Wenn trotz des vollkommenen Dunkels, das
über die Möglichkeiten des Youngplanes gebreitet
ist, Deutschland sich entschlossen hat, ihm seine
Unterschrift zu geben, so denkt es dabei an zwei
Bestimmungen des Planes, die zwar eine Revision
 nicht ausdrücklich vorsehen, von denen man
aber hofft, daß sie zu diesem Ende führen können.
Die eine ist die sogenannte politische
Klausel, deren Aufnahme in den Youngplan
die deutschen Vertreter in Paris erwirkt haben.
Sie besagt, daß trotz aller Bemühungen, auf wirtschaftlicher
 und finanzieller Grundlage zu einer
Einigung zu gelangen, ebenso wie beim Dawesplan
 festgestellt werden mußte, daß politische
Faktoren zwangsläufig gewisse Grenzen setzten,
innerhalb deren. eine annehmbare Lösung zu
finden war, daß der Plan sich also nicht nur auf
wirtschaftliche, sondern in gewissem Umfange
auch auf politische Erwägungen gründet. Wie
weit mit diesem allgemeinen Hinweis auf die politische
 Seite des Youngplanes im Ernstfalle praktisch
 im Sinne einer Revision etwas anzufangen
ist, muß dahingestellt bleiben. Die zweite Klausel
des Youngplanes, die als Handhabefüreine
künftige Revision angesehen wird, ist in
die offizielle Schuldbescheinigung des Deutschen
Reichs*) über die Zahlung der Annuitäten übernommen
 worden. Sie lautet wörtlich:
„Falls Deutschland einen Aufschub erklärt
oder wenn sonst zu irgendwelcher Zeit die
Deutsche Regierung den Regierungen der
Gläubigerländer und der Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich erklärt, sie sei in
gutem Glauben zu dem Schlusse gekommen,
daß die Währung und das Wirtschaftsleben
Deutschlands durch den teilweisen oder vollständigen
 Transfer des aufschiebbaren Teils
der Annuitäten ernstlich in Gefahr gebracht
werden könnten, soll die Bank für Interationalen
 Zahlungsausgleich den in Kapitel 8e des

4) Anlage IH zum Abkommen vom 20. Januar 1930, abzedruckt
 Seite 113 ff.

X