Abs. 122. Während eines Transferaufschubs
ist es weiterhin Aufgabe der Bank, im Einvernehmen
 mit der Reichsbank die Verwendung der
auf ihr Konto bei der Reichsbank von der Reichsregierung
 eingezahlten Reichsmarkbeträge zu
regeln (siehe Abschnitt VL, der Anlage I, zu vorliegendem
 Bericht).
Abs. 123. Die folgenden Absätze skizzieren
die Organisation des in den vorhergehenden Absätzen
 erwähnten Beratenden Sonderausschusses
der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich:

Abs. 124. 1.Der Ausschuß soll nur in rein
beratender Weise tätig werden. Seine Feststellungen
 sollen keine bindende Kraft erlangen, ehe
sie von der Bank als Treuhänder der Gläubiger
und nötigenfalls von den beteiligten Regierungen
bestätigt und angenommen worden sind.
Abs. 125. . 2. Er soll sich mit der von Deutschland
 angenommenen ungeschützten Annuität, die
im Plane als solche bezeichnet ist, nicht befassen.
Abs. 126. 3.Der Ausschuß soll von der Bank
nach den Bestimmungen ihrer Satzung einberufen
werden, wenn ihr von der Deutschen Regierung
eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
Der Ausschuß darf zu keiner anderen Zeit zusammenberufen
 werden.
Abs. 127. 4. Der Ausschuß soll aus sieben
ordentlichen und vier zugewählten Mitgliedern
bestehen. Jede der folgenden Persönlichkeiten
soll ein ordentliches Mitglied ernennen: -
Abs. 128. die Präsidenten (Gouverneure):
der Reichsbank,
der Banque de France,
der Bank of England,
der Banque Nationale de Belgique,
der Banca d‘Italia und
der Bank of Japan,
einer Federal Reserve Bank der
Vereinigten Staaten oder eines
anderen noch zu bestimmenden
amerikanischen Finanzinstituts.

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