Wie immer man darüber denken möge, ob die
Sanktionsklausel nach der ganzen Entwicklung,
welche die Reparation seit dem Vertrage von
Versailles genommen hat, in das Abkommen vom
Haag hineingehört, so ist doch für jeden vernünftig
 Denkenden klar, daß sie nur auf den Fall der
böswilligen Abkehr Deutschlands vom Youngplan
Anwendung finden kann und daß sie nichts mit
den Schwierigkeiten zu tun hat, die sich ergeben
können, solange Deutschland den Willen zeigt,
den Youngplan loyal zu erfüllen.

An der Möglichkeit einer späteren Revision
des Youngplanes hat Deutschland ein umso
größeres Interesse, als der viel genannte Transferschutz,
 der im Dawesplan verbrieft war,
bei der Neuregelung abgeschafft worden ist. Bekanntlich
 verpflichtete der Dawesplan Deutschland
 nur, in seiner eigenen Währung in Reichsmark
 zu zahlen, während es dem Reparationsagenten
 oblag, die von Deutschland bezahlten
Reichsmarkbeträge an die Gläubigermächte zu
überweisen und die dazu nötigen Devisen anzuschaffen.
 Der Dawesplan bestimmte ausdrücklich,
 daß der Transfer, d. h, die Umwandlung der
Reichsmark in fremdes Geld, nur insoweit stattfinden
 dürfe, als durch ihn die deutsche Währung
nicht gefährdet werde. Wenn diese Gefahr eintrat,
 sollten die von Deutschland entrichteten
Reichsmarkbeträge auf dem Konto des Reparationsagenten
 bei der Reichsbank angesammelt
und nach bestimmten Vorschriften in Deutschland
angelegt werden. Wären auf diese Weise 5 Milliarden
 Reichsmark angehäuft worden, ohne daß.
sich eine Möglichkeit zum Transfer ergab, dann
sollten die Zahlungen aus dem Reichshaushalt
und der Verkehrssteuer so weit und so lange
herabgesetzt werden, bis die Grenze von 5 Milliarden
 nicht mehr überschritten wurde, So sollte
verhütet werden, daß unter dem Druck der
Devisenkäufe für die Reparation die deutsche
Währung zu ernstlichem Schaden käme.

vv. vv