Abs. 108. Es ist eine der Aufgaben des in An-Jage
 V!®) des vorliegenden Berichtes vorgeschlagenen
 Organisationskomitees, die erforderlichen
Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Deutsche
Reichsbahn-Gesellschaft während der Geltungsdauer
 des Planes ihre Eigenschaft als privates und
unabhängiges Unternehmen mit selbständiger Geschäftsführung
 in wirtschaftlichen, finanziellen und
Personalangelegenheiten ohne Einmischung der
Deutschen Regierung beibehält.
Abs. 109. 3.DieBeförderungssteuer.
—— Neben den 660 Millionen GM, die die Deutsche
Reichsbahn-Gesellschaft zur Zeit unmittelbar zu
entrichten hat, schreibt der Dawes-Plan einen
Beitrag zur Normalannuität in Höhe von 290 Millionen
 GM aus dem tatsächlichen Aufkommen der
Beförderungssteuer vor. Diese Steuer ist von der
Deutschen Regierung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 auferlegt worden, die sie für die Regierung
 erhebt. Das Gesamtaufkommen der Beförderungssteuer
 — zur Zeit wesentlich mehr als
290 Millionen GM — erscheint unter den Einnahmen
 des Reichshaushalts und der Beitrag von
290 Millionen auf der Ausgabenseite. Nach dem
vorliegenden Plane umfaßt die direkte Steuer der
Reichsbahn-Gesellschaft nötigenfalls die Beförderungssteuer
 mit, die im übrigen von jeder Sonderbelastung
 für Reparationszwecke freigestellt ist.
Abs. 110. 4. DiedeutschelIndustriebelastung.—
 Nach dem auf Grund des Dawes-Plans
 erlassenen Industriebelastungsgesetz sind
von der Bank für deutsche Industrieobligationen
an den Treuhänder für die deutschen Industrieobligationen
 Schuldverschreibungen im Gesamtbetrage
 von 5 Milliarden GM zu Lasten der deut-19)

 Anlage V befaßt sich mit der Einsetzung von Organisationskomitees
 nebst Unterausschüssen zur Ausarbeitung
 der Entwürfe für Bestimmungen über die Errichtung
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, über die Regelung
 der als Nebensicherheit zu bestellenden Einnahmen
sowie über die Aenderung des deutschen Bankgesetzes und
des Reichshahngesetzes.

hf