Sachverständigenplans vom 7. Juni 1929 erwähnten
 beratenden Sonderausschuß einberufen.

Der beratende Sonderausschuß soll alsbald
die Lage unter allen Gesichtspunkten untersuchen,
 wie es im Neuen Plan vorgesehen ist,
und soll den Gläubigerregierungen und der
Bank zur Erwägung unterbreiten, welche
Maßnahmen nach seiner Ansicht hinsichtlich
en Anwendung des Planes ergriffen werden
sollten.“

Hinzugefügt ist allerdings, daß jede Empfehlung
des Ausschusses, welche die Rechte der Gläubigerregierungen
 berührt, diese nicht bindet, ehe
sie von den Mächten angenommen ist, welche an
dem Genfer Beschluß vom 16. September 1928
über die Einberufung des Sachverständigenausschusses
 teilgenommen haben.
Gegner des Youngplanes in Deutschland haben
behauptet, daß die von den Sachverständigen in
Paris geschaffenen, oben erwähnten Möglichkeiten
 einer späteren Revision durch die sogenannte
 Sanktionsklausel des Haager
Abkommens illusorisch geworden sei. Man
versteht unter der „Sanktionsklausel‘“ den Austausch
 von Erklärungen zwischen den Mauptgläubigermächten
 und Deutschland”), der einen
Anhang zum Haager Abkommen bildet und der
den Fall regelt, daß in Zukunft eine deutsche
Regierung sich zu Handlungen herbeilassen
könnte, die ihren Willen beweisen, den Youngplan
zu zerreißen. In diesem Falle soll dem ständigen
Internationalen Gerichtshof im Haag die Frage
unterbreitet werden, ob die deutsche Regierung
derartige Handlungen begangen hat, und, wenn
dieser die Frage bejaht, sollen mit Deutschlands
Einverständnis die Gläubigermächte ihre volle
Handlungsfreiheit wieder gewinnen, um die Ausführung
 der deutschen Verpflichtungen aus dem
Youngplan sicherzustellen.

5) Anlage I zum Abkommen vom 20. Januar 1930 (Reichzesetzblatt
 II S. 103).