räumen als unzureichend erweist. Wir haben uns
den von den deutschen Sachverständigen vorgebrachten
 Gesichtspunkt zu eigen gemacht, daß,
wenn Deutschland jetzt eine Verantwortung von
der Art einer feierlichen Schuldverpflichtung auf
geschäftlicher und finanzieller Grundlage übernimmt,
 es gut daran tut, sorgfältig zu prüfen, wo
die Grenzen der Belastung liegen, die es endgültig
auf sich nehmen kann. Wir haben daher ihren
Bedenken bezüglich der Verpflichtungen, welche
sie bedingungslos anzunehmen bereit sind, volle
Gerechtigkeit widerfahren lassen und haben einen
Faktor hineingearbeitet, der in schwierigen Zeiten
 als Sicherheitsventil funktionieren kann, nämlich
 das Recht Deutschlands, aus eigener Initiative
 den Transfer (und in einem geringeren Ausmaße
 die Aufbringung) eines Teiles der Annuität
aufzuschieben. Die Spanne zwischen den beiden
Ziffern (dem ungeschützten Teil und der Gesamtannuität)
 darf nicht als Zeichen eines Zweifels an
der deutschen Transfer- (oder Aufbringungs-)
fähigkeit angesehen werden; sie stellt vielmehr
ein Zugeständnis an die anerkennenswerte Entschlossenheit
 der deutschen Sachverständigen dar
für eine Verpflichtung, die nach deren Meinung
nicht unter allen Umständen innerhalb der Grenzen
 der deutschen Leistungsfähigkeit liegt, keine
unbedingte Haftung zu übernehmen. Jedoch muß
betont werden, daß der in Vorschlag gebrachte
Gesamtbetrag der Annuität, wenn er auch weit
davon entfernt ist, die von den Gläubigern geltendgemachten
 Ansprüche zu decken, einen Betrag
darstellt, der — eine Annahme, zu der die Gläubiyver
 allen Grund zu haben glauben — von
Deutschland tatsächlich aufgebracht wie auch
transferiert werden kann. Der Umstand, daß ein
Teil dieses Gesamtbetrages aufschiebbar ist, beugt
der Gefahr einer Ueberschreitung der deutschen
Transierfähigkeit in schwierigen Zeiten vor. Die
Anerkennung dieses Grundsatzes war eine der
Tatsachen; die es den deutschen Sachverständigen
 möglich gemacht haben, den vorliegenden

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