interalliierte Schulden nicht miteinander in Beziehung
 gebracht werden dürfen.
Die Absichten der Gläubigermächte für den
Fall einer Revision des Youngplanes enthüllen
sich aber am deutlichsten in dem Sonderabkommen,
 das ihre Sachverständigen am 7. Juni
1929 in Paris mit den deutschen Vertretern geschlossen
 haben, das allerdings nicht von den
amerikanischen Sachverständigen mit gezeichnet
worden ist. Dieses von den Regierungen im Haag
bestätigte „gleichzeitige Memorandum“**) sieht
vor, daß bei jedem Nachlaß der amerikanischen
Forderungen an die Alliierten in den ersten
37 Jahren Deutschland mit zwei Dritteln beteiligt
werden soll, während ihm in den letzten 22 Jahren
der Gesamtbetrag der Erleichterung zugute
kommt. Demnach haben die Gläubiger die Aussicht
 auf eine spätere Ermäßigung der Reparationsschuld
 eindeutig auf das Entgegenkommen
der Vereinigten Staaten allein abgestellt. Sie
haben es sogar so eingerichtet, daß sie aus einem
Nachlaß ihrer amerikanischen Schuld in den
ersten 37 Jahren noch den vierten Teil für sich
selbst behalten und nur den Rest des ihnen ursprünglich
 verbliebenen Drittels an die Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich abgeben.
Die deutsche Regierung wäre übel beraten,
wenn sie ihre Politik darauf einrichten wollte,
das Heil des Landes mehr oder weniger von einer
Revision der Bestimmungen des Youngplanes zu
erwarten. Deutschland hat nun einmal den Youngplan,
 so wie er ist, angenommen und muß seine
ganze Kraft daran setzen, ihn durchzuführen. Die
Frage, ob es der deutschen Wirtschaft gelingen
wird, die Jahresleistungen unter dem Youngplan
regelmäßig in voller Höhe aufzubringen, muß zurücktreten
 hinter der festen Entschlossenheit,
alles zu tun, um den vollen Erfolg des neuen Abkommens
 herbeizuführen. Dazu gehört nicht nur

11) Abkommen vom 20. Januar 1930 über das gleichzeitige
 Memorandum zum Sachverständigenbericht vom
7. Juni 1929 (Reichsgesetzblatt II S. 279).

Yon