mit der Reichsbank oder einer anderen deutschen
Stelle über die so angesammelten Beträge oder
Werte im Interesse der Gläubiger verfügen
könnte.
Abs.43. Da ferner die Aufgabe der Uebertragung
 der Zahlungen in fremde Währungen
neben einer Einschränkung der Einfuhr eine Ausdehnung
 des deutschen Ausfuhrhandels bedingt,
untersuchten wir die Möglichkeit, ein Finanzinstitut
 zu schaffen, das in der Lage wäre, zu einer
Vermehrung des Welthandels beizutragen, und
zwar durch Finanzierung von Unternehmungen
-— insbesondere in den unentwickelten Ländern —,
die man wahrscheinlich sonst mit den gewöhnlichen
 vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten
nicht in Angriff nehmen würde.
Abs. 44. Diese verschiedenen Ueberlegungen
führten den Ausschuß dazu, den Plan einer Bank
für den internationalen Zahlungsausgleich auszuarbeiten,
 die in ihren verschiedenen Aufgaben
allen diesen Gesichtspunkten gerecht werden
könnte. Die Grundzüge dieses Planes sind in
Kapitel 6 und in Anlage I!?) dargelegt.
Abs.45. Die wesentlichen Reparationsaufgaben
 der Bank bilden, wie sich zeigen wird,
einen hinreichenden Grund für ihre Schaffung;
der Ausschuß erblickt aber notwendigerweise
weitere Gründe in den zusätzlichen, dabei aber
durchaus nicht weniger wichtigen Vorteilen, die
die Bank bei der allgemeinen Lage des gegenwärtigen
 internationalen Finanzwesens bieten
könnte.
12) Die Anlage I enthält einen Entwurf für Richtlinien
für die Organisation der Bank für den Internationalen Zah-Jungsausgleich.
 Auf Grund dieser Richtlinien hat das für
diesen Zweck eingesetzte Organisationskomitee die Statuten
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aufgestellt.
Die Statuten haben Rechtswirksamkeit erlangt durch das
von der Schweiz auf Grund ihres Abkommens mit den beteiligten
 Staaten vom 20. Januar 1930 (Reichsgesetzblatt II
S. 289) erlassene Grundgesetz über die Errichtung‘ der Bank,
Sie sind abgedruckt im Reichsgesetzblatt II von 1930 auf
Seite 297 ff.