Gesamtplan als eine mit ihren ursprünglichen
Ideen nicht unvereinbare Lösung anzunehmen.
Abs. 77. Wenn wir die Fortdauer des Systems
der Sachlieferungen noch für eine beschränkte
Zeit und in abnehmenden Beträgen empfehlen, so
haben wir damit, wie in Kapitel 8 (fi) des vorliegenden
 Berichtes angedeutet ist, die Notwendigkeit
 anerkannt, eine gewisse Uebergangsperiode
 eintreten zu lassen, um jede Erschütterung
 der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse
 in Deutschland zu vermeiden. Auf diese
Weise bleibt Deutschlands Transferfähigkeit unbeeinträchtigt
 durch die Erschütterungen infolge
plötzlicher Veränderungen der Wirtschaiftslage,

Kapitel 8.
Die Annuitäten.
Abs. 78. Der Ausschuß empfiehlt folgendes:
Abs. 79. 1. Die Regierungen setzen den genauen
 Zeitpunkt der Beendigung des Dawes-Plans
 und seiner Ersetzung durch den neuen
Plan fest. Bei der Bestimmung dieses Zeitpunktes
sollten sie sich gegenwärtig halten, daß die Berechnungen
 des Ausschusses auf der Grundlage
vorgenommen worden sind, daß der Dawes-Plan
am 31. August 1929 außer Kraft und der neue
Plan am 1. September 1929 in Kraft tritt.
Abs. 80. Falls die Regierungen einen späteren
Zeitpunkt als den 1. September-1929 festsetzen,
wird ein finanzieller Ausgleich dahingehend empfohlen,
 daß das nach dem neuen Plan vorgesehene
Zahlungsschema trotzdem mit dem 1. September
1929 beginnt und das nach dem Dawes-Plan vorgesehene
 Zahlungsschema mit dem 31. August
1929 aufhört.

Abs. 81. 2. Die Zahlungen nach dem Dawes-Plan
 sollten noch bis zum Ende des laufenden
Annuitätenjahres, d. h. bis zum 31. August 1929
fortdauern.

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