leben Deutschlands eine bedeutsame Rolle. Wenn
wir auch nicht die unbegrenzte Fortdauer dieses
Systems befürworten, gegen das zahlreiche Einwendungen
 sowohl praktischer wie theoretischer
Art erhoben werden können, so bestand doch die
Auffassung, daß seine sofortige Einstellung weder
im Interesse Deutschlands noch in dem der
Gläubigerländer liegen und daß sie den Ausiuhrhandel
 Deutschlands noch Schwierigkeiten bereiten
 würde, die seiner Transferfähigkeit abträglich
 sein könnten. Wir empfehlen daher, daß die
Grundsätze des Dawes-Plans in bezug auf die
Sachlieferungen für einen begrenzten Zeitraum
aufrechterhalten bleiben und daß sich die
Gläubigerländer für einen Zeitraum von 10 Jahren
damit einverstanden erklären sollen, alljährlich
im Wege dieses Systems und im wesentlichen
gemäß nachstehender Uebersicht einen begrenzten
 und allmählich geringer werdenden Betrag
des aufschiebbaren Teils der Annuität auszuschöpfen:


Abs. 134.

1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
5. Jahr
6. Jahr
7. Jahr
8. Jahr
9, Jahr
10. Jahr

Millionen
750
700
650
600
550
500
450
400
350
300

Abs. 135. Die vorstehende Uebersicht ist
ohne Erhöhung der Gesamtziffer den tatsächlichen
 Annuitäten des neuen Planes anzupassen.

Abs. 136. Die Gläubigerländer werden untereinander
 vereinbaren, welchen Anteil an dem
jährlichen Gesamtbetrag an Sachlieferungen
jedes von ihnen übernehmen wird (einschließlich
der Lieferungen nach den Reparation Recovery
Acts oder jedem anderen gleichwertigen, durch

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