Abs. 129. In den beiden letzten Fällen soll der
Ernannte seinen regelmäßigen Aufenthalt in
Europa haben oder in der Lage sein, der Einbeberufung
 zu einer Sitzung des Ausschusses ohne
Verzögerung Folge zu leisten. Diese von den
Bank-Präsidenten ernannten Personen dürfen mit
den in Rede stehenden Bankinstituten ebensowenig
 wie mit den Regierungsstellen ihrer Länder
 in amtlicher Verbindung stehen. Nach ihrer
Einberufung können sie nach ihrem Belieben
höchstens vier weitere Mitglieder zu dem Zwecke
zuwählen, daß Sonderfragen, sei es des Finanzwesens,
 sei es der Währung oder der Industrie
usw., wie sie sich jeweils aus der Lage ergeben,
ihre Vertretung finden. Während der Dauer der
Verhandlungen und bis zur Erstattung des Berichts
 sollen die zugewählten Mitglieder in jeder
anderen Hinsicht den ordentlichen Mitgliedern
gleichstehen; danach sollen sie jedoch wieder von
ihrem Amte entbunden werden,
Abs. 130. 5.Der Ausschuß kann nach seinem
Ermessen Zeugen vernehmen und Schriftstücke
anfordern. Der Reichsbankpräsident und/oder
jede andere von der Deutschen Regierung ernannte
 Persönlichkeit kann vor dem Ausschuß
erscheinen oder ihm schriftlich die Gründe darlegen,
 aus denen ein Aufschub erklärt worden ist
oder Maßnahmen, wie oben angedeutet, wünschenswert
 erscheinen.
Abs. 131. Der Ausschuß soll einen Aufschub
weder bewilligen noch ablehnen. Nach Vornahme
 einer Untersuchung soll er den Regierungen
 und der Bank, wie oben angegeben, Bericht
erstatten.
Abs. 132. 6.In Ermangelung anderer Vereinbarung
 soll die Deutsche Regierung die Kosten
des Ausschusses tragen.

8 (f) Sachlieferungen.
Abs. 133. Das System der Sachlieferungen
unter dem Dawes-Plan spielt in dem Wirtschafts-12

