die Zentralbank irgendeines Landes oder ihr Gouverneur
 außerstande ist, amtlich oder halbamtlich
die den Zentralbanken nach dem Plane zugeteilten
Obliegenheiten, Befugnisse oder Vorrechte auszuüben,
 oder dies unterläßt, werden Ersatzvorkehrungen,
 die mit den Gesetzen des betreffenden
Landes nicht in Widerspruch stehen dürfen, getroffen
 werden. Diese Ersatzvorkehrungen sind
in Abschnitt XII von Anlage I skizziert.
Abs.67. 3. Gewinnverteilung. — Die
Gewinne werden nach den Bestimmungen in Anlage
 I verteilt.

C. Allgemeine Betrachtungen über die Bank.

Abs. 68. Der vorstehende Umriß der Aufgaben
und der Organisation der Bank für den Internationälen
 Zahlungsausgleich spricht zusammen mit
der formalen Darstellung des Planes in Anlage I
weitgehend für sich selbst. Es bleibt indessen
übrig, gewisse Vorteile darzutun, welche die Bank
gegenüber dem bestehenden KReparationsverfahren
 bietet, Vorteile, die sowohl Deutschland
als auch den Gläubigerländern zugute kommen,
weil die Ueberführung der Zahlungen auf eine geschäftliche
 Grundlage den Eingang der Beträge
gewährleistet und ihre Bewegung erleichtert.
Abs. 69. Die neuen, durch die Bank eingeführten
 Möglichkeiten ergänzen die an anderer Stelle
des Planes gegebenen Bestimmungen, nach denen
Deutschland ermächtigt ist, einen Transferaufschub
 zu erklären. Sie räumen ihrer Natur nach
eher im voraus Umstände aus dem Wege, welche
von sich aus zu einem Transferaufschub führen
könnten. Diese Vorbeugungsmaßnahmen haben
doppelten Charakter; einmal kann die Bank von
ihrer Befugnis, Kredit zu gewähren, Gebrauch
machen, um die Transferierung der Annuitäten
vorübergehend zu erleichtern; zweitens wird die
Bank in der Lage sein, im Einverständnis mit der
Reichsbank die auf ihrem Konto bei der Reichsbank
 laufend eingehenden Reichsmarkbeträge in

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