von Amerika gewählt werden. Jeder der eingeladenen
 Sachverständigen hatte das Recht, einen
Ersatzmann zu ernennen.
Abs. 3. Die Ernennung der eingeladenen Sachverständigen
 zu Mitgliedern des Ausschusses
geschah folgendermaßen:
Abs.4. Die belgischen, französischen, großbritannischen,
 italienischen und japanischen Sachverständigen
 wurden auf Grund der Benennung
durch ihre Regierungen von der Reparationskommission
 ernannt.
Abs. 5. Die deutschen Sachverständigen wurden
 von der Deutschen Regierung ernannt.
Abs. 6. Die beiden Bürger der Vereinigten
Staaten von Amerika wurden in gegenseitigem
Finvernehmen von der Deutschen Regierung und
der Reparationskommission zu Sachverständigen
ernannt.
Abs. 7. Der Auftrag des so gebildeten Sachverständigenausschusses
 ist wie folgt festgelegt
worden:
Abs. 8. „Die Belgische, Deutsche, Französische,
 Großbritannische, Italienische und Japanische
 Regierungen haben im Verfolg des Genfer
Beschlusses vom 16. September 1928, in dem die
Einsetzung eines Ausschusses von unabhängigen
Finanzsachverständigen vereinbart worden ist, beschlossen,
 dem Ausschuß den Auftrag zu erteilen,
Vorschläge für eine vollständige und endgültige
Regelung des Reparationsproblems auszuarbeiten.
Die Vorschläge sollen eine Regelung der Verbindlichkeiten
 umfassen, die sich aus den zwischen
Deutschland und den Gläubigermächten bestehenden
 Verträgen und Abkommen ergeben. Der Ausschuß
 wird seinen Bericht den an dem Genfer Beschlusse
 beteiligten Regierungen sowie der Reparationskommission
 erstatten.“
Abs. 9. Der Ausschuß setzte sich anfangs aus
folgenden Mitgliedern zusammen:
Deutsche Sachverständige:
Herr Dr. Hjalmar Schacht,
Herr Dr. A, Vögler.

A