lung als eine nützliche Einrichtung für die Er-Schließung
 neuer Handelsgebiete erweisen wird,
sowohl was das Angebot als auch was die Nachirage
 betrifit, und so zur Lösung des besonderen
deutschen Problems beitragen wird, ohne dabei
die Tätigkeit bereits bestehender Einrichtungen zu
beeinträchtigen.
Abs. 56. Beim Entwerfen des Planes der Bank
für den internationalen Zahlungsausgleich, welcher
 im einzelnen in Anlage I dargestellt ist,
waren wir daher der Tatsache eingedenk, daß
diese neuen Möglichkeiten den bestehenden Einrichtungen
 zur Durchführung internationaler Zahlungen
 keinen Abbruch tun, sondern daß sie diese
vielmehr ausbauen und vervollkommnen sollen.
Die Bank wird a) wesentliche oder obligatorische
Aufgaben haben, d.h. solche, die mit der Entgegennahme,
 der Verwaltung und der Verteilung
der Annuitäten notwendigerweise verbunden
sind, und b) Hilfs- oder fakultative Aufgaben, d.h.
solche, welche sich mehr mittelbar aus dem
Wesen der Annuitäten ergeben. Es gibt keine
strenge und feste Grenze zwischen diesen beiden
Aufgabenkreisen, weil der erste naturgemäß in
den zweiten überleitet.

B. Organisation der Bank.
Abs. 57. Angesichts der Rolle, welche die
Bank im allgemeinen Interesse spielen wird, ist
es ratsam, die Kontrolle über ihre Geschälftsführung
 in die Hände der Zentralbanken zu legen,
zumal diese auf jedem Markt die verantwortlichen
Organe für die Einlösung des nationalen Geldes
und die Kontrolle des Kredits sind.
Abs. 58. Im Zeitpunkt der Gründung der Bank
wird das Kapital nach geographischen Gesichtspunkten
 in der Weise verteilt werden, daß alle
Länder, die an der Reparationsregelung interessiert
 sind, und alle Finanzmärkte, welche sich
an den Emissionen der Bank durch Zeichnung beteiligen,
 an der Arbeit und der Entwicklung der
Bank teilnehmen werden.

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