Geltungsdauer des neuen Planes zur Last fallenden
 Ausgaben berücksichtigt, wie sie vom Dawes-Plan
 gedeckt worden sind. Nicht eingeschlossen
sind dagegen die Kosten der Kommissionen und
die laufenden Besatzungsausgaben, da diese nur
bis zu einem von den Regierungen festzusetzenden
 Zeitpunkt fortdauern sollen: die erforderlichen
 Vorkehrungen für ihre Deckung sollten von
den Regierungen im Zusammenhang mit der Annahme
 des neuen Planes getroffen werden.
Abs. 96. Abgesehen hiervon empfehlen wir,
daß mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens
dieses Planes ab Deutschlands frühere Verpflichtungen
 vollständig durch die in diesem Plan festgelegten
 Verpilichtungen ersetzt werden und
ferner, daß die in Uebereinstimmung mit diesem
Plan erfolgende volle Entrichtung der vorgeschlagenen
 Annuitäten von den Gläubigermächten als
eine endgültige Erfüllung aller noch unbeglichen
gebliebenen Verpflichtungen Deutschlands angenommen
 wird, wie sie in Abschnitt XI von Teil I
des Dawes-Plans umschrieben sind. Hierbei soll
die Auslegung berücksichtigt werden, welche die
bereits ergangenen Entscheidungen des nach dem
Londoner Abkommen vom 30. August 1924 eingesetzten
 Auslegungsschiedsgerichts diesem Abschnitt
 gegeben haben. Dieses Schiedsgericht
soll bestehen bleiben und jede Streitfirage zwischen
 Deutschland auf der einen Seite und den
Gläubigerregierungen oder einer von ihnen oder
der Bank auf der anderen Seite über den Umfang
der erwähnten Verpflichtungen oder über jede
andere Frage der Auslegung und Anwendung
dieses Planes wäre ihm zur endgültigen Fntschejdung
 vorzulegen.
Abs. 97. Im Verlaufe ihrer Arbeiten haben
die Sachverständigen der Hauptgläubigerländer
auch die Frage der Verteilung der Annuitäten
unter die Gläubigermächte behandelt. Ihre Empfehlungen,
 die nach gründlicher Prüfung der bestehenden
 Vereinbarungen über die Verteilung
und der sonstigen vorgebrachten wesentlichen

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