Abs. 59. Bei der Verwendung der Reingewinne
der Bank ist Vorsorge getroffen für die Bildung
angemessener Reservefonds, wobei indes auf die
Zahlung einer kumulativen Dividende auf das
Aktienkapital die erforderliche Rücksicht zu nehmen
 ist. Für den Fall, daß Regierungen oder Zentralbanken
 langfristige Einlagen bei der Bank
machen, ist vorgesehen, daß sie an dem Gewinn,
der nach Zahlung der Dividende und nach Ausstattung
 der Reservefonds verbleibt, verhältnismäßig
 beteiligt werden.

Abs. 60. Die internationale Grundlage ist ein
wesentlicher Zug, der die Bank von allen anderen
{nstituten unterscheidet, Die Bank kann daher
auch in steuerlicher Hinsicht nicht einem bestimmten
 Lande zugerechnet werden. Es wäre
wünschenswert, daß sie in ihrer Bewegungsfreiheit
 auf den verschiedenen nationalen Märkten
nicht gefesselt oder gehemmt wird durch Rücksichtnahme
 auf steuerliche Bindungen. Es wird
daher empfohlen, daß die Regierungen der betreffenden
 Länder ein Abkommen zur Vermeidung
von doppelter und dreifacher Besteuerung der
Bank nach folgenden Gesichtspunkten schließen:
Abs. 61. a) Die Mittel und Anlagen der Bank
sollen an dem Orte, an dem Zinsen, Einkommen
und Gewinn entstehen, frei sein von nationaler
Besteuerung.
Abs. 62. b) Alle Personen und Gesellschaften,
welche Gewinne, Zinsen oder Einkommen von der
Bank erhalten, sollen einer Besteuerung darauf
insoweit voll unterworfen sein, als diese Personen
und Gesellschaften steuerpflichtig sein würden,
wenn die Gewinne, Zinsen oder Einkommen aus
anderen Quellen stammten.
Abs. 63. 1. Kapital. — Das zugelassene
Kapital wird bei der Gründung der Bank den
Gegenwert von 100 Millionen Dollar ausmachen.
Der ganze Betrag wird emittiert werden. Es
sind aber nur 25 v. H. auf jeden Anteil einzuzahlen,
bis das Direktorium weitere Einzahlungen verfügt.

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