Die veterinäre Kontrolle erstreckt sich durch den ganzen Schlachtprozess hin und bezweckt die. Prüfung von Fleisch und inneren Organen. Das Fleisch. wird mikroskopisch auf das Vorkommen von Trichinen untersucht. Bei der Kon- trolle genehmigtes Fleisch wird mit behördlicher Kontroll- marke versehen. Auch für Schweinefleisch gibt es ein eingetragenes Waren- zeichen, auch hier »runmärket» (Runenmarke) (Abb. 25) genannt, das in gewissen vorgeschriebenen Fällen auf jeder Seite an mindestens drei Stellen angebracht wird. Bei der Ausfuhr von Schweinefleisch wird von der be- treffenden Zollbehörde genau darauf gesehen, dass nur Schweinefleisch, das den geltenden Bestimmungen über Kontrolle bei der Ausfuhr von Fleisch genügt, aus dem Lande ausgeführt wird. Von Eiern wurden während des Jahres 1929 za. 89,033,700 St. ausgeführt, davon za. 66,256,700 St. nach Grossbritan- nien. Auch bei dieser Ware ist der Ausfuhrüberschuss in raschem Anstieg begriffen, und eine Möglichkeit zu weiterer Steigerung scheint vorzuliegen. Der Handel sowohl im Inlande als nach dem Auslande ist bis zu einem gewissen Grade durch erlassene Bestimmungen geregelt. So sollen Eier, die zum Verkauf in Kühlhäusern gelagert sind, mit dem Worte »kylhusägg», und solche, die zum Verkauf mit Konservierungsmitteln behandelt worden sind, mit dem Worte »konservägg» bezeichnet werden. Schwedische Hühnereier dürfen aus dem Lande nicht anders als in mit besonderem Warenzeichen, der »Runen- marke» (Abb. 26), versehener Verpackung ausgeführt werden. Das Recht zur Anwendung dieses Warenzeichens kann auf Antrag demjenigen erteilt werden, der unter anderem für den Betrieb über geräumige, luftige und in sanitärer Hinsicht völlig zweckmässige Lokale und eine zeitgemässe Ausrüstung für die Ausübung des Betriebes verfügt und ferner sich ver- pflichtet, die erlassenen Vorschriften zu befolgen. In mit Runenmarke versehener Verpackung dürfen ausgeführt wer- den sowohl schwedische frische Eier als auch schwedische iS