An den bisher verpfändeten Reichseinnahmen
{Zölle und Verbrauchsabgaben) erhalten die Gläubigermächte
 nur noch ein sogenanntes negatives
Pfandrecht, das darin besteht, daß die deutsche
Regierung sich verpflichtet hat, diese Einnahmen
in Höhe von 150% des höchsten jährlichen Haushaltsbeitrages
 zur Reparation nur mit Zustimmung
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
für irgendeine andere Schuld zu belasten.
Dagegen-läßt der Youngplan die Sicherheiten
für die 7% deutsche auswärtige Anleihe von 1924,
— die Dawesanleihe — natürlich vollkommen
unberührt, weil es sich dabei nicht um eine Reparationsschuld,
 sondern um ein Abkommen mit privaten
 Gläubigern der deutschen Regierung
handelt.

Der Grundsatz, daß bei Streitigkeiten in Reparationsiragen
 zwischen Deutschland und seinen
Gläubigern die Entscheidung eines Schiedsgerichts
 anzurufen ist, war durch den Dawesplan
bereits in weitem Umfange eingeführt worden,
während bis dahin die Gläubigermächte gegen
Deutschland wiederholt Zwangsmaßnahmen im
Wege der Sanktionen ergriffen hatten. Auch in
dieser Hinsicht bringt der Youngplan erhebliche
Fortschritte, da er den Grundsatz der
schiedsrichterlichen Entscheidung
restlos durchführt. Alle Streitiragen über die
rechtliche Auslegung oder die tatsächliche Anwendung
 des Young-Planes, die zwischen den beteiligten
 Regierungen und der Internationalen
Bank entstehen, werden endgültig vom Schiedsgericht
 entschieden.
SämtlicheVorteile jedoch, die man beim Youngplan
 im Vergleich mit dem Dawesplan anerkennen
muß, können nicht darüber hinwegtäuschen, daß
er auf zwei Generationen hinaus Deutschland verpflichtet,
 feste Annuitäten zu zahlen, von denen
niemand voraussagen kann, ob sie von der deutschen
 Wirtschaft getragen werden können. Die
Verantwortung für den Entschluß, den Youngplan
anzunehmen, wird nicht durch die bloße Hoffnung