 3,80;
‚ V,Unterausschuß für Geld, Kredit: und Finanzwesen
Die Reichsbank. RM, 6,55, gebunden RM. 7,70:
_ Der’ Bericht ‚behandelt; in knapper‘ {mfassender ‚und‘ vielfach: kritischen
Darstellung die Politik: der Reich“ “1924; Die. Diskönt- und Kredit:
politik, die‘ Gold- und -Devisenr Nitik' gegenüber den Auslands-
wlleiherl. und die Ergänzung; A ‚durch‘ die Beratungsstelle. fü
tbank ‚erfüchr. HH

Iı..

ET LLL
206$08033013

A SOHN. BERLIN SW68
        <pb n="197" />
        z
$$

3

3 wW

55

5

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+52
3.0

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zz

O
zu

ähr an die tatsächlichen Lieferungen in den letzten zwei oder
m vor dem Pariser Vertrag gehalten. Andererseits war man
ber klar, daß es Unsinn wäre, an dem Verhältnis 70 und 30
h bei einem Land mit besonders ungünstiger Frachtlage, fest-
So möchte Frankreich natürlich nicht nach Polen liefern,
[ranzösischen Lieferungen nach Polen durch ganz Deutschland
ßten. In Summa wird das Verhältnis 70: 30 stets wieder aus-
Nur im Werte läßt sich ein Ausgleich schlecht machen. Wir
ser schon einmal versuchsweise Berechnungen angestellt und
i zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich gegenseitig aufhebt.
n zu einem Lande frachtgünstig liegt, kann man bei niedrigeren
»n im Lande doch einen besseren Erlös haben als in einem
ünstig gelegenen Lande mit höheren Kalipreisen. Bis 500 000 t
Abweichungen gering. Über 500 000 t soll ja das Verhältnis
ırchweg gelten. Aber auch da besteht für beide Syndikate in
’age das. Recht, untereinander Vereinbarungen dahin zu treffen,
eine Vertragspartner nach einem bestimmten Lande mehr
ann größere Bestellungen eingehen, und daß dafür der andere
. anderen Ländern mehr bekommt. Es ist schon ins Auge
aß in Zukunft bei Steigerungen des Absatzes, wie sie in den
\hren zu verzeichnen waren, wo wir z. B. die gesamten Mengen
en und die gesamten Mengen nach der Tschechoslowakei ge-
‚ben, während die Franzosen dafür in anderen Ländern mehr
n mußten, noch näher ausgerechnet werden müßte, ob ein
erforderlich ist. Da die Erlöse verschieden sind, kann es sehr
"kommen, daß ein Vertragskontrahent, der nach einem be-
Lande mehr liefert, im Nachteil gegenüber dem anderen Ver-
kommt, der einen Ausgleich in einem Lande mit höherem
kommt, Andererseits wird z. B. das sogenannte Patentkali
Jagnesia —, das die Franzosen überhaupt nicht liefern können,
hlich von Amerika und von Holland bezogen. Daher ist in
trage vorgesehen, daß die Franzosen zum Ausgleich ent-
le Mengen K,O in der nächstfolgenden Marke liefern sollen.
mtkali hat etwa 26 % K,O-Gehalt; die nächste Marke ist das
ıgesalz. Da liefern wir dann das Patentkali und die Franzosen
ıende Mengen mehr an 20er, eventuell auch 40% Düngesalz.
‚st es mit schwefelsauren Salzen, die vornehmlich von uns ge-
erden.
rsitzender: Bestehen neben dieser Kontingentierung auch
ungsabmachungen?
ıverständiger Gabriel: Hin und wieder werden mit Rück-
* die günstigere Lage des einen oder anderen Partners zu dem
ungslande Austausche vorgenommen, um nicht unnütz Frachten
(werfen.
u: Sind auch Bestimmungen wegen Lieferung einzelner Sorten
hmten. Gebieten. vorhanden?
hverständiger Gabriel: An sich wird nach den ver-
en Ländern entsprechend den Anteilen, die jeder am Absatze

$

K
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157
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