annuität von 2050,6 Millionen RM. Unter gewissen
 Vorbehalten bezüglich der Einzelheiten
wurde diese Ziffer von dem gesamten Ausschuß
als Grundlage weiterer Besprechungen angenommen
 und führte zu den einstimmigen Empfehlungen,
 die der Ausschuß jetzt vorlegt. Unter den
Vorbehalten befindet sich die Frage der Regelung
der belgischen Markiorderung, mit der der Ausschuß
 dauernd beschäftigt wurde; die darüber erzielte
 Einigung ist in Anlage Vl'?) nidergelegt.

Kapitel 6.
Bauk für den Internationalen Zahlungsausgleich,
A, Allgemeine Gründe für die Schaffung einer
Stelle mit bankmäßigen Aufgaben.
Abs. 52. Ein allgemeiner Plan für eine vollständige
 und endgültige Regelung der Reparationsirage
 hat in erster Linie finanziellen Charakter
 und schließt daher die Durchführung verschiedener
 bankmäßiger Aufgaben ein, die sich
an diesem oder jenem Punkt im Verlauf zwischen
der Einzahlung der Annuitäten und der endgültigen
 Verteilung der Beträge ergeben. Eine Bank,
die bestimmt ist, diese Aufgaben zu erfüllen,
rechtfertigt folgerichtigerweise die Liquidation
aller politischen Kontrollen und sieht dafür einen
Apparat vor, der im wesentlichen finanziellen und
kommerziellen Charakter hat und der alle die
Vorteile gewährt und gleichzeitig alle die Verantwortlichkeit
 enthält, die geschäftliche Verpilichtungen
 mit sich bringen. Der mit dem Dawesplan
begonnene Prozeß der Ueberleitung des Reparationsproblems
 von dem politischen auf das finanzielle
 Gebiet wird so einen Schritt weitergebracht.

13) In der Anlage VI empfehlen die Sachverständigen
der Deutschen und der Belgischen Regierung, ein völkerrechtlich
 bindendes Abkommen über die Regelung der sogenannten
 belgischen Markforderung zu treffen. Dieses Abkommen
 ist am 13. Juli 1929 in Brüssel unterzeichnet und
durch das Gesetz vom 13. März 1930 (Reichsgesetzblatt II
S,. 45) genehmigt worden. Es ist abgedruckt auf Seite 153 ff.