nur im entferntesten die Gefahr zu laufen, den
deutschen Kredit dadurch zu schwächen, daß man
eine Ziffer vorschlägt, die nicht ohne weiteres die
Zustimmung des gut unterrichteten Teils der öffentlichen
 Meinung finden muß.

8(d) Die aufschiebbaren Annuitäten.
Abs. 116. Neben dem ungeschützten Teil der
Annuität bringen wir einen aufschiebbaren Teil in
Vorschlag, dessen Uebertragung unter gewissen
weiter unten auseinandergesetzten Umständen um
höchstens zwei Jahre auifgeschoben werden darf.
Abs. 117. Der aufschiebbare Teil der Annuität
ist dazu bestimmt, einer Lage Rechnung zu tragen,
die in einer Zeit besonderen wirtschaftlichen Notstandes
 entstehen könnte. Es wird noch andere
Wege geben, einer solchen Lage zu begegnen.
Unsere Ansicht geht dahin, daß, wenn sie beschritten
 werden, ein Rückgriff auf diese anormale
Maßnahme tatsächlich nicht . erforderlich sein
wird. Nichtsdestoweniger ist sie als zusätzliche
Vorsichtsmaßregel für Deutschland wertvoll.
Schon die Tatsache ihres Vorhandenseins bildet
einen Schutz gegen die Gefahren, die ein zu starres
 System heraufbeschwören könnte.

8S(e) Schutzmaßnahmen.

Abs. 118. Der für einen Teil der Annuitäten
vorgesehene zusätzliche Sicherheitsspielraum liegt
im wesentlichen in der Befugnis, den Transfer
aufzuschieben. Um Deutschland gegen die mögliche
 Auswirkung einer verhältnismäßig kurzen
Depression zu schützen, die aus Gründen innerer
oder äußerer Art die Valuta einer so schweren Belastung
 aussetzen könnte, daß die Uebertragung
ins Ausland mit Gefahr verbunden wäre, empfehlen
 wir, der Deutschen Regierung das Recht zuzuerkennen,
 mit 90 tägiger Voranzeige die Uebertragungen
 unter den in der Anlage IV dargelegten
Bedingungen um höchstens zwei Jahre aufzuschieben.
 Während des Zeitraums des Aufschubs

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