Wie schon erwähnt, ist der Transferschutz
des Dawesplanes bisher niemals wirksam geworden,
 weil der Reparationsagent über alle von
Deutschland bezahlten Reichsmarkbeträge ohne
Gefahr für die deutsche Währung frei verfügen
konnte, was, wie ebenfalls schon gesagt, dem
ständigen Angebot von Devisen zu verdanken
war, die aus dem reichen Strom ausländischer
Anleihen nach Deutschland flossen. Durch die
Annahme des Youngplanes hat Deutschland auf
den Schutz verzichtet, den ihm der Dawesplan
für den Fall der Not in Aussicht stellte. Nunmehr
muß die deutsche Regierung grundsätzlich die
gesamten Jahresleistungen in monatlichen Teilbeträgen
 in ausländischer Währung zahlen. Dabei
 wird unterschieden: Ein Teil der Annuität in
Höhe von 612 Millionen Reichsmark ist in jedem
Falle bedingungslos zu zahlen und dazu tritt noch
der Dienst der 7% deutschen auswärtigen Anleihe
von 1924 — der sogenannten Dawesanleihe —;
für den restlichen größeren Teil der Annuität
icann die deutsche Regierung einen Aufschub des
Transfers auf höchstens 2 Jahre in Anspruch
nehmen. Wenn sie dies tut, SO muß sie den aufgeschobenen
 Betrag in Reichsmark einzahlen, bis
sich die Möglichkeit des Transfers oder der Verwendung
 für Sachlieferungen wieder ergibt.
Nach Ablauf von höchstens zwei Jahren tritt aber
die Pflicht zur Zahlung der aufgeschobenen Beträge
 in ausländischer Währung in voller Höhe
wieder ein. Falls ein Transferaufschub bereits
ein Jahr gedauert hat, SO darf Deutschland auch
die Zahlung von 50% des aufgeschobenen Betrages
 in Reichsmark auf ein Jahr aussetzen
Im Gegensatz zum Dawesplan ist ‚daher
Deutschland jetzt allein und selbständig für die
Zahlung der Reparation in fremder Währung verantwortlich.
 Es genießt keinen dauernden Transferschutz
 mehr, sondern €s kann nur den Transfer
der einzelnen Annuitäten jeweils auf höchstens
zwei Jahre von sich aus hinausschieben. Der
Voungplan ist von der Ueberzengung getragen,

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