Abs. 82. 3..Der neue Plan, der für die Zeit bis
zum 31. März 1966, 37 Annuitäten im Durchschnittswert
 von je 1988,8 Millionen RM zuzüglich
 der Zahlungen für die Dawes-Anleihe vorsieht,
sollte am 1. September 1929 in Wirksamkeit
treten.
Abs. 83. 4. Die nach dem Dawes-Plan in den
fünf Monaten vor dem 1. September 1929 zu
leistenden Zahlungen sollten nach Abzug des
Dienstes der Dawes-Anleihe als erforderlich zur
Befriedigung der Bedürfnisse der Gläubigerländer
während dieses Uebergangszeitraums einschließlich
 der Außenzahlungen für das am 31. März
1930 endende Jahr behandelt werden. -
Abs. 84. Verbleibt nach der Befriedigung dieser
 Bedürfnisse ein Ueberschuß, so soll die Frage
seiner Verwendung von den Regierungen geregelt
werden. Das gleiche gilt für alle Angelegenheiten
und Kosten, die im Zusammenhang mit dem
Uebergang von der in Kraft befindlichen Regelung
zu dem neuen Plane stehen.
Abs. 85. Damit die neuen Annuitäten mit den
deutschen Rechnungsjahren zusammenfallen, soll
folgendes Schema für die von Deutschland vom
1. September 1929 ab zu leistenden Zahlungen
yelten:
Abs. 86.
(1. Sept. 1929 bis 31. März 1930 .
' (sieben Monate)

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X
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‚1, April
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930
‚931
‘932
333
34

x,
20

1931
1932
1933
1934
1935
1936 .
1937
1938 .
1939...
1940

1 707,9
1 685,0
738,2
504,3
866,9
. 892,9
1.939,7
1977,0
1 995,3
20428

: *) Die Durchschnittsannuität für die 37 Jahre beträgt
1988,8 wozu noch der Dienst der Dawes-Anleihe tritt.

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