Abs. 53. Allgemein ausgedrückt, wird die
Bank insoweit Aufgaben der bestehenden Stellen
übernehmen, als sie weitergeführt werden müssen;
sie wird die ganze Arbeit der äußeren Verwaltung
leisten, wie den Empfang und die Verteilung der
Zahlungen und die Kommerzialisierung derjenigen
Teile der Annuität, welche kommerzialisiert werden
 können.
Abs. 54. Die Tätigkeit der Bank wird der gewöhnlichen
 geschäftlichen und finanziellen Praxis
angepaßt werden. Ihre Organisation wird außerhalb
 des Gebietes politischer Einflüsse liegen und
ihre Befugnisse und ihr Wirkungskreis werden
weit genug sein, um sie zu befähigen, die mit der
Regelung der deutschen Verpflichtungen verbundenen
 Probleme irei und schnell zu behandeln.
Die Bank wird mit einem Apparat ausgestattet
werden, welcher ein elastisches Element zwischen
den von Deutschland zu leistenden Zahlungen und
ihrer Realisierung vorsieht. Die Gläubiger werden
 infolgedessen eine weitere Sicherheit haben,
daß die Auswirkungen wirtschaftlicher Veränderungen
 auf den Fluß der Zahlungen soweit als
möglich beschränkt werden, und Deutschland
andererseits wird in Zeiten vorübergehend ungünstiger
 Verhältnisse die Möglichkeit einer
Unterstützung haben.
Abs. 55. Um eine möglichst große Wirkung zu
erzielen, ist es offensichtlich wünschenswert, die
Aufgaben der Bank nicht ungebührlich zu be-Schränken.
 Das Wesen der Annuitäten und das
große Ausmaß der Zahlungen, die in Devisen
transferiert werden müssen, schaffen gleichzeitig
die Gelegenheit und die Notwendigkeit, den bestehenden
 Apparat zur Durchführung der internationalen
 Zahlungen mit neuen Möglichkeiten zu
versehen, sowie durch Gebrauch von Kredit
innerhalb vernünftiger Grenzen zu der Stabilität
der internationalen Finanz und der Ausdehnung
des Welthandels beizutragen. Wir nehmen an, daß
sich die Bank bei verständiger, gegenseitige
Konkurrenz vermeidender finanzieller Entwick-