Die länderweise Zuteilung der Anteile ist in
Artikel II von Anlage I geregelt. Die Anteile werden
 keine Stimmrechte erhalten; die Stimmrechte
werden vielmehr nach Maßgabe der Anzahl der
Anteile, die in jedem Land ursprünglich ausgegeben
 worden sind, von Vertretern der Zentralbank
des betreffenden Landes in den Generalversammlungen
 ausgeübt, die an Stelle der Generalversammlungen
 der Aktionäre treten.
Abs.64. 2. Verwaltung. — Die gesamte
Kontrolle der Geschäftsführung der Bank wird
bei dem Direktorium liegen. Die Aufgaben eines
Direktors der Bank sind unvereinbar mit Aufzaben,
 die nationale politische Verantwortlichkeiten
 in sich schließen, und die Statuten der
Bank werden die notwendigen Vorkehrungen
treffen, um einen hierin liegenden Aufgabenkonflikt
 zu vermeiden. Alle Direktoren und Kandidaten
 sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt dit
Europa haben oder in der Lage sein, regelmäßig
an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen.
Abs. 65. Der Präsident der Zentralbank jedes
der sieben Länder, die zu diesem Ausschuß gehören,
 oder der von ihm vorgeschlagene Vertreter
ist Direktor der Bank ex officio. Jeder dieser
Präsidenten wird einen weiteren Direktor ernennen,
 der‘ Staatsangehöriger seines‘ Landes und
Vertreter der Finanz, der Industrie oder des Handels
 ist. Der Gouverneur der Bank von Frankreich
 und der Präsident der Reichsbank können,
wenn sie es wünschen, während der Dauer der
deutschen Annuitäten einen weiteren Direktor
wählen, der Staatsangehöriger ihres Landes und
Vertreter der Industrie oder des Handels ist.
Diese vierzehn (oder gegebenenfalls sechzehn)
Direktoren werden auf Grund von Listen, welche
von den Präsidenten der Zentralbanken der anderen
 angeschlossenen Länder eingereicht werden
und welche diese Präsidenten mitenthalten können,
 nicht mehr als neun Direktoren wählen.
Abs. 66. Falls sich bei der Errichtung der Bank
oder bei ihrer späteren Tätigkeit herausstellt, daß

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