Summe ausgehändigt. ‘Diese Schuldverschreibung
ist mit 5 v. H. jährlich verzinslich und vom 1. September
 1927 ab mit jährlich 1 v. H. zuzüglich der
durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Verzinsung
 und Tilgung sind von der Reichsregierung
gewährleistet,
Abs. 104. Der vorliegende Plan sieht die Beseitigung
 der Eisenbahnschuldverschreibungen
sowie der damit verbundenen Beteiligung von
Ausländern an der Verwaltung der Gesellschaft
vor und setzt statt dessen einen im folgenden
näher erläuterten Beitrag der Reichsbahn-Gesellschaft:

Abs. 105, Die Reichsbahn - Gesellschaft soll
verpflichtet sein, 37 Jahre lang eine direkte Steuer,
die nötigenfalls die Beförderungssteuer mit umfaßt,
 im jährlichen Gesamtbetrage von 660 Millionen
 RM zu entrichten; der Jahresbetrag entspricht
 dem ungeschützten Teil der Annuität.
Diese Steuer soll durch die deutsche Gesetzgebung
auferlegt und ihr Ertrag von der Deutschen Regierung
 gewährleistet werden. Die Reichsbahn-Gesellschaft
 soll bei der Bank für den Internationalen
 Zahlungsausgleich eine Bescheinigung hinterlegen,
 durch die ihre Haftung‘ für diese Verpflichtung
 anerkannt wird.
Abs. 106. Der jeweils zahlbare Betrag soll aus
den Brutto-Einnahmen der Gesellschaft entnommen
 werden und im Range hinter den Personalausgaben,
 aber im gleichen Range wie die sächlichen
 Ausgaben stehen. Er soll vor jeder anderen
 gegenwärtig oder in Zukunft der Reichsbahn-Gesellschaft
 auferlegten Steuer den Vorrang haben
und jeder sonstigen Belastung der Gesellschaft, sei
es hypothekarischer oder anderer Art, vorgehen.
Er soll von der Reichsbahn-Gesellschaft in Teilbeträgen,
 wie im Kapitel 8 vorgesehen ist, unmittelbar
 auf das Konto der Bank für den internationalen
 Zahlungsausgleich bei der Reichsbank abgeführt
 werden.
Abs. 107. Diese Bedingungen sollen in das Gesetz
 über die Reichsbahn aufgenommen werden.

7;