Abs. 46. War es zu Anfang schwierig, unter
einem neuen System ein genaues Programm der
Annuitäten aufzustellen und zu erörtern, solange
ein solches System noch nicht in seinen Grundzügen
 vereinbart war, zumal die Beträge selbst
von dem System abhängen, so wurde es bei dem
jetzt erreichten Stand der Verhandlungen für verschiedene
 Mitglieder schwierig, sich eine endgültige
 Meinung zu bilden und sich auf alle in dem
neuen Plan ausgearbeiteten Einzelheiten festzulegen,
 bevor nicht eine klarere Vorstellung über
die von Deutschland unter dem neuen Plan zu
übernehmenden Verpflichtungen gewonnen war.
Daher sahen wir, obwohl noch nicht alle Zweifel
bezüglich des neuen Systems behoben waren und
erst eine Skizze in großen Umrissen ausgearbeitet
worden war, den Augenblick gekommen, wo die
Erörterung von Ziffern möglich und notwendig
wurde.
Abs. 47. In diesem Stadium war man sich allgemein
 darüber einig, daß die folgenden Richtlinien
 in die endgültige Regelung aufgenommen
werden sollten:
Abs. 48. 1. Eine Teilung der Annuität in einen
ungeschützten und in einen aufschiebbaren Teil.
Abs. 49. 2. Die Notwendigkeit, die Sachlieferungen
 für eine Reihe von Jahren fortzusetzen.

Abs. 50 3. Die Festsetzung angemessener Bestimmungen
 für den aufschiebbaren Teil in Zeiten
außergewöhnlicher Schwierigkeiten.
Abs. 51. Um eine feste Grundlage zu gewinnen,
wurden von dem Vorsitzenden, von den Sachverständigen
 der vier Mauptgläubigerländer und von
den deutschen Sachverständigen Memoranden
vorgelegt. Auf die Erörterung dieser Vorschläge
wurde beträchtliche Zeit verwendet, ohne daß
eine Einigung zustande kam. Schließlich entwarf
der Vorsitzende einen neuen selbständigen Plan,
in dem die voneinander abweichenden Anschauungen
 einander angenähert wurden. Das Wesentlichste
 dieses Planes war eine Durchschnitts-7

