erleichtert, daß man sich trotz der „vollständigen
und endgültigen Regelung“, die Deutschland jetzt
unterschrieben hat, eines Tages, wenn Schwierigkeiten
 entstehen, wieder mit den Gläubigermächten
 um den Beratungstisch versammeln
wird, um eine bessere Regelung zu suchen.
Wer sich den Youngplan genauer ansieht, wird
zu dem Schlusse gelangen, daß die Reparationsgläubiger
 sehr stark nach der Richtung gearbeitet
haben, eine etwa kommende Revision des Youngplanes
 von sich abzuwälzen und möglichst direkten
 Verhandlungen zwischen Deutschland und
den Vereinigten Staaten von Amerika zu überlassen.
 Deshalb die Trennung zwischen dem
Teil von 612 Millionen Reichsmark, der unter
allen Umständen und bedingungslos in Devisen
zu zahlen ist, und dem Teil, dessen Transfer für
gewisse Zeit aufgeschoben werden kann. Die
612 Millionen sind dazu bestimmt, für die eigenen
Kriegsschäden der Gläubiger Ersatz zu leisten;
sie sollen sobald wie möglich kommerzialisiert und
mobilisiert werden, d.h. es sollen darauf Bonds
ausgegeben werden, welche die politische Reparationsschuld
 in eine gewöhnliche finanzielle
Schuld der deutschen Regierung verwandeln und
damit der Möglichkeit einer späteren Revision
entziehen. Der aufschiebbare Teil der Annuitäten
aber entspricht im ganzen genommen denjenigen
Summen, welche die Alliierten auf Grund ihrer
verschiedenen Schuldabkommen an die Vereinigten
 Staaten zu entrichten haben, und ganz besonders
 fällt ins Auge, daß die Zahlungen Deutschlands
 in den letzten 22 Jahren des Youngplanes in
Höhe und Dauer mit den Schuldenzahlungen der
Alliierten an die Vereinigten Staaten in den gleichen
 Jahren fast genau übereinstimmen. Es ist
bemerkenswert, daß bei der in Paris getroffenen
Regelung der Reparation auf dieser Grundlage
amerikanische Sachverständige maßgebend mitwirken
 konnten, während doch die Regierung und
das Volk der Vereinigten Staaten noch heute an
dem Grundsatz. festhalten, daß Reparation. und

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