würde die Verpflichtung der Deutschen Regierung
bezüglich der davon betroffenen Summen sich zunächst
 auf die Einzahlung in Reichsmark auf das
Konto der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich
 bei der Reichsbank beschränken. Unter
gewissen Bedingungen kann auch diese Zahlung
zum Teil aufgeschoben werden.
Abs. 119. Nach Erklärung eines Aufschubs
soll die Bank für den internationalen Zahlungsausgleich
 den Beratenden Sonderausschuß einberufen.
 Auch wenn sonst zu irgendwelcher Zeit
die Deutsche Regierung den Regierungen der
(jläubigerländer und der Bank für den internationalen
 Zahlungsausgleich erklärt, sie sei in gutem
Glauben zu dem Schlusse gekommen, daß die
Währung und das Wirtschaftsleben Deutschlands
durch den teilweisen oder vollständigen Transier
des aufschiebbaren Teils der Annuitäten ernstlich
in Gefahr gebracht werden könnten, soll der Ausschuß
 gleichfalls einberufen werden.
Abs. 120. Nach seiner Einberufung soll der
Beratende Sonderausschuß unverzüglich die Umstände
 und Verhältnisse untersuchen, die zu der
Notwendigkeit des Aufschubs geführt oder eine
Lage geschaffen haben, in der nach Ansicht
Deutschlands seine Währung und sein Wirtschaftsleben
 durch weiteren Transfer des aufschiebbaren
 Teils der Annuität ernsthaft gefährdet
 werden können. Er soll ferner in eine
gründliche Prüfung der Lage Deutschlands hinsichtlich
 der unter diesem Plane ihm obliegenden
Verpflichtungen eintreten.
Abs. 121. In seinem Bericht an die Regierungen
 und an die Bank soll der Sonderausschuß,
nachdem er sich bei einem Transferaufschub davon
 überzeugt hat, daß die zuständigen deutschen
Stellen alles in ihrer Macht Stehende zur Erfüllung
 der Verpflichtungen getan haben, den
Gläubigerregierungen und der Bank zur Erwägung
 unterbreiten, welche‘ Maßnahmen nach
seiner Ansicht hinsichtlich der Anwendung des
gegenwärtigen Planes ergiffen werden sollten.

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