den Boden der Balfournote vom 1. August 1922,
nach der es nur so viel Reparation verlangte, um
seine eigene Schuld an Amerika abtragen zu
können, es machte aber außerdem die Reparationsansprüche
 der britischen Besitzungen und
Kolonien geltend. Auf die diplomatischen Noten,
mit denen die Gläubigermächte ihre Forderungen
anmeldeten, lehnte es die deutsche Regierung mit
Recht ab, die materielle Regelung der Reparation
zu erörtern, ehe das Gutachten der Sachverständigen
 vorliege. Sie konnte sich jedoch wie
jedermann leicht ausrechnen, auf welche Gesamthöhe
 ungefähr die Forderungen der Gläubiger
sich stellen würden, und es hing eigentlich nur
von der Kunst der Verhandlung ab, um wieviel es
gelingen würde, die Forderungen zu ermäßigen.
Für jeden, der sehen wollte, war zu erkennen, daß
bei einem System der Schuldtilgung in Annuitäten
 auf lange Jahre hinaus nach dem Muster
der interalliierten Schulden an Amerika die Möglichkeiten
 der Regelung der Reparation sich um
eine Jahresleistung von 2 Milliarden Reichsmark
herum bewegen würde, wobei es vielleicht mit
Hilfe des amerikanischen Einflusses gelingen
konnte, diese Summe um wenige 100 Millionen
herabzudrücken.
Die Verhandlungstaktik der Deutschen hätte
durch diese Sachlage vorgeschrieben sein müssen,
sofern man sich überhaupt dazu entschloß, unter
solchen Auspizien zur Regelung der Reparation
nach Paris zu gehen. Es hatte nur dann. einen
praktischen Zweck, zu jener Zeit zu verhandeln,
wenn man bereit war, sich notfalls auch mit einer
Annuität von etwa 2 Milliarden Reichsmark abzufinden,
 und wenn man sich auf diese Größenordnung
 von Anfang an einrichtete, Statt dessen
versuchte es die deutsche Regierung mit einer
anderen Methode. Sie bestand darauf, daß die
Verhandlungen in Paris in die Hände Sachverständiger
 gelegt werden sollten, die unabhängig
von den Forderungen ihrer Regierung die gesamten
 Verhältnisse und die Zahlungsfähigkeit
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