für die allgemeinen Zwecke des Planes, daß die
Reichsmark gemäß $ 31 des gegenwärtigen
Reichsbankgesetzes in Gold oder Devisen einlösbar
 ist und bleibt, und daß für diese Zwecke die
Reichsmark eine Münzparität von 1/2790 Kilogramm
 Feingold, wie es im deutschen Münzgesetz
 vom 30. August 1924 vorgeschrieben ist,
haben und behalten soll*).

Abs. 92. Für die Zwecke der obigen Ziffer 4
wird festgestellt, daß die Außen-Zahlungen für
das mit dem 31. März 1930 endende Jahr sich auf
folgende Beträge belaufen:

Abs. 93.

Gegenwert
in Millionen RM

Frankreich . 338,1
Großbritannien 366,6
Italien . . 107,8
Belgien . 23,4
Rumänien . 8,8
Serbien . 5,9
Griechenland 5,3
Portugal . ‚1.0 ZZ
Gesamtsumme . . 863.1

Abs. 94. In Abs. XI der Anlage I ist vorgesehen,
 daß ein Prozentsatz der in der Bank angesammelten
 Sonderrücklage nötigenfalls zur
Deckung der letzten nach obigem Schema zu
entrichtenden 22 Annuitäten Deutschland zur
Verfügung gestellt werden.
Abs. 95. Bei der Errechnung der obigen Annuitäten
 haben wir die Deutschland während der

*) Dabei wird auf den Brief des Reichsbankpräsidenten
aufmerksam gemacht, der sich in Anlage II befindet. [In
diesem Brief ist zugesagt, daß der $ 31 des Bankgesetzes
vom 30. August 1924, der die Einlösung der Reichsbanknoten
in Gold oder Devisen vorsieht, in Wirksamkeit gesetzt werden
 soll. Dies ist“ geschehen durch die Bekanntmachung
des Reichsbankdirektoriums vom 15. April 1930 (Reichsgesetzblatt
 II S. 691)I.