gen zu geben, ein Umstand, der für die Errichtung
öffentlicher Anlagen über Sachlieferungskonto
von Bedeutung ist. Die Zwischenkreditgewährung
braucht indessen nicht auf ein bestimmtes Land
oder auf den Kauf von Waren eines bestimmten
Landes beschränkt zu werden. Es ist im Gegenteil
 wünschenswert, solche Operationen im Interesse
 des Welthandels in dem Maße zu erweitern,
als es die Direktoren der Bank billizen. Der
Nutzen der Bank als eines stabilisierenden Faktors
der Wechselkurse ist offensichtlich und, wenn die
vorgesehenen Vereinbarungen für das internationale
 Abrechnungsverfahren zu gegebener Zeit in
Wirksamkeit gesetzt sein werden, wird die Bank
die Kosten und Risiken, welche jetzt mit der Hinund
 Hersendung von Gold verbunden sind, in
weitgehendem Maße ausschalten.
Abs. 72. Die Bank schließt von ihrer Arbeit
alle politischen Einflüsse aus; geschäftliche Grundsätze
 und geschäftliche Praxis tragen dazu bei,
die Regelung der deutschen Verpflichtungen zu
erleichtern, ohne irgendwie Deutschlands selbständige
 und alleinige Verantwortlichkeit zu beeinträchtigen.
 Das Büro für Reparationszahlungen
und die damit in Verbindung stehenden Organisationen
 in Berlin werden aufgehoben und die
Beziehungen der Reparationskommission zu
Deutschland werden beendet werden. Deutschland
 wird die Verantwortung für Aufbringung
und Transfer der Annuitäten und die Bank die
Arbeit, die mit dem Empfang und der Verteilung
der Zahlungen verbunden ist, übernehmen.
Abs. 73. Wie bereits festgestellt, ist die Bank
so geplant, daß sie sich in Aufgaben, die durch
bestehende Institute erfüllt werden, nicht einmischt,
 sondern sich auf ihrem eigenen, besonderen
 Tätigkeitsgebiet zusätzliche Aufgaben
schafft. Darauf sollte in dem Aufbau und in der
Verwaltung der Bank sorgfältig geachtet werden.
Abs. 74. In dem natürlichen Lauf der Entwicklung
 kann erwartet werden, daß die Bank mit der
Zeit eine Einrichtung werden wird, die sich nicht

BA