Anleihegläubiger die Möglichkeit erörtern würde,
die bestehenden Bestimmungen soweit wie möglich
 zu vereinfachen, und daß die Regierungen der
Gläubigermächte ihrerseits eine entsprechende
Vereinbarung annehmen sollten. Die tatsächliche
Sicherheit der Gläubigerregierungen sollte im wesentlichen
 die in der Anlage I11*®) Ziffer IH dargelegte
 Form erhalten.
Abs. 101. Abgesehen von diesen Einzelfragen
wünscht der Ausschuß seine Auffassung dahin
festzulegen, daß die feierliche Uebernahme der
Verpilichtung durch die Deutsche Regierung die
Grundlage der Sicherheit für die Entrichtung der
Annuitäten bildet, eine Sicherheit, die durch keine
weitere Garantie noch irgendwie verstärkt werden
 kann.

Abs. 102. Demzufolge empfiehlt der Ausschuß
den Gläubigerregierungen, das Erforderliche zu
veranlassen, um — mit Ausnahme der oben besonders
 angeführten — alle noch bestehenden Kontrollen,
 besonderen Sicherheiten, Pfänder oder Belastungen
 freizugeben und anzuerkennen, daß
durch die Annahme der von der Deutschen Regierung
 feierlich übernommenen Verpflichtung sämtliche
 zur Zeit vorhandenen Sicherheiten, Pfänder,
Belastungen oder Kontrollen ersetzt werden.
Abs.103. 2. Der Beitrag der Deutschen
 Reichsbahn-Gesellschaft. —
Nach dem auf Grund des Dawes-Plans erlassenen
deutschen Reichsbahngesetz vom 30. August 1924
hat die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft dem
Treuhänder für die Eisenbahnschuldverschreibungen
 eine Hypothek für 11 Milliarden GM bestellt
und ihm eine Schuldverschreibung in Höhe dieser

18) Anlage III enthält Bestimmungen über die von
Deutschland auszustellende Schuldbescheinigung nebst Annuitätenkupons,
 über die Haftung der Reichsbahngesellschaft,
über die Bereitstellung bestimmter Einnahmen als Nebensicherheit,
 über die Ausstellung deutscher Schuldverschreibungen
 zur Mobilisierung der ungeschützten Annuitäten und
über die Mitwirkung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.


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